Haftbefehl aufgehoben: Keine Fluchtgefahr; Voraussetzungen des § 116 Abs. 4 StPO nicht erfüllt
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte wandte sich gegen die Fortdauer seiner seit dem 10. August 2018 vollzogenen Untersuchungshaft. Das OLG Düsseldorf hob den Haftbefehl auf, weil keine Fluchtgefahr vorliege und die Voraussetzungen für die Neuerlassung eines Haftbefehls nach § 116 Abs. 4 StPO nicht erfüllt seien. Der Angeklagte hatte Auflagen befolgt und sich der Hauptverhandlung gestellt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse.
Ausgang: Beschwerde des Angeklagten gegen Fortdauer der Untersuchungshaft stattgegeben; Haftbefehl aufgehoben, Kosten der Staatskasse auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Der Erlass eines neuen Haftbefehls nach Aufhebung eines außer Vollzug gesetzten Haftbefehls ist eine Anordnung im Sinne des § 116 Abs. 4 StPO und nur unter den dort genannten Voraussetzungen zulässig.
Zur Wiederinbezugnahme von Untersuchungshaft aufgrund eines nachträglich ergangenen (nicht rechtskräftigen) Urteils oder eines hohen Strafantrags bedarf es, dass dieser Umstand die Prognose des Haftrichters erheblich zum Nachteil des Beschuldigten verändert und dadurch der Fluchtanreiz wesentlich steigt.
Die bloße Konkretisierung einer zuvor schon erkennbaren hohen Straferwartung begründet für sich genommen keinen ausreichend erhöhten Fluchtanreiz, wenn der Beschuldigte während der Haftverschonung Auflagen befolgt und sich den Verfahrenshandlungen nicht entzieht.
Bei der Abwägung zur Fortdauer der Untersuchungshaft ist das durch die Haftverschonung bzw. das vertrauensbildende Verhalten des Beschuldigten begründete Vertrauenstatbestandsgewicht zu berücksichtigen; grobes Pflichtverletzen oder konkret sichtbare Fluchtvorbereitungen sind erforderlich, um diesen Vertrauensbestand zu durchbrechen.
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Angeklagten wird der Beschluss der 4. großen Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 23. August 2018 (004 KLs 6/18) abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Haftbefehl der 4. großen Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 10. August 2018 wird aufgehoben.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten für das Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe
I.
Am 6. Dezember 2017 erließ das Amtsgericht Düsseldorf gegen den Angeklagten sowie die Mitangeklagte A. unter anderem wegen dringenden Tatverdachts der besonders schweren räuberischen Erpressung in zwei Fällen einen Haftbefehl (150 Gs 1965/17). Nach Festnahme des Angeklagten am 3. Januar 2018 setzte das Amtsgericht den Vollzug des ihn betreffenden Haftbefehls am 22. Januar 2018 unter Meldeauflagen sowie Leistung einer Sicherheit in Höhe von 5.000 Euro aus. Der Angeklagte wurde am 25. Januar 2018 aus der Untersuchungshaft entlassen. Am 28. Mai 2018 ließ das Landgericht Düsseldorf die Anklage der Staatsanwaltschaft vom 12. April 2018 zur Hauptverhandlung zu, hob jedoch den Haftbefehl vom „4. Januar 2018“ (richtig: 6. Dezember 2017), soweit er den Angeklagten betraf, sowie den Haftverschonungsbeschluss vom 22. Januar 2018 auf, weil in Bezug auf die in der Anklage unverändert als besonders schwere räuberische Erpressung gewürdigten Taten lediglich jeweils der dringende Tatverdacht eines Betruges „und anschließender Nötigung“ bestehe. Nachdem sich der Senat – anlässlich der Haftprüfung nach §§ 121, 122 StPO betreffend die Mitangeklagte A. – mit Beschluss vom 16. Juli 2018 (III-1 Ws 128/18) der im Haftbefehl und in der Anklageschrift vertretenen rechtlichen Würdigung beider Taten angeschlossen hatte, ersuchte die Staatsanwaltschaft um neuerliche Haftanordnung. Diesen Antrag lehnte die Kammer mit Beschluss vom 26. Juli 2018 ab und führte hierzu aus, dass in Bezug auf den Angeklagten angesichts seiner Lebensverhältnisse und seines Verhaltens im bisherigen Verfahrensverlauf – selbst unter Zugrundelegung der hohen Straferwartung des § 250 Abs. 2 StGB wegen der hier zur Rede stehenden zwei Taten – keine Fluchtgefahr bestehe.
Am 10. August 2018 hat das Landgericht Düsseldorf den Angeklagten – nicht rechtskräftig – wegen „schwerer räuberischer Erpressung“ (richtig: besonders schwerer räuberischer Erpressung) in zwei Fällen zu einer sechsjährigen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und zugleich gegen ihn erneut die Untersuchungshaft angeordnet. Mit der Beschwerde wendet sich der Angeklagte gegen den Beschluss vom 23. August 2018, durch den das Landgericht die Fortdauer der seit dem 10. August 2018 vollzogenen Untersuchungshaft angeordnet hat.
II.
Das Rechtsmittel ist begründet. Der Haftbefehl ist aufzuheben.
1. Schon die Annahme des Haftgrundes der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO) begegnet bei der hier gegebenen Sachverhaltskonstellation erheblichen Bedenken.
Zwar ist der Strafkammer darin beizupflichten, dass von einer sechsjährigen Gesamtfreiheitsstrafe grundsätzlich ein erheblicher Fluchtanreiz ausgeht. Im vorliegenden Fall hat sich der am 25. Januar 2018 auf freien Fuß gesetzte Angeklagte indes dem Ermittlungsverfahren gestellt, obwohl er schon im Haftbefehl vom 6. Dezember 2017 ausdrücklich darauf hingewiesen worden war, dass die ihm vorgeworfenen Taten als besonders schwere räuberische Erpressungen mit einer Mindeststrafe von jeweils fünf Jahren (im Normalstrafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB) bedroht seien. Auch der anschließenden Hauptverhandlung vor dem Landgericht hat sich der Angeklagte bis zum Urteilserlass nicht entzogen, wobei er – anwaltlich beraten – sowohl aufgrund der Anklage als auch aufgrund des Senatsbeschlusses vom 16. Juli 2018 weiterhin mit einer Verurteilung wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung (§ 250 Abs. 2 StGB) in zwei Fällen zu rechnen hatte. Ob die nach den Ausführungen der Kammer mit Urteilserlass erfolgte „Konkretisierung“ der bislang „lediglich abstrakt drohenden“ Straferwartung für sich allein greifbare Anhaltspunkte für die Annahme von Fluchtgefahr zu begründen vermag, ist vor diesem Hintergrund bereits zweifelhaft, kann aber angesichts der nachfolgenden Ausführungen dahinstehen, denn die neuerliche Haftanordnung des Landgerichts hat schon aus anderen Gründen keinen Bestand.
2. Nach allgemeiner Ansicht, der auch der Senat folgt, liegt nach erfolgter Aufhebung eines außer Vollzug gesetzten Haftbefehls im Erlass eines neuen Haftbefehls sachlich eine Anordnung nach § 116 Abs. 4 StPO, die nur unter den dort bezeichneten Voraussetzungen zulässig ist (vgl. OLG Düsseldorf StV 2002, 207 f.; OLG Hamm StV 2008, 29 f.; OLG Köln StV 2008, 258 f.; OLG Dresden StV 2009, 477 f.; OLG Nürnberg StV 2013, 519 f.; OLG Braunschweig StV 2017, 456; Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, § 116 Rdnr. 22).
Ein Fall des § 116 Abs. 4 StPO lässt sich hier indes nicht feststellen. Der Angeklagte hat nach Aktenlage weder den ihm auferlegten Pflichten gröblich zuwidergehandelt noch Anstalten zur Flucht getroffen. Schließlich stellt auch die am 10. August 2018 erfolgte Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren keinen „neu hervorgetretenen Umstand“ im Sinne von § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO dar. Zwar können auch ein nach der Haftverschonung ergangenes (nicht rechtskräftiges) Urteil oder ein hoher Strafantrag der Staatsanwaltschaft grundsätzlich geeignet sein, die (Wieder)Invollzugsetzung eines Haftbefehls zu rechtfertigen. Dies setzt aber voraus, dass der Rechtsfolgenausspruch des Tatrichters oder die von der Staatsanwaltschaft beantragte Strafe von der Prognose des Haftrichters erheblich zum Nachteil des Angeklagten abweicht und sich dadurch der Fluchtanreiz wesentlich erhöht. Ein solcher Fall ist vorliegend – wie sich aus den Ausführungen zu 1 ergibt – indes nicht gegeben.
Selbst der Umstand, dass der um ein günstiges Ergebnis bemühte Angeklagte infolge des Schlussantrags der Staatsanwaltschaft oder gar durch das Urteil selbst die Vergeblichkeit seiner Hoffnungen erkennen muss, kann einen Widerruf der Haftverschonung beziehungsweise den Erlass eines neuen Haftbefehls nicht rechtfertigen, sofern ihm – wie hier – die Möglichkeit eines für ihn ungünstigen Ausgangs stets vor Augen stand und er gleichwohl allen Auflagen beanstandungsfrei nachkam. Insoweit setzt sich im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung der Vertrauenstatbestand durch (vgl. OLG Dresden StV 2009, 477 f.), der schon durch den Verschonungsbeschlusses des Amtsgerichts Düsseldorf vom 22. Januar 2018, erst Recht aber durch den Umstand gesetzt worden ist, dass die Strafkammer (nach zwischenzeitlicher Aufhebung des amtsgerichtlichen Haftbefehls) eine neue Haftanordnung unmittelbar vor Hauptverhandlungsbeginn trotz der im Raum stehenden Straferwartung des § 250 Abs. 2 StGB noch ausdrücklich abgelehnt hatte.
3. Die Entscheidung über die Kosten und Auslagen beruht auf einer analogen Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO.