Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Düsseldorf·1 Ws 2/17·18.05.2017

Kostenfestsetzung: Terminsgebühr nach Verhandlungsdauer; Anrechnung Pflichtverteidigergebühren

VerfahrensrechtKostenrechtStrafprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Nach Einstellung des Strafverfahrens (§ 153 Abs. 2 StPO) verlangte der Pflichtverteidiger im Kostenfestsetzungsverfahren die (höheren) Wahlverteidigergebühren. Das OLG hielt die angesetzten Terminsgebühren nach Nr. 4120 VV RVG teils für überhöht und bestimmte sie anhand der Dauer der Fortsetzungstermine. Zudem überstiegen die bereits festgesetzten Pflichtverteidigergebühren den so ermittelten Wahlverteidigerbetrag. Wegen vollständiger Anrechnung nach § 52 Abs. 1 S. 2 RVG war kein weiterer Betrag festsetzbar; die sofortige Beschwerde blieb erfolglos.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung weiterer Wahlverteidigergebühren als unbegründet verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Rahmengebühren nach dem RVG ist die anwaltliche Gebührenbestimmung gemäß § 14 Abs. 1 RVG gegenüber einem erstattungspflichtigen Dritten unverbindlich, wenn sie unbillig ist; dabei ist eine Toleranzgrenze von 20 % zu beachten.

2

Für die Bemessung der Terminsgebühr für Fortsetzungstermine nach Nr. 4120 VV RVG kann die Dauer der Hauptverhandlung als objektiver Gradmesser herangezogen werden.

3

Im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 464b StPO sind als notwendige Auslagen die nach dem RVG entstandenen Verteidigergebühren erstattungsfähig (§ 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO i.V.m. § 91 Abs. 2 ZPO).

4

Übersteigen die festgesetzten Pflichtverteidigergebühren die (objektiv angemessenen) Wahlverteidigergebühren, führt die vollständige Anrechnung nach § 52 Abs. 1 S. 2 RVG dazu, dass kein weiterer Betrag zugunsten des Verteidigers festsetzbar ist.

Relevante Normen
§ 464b StPO in Verbindung mit § 52 Abs. 1 Satz 2 RVG§ 153 Abs. 2 StPO§ 464b StPO§ 304 Abs. 3 StPO i.V.m. § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO§ 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO§ 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO

Leitsatz

1. Die Dauer der Verhandlung ist ein objektiver Gradmesser für die Bestimmung der Terminsgebühr für Fortsetzungstermine.

2. Sind die Pflichtverteidigergebühren höher als die Wahlanwaltsgebühren, ergibt sich im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens gem. § 464b StPO wegen vollständiger Anrechnung der Pflichtverteidigergebühren (§ 52 Abs. 1 S.2 RVG) kein festsetzbarer Betrag.

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts gegen den Beschluss des Rechtspflegers beim Landgericht Düsseldorf vom 4. Juli 2016 (14 KLs 2/15) wird als unbegründet verworfen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der frühere Angeklagte.

Gründe

2

I.

3

Das Strafverfahren gegen den früheren Angeklagten ist gemäß § 153 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten wurden der Staatskasse auferlegt. Rechtsanwalt macht als Pflichtverteidiger, zu dessen Gunsten 12.897,70 Euro Gebühren und Auslagen festgesetzt worden sind (Landgericht Düsseldorf, Beschluss vom 13. Dezember 2016 – 14 KLs 2/15; Senat, Beschluss vom 18. Mai 2017 – III-1 Ws 33 - 34/17), die höheren Gebühren eines Wahlverteidigers nebst Zinsen geltend. Durch den angefochtenen Beschluss hat das Landgericht – Rechtspfleger – den Antrag zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts.

4

II.

5

Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 464b Satz 3, § 304 Abs. 3 StPO i.V.m. § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO), aber unbegründet.

6

1. Das Rechtsmittel betrifft die dem Grunde nach unstreitigen Terminsgebühren gemäß Ziff. 4120 VV RVG. Nach § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO i.V.m. § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO gehören zu den notwendigen Auslagen eines Beteiligten die Gebühren und Auslagen, die einem Rechtsanwalt als Verteidiger nach dem RVG zustehen. Sind Rahmengebühren entstanden, so bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr nach § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ist die Gebühr – wie hier – von einem Dritten zu ersetzen, so ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nach § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist. Allerdings steht dem Rechtsanwalt ein Spielraum von 20% (Toleranzgrenze) zu, der auch von den Gerichten zu beachten ist; die von ihm getroffene Bestimmung ist erst dann unbillig und deshalb nicht verbindlich, wenn die berechnete Gebühr um mehr als 20% über der liegt, die das Gericht für objektiv angemessen hält (BGH NJW-RR 2007, 420, Tz. 5; BVerwG NJW 2006, 247, Tz. 24; BSG NJW 2010, 1400, Tz. 19).

7

2. Die beantragten Terminsgebühren gemäß Ziff. 4120 VV RVG für die in dem angefochtenen Beschluss im Einzelnen bezeichneten Termine erscheinen unter Berücksichtigung der dargestellten Kriterien als überhöht. Ein objektiver Gradmesser für die Bestimmung der Gebühr für die Fortsetzungstermine ist dabei nach der ständigen Rechtsprechung des Senats die Dauer der Verhandlung (vgl. Senat, Beschlüsse vom 5. Januar 2011 – III-1 Ws 322/10, vom 27. Januar 2006 – III–1 Ws 238/05, vom 12. Juni 2003 – III–1 Ws 36-43/03 und vom 11. Januar 2000 – 1 Ws 930/99). Dabei geht der Senat von folgender Abstufung aus:

8

Hauptverhandlung bis zu einer Stunde                 1,5 fache Mindestgebühr                              195 EuroHauptverhandlung bis zu zwei Stunden                3 fache Mindestgebühr                              390 EuroHauptverhandlung bis zu vier Stunden                Mittelgebühr                                            424 EuroHauptverhandlung bis zu fünf Stunden                5 fache Mindestgebühr                              650 Euro.

9

Die Rechtsausführungen in der Beschwerdebegründung vom 11. Juli 2016 geben zu einer Änderung dieser Rechtsprechung keine Veranlassung.

10

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ergeben sich folgende Werte:

11

Termin                            Dauer                              Antrag v. 4.3.2016      Angemessener Wert

12

24.09.2014                            1 Stunde                            450 Euro                            195 Euro

13

29.09.2016                            30 Min.                            600 Euro                            195 Euro

14

09.10.2014                            1 Stunde                            400 Euro                            195 Euro

15

10.10.2014                            1 St. u. 30 Min.              600 Euro                            390 Euro

16

27.10.2014                            1 St. u. 45 Min.              400 Euro                            wie beantragt

17

28.10.2014                            1 St u.10 Min.              440 Euro                            390 Euro

18

31.10.2014                            -                                          440 Euro                            wie beantragt

19

06.11.2014                            -                                          350 Euro                            wie beantragt

20

07.11.2014                            -                                          900 Euro                            wie beantragt

21

10.11.2014                            6 Stunden                            900 Euro                            700 Euro

22

14.11.2014                            45 Min.                            300 Euro                            195 Euro

23

18.11.2014                            5 St. u. 45 Min.              900 Euro                            680 Euro

24

21.11.2014                            1 Stunde                            400 Euro                            195 Euro

25

28.11.2014                            1 St. u. 25 Min.              470 Euro                            390 Euro

26

28.01.2015                            1 St. u. 10 Min.              470 Euro                            390 Euro

27

04.02.2015                            35 Min.                            440 Euro                            195 Euro

28

13.02.2015                            aufgehoben                            180 Euro                            130 Euro

29

18.02.2015                            2 Stunden                            440 Euro                            wie beantragt

30

Es ergibt sich daher eine Differenz gegenüber den in dem Antrag des Beschwerdeführers vom 4. März 2016 zugrundegelegten Werten in Höhe von insgesamt 2.310 Euro, so dass sich die Summe der Gebührenpositionen entsprechend dem Antrag des Beschwerdeführers vom 4. März 2016 auf 9.020,40 Euro netto, somit auf 10.734,28 Euro brutto beläuft. Da die festgesetzten Pflichtverteidigergebühren in Höhe von 10.833,84 Euro (ohne die Gebühr für die Vertretung im Adhäsionsverfahren) diesen Betrag übersteigen, ist für eine weitergehende Festsetzung von Wahlverteidigergebühren kein Raum. Die sofortige Beschwerde war daher zu verwerfen.

31

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.