Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Düsseldorf·1 WF 50/18·11.03.2018

Sofortige Beschwerde gegen Ordnungsmittelbeschluss wegen Umgangsverweigerung abgewiesen

ZivilrechtFamilienrechtUmgangsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kindesvater wendet sich mit sofortiger Beschwerde gegen einen Ordnungsgeld-/Ordnungshaftbeschluss des Amtsgerichts wegen Verweigerung verbindlich angeordneter Umgangskontakte. Das OLG bestätigt die vorinstanzliche Beurteilung und weist die Beschwerde zurück. Es betont die Pflicht des Elternteils, beim Kind eine positive Einstellung zum Umgang zu fördern. Die Kosten trägt der Beschwerdeführer.

Ausgang: Sofortige Beschwerde des Kindesvaters gegen den Ordnungsmittelbeschluss als unbegründet abgewiesen; Kosten auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die sofortige Beschwerde gegen einen Ordnungsmittelbeschluss ist nach §§ 87 Abs.4 FamFG, 567 ff. ZPO zulässig, kann aber zurückgewiesen werden, wenn die Vorinstanz die Verweigerung verbindlicher Umgangskontakte überzeugend festgestellt hat.

2

Ein Elternteil ist verpflichtet, gegenüber dem minderjährigen Kind eine positive Einstellung zum Umgang mit dem anderen Elternteil zu fördern und Widerstände des Kindes abzubauen; das Stattfinden von Umgang darf nicht einseitig dem Kind überlassen werden, sofern keine nachvollziehbaren Gründe vorliegen.

3

Wiederholte Verweigerung verbindlich angeordneter Umgangskontakte kann zur Verhängung von Ordnungsgeld und ersatzweise Ordnungshaft führen.

4

Elterliche Konflikte oder Vorwürfe gegen den anderen Elternteil stehen grundsätzlich nicht in Zusammenhang mit dem rechtlich angeordneten Umgangsrecht des Kindes und rechtfertigen nicht die Verweigerung von Kontakten.

Relevante Normen
§ 87 Abs. 4 FamFG§ 567 ff. ZPO§ 87 Abs. 5 FamFG§ 84 FamFG

Vorinstanzen

Amtsgericht Düsseldorf, 252 F 57/16

Tenor

I. Die sofortige Beschwerde des Kindesvaters gegen den Ordnungsgeldbeschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Düsseldorf vom 08.01.2018 – in der Fassung des Teilabhilfebeschlusses des Amtsgerichts vom 26.02.2018 – wird auf seine, des Kindesvaters, Kosten zurückgewiesen.

II. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.500 € festgesetzt.

Gründe

2

I.

3

Die nach §§ 87 Abs. 4 FamFG, 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Kindesvaters gegen den Ordnungsmittelbeschluss des Amtsgerichts vom 08.01.2018 in der Fassung des Teilabhilfebeschlusses des Amtsgerichts vom 26.02.2018, durch den gegen den Kindesvater ein Ordnungsgeld in Höhe von 1.500 € und ersatzweise für je 200 € eine Ordnungshaft von einem Tag festgesetzt worden ist, bleibt ohne Erfolg. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf die überzeugende Begründung des Teilabhilfebeschlusses des Amtsgerichts vom 26.02.2018 Bezug. Vor dem Hintergrund dieser in Gänze zutreffenden Bewertung des Amtsgerichts, die sich mit den Beschwerdeinwänden des Kindesvaters in erschöpfender Weise auseinandersetzt und der sich der Senat anschließt, sind weitergehende Ausführungen nicht veranlasst.

4

Das vorliegende Ordnungsgeldverfahren gibt allerdings Anlass, den Kindesvater unter Bezugnahme auf den bereits im Senatsbeschluss vom 19.08.2017 (II-1 UF 96/17) enthaltenen Appell nochmals eindringlich darauf hinzuweisen, dass es nicht in das Belieben eines 13-jährigen bzw. zwischenzeitlich 14-jährigen Kindes gestellt werden kann, ob und wann Umgang stattfindet, wenn – wie hier – keine nachvollziehbaren Gründe für die Verweigerungshaltung seitens des Kindes angegeben werden. Vielmehr obliegt es ihm, dem Kindesvater, bei A. eine positive Einstellung zum Umgang mit seiner Mutter zu fördern und etwaige Widerstände des Kindes abzubauen. Dies bedeutet nicht nur, dass das Versenden beleidigender Mails des Kindes an die Mutter vom väterlichen E-Mailaccount (so bereits die eigene Darstellung des Kindesvaters) vom Kindesvater zu unterbinden ist, sondern auch, dass A. mit ihm oder allein nur dann an Umgangsterminen in den Urlaub fahren kann, wenn mit der Kindesmutter zuvor Ersatzumgangstermine vereinbart worden sind. Dass der Kindesvater das von ihm geschilderte Verhalten der Kindesmutter im Zusammenhang mit deren Wahrnehmung von Umgangskontakten als „Stalking“ bewertet, offenbart nicht nur eine unzutreffende rechtliche Bewertung des berechtigten Verhaltens der Kindesmutter, sondern macht deutlich, dass der Kindesvater an seiner Einstellung zu den verbindlich angeordneten Umgangskontakten zwischen A. und der Kindesmutter grundlegend arbeiten muss. Die zwischen dem Kindesvater und der Kindesmutter bestehenden Konflikte – deren Mitteilung an das Amtsgericht der Kindesvater auch nochmals durch sein handschriftliches Schreiben vom 19.10.2017 als veranlasst angesehen hat – stehen in keinerlei Zusammenhang mit dem hier in Rede stehenden Umgangsrecht der Kindesmutter mit A.. Für A. und dessen gesunde Entwicklung sind Kontakte zu beiden Elternteilen von großer Wichtigkeit.

5

II.

6

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 87 Abs. 5, 84 FamFG.

7

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst.