Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Düsseldorf·1 WF 28/19·09.05.2019

Vaterschaftsanfechtung: Verfahrenskostenhilfe wegen Hemmung der Anfechtungsfrist durch Geburtenregister

ZivilrechtFamilienrechtAbstammungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrt Verfahrenskostenhilfe für die Anfechtung der Vaterschaft des Ehemanns; das Amtsgericht lehnte mangels Einhaltung der Zweijahresfrist ab. Das OLG Düsseldorf gab der sofortigen Beschwerde statt und bewilligte ratenfreie VKH, weil die Anfechtung hinreichende Erfolgsaussichten hat. Die Frist war durch den Rechtsschein der ursprünglichen Geburtenbucheintragung (§§54,21 PStG) als höhere Gewalt i.S.d. §§1600b Abs.5, 206 BGB gehemmt.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Ablehnung der Verfahrenskostenhilfe in der Vaterschaftsanfechtung stattgegeben; ratenfreie VKH bewilligt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Vaterschaft eines Ehemanns nach § 1592 Nr. 1 BGB kann im Anfechtungsverfahren geltend gemacht werden; das Streitanliegen ist gemäß §§ 169 Nr. 4 FamFG, 1600 Abs. 1 Nr. 3 BGB statthaft.

2

Eine nachfolgende Vaterschaftsanerkennung ist nach § 1594 Abs. 2 BGB unwirksam, wenn bereits zur Zeit der Anerkennung die Vaterschaft eines Ehemanns im Sinne des § 1592 Nr. 1 BGB besteht.

3

Eintragungen in Personenstandsregistern wirken in der Regel deklaratorisch; der Rechtsschein des Geburtenregistereintrags kann Vertrauen in die ausgewiesene Vaterschaft begründen und rechtserhebliche Wirkungen entfalten.

4

Die Anfechtungsfrist des § 1600b Abs. 1 BGB beginnt mit Kenntnis zureichender Umstände, die die Möglichkeit einer abweichenden Abstammung nahelegen; Rechtsunkenntnis hindert den Fristbeginn grundsätzlich nicht.

5

Die Anfechtungsfrist kann nach §§ 1600b Abs. 5 Satz 3, 206 BGB durch höhere Gewalt gehemmt sein, wenn außergewöhnliche Umstände wie der Rechtsschein einer unrichtigen Personenstandseintragung den Anfechtungsberechtigten an der Verfolgung seines Rechts hindern, es sei denn, die Mutter hat durch wahrheitswidrige Angaben das Vertrauen begründet.

Relevante Normen
§ 76 Abs. 1 FamFG§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ AsylbLG§ 169 Nr. 4 FamFG§ 1600 Abs. 1 Nr. 3 BGB§ Art. 19 Abs. 1 Satz 1 EGBGB

Vorinstanzen

Amtsgericht Kleve, 19 F 321/18

Tenor

wird der Antragstellerin auf ihre sofortige Beschwerde unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – Kleve vom 28.01.2019 für den Antrag auf Anfechtung der Vaterschaft vom 13.11.2018 unter Beiordnung von Rechtsanwältin A. in Kleve ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt.

Gründe

2

I.

3

Die aus Armenien stammende Antragstellerin und der Antragsgegner, der Grieche ist, heirateten am 18.07.2008 in Jerewan (Armenien). Nachdem beide neun Monate lang in Griechenland zusammen gelebt hatten, trennten sie sich. Die Antragstellerin kam 2011 im Zuge eines Au-Pair-Jahres nach Deutschland und lebt seit jenem Jahr in fester Partnerschaft mit Herrn B. (im Folgenden: Lebensgefährte). Am 26.04.2013 brachte die Antragstellerin das beteiligte Kind C. zur Welt, nachdem der Lebensgefährte am 18.04.2013 mit Zustimmung der Antragstellerin urkundlich anerkannt hatte, der Vater des – seinerzeit noch ungeborenen – Kindes zu sein. Der Lebensgefährte wurde im Geburtenregister als Vater eingetragen. Die Ehe der Antragstellerin und des Antragsgegners wurde mit Beschluss des Familiengerichts Jerewan vom 01.04.2015 geschieden. Die Präsidentin des Oberlandesgerichts Düsseldorf erkannte diese Scheidung mit Bescheid vom 05.10.2018 an. Die berichtigte Geburtsurkunde vom 25.09.2018 führt den Antragsgegner als Vater des Kindes auf.

4

Die Antragstellerin hat Verfahrenskostenhilfe begehrt für den Antrag auf Feststellung, dass der Antragsgegner nicht der Vater des Kindes ist. Dieses Gesuch hat das Amtsgericht mit der Begründung zurückgewiesen, die zweijährige Anfechtungsfrist sei versäumt worden, habe die Antragstellerin doch schon seit der Geburt des Kindes Kenntnis davon gehabt, dass der Antragsgegner nicht der leibliche Vater des Kindes sei.

5

Dies greift die Antragstellerin mit ihrer sofortigen Beschwerde an und macht geltend, ihr sei nicht bekannt gewesen, dass das Kind einen anderen rechtlichen als den leiblichen Vater haben könnte. Für sie habe kein Grund bestanden, an der Richtigkeit der früheren Eintragung des Lebensgefährten als Vater im Geburtenregister zu zweifeln. Hätte man sie bei der Geburt des Kindes auf die fehlende rechtliche Vaterstellung des Lebensgefährten hingewiesen, wäre sie schon damals tätig geworden. Von der rechtlichen Vaterschaft des Antragsgegners habe sie erst im Zuge der Ausstellung der geänderten Geburtsurkunde vom 25.09.2018 erfahren.

6

II.

7

Das zulässige Rechtsmittel ist begründet. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für den Antrag auf Vaterschaftsanfechtung gemäß §§ 76 Abs. 1 FamFG, 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO liegen vor. Insbesondere hat das Begehren der nach Maßgabe ihrer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Bescheids über den Bezug von Leistungen nach dem AsylbLG bedürftigen Antragstellerin hinreichende Aussicht auf Erfolg.

8

1.

9

Der Antrag ist gemäß §§ 169 Nr. 4 FamFG, 1600 Abs. 1 Nr. 3 BGB statthaft. Zulässiger Gegenstand der Anfechtung ist die Vaterschaft des Antragsgegners.

10

Im Hinblick auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes in Deutschland beurteilt sich die Abstammung gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 1 EGBGB nach deutschem Recht. Einschlägig ist § 1592 Nr. 1 BGB, wonach der Antragsgegner kraft Ehe mit der Antragstellerin, welche im Zeitpunkt der Geburt des Kindes noch bestanden hat, der Vater des Kindes ist.

11

Eine anderweitige Vaterschaft ist nicht begründet worden.

12

Der Lebensgefährte hat durch die urkundliche Anerkennung der Vaterschaft keinen Vaterstatus nach § 1592 Nr. 2 BGB erlangt. Da nämlich im Zeitpunkt der Anerkennung die Vaterschaft des Antragsgegners gemäß § 1592 Nr. 1 BGB bestand, war die Anerkennung gemäß § 1594 Abs. 2 BGB unwirksam. Diese Unwirksamkeit war keiner Heilung durch Eintragung in ein deutsches Personenstandsregister gemäß § 1598 Abs. 2 BGB zugänglich, weil diese Norm, wie sich aus ihrer teleologischen Auslegung ergibt, nicht die Anerkennungssperre des § 1594 Abs. 2 BGB zu überwinden vermag, käme es sonst doch zu einer den Grundprinzipien des Abstammungsrechts widersprechenden Doppelvaterschaft (OLG Stuttgart, FamRZ 2019, 607, 610; MünchKommBGB/Wellenhofer, 7. Aufl., § 1598 Rn. 25).

13

Eine Vaterschaft des Lebensgefährten folgt auch nicht aus dessen (ursprünglicher) Eintragung als Vater in das Geburtenregister. Denn Eintragungen in Personenstandsregister wirken nur deklaratorisch, nicht aber konstitutiv (BGH, FamRZ 2017, 1685, Rn. 17), weshalb hierdurch keine rechtliche Vaterschaft begründet werden konnte.

14

2.

15

Das Vaterschaftsanfechtungsbegehren erweist sich auch als in der Sache schlüssig. Insbesondere ist die Anfechtungsfrist des § 1600 b Abs. 1 BGB nicht verstrichen.

16

a)

17

Nach dieser Norm kann die Vaterschaft grundsätzlich nur innerhalb von zwei Jahren ab Kenntnis des Anfechtungsberechtigten von den gegen die angefochtene Vaterschaft sprechenden Umständen angefochten werden. Hierfür genügt es, dass dem Anfechtungsberechtigten Tatsachen bekannt sind, aus denen sich die nicht ganz fernliegende Möglichkeit ergibt, dass das Kind von einem anderen Mann als demjenigen, dessen Vaterschaft angefochten wird, abstammt (vgl. BGH, FamRZ 1978, 494). Zu den Umständen, deren Kenntnis die Anfechtungsfrist in Lauf setzt, gehört regelmäßig bereits ein einmaliger Geschlechtsverkehr der Kindesmutter mit einem anderen Mann während der gesetzlichen Empfängniszeit (BGH, FamRZ 2014, 463, Rn. 8). Eine Kenntnis hierüber ist bei der Mutter des Kindes typischerweise vorhanden, so dass die Anfechtungsfrist für sie regelmäßig ab der Geburt läuft (vgl. OLG Frankfurt, FamRZ 2000, 548; Staudinger/Rauscher, BGB, Neubearbeitung 2011, § 1600 b Rn. 22).

18

b)

19

Auf dieser Grundlage hatte die Antragstellerin zwar von vornherein Kenntnis von gegen die Vaterschaft des Antragsgegners sprechenden Umständen im Sinne des 1600 b Abs. 1 BGB, wusste sie doch, dass sie während der Empfängniszeit nicht mit dem Antragsgegner geschlechtlich verkehrt hat. Ferner ist es im Ausgangspunkt unerheblich, ob die Antragstellerin davon ausgegangen ist, dass keine rechtliche Vaterschaft des Antragsgegners bestand, weil Rechtsunkenntnis den Fristbeginn grundsätzlich nicht hindert. Insbesondere beginnt die Frist auch dann, wenn der Anfechtungsberechtigte meint, es bestehe keine Vaterschaft nach § 1592 BGB (BGH, FamRZ 1991, 325; Staudinger/Rauscher a.a.O. Rn. 19). Denn § 1600 b BGB knüpft den Beginn der Anfechtungsfrist nicht an das Wissen um den rechtlichen Status des Kindes.

20

c)

21

Der Fristlauf war jedoch aufgrund der ursprünglichen Eintragung des Lebensgefährten als Vater in das Geburtenregister unter dem Gesichtspunkt der höheren Gewalt gemäß §§ 1600 b Abs. 5 Satz 3, 206 BGB gehemmt.

22

aa)

23

Höhere Gewalt liegt vor, wenn der Anfechtungsberechtigte durch außergewöhnliche Ereignisse, die auch durch die äußerste, billigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet werden konnten, an der Verfolgung seiner Rechts gehindert ist (BGH, NJW 1997, 3164; Staudinger/Rauscher a.a.O. Rn. 58). Ein solches Hindernis kann sich aus dem Rechtsschein einer unrichtigen Personenstandsbeurkundung ergeben. Wenn diese den Anfechtungsberechtigten zu der Annahme veranlassen musste, dass er im Hinblick auf die Etablierung des zutreffenden Statusverhältnisses nichts weiter zu unternehmen brauche, so beruhte die Unterlassung der Vaterschaftsanfechtung auf einem unabwendbaren Zufall und ließ sich bei aller dem Anfechtungsberechtigten zumutbaren Sorgfalt nicht vermeiden (vgl. RGZ 160, 92, 95; MünchKommBGB/Wellenhofer, 7. Aufl., § 1600 b Rn. 46). Allerdings muss eine Mutter, die bei bestehender Ehe durch wahrheitswidrige Familienstandsangabe an einer urkundlichen Vaterschaftsanerkennung mitwirkt, erkennen, dass die Vaterschaftsanerkennung keine Rechtswirkung entfalten konnte (vgl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 25.10.2018 – 20 W 153/18, juris Rn. 18).

24

bb)

25

Nach diesem Maßstab war die Antragstellerin bis zur Kenntniserlangung von der am 25.09.2018 erfolgten Berichtigung der Geburtsurkunde im Sinne von § 206 BGB durch höhere Gewalt an der Vaterschaftsanfechtung gehindert. Aufgrund der ursprünglichen Eintragung des Lebensgefährten als Vater im Geburtenregister bestand nämlich für die Antragstellerin kein Anlass, auf eine Änderung des seinerzeit zumindest nach Einschätzung der Antragstellerin zutreffend beurkundeten Statusverhältnisses hinzuwirken und eine Anfechtung der nach Maßgabe dieser Beurkundung scheinbar nicht bestehenden Vaterschaft des Antragsgegners zu betreiben. Der Rechtsschein des ursprünglichen Geburtseintrags ist nicht zuletzt deshalb von Gewicht, weil der Eintrag der Vaterschaft in das Personenstandsregister gemäß §§ 54 Abs. 1 Satz 1, 21 Abs. 1 Nr. 4 PStG die rechtliche Vaterschaft beweist (BGH, FamRZ 2019, 598, Rn. 55; BGH, FamRZ 2019, 614, Rn. 18). Dass die Antragstellerin die urkundliche Vaterschaftsanerkennung des Lebensgefährten durch wahrheitswidrige Familienstandsangabe bewirkt hätte und der darauf beruhende Geburtseintrag daher für sie kein Vertrauen auf die rechtliche Vaterschaft des Lebensgefährten begründen konnte, lässt sich nicht feststellen. Denn nach dem Vortrag der Antragstellerin ist im Rahmen der Beurkundung der Vaterschaftsanerkennung am 18.04.2013 lediglich darüber gesprochen worden, dass sie mit dem Lebensgefährten nicht verheiratet sei, ihr Familienstand im Übrigen aber nicht thematisiert worden. Konkrete Anhaltspunkte für Falschangaben der Antragstellerin ergeben sich damit nicht.

26

III.

27

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO.