Anhörungsrüge (§44 FamFG) wegen Verfahrensverzögerung des Kindesvaters zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kindesvater erhob eine Anhörungsrüge (§44 FamFG) mit Vorwurf der Gehörsverletzung und überzogener Verfahrensdauer. Das OLG verwirft die Rüge als unbegründet und stellt fest, dass das rechtliche Gehör nicht verletzt wurde. Bei der Prüfung ist auf die Gesamtumstände abzustellen; konfliktreiche Verfahrensführung, Ablehnungs- und Terminverfahren wurden berücksichtigt. Die Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen über Anhörungsrügen ist ausgeschlossen; die Kostenentscheidung erfolgt entsprechend §84 FamFG.
Ausgang: Anhörungsrüge des Kindesvaters nach §44 FamFG als unbegründet verworfen; Kosten auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Die Anhörungsrüge nach §44 FamFG ist nur begründet, wenn eine tatsächliche Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt; bloße Meinungsverschiedenheiten über die rechtliche Würdigung genügen nicht.
Bei der Prüfung, ob eine Verfahrensverzögerung vorliegt, ist auf die Gesamtumstände des Verfahrens abzustellen; es bedarf nicht der punktweisen Kommentierung jeder einzelnen verfahrensleitenden Anordnung.
Bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer sind verfahrensspezifische Besonderheiten (konfliktreiche Verfahrensführung, Ablehnungs- oder Beweiserhebungsverfahren, berechtigte Terminverlegungen) zu berücksichtigen.
Gegen Entscheidungen über Anhörungsrügen nach §44 FamFG findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.
Die Kostenentscheidung bei Zurückweisung einer Anhörungsrüge richtet sich entsprechend nach §84 FamFG.
Vorinstanzen
Amtsgericht Düsseldorf, 254 F 57/15
Tenor
Die Anhörungsrüge des Kindesvaters vom 23.01.2018 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe
Die Rüge nach § 44 FamFG ist nicht begründet. Der Senat hat den Anspruch des Kindesvaters auf rechtliches Gehör nicht verletzt.
Soweit der Kindesvater geltend macht, es komme nicht darauf an, ob eine Verfahrensverzögerung vorliege, sondern auf die Überprüfung und Kommentierung jeder einzelnen der von ihm, dem Kindesvater, aufgezählten verfahrensleitenden Anordnungen des Amtsgerichts, rügt er der Sache nach keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, sondern die rechtliche Sicht des Senats, für den maßgeblich ist, ob es nach den Gesamtumständen des Verfahrens zu einer Verfahrensverzögerung, also zu einer insgesamt unangemessenen Verfahrensdauer gekommen ist, was aufgrund der Erwägungen des Senatsbeschlusses auch in Ansehung der vom Kindesvater im Einzelnen gerügten Verfahrensschritte und Umstände, die der Senat umfassend in seine Erwägungen einbezogen hat, verneint worden ist, wobei die Besonderheiten des Verfahrens – beteiligtenseits extrem konflikthafte Verfahrensführung, umfangreiches, mit einem Rechtsmittelverfahren und einer Beweiserhebung verbundenes Ablehnungsverfahren betreffend die Sachverständige, mehrfache, nach dem verfahrensleitenden Ermessen des Amtsgerichts jedenfalls nicht unvertretbar beschiedene Terminverlegungsanträge – zu berücksichtigen sind. Das rechtliche Gehör des Kindesvaters ist nicht schon dadurch verletzt, dass der Senat diese Auffassung zur Auslegung des § 155 c FamFG und zum Überprüfungsmaßstab im Rahmen der Beschleunigungsbeschwerde vertritt und nicht diejenige des Kindesvaters, der jeden einzelnen der aufgelisteten Verfahrensabläufe dem Verdikt der Missachtung des Vorrang- und Beschleunigungsgebots unterworfen sehen möchte.
Die Rechtsbeschwerde findet gegen Entscheidungen über Anhörungsrügen gemäß § 44 FamFG nicht statt.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 84 FamFG.