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Oberlandesgericht Düsseldorf·1 WF 184/21·12.01.2022

Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für Vaterschaftsanfechtung wegen hinreichender Erfolgsaussicht

ZivilrechtFamilienrechtKindschaftsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte Verfahrenskostenhilfe zur Anfechtung der Vaterschaft; das Amtsgericht hatte abgelehnt. Das OLG Düsseldorf gab der sofortigen Beschwerde statt und bewilligte VKH nebst Beiordnung eines Rechtsanwalts. Die Voraussetzungen der Anfechtung (§1600 BGB) sind schlüssig dargelegt, die Zweijahresfrist lief nicht ab, kein Rechtsmissbrauch und das Verfahren ist nicht mutwillig; der Antragsteller ist bedürftig.

Ausgang: Die sofortige Beschwerde wird stattgegeben; Verfahrenskostenhilfe für die Vaterschaftsanfechtung mit Beiordnung eines Rechtsanwalts bewilligt

Abstrakte Rechtssätze

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Verfahrenskostenhilfe nach §§ 76 FamFG, 114 ZPO ist zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Erfolgsaussichten aufweist und schlüssig dargelegte Anfechtungsgründe vorliegen.

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Die Zweijahresfrist zur Vaterschaftsanfechtung nach § 1600b BGB beginnt mit dem für den Fristbeginn maßgeblichen Zeitpunkt; ist diese Frist bei Antragstellung noch nicht verstrichen, steht dem Anfechtungsrecht nichts entgegen.

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Ein bewusst wahrheitswidriges Vaterschaftsanerkenntnis begründet nicht ohne weiteres Rechtsmissbrauch i.S.v. § 242 BGB, der eine spätere Vaterschaftsanfechtung ausschließen würde.

4

Ein Vaterschaftsanfechtungsantrag ist nicht mutwillig i.S.d. §§ 76 FamFG, 114 ZPO, wenn das gerichtliche Verfahren der einzige gesetzliche Weg zur Beseitigung der rechtlichen Vaterstellung ist; Maßstab ist das hypothetische Verhalten eines selbstzahlenden Beteiligten.

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Bedürftigkeit für die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe ist anhand der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemäß §§ 76 FamFG, 114, 115 ZPO nachzuweisen.

Relevante Normen
§ 76 Abs. 1 FamFG§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 1600 Abs. 1 Nr. 1 BGB§ 1600b Abs. 5 Satz 3 BGB§ 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB§ 1600b Abs. 2 Satz 1 BGB

Vorinstanzen

Amtsgericht Düsseldorf, 250 F 180/21

Tenor

wird dem Antragsteller auf seine sofortige Beschwerde in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – Düsseldorf vom 03.11.2021 für den Antrag auf Vaterschaftsanfechtung ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt (B) in Köln bewilligt.

Gründe

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I.

3

Das zulässige Rechtsmittel, mit dem der Antragsteller sein vom Amtsgericht abgelehntes Verfahrenskostenhilfegesuch für den Antrag auf Vaterschaftsanfechtung weiterverfolgt, hat auch in der Sache Erfolg.

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1.

5

Der Rechtsverfolgung kann eine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne der §§ 76 Abs. 1 FamFG, 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht abgesprochen werden. Die Voraussetzungen nach § 1600 Abs. 1 Nr. 1 BGB für die vom Antragsteller begehrte Anfechtung der Vaterschaft sind schlüssig dargelegt.

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a)

7

Die Anfechtungsfrist von zwei Jahren ab Kenntnis von den gegen die angefochtene Vaterschaft sprechenden Umständen gemäß § 1600b BGB war im maßgeblichen Zeitpunkt der Einreichung des VKH-Gesuchs im September 2021 (§§ 1600b Abs. 5 Satz 3, 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB) trotz der von vornherein bestehenden Kenntnis des Antragstellers von der anderweitigen Abstammung des Kindes noch nicht abgelaufen, nachdem die gemäß § 1600b Abs. 2 Satz 1 BGB für den Fristbeginn maßgebliche Anerkennung am 07.10.2019 erfolgt war.

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b)

9

Der Umstand, dass der Antragsteller bei Anerkennung seiner Vaterschaft von der anderweitigen Abstammung des Kindes wusste, begründet nicht den Einwand des Rechtsmissbrauchs durch treuwidriges Verhalten gemäß § 242 BGB. Ein bewusst wahrheitswidriges Anerkenntnis der Vaterschaft lässt ihre spätere Anfechtung nämlich nicht rechtsmissbräuchlich erscheinen. Denn nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung der Vaterschaftsanfechtung soll innerhalb der zweijährigen Anfechtungsfrist eine freie Entscheidung möglich sein und der Mann Gelegenheit zu der Prüfung haben, ob er das fremde Kind auf Dauer als eigenes betrachten will (OLG Köln, FamRZ 2002, 629, 630).

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2.

11

Das Anfechtungsbegehren ist nicht mutwillig im Sinne der §§ 76 Abs. 1 FamFG, 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

12

a)

13

Nach der Legaldefinition des § 114 Abs. 2 ZPO ist die Rechtsverfolgung mutwillig, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung absehen würde, obwohl eine hinreichende Erfolgsaussicht besteht. Beurteilungsmaßstab ist das hypothetische Verhalten einer selbstzahlenden Partei, die sich in der Situation des Antragstellers befindet. Der Unbemittelte soll hinsichtlich des Zugangs zum Gericht einem solchen Bemittelten gleichgestellt werden, der seine Prozessrisiken vernünftig abwägt und auch das Kostenrisiko berücksichtigt. Ihm soll freilich nicht die Führung von Prozessen ermöglicht werden, die eine bemittelte Partei bei besonnener Einschätzung der Chancen und Risiken nicht anstrengen würde (vgl. BT-Drucks. 17/11472, S. 29). Es kommt nicht darauf an, ob der Antragsteller durch sein früheres Verhalten bestimmte Maßnahmen ausgelöst hat, die das nunmehr angestrebte Verfahren bedingen, sondern darauf, ob er sich in einer Lage befindet, bei der zur Durchsetzung seiner Rechte das Beschreiten des Rechtswegs unverzichtbar erscheint, und eine bemittelte Partei in derselben Lage sich exakt in derselben Weise verhalten würde, es sei denn, dass ein Gesamtplan vorliegt, nach dem der Antragsteller bereits bei seinen früheren Dispositionen davon ausgegangen war, dass er später ein Gerichtsverfahren einleiten und dafür Verfahrenskostenhilfe beantragen muss (vgl. BGH, FamRZ 2016, 1058, Rn. 27 f.). Wenn das aktuell eingeleitete Verfahren die einzige Rechtsschutzmöglichkeit darstellt, ist das Verfahrenskostenhilfegesuch nicht als mutwillig anzusehen (vgl. zum VKH-Gesuch für einen Eheaufhebungsantrag: BGH, FamRZ 2011, 872, Rn. 13). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Mutwilligkeit ist insoweit derjenige der Entscheidungsreife des Verfahrenskostenhilfegesuchs (OLG Brandenburg, FamRZ 2018, 1339; Musielak/Voit/Fischer, ZPO, 16. Auflage, § 114 Rn. 30). Auf dieser Grundlage erweist sich ein Vaterschaftsanfechtungsantrag selbst im Fall eines bewusst falsch abgegebenen Vaterschaftsanerkenntnisses nicht als mutwillig (OLG Rostock, MDR 2007, 958; OLG Köln, FamRZ 2006, 1280; Zöller/Feskorn, ZPO, 34. Auflage, § 76 FamFG Rn. 41).

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b)

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Nach diesem Maßstab ist der Anfechtungsantrag nicht mutwillig. In der aktuellen Situation des Antragstellers würde auch ein bemittelter Beteiligter bei besonnener Einschätzung der Chancen und Risiken des Verfahrens die gerichtliche Vaterschaftsanfechtung betreiben. Dies ist nämlich der einzige gesetzlich gangbare Weg, die rechtliche, den biologischen Abstammungsverhältnissen widersprechende Vaterstellung zu beseitigen. Diese einem bemittelten Vater mögliche Rechtsdurchsetzung darf dem Antragsteller nicht ausschließlich aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse versperrt sein. Dass er die derzeitige Sach- und Rechtslage durch die Mitwirkung an der wahrheitswidrigen Vaterschaftsanerkennung mitverursacht hat, ist unerheblich. Es ist nämlich nicht festzustellen, dass der Antragsteller im Sinne eines Gesamtplans von vornherein davon ausging, später selbst die Vaterschaftsanfechtung zu betreiben, hat er sich doch erst nachträglich dazu entschlossen, nicht an seiner Vaterschaft festzuhalten, nachdem er Kenntnis davon erlangt hatte, dass der leibliche Vater Kontakt zu dem Kind hat und dieses daher auch nach Wegfall seiner, des Antragstellers, Vaterposition nicht vaterlos aufwachsen muss.

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3.

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Der Antragsteller ist nach Maßgabe seiner Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 20.09.2021 und des Jobcenter-Bescheids vom 29.07.2021 bedürftig im Sinne der §§ 76 Abs. 1 FamFG, 114, 115 ZPO.

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II.

19

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO.

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1. Senat für Familiensachen

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Der Einzelrichter

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Richter am OLG