Einigungsgebühr im Sorgerechtsverfahren: Keine verfahrensübergreifende Kürzung
KI-Zusammenfassung
Der Verfahrensbevollmächtigte der Kindesmutter focht die Gebührenfestsetzung des AG Düsseldorf an und verlangte eine nach dem vollen Gegenstandswert bemessene Einigungsgebühr. Streitpunkt war, ob bei mehreren parallel anhängigen Kindschaftssachen eine verfahrensübergreifende Gesamteinigungsgebühr zu bilden ist. Das OLG Düsseldorf gab der Beschwerde statt und setzte die Gebühren auf 629,53 € fest, da bei gesonderten Vergleichen die Einigungsgebühr nach dem Gegenstandswert des einzelnen Verfahrens zu bemessen ist.
Ausgang: Beschwerde gegen Festsetzungsbeschluss hinsichtlich der Gebührenhöhe teilweise stattgegeben; Einigungsgebühr nach Einzelgegenstandswert festgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Die Vergütung des Rechtsanwalts bemisst sich nach dem Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit; jedes einzelne gerichtliche Verfahren ist eine eigenständige gebührenrechtliche Angelegenheit (§ 2 Abs. 1 RVG).
Bei Abschluss gesonderter Vergleiche in einzelnen Verfahren ist die Einigungsgebühr nach dem Gegenstandswert des jeweiligen Verfahrens zu berechnen; eine verfahrensübergreifende Bildung einer Gesamteinigungsgebühr ist ausgeschlossen.
Die bloße Parallelität oder sachliche Nähe von Verfahren sowie die Verhandlung an einem Termintag begründen keine verfahrensübergreifende Zusammenrechnung der Einigungsgegenstände für die Gebührenbemessung.
Eine Reduzierung der Einigungsgebühr auf eine Quote einer angeblichen Gesamteinigungsgebühr kommt nicht in Betracht, wenn in jedem Verfahren ein eigener Vergleich abgeschlossen worden ist.
Vorinstanzen
Amtsgericht Düsseldorf, 267 F 211/20
Tenor
Auf die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Kindesmutter wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Düsseldorf vom 10.12.2020 wie folgt abgeändert:
Auf die Erinnerung des Verfahrensbevollmächtigten der Kindesmutter wird der Festsetzungsbeschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Düsseldorf vom 09.11.2020 dahin abgeändert, dass die dem Verfahrensbevollmächtigten der Kindesmutter aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen auf 629,53 € festgesetzt werden.
Gründe
I.
Das gemäß §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 RVG zulässige Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.
1.
Der Verfahrensbevollmächtigte der Kindesmutter macht zu Recht eine am (vollen) Gegenstandswert des hiesigen Sorgerechtsverfahrens bemessene Einigungsgebühr geltend. Es ist nicht gerechtfertigt, für dieses Verfahren und die Parallelverfahren auf Regelung des Umgangs (Az. 267 F 213/20) sowie auf Festsetzung von Ordnungsmitteln (Az. 267 F 212/20) einen Gesamtverfahrenswert zu bilden, auf dessen Grundlage eine alle drei Verfahren erfassende „Gesamteinigungsgebühr“ zu errechnen und die Einigungsgebühr im vorliegenden Verfahren auf eine – nach der Relation des Einzelverfahrenswerts zum Gesamtwert bestimmte – Quote der „Gesamteinigungsgebühr“ zu beschränken, wie es das Amtsgericht getan hat.
a)
Zwar soll nach vielfach vertretener Auffassung im Fall der gemeinsamen Einigung derselben Parteien in mehreren Rechtsstreitigkeiten nur eine nach den zusammengerechneten Werten der Einigungsgegenstände zu berechnende Einigungsgebühr entstehen (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 04.03.2009 – II-10 WF 36/08, juris, mwN; aA mit beachtlichen Argumenten: LSG Baden-Württemberg, Beschl. v. 27.06.2019 – L 10 SF 4412/18 E-B, juris).
b)
Für eine solche verfahrensübergreifende Gebührenbemessung ist aber jedenfalls dann kein Raum mehr, wenn – wie hier – kein Gesamtvergleich, sondern zu jedem einzelnen Verfahren ein gesonderter Vergleich geschlossen worden ist (aA OLG Celle, Beschl. v. 24.04.2014 – 17 WF 79/14, juris Rn. 15 ff.).
Gemäß § 2 Abs. 1 RVG bemisst sich die Vergütung des Rechtsanwalts nach dem Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit. Jedes einzelne gerichtliche Verfahren ist eine eigenständige gebührenrechtliche Angelegenheit iS des RVG (vgl. BGH, NJW-RR 2010, 1697). Vor diesem Hintergrund besteht keine normative Grundlage dafür, den in einem einzelnen Verfahren geschlossenen Vergleich unter Verweis auf einen Zusammenhang mit anderen Verfahren nicht (zumindest) nach Maßgabe des Gegenstandswerts dieses Verfahrens zu vergüten.
In dieser Konstellation greift auch nicht die Erwägung, dass die Parteien durch die Einbeziehung des betreffenden Gegenstands in eine einheitliche Einigung zum Ausdruck brächten, dass sie hinsichtlich der Einigungsgebühr alles als eine Angelegenheit behandeln wollen (vgl. hierzu Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 24. Auflage, RVG VV 1003, Rn. 71). Denn beim Abschluss mehrerer Vergleiche in eigenständigen, nicht miteinander verbundenen Verfahren kommt es gerade nicht zu einer Einbeziehung des betroffenen Verfahrensgegenstands in eine verfahrensübergreifende Gesamtregelung.
Darüber hinaus ist nach Abschluss mehrerer Vergleiche in verschiedenen Verfahren nicht praktikabel trennscharf abzugrenzen, in welchen Konstellationen von einer den Gebührenanspruch beschränkenden einheitlichen Einigung ausgegangen werden soll. Das Kriterium der Verhandlung an einem Termintag ist hierfür ungeeignet, weil die Bemessung des gesetzlichen Vergütungsanspruchs nicht von den terminlichen Dispositionen des Gerichts, die die Beteiligten nicht bestimmen können, abhängen sollte. Untauglich ist auch eine allein verfahrensgegenstandsbezogene Verklammerung dergestalt, dass z.B. Sorge- und Umgangsverfahren als einheitlich angesehen werden. Dies widerspricht der Systematik des Familienverfahrensrechts, das klar zwischen beiden Verfahrensarten differenziert, und kann zu dem sachlich nicht zu rechtfertigenden Ergebnis führen, dass bei zeitgleicher Anhängigkeit zweier solcher Kindschaftssachen geringere Vergütungsansprüche entstehen können als z.B. im Fall des Anhängigwerdens eines Sorgerechtsverfahrens einen Tag nach Abschluss eines Umgangsvergleichs.
2.
Damit bemisst sich der Vergütungsanspruch des Verfahrensbevollmächtigten der Kindesmutter nach der auch im Übrigen nicht zu beanstandenden Liquidation vom 09.10.2020.
II.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 56 Abs. 2 Sätze 2 und 3 RVG.
Die Rechtsbeschwerde findet nicht statt, §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 4 Satz 3 RVG (vgl. BGH, FamRZ 2010, 1327).