Unterhalt: Unzulässiger Teilbeschluss im Abänderungsverfahren; Wiedereinsetzung
KI-Zusammenfassung
In einem Abänderungsverfahren zum nachehelichen Unterhalt und zum Kindesunterhalt griffen beide Seiten einen auf den Zeitraum bis Ende 2017 beschränkten Teilbeschluss an; zudem war die Beschwerde der Antragstellerin verspätet beim Beschwerdegericht begründet. Das OLG gewährte Wiedereinsetzung, weil die fristgebundene Begründung rechtzeitig beim Amtsgericht einging und bei ordentlicher Weiterleitung fristgerecht beim OLG hätte eingehen können. Der Teilbeschluss wurde aufgehoben und die Sache zurückverwiesen, da wegen zeitraumübergreifender Vorfragen (Einkommensermittlung, Abzüge, § 1578b BGB) Wertungswidersprüche zwischen Teil- und Schlussentscheidung drohten. Der kindesunterhaltsbezogene Widerantrag war zudem nicht schon wegen fehlender Passivlegitimation der Antragstellerin als unzulässig zu behandeln, sondern sachlich zu prüfen.
Ausgang: Teilbeschluss aufgehoben und wegen unzulässiger Teilentscheidung zur erneuten Verhandlung an das Familiengericht zurückverwiesen; Wiedereinsetzung gewährt.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdebegründungsfrist ist zu gewähren, wenn die fristgebundene Begründung rechtzeitig beim erstinstanzlichen Gericht eingeht und bei ordnungsgemäßer Weiterleitung ein fristgerechter Eingang beim Rechtsmittelgericht erwartet werden durfte.
Ein Teilbeschluss nach §§ 113 Abs. 1 FamFG, 301 ZPO ist unzulässig, wenn im weiteren Verfahren über denselben Streitgegenstand noch Vorfragen zu beantworten sind, die bereits im Teilbeschluss entschieden wurden und dadurch die Gefahr widersprüchlicher Bewertungen zwischen Teil- und Schlussentscheidung entsteht.
Vertikale Teilentscheidungen in Unterhaltssachen sind nur zulässig, wenn Wertungswidersprüche ausgeschlossen sind; dies fehlt regelmäßig, wenn die Einkommensermittlung und sonstige unterhaltsrechtliche Parameter für mehrere Zeitabschnitte nach denselben Maßstäben zu beurteilen sind.
Wird ein Sachantrag zusammen mit einem Verfahrenskostenhilfegesuch eingereicht, wird das Verfahren anhängig, sofern nicht eindeutig klargestellt ist, dass der Antrag nur unter der Bedingung der VKH-Bewilligung gestellt wird.
Ein gegen zusätzliche Beteiligte (z.B. gegen unterhaltsberechtigte Kinder) gerichteter Abänderungs-Widerantrag ist bei entsprechendem sachlichen Zusammenhang im laufenden Unterhaltsverfahren grundsätzlich sachdienlich und daher unter den Grundsätzen der Klageänderung zulässig.
Vorinstanzen
Amtsgericht Düsseldorf, 278 F 62/18
Tenor
I. Der Antragstellerin wird gegen die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
II. Auf die Beschwerden der Antragstellerin und des Antragsgegners wird der Teilbeschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Düsseldorf vom 12.04.2019 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht – Familiengericht – Düsseldorf zurückverwiesen.
Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben. Im Übrigen obliegt dem Amtsgericht die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Antragstellerin und den Widerantragsgegnern zu 2. und 3. wird für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt A. in Düsseldorf ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt.
IV. Beschwerdewert: 3.838,05 €, davon entfallen 2.391,50 € auf die Beschwerde der Antragstellerin und 1.446,55 € auf die Beschwerde des Antragsgegners.
Gründe
I.
Die Antragstellerin und der Antragsgegner sind rechtskräftig geschiedene Eheleute. Aus ihrer Ehe sind der am 30.07.2001 geborene Widerantragsgegner zu 2. und der am 07.02.2005 geborene Widerantragsgegner zu 3. hervorgegangen. Mit vor dem Amtsgericht geschlossenem Vergleich vom 15.03.2016 verpflichtete sich der Antragsgegner, an die Antragstellerin ab August 2016 Ehegattenunterhalt in Höhe monatlicher insgesamt 465,69 €, davon 78,68 € Altersvorsorgeunterhalt, sowie Kindesunterhalt für beide Söhne in Höhe von 120 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe zu zahlen, und zwar auf Grundlage der Einschätzung, dass die Antragstellerin ab August 2016 wieder arbeitsfähig sein und ihre Arbeitsstelle behalten werde (Az. .. F 000/14).
Die Antragstellerin hat begehrt, den Antragsgegner unter Abänderung des Vergleichs vom 15.03.2016 zu verpflichten, an sie für die Zeit von August 2016 bis Februar 2017 nachehelichen Unterhalt in Höhe monatlicher insgesamt 667 €, davon 105,49 € Altersvorsorgeunterhalt, sowie für die Zeit ab März 2017 in Höhe monatlicher insgesamt 508,55 €, davon 78,68 € Altersvorsorgeunterhalt, zu zahlen, und hierzu vorgetragen, sie sei entgegen der im Vergleich niedergelegten Erwartung nach wie vor arbeitsunfähig.
Der Antragsgegner ist dem entgegengetreten und hat im Wege des Widerantrags hinsichtlich des nachehelichen Unterhalts für 2017 eine Herabsetzung der Verpflichtung auf monatlich 384 € und für die Zeit ab dem 01.01.2018 einen Wegfall der Verpflichtung sowie hinsichtlich des Kindesunterhalts eine Herabsetzung der Verpflichtung für 2017 auf 110 % des Mindestunterhalts und ab dem 01.01.2018 auf 100 % des Mindestunterhalts, jeweils abzüglich des hälftigen Kindergeldes, geltend gemacht.
Das Amtsgericht hat den Antragsgegner mit auf den Unterhaltszeitraum bis Dezember 2017 bezogenem Teilbeschluss vom 12.04.2019 unter Abänderung des Vergleichs vom 15.03.2016 verpflichtet, an die Antragstellerin nachehelichen Unterhalt für die Zeit von August bis Dezember 2016 in Höhe monatlicher insgesamt 551 €, davon 104 € Altersvorsorgeunterhalt, sowie von Januar bis Dezember 2017 in Höhe monatlicher insgesamt 384 €, davon 58 € Altersvorsorgeunterhalt, zu zahlen. Es drohten mit Blick auf den erstinstanzlich anhängig bleibenden Anspruch für den Zeitraum ab Januar 2018 – insoweit sei über die vom Antragsgegner behauptete Einschränkung seiner Arbeitsfähigkeit Beweis zu erheben – keine Widersprüche im Rahmen nachfolgender Entscheidungen in diesem Verfahren. Da die Antragstellerin entgegen der Annahme bei Vergleichsschluss dauerhaft nicht arbeitsfähig sei, das Einkommen des Antragsgegners aber 2017 gesunken sei, ergebe sich für 2016 ein erhöhter und für 2017 ein reduzierter nachehelicher Unterhalt. Die den Kindesunterhalt betreffenden Wideranträge seien unbegründet, weil sie sich nicht gegen die passivlegitimierte Antragstellerin richteten.
Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Abänderungsbegehren weiter und wendet sich gegen die für 2017 ausgesprochene Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts. Die maßgeblichen Umstände hätten sich ausschließlich insoweit verändert, als ihr, der Antragstellerin, keine Erwerbseinkünfte anzurechnen und von ihrem Einkommen weitere Belastungen (100 € Altersvorsorge, 75 € für eine Bürgschaft und 100 € Ratenzahlung auf ein zur Tilgung einer Steuerschuld aufgenommenes Darlehen) abzuziehen seien, woraus sich die begehrte Anspruchserhöhung ergebe.
Der Antragsgegner greift mit seiner Beschwerde die vom Amtsgericht für die Zeit von August bis Dezember 2016 ausgesprochene Erhöhung der Verpflichtung zum nachehelichen Unterhalt an und begehrt hinsichtlich der Zurückweisung seiner auf Herabsetzung des Kindesunterhalts ab Januar 2017 gerichteten Wideranträge Aufhebung des angefochtenen Teilbeschlusses und Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht. Er rügt, die Voraussetzungen für den Erlass eines Teilbeschlusses lägen nicht vor. Zu Unrecht habe das Amtsgericht die Wideranträge zum Kindesunterhalt zurückgewiesen, weil diese unter dem Vorbehalt der – nicht erfolgten – Verfahrenskostenhilfebewilligung gestanden hätten und damit nicht gestellt worden seien.
II.
Die zulässigen Rechtsmittel haben zumindest vorläufigen Erfolg und führen gemäß §§ 117 Abs. 2 Satz 1 FamFG, 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 und Satz 3 ZPO zur Aufhebung des erstinstanzlichen Teilbeschlusses und Zurückverweisung derSache an das Amtsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung.
1.
Die Beschwerden sind zulässig, und zwar auch die bis zum Ablauf der Zweimonatsfrist des § 117 Abs. 1 Satz 3 FamFG entgegen der Vorgabe des § 117 Abs. 1 Satz 2 FamFG ausschließlich beim Amtsgericht und damit nicht fristgemäß begründete Beschwerde der Antragstellerin. Gegen diese Fristversäumung war der Antragstellerin nämlich gemäß §§ 117 Abs. 5 FamFG, 233 ZPO antragsgemäß Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
a)Geht eine fristgebundene Rechtsmittelbegründung beim erstinstanzlichen Gericht so zeitig ein, dass die gebotene fristgerechte Weiterleitung an das empfangszuständige Rechtsmittelgericht im ordentlichen Geschäftsgang ohne weiteres erwartet werden kann, darf der Rechtsmittelführer auf einen rechtzeitigen Eingang des Schriftsatzes beim Rechtsmittelgericht vertrauen, weshalb sich im Fall der tatsächlich unterlassenen Weiterleitung das Verschulden des Beteiligten oder seines Verfahrensbevollmächtigten nicht mehr auswirkt und ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist (BGH, FamRZ 2016, 1762, Rn. 12; BGH, FamRZ 2012, 1205, Rn. 26).
b)Die Beschwerdebegründung der Antragstellerin vom 28.05.2019 ist am 29.05.2019 beim Amtsgericht eingegangen. Die Beschwerdebegründungsfrist lief aufgrund der am 15.04.2019 bewirkten Zustellung der angefochtenen Entscheidung am 17.06.2019 ab. Damit verblieb hinreichend Zeit für eine im ordentlichen Geschäftsgang fristwahrend zu bewirkende Weiterleitung der Beschwerdebegründung an das Oberlandesgericht. Vor diesem Hintergrund durfte der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin auf einen rechtzeitigen Eingang dieses Schriftsatzes beim empfangszuständigen Beschwerdegericht vertrauen, so dass die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdebegründungsfrist mangels für die Fristversäumung ursächlichen Verschuldens erfüllt sind.
2.Die Beschwerden sind insoweit begründet, als sie zur Aufhebung des angefochtenen Teilbeschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung gemäß §§ 117 Abs. 2 Satz 1 FamFG, 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 und Satz 3 ZPO führen, weil das Amtsgericht eine gemäß §§ 113 Abs. 1 FamFG, 301 ZPO unzulässige Teilentscheidung getroffen hat.
a)Beschwerdegegenständlich – und damit von der Aufhebung und Zurückverweisung erfasst – sind insgesamt die erstinstanzlich gestellten Abänderungs(wider)anträge zur Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung nachehelichen Unterhalts an die Antragstellerin und zur Zahlung von Kindesunterhalt an die Widerantragsgegner zu 2. und 3 betreffend den Zeitraum bis Dezember 2017 einschließlich.
aa)Der für die Zeit von August bis Dezember 2016 zuerkannte abgeänderte – ursprünglich in Höhe monatlicher insgesamt 465,69 € titulierte – nacheheliche Unterhalt soll nach der Beschwerde der Antragstellerin statt lediglich – wie vom Amtsgericht zugesprochen – auf 551 € auf 667 € erhöht werden, während sich der Antragsgegner gegen die Erhöhung durch das Amtsgericht wendet.
bb)Was die auf den Widerantrag erfolgte Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts auf monatlich 384 € für die Zeit von Januar bis Dezember 2017 betrifft, ist die Beschwerde der Antragstellerin dahin auszulegen, dass insoweit das gesamte erstinstanzliche Erhöhungsbegehren – für Januar und Februar 2017 auf monatlich 667 € und nachfolgend auf monatlich 508,55 € – weiterverfolgt wird. Zwar bezieht sich der Beschwerdeantrag vom 03.05.2019 ausdrücklich nur auf die Zurückweisung des auf den Zeitraum bis Februar 2017 bezogenen Erhöhungsbehrens. Da es jedoch das Amtsgericht versäumt hat, ausdrücklich auch den den Zeitraum von März bis Dezember 2017 betreffenden Erhöhungsantrag zurückzuweisen, dies aber konkludent dadurch geschehen ist, dass dem diesbezüglichen Herabsetzungsantrag des Antragsgegners stattgegeben worden ist, und der Entscheidungstenor entsprechend ergänzend ausgelegt werden muss, ist eine korrespondierende erweiternde Auslegung des Beschwerdeantrags der Antragstellerin geboten. Aus der Beschwerdebegründung der Antragstellerin ergibt sich nämlich, dass sie auch insoweit einen nach Maßgabe ihres erstinstanzlichen Vorbringens erhöhten nachehelichen Unterhalt als geschuldet ansieht.
cc)Ebenso Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war der auf Herabsetzung des Kindesunterhalts für die Zeit von Januar bis Dezember 2017 auf jeweils 110 % des Mindestunterhalts gerichtete Drittwiderantrag des Antragsgegners, weshalb das Amtsgericht völlig zu Recht über diese Anträge entschieden hat. Der Antragsgegner hat diesen Antrag nämlich auch nach Zurückweisung des hierauf bezogenen Verfahrenskostenhilfegesuchs durch das Amtsgericht mit dem in der mündlichen Verhandlung vom 06.09.2018 in Bezug genommenen Schriftsatz vom 27.02.2018 ausdrücklich weiterverfolgt, indem er die dort formulierten neuen Abänderungs-Wideranträge als „Erweiterung der Anträge vom 18.01.2017“ bezeichnet hat, die die besagte Reduzierung des Kindesunterhalts für 2017 zum Gegenstand hatten. Dass dieser Antrag nicht gestellt werden sollte, sondern nur für den Fall der Verfahrenskostenhilfebewilligung angekündigt war, ist der Antragstellung nicht hinreichend klar zu entnehmen.
(1)Bei Verbindung eines Sachantrags mit einem Verfahrenskostenhilfegesuch wird der Rechtsstreit als solcher anhängig, es sei denn, der Antragsteller stellt eindeutig klar, dass er den Antrag nur unter der Voraussetzung der VKH-Bewilligung stellen will (BGH, FamRZ 1996, 1142, 1143).
(2)Eine solche eindeutige Klarstellung ist nicht erfolgt. Die Formulierung „mit der Maßgabe, für diese Anträge Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen“, stellt schon deshalb für das 2017 betreffende Abänderungsbegehren keinen entsprechenden eindeutigen Vorbehalt dar, weil insoweit keine Verfahrenskostenhilfebewilligung mehr ausstand, sondern das Verfahrenskostenhilfegesuch bereits zurückgewiesen worden war. Auch in der abschließenden mündlichen Verhandlung vom 07.03.2019 ist insoweit kein klarer Vorbehalt formuliert worden. Etwas anderes ergibt sich nicht aus der in diesem Termin beschlossenen Verfahrenskostenhilfebewilligung, weil das Amtsgericht aufgrund der vorausgegangenen Zurückweisung von Verfahrenskostenhilfe für das 2017 betreffende Abänderungsbegehren des Antragsgegners nur noch über dessen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für den nachfolgenden Zeitraum (Wideranträge zu 4-6) zu entscheiden hatte.
b)Indem das Amtsgericht über diese Abänderungs(wider)anträge im Wege eines auf den Unterhaltszeitraum bis Dezember 2017 beschränkten Teilbeschlusses befunden hat, hat es eine gemäß §§ 113 Abs. 1 FamFG, 301 ZPO unzulässige Teilentscheidung erlassen.
aa)Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf eine Teilentscheidung auch bei grundsätzlicher Teilbarkeit des Verfahrensgegenstands nur ergehen, wenn die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen – auch infolge abweichender Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht – ausgeschlossen ist. Eine Gefahr sich widersprechender Entscheidungen ist insbesondere dann gegeben, wenn in einer Teilentscheidung eine Frage entschieden wird, die sich dem Gericht im weiteren Verfahren über andere Ansprüche oder Anspruchsteile noch einmal stellt oder stellen kann. Das gilt auch insoweit, als es um die Möglichkeit einer unterschiedlichen Beurteilung bloßer Entscheidungselemente geht, die weder in Rechtskraft erwachsen noch das Gericht gemäß § 318 ZPO für das weitere Verfahren binden (BGH, NJW 2011, 2736, Rn. 13). Auf dieser Grundlage können in Unterhaltsverfahren auf einzelne Zeitabschnitte bezogene Teilentscheidungen (vertikale Teilentscheidungen) durchaus zulässig sein. Aber auch insoweit müssen Wertungswidersprüche zwischen Teil- und Schlussentscheidung ausgeschlossen sein. Dies ist nicht gewährleistet, wenn es für sämtliche verfahrensgegenständliche Unterhaltszeiträume auf die Beantwortung derselben Vorfragen ankommt (OLG Celle, FamRZ 2013, 1752, 1753; OLG Bremen, FamRZ 2007, 2089; Wendl/Dose/Schmitz, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 10. Auflage, § 10 Rn. 249, 548). Dieselben Vorfragen sind betroffen, wenn die unterhaltsrechtlich relevanten Einkünfte der Beteiligten für den mit dem Teilbeschluss vorab beschiedenen wie auch für den nachfolgenden Teilzeitraum nach den gleichen Parametern zu bemessen sind (OLG Celle, FamRZ 2013, 1752, 1753). Da sich die für die Einkommensermittlung entscheidenden Fragen typischerweise zeitraumübergreifend stellen, dürften sich in Unterhaltsverfahren auch auf einzelne Zeitabschnitte bezogene Teilbeschlüsse in aller Regel als unzulässig erweisen, es sei denn, dass die entscheidungserheblichen Einkünfte – z.B. aus selbständiger Arbeit oder aus Renten – nur in einem bestimmten Zeitabschnitt erzielt worden sind und für die folgenden Zeiträume keine Rolle mehr spielen können.
bb)Das Amtsgericht hat in dem angefochtenen Teilbeschluss Vorfragen beantwortet, die nicht nur für den dort beschiedenen Zeitabschnitt bis Dezember 2017, sondern auch für den nachfolgenden Unterhaltszeitraum ab Januar 2018 entscheidungserheblich sind, womit sich die Teilentscheidung wegen der Gefahr von Wertungswidersprüchen zwischen Teil- und Schlussentscheidung als unzulässig erweist.
(1)
Im Rahmen der Beurteilung des Anspruchs der Antragstellerin auf nachehelichen Unterhalt gilt dies bereits im Hinblick auf die für die Bemessung des anzurechnenden Einkommens der Antragstellerin erhebliche Frage der Berücksichtigung der Rate von monatlich 100 € wegen Tilgung einer Steuerschuld. Ob man diese Belastung – wie es das Amtsgericht getan hat – vom anrechenbaren Einkommen der Antragstellerin abzieht, wirkt sich auf den Unterhaltsanspruch sowohl für den Teilzeitraum bis Dezember 2017 als auch für den nachfolgenden Zeitraum aus. Ebenso zeitraumübergreifend relevant ist die zwischen den Beteiligten streitige Bemessung des Sachbezugs des Antragsgegners in Gestalt der unentgeltlichen Überlassung des Geschäftswagens für private Zwecke durch den Arbeitgeber. Auch wenn der Antragsgegner dieses Arbeitsverhältnis nicht mehr ausübt, kann diese Frage auch für den Unterhaltszeitraum ab Januar 2018 virulent werden, wenn eine Arbeitsunfähigkeit des Antragsgegners nicht festzustellen und dem Antragsgegner das zuvor erzielte Erwerbseinkommen im Wege der Einkommensfiktion unverändert zuzurechnen sein sollte. Schließlich ist auch der im Raum stehende Einwand der Begrenzung des nachehelichen Unterhalts gemäß § 1578 b Abs. 1 BGB bereits für den Teilzeitraum bis Dezember 2017 erheblich, weil er für den Fall, dass sich der eheliche Bedarf auf die von der Antragstellerin geltend gemachte Höhe belaufen sollte, zu einer Herabsetzung auf die vom Antragsgegner geforderte reduzierte Höhe führen kann.
(2)Die Gefahr von Wertungswidersprüchen gilt entsprechend auch für die Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Kindesunterhaltsanspruchs der Widerantragsgegner zu 2. und 3., weil hierfür die zeitraumübergreifend erhebliche Bemessung des Einkommens des Antragsgegners ebenso maßgeblich ist wie die Einkommensanrechnung auf Seiten der Antragsgegnerin und die daraus resultierende Ermittlung ihres – im Hinblick auf die Auswirkung der Bedarfskontrollbeträge – auch für den Kindesunterhalt bedeutsamen Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt.
Dem steht nicht entgegen, dass betreffend den auf den Kindesunterhalt bezogenen Abänderungs-Widerantrag des Antragsgegners keine Sachentscheidung geboten wäre, wie das Amtsgericht angenommen hat.
(a)Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit dieses Antrags ergeben sich lediglich insofern, als dieser sich nicht gegen die Antragstellerin, sondern gegen Dritte richtet. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind auf eine parteierweiternde Widerklage die Bestimmungen über die Klageänderung entsprechend anwendbar (BGH, NJW 1996, 196). Diese ist – abgesehen von der Zustimmung des Widerantragsgegners – jedenfalls bei Sachdienlichkeit zulässig. Insoweit kommt es darauf an, ob sie dem Gebot der Verfahrensökonomie entspricht, was der Fall ist, wenn sie den Streit im Rahmen des bereits anhängigen Verfahrens bereinigt und dadurch einem neuen Verfahren vorbeugt. Sie kann sich jedoch als unzulässig erweisen, wenn die Rechtsverteidigung des neu in das Verfahren einbezogenen Beteiligten eingeschränkt wird (vgl. BGH, NJW 1996, 196, 197). Da die Verfahrensgegenstände Kindesunterhalt und Ehegattenunterhalt in sachlichem Zusammenhang stehen (vgl. OLG Karlsruhe, FamRZ 2007, 413), ist ein im Abänderungsverfahren über den Ehegattenunterhalt gegen das Kind gerichteter Abänderungs-Widerantrag in aller Regel sachdienlich.
(b)Dies gilt auch für den den Kindesunterhalt betreffenden Widerantrag des Antragsgegners. Die Kindesunterhaltsansprüche sind im Rahmen der Ermittlung des Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt ohnehin zu beziffern, nämlich für die Bemessung des ehelichen Bedarfs und der Leistungsfähigkeit des Antragsgegners, weshalb der Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie eine gemeinsame Entscheidung über beide Unterhaltsrechtsverhältnisse gebietet. Eine Einschränkung der Rechtsverteidigung der Widerantragsgegner zu 2. und 3. ist damit nicht verbunden. Die Widerantragsgegner zu 2. und 3. können sich gegen das in das Ehegattenunterhaltsverfahren eingeführte Herabsetzungsbegehren nicht weniger effektiv zur Wehr setzen als gegen einen in einem isolierten Kindesunterhaltsverfahren geltend gemachten Abänderungsantrag. Sie können sogar im Gegenteil an die Rechtswahrnehmung der Antragstellerin anknüpfen, was ihre Verteidigung erleichtert.
3.
Da somit hinsichtlich des auf den Kindesunterhalt bezogenen Abänderungs-Widerantrags eine Sachentscheidung geboten ist, liegen insoweit schließlich auch die Voraussetzungen für eine Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht gemäß §§ 117 Abs. 2 Satz 1 FamFG, 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO vor. Denn insoweit hat das Amtsgericht nur über die Zulässigkeit des Antrags befunden, hat es hierzu doch lediglich ausgeführt, diese Wideranträge richteten sich an die diesbezüglich nicht passivlegitimierte Antragstellerin, womit keine Sachprüfung erfolgt ist. Den für den Aufhebungsgrund nach § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO erforderlichen Zurückverweisungsantrag hat der Antragsgegner gestellt.
III.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung hat der Senat gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG abgesehen, weil diese bereits vor dem Amtsgericht stattgefunden hat und von einer erneuten Verhandlung keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten waren. Mit Beschluss vom 19.09.2019 hat der Senat die Beteiligten gemäß § 117 Abs. 3 FamFG darauf hingewiesen, dass er in dieser Weise zu verfahren beabsichtige.
IV.
Die Wertfestsetzung hat ihre Grundlage in §§ 40 Abs. 1, 51, 39 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 FamGKG.
Die Entscheidung über die Nichterhebung von Gerichtskosten beruht auf § 20 Abs. 1 Satz 1 FamGKG.
Es besteht kein Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen.
V.
Über den für das Beschwerdeverfahren gestellten Verfahrenskostenhilfeantrag des Antragsgegners entscheidet der Senat nach Ablauf der dem Antragsgegner für die Beibringung von Unterlagen gesetzten Frist.