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Oberlandesgericht Düsseldorf·1 UF 79/22·18.08.2022

Rückführung nach HKÜ abgewiesen: konkludente Genehmigung und Unwiderruflichkeit

ZivilrechtFamilienrechtInternationales Privatrecht (HKÜ)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kindesvater begehrte die Rückführung seiner vier Kinder nach Zypern nach Art. 12 HKÜ. Das OLG bestätigt die Entscheidung des Amtsgerichts, wonach der Vater dem dauerhaften Verbleib der Kinder in Deutschland zumindest nachträglich konkludent zugestimmt hat. Zahlungen (Miete, Kaution), Schulanmeldung und weitere Handlungen rechtfertigen diese Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont. Eine nachträgliche Genehmigung nach Art. 13 Abs.1 Buchst. a) HKÜ ist unwiderruflich.

Ausgang: Beschwerde des Kindesvaters auf Rückführung der Kinder nach Zypern abgewiesen; konkludente nachträgliche Genehmigung des Verbleibs in Deutschland festgestellt

Abstrakte Rechtssätze

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Eine nachträgliche Genehmigung des Zurückhaltens eines Kindes im Sinne des Art. 13 Abs. 1 Buchst. a) HKÜ kann ausdrücklich oder konkludent erfolgen und ist nach dem objektiven Empfängerhorizont zu beurteilen.

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Konkludente Genehmigung kann sich aus Verhaltensweisen wie Zahlung von Miete/Kaution, Zustimmung zur Schulanmeldung, Finanzierung eines Fahrzeugs oder Veranlassung des Umzugs ergeben.

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Nicht offen zu Tage tretende Vorbehalte oder ein innerer Motivirrtum sind unbeachtlich, wenn das objektiv wahrnehmbare Verhalten als Einverständnis verstanden werden muss.

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Eine nachträgliche Genehmigung nach Art. 13 Abs. 1 Buchst. a) HKÜ ist unwiderruflich; dies dient der Rechtssicherheit und verhindert dauerhafte Schwebezustände für die Kinder und den Aufenthaltsort.

Relevante Normen
§ Art. 12 Abs. 1 HKܧ Art. 13 Abs. 1 Buchst. a) HKܧ 14 Nr. 2 IntFamRVG§ 84 FamFG§ 42 Abs. 3 FamGKG§ 40 Abs. 2 Satz 4 IntFamRVG

Vorinstanzen

Amtsgericht Düsseldorf, 269 F 53/22

Tenor

I. Die Beschwerde des Kindesvaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Düsseldorf vom 10.06.2022 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Der Kindesmutter wird für die Verteidigung gegen die Beschwerde des Kindesvaters unter Beiordnung von Rechtsanwalt A. in B.-Stadt ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt.

III. Beschwerdewert: 5.000 €.

Gründe

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I.

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Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. Der auf Art. 12 Abs. 1 des Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (HKÜ) gestützte Antrag des Kindesvaters auf Rückführung der betroffenen Kinder nach Zypern ist nicht begründet. Völlig zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht gemäß Art. 13 Abs. 1 Buchst. a) HKÜ von einer Anordnung der Rückführung der Kinder wegen Genehmigung ihres Zurückhaltens abgesehen. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.

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1.

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Der Senat lässt offen, ob der Sachverhalt sogar die Feststellung zulässt, dass der Kindesvater bereits von Anfang einem dauerhaften Aufenthaltswechsel der vier Kinder nach Deutschland zugestimmt hat. Denn zumindest hat der Kindesvater dem dauerhaften Wechsel des Aufenthalts nachträglich zugestimmt, so dass jedenfalls (auch) eine nachträgliche Genehmigung des Zurückhaltens der vier Kinder vorliegt.

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a.

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Eine nachträgliche Genehmigung des Mitsorgeberechtigten kann nicht nur ausdrücklich, sondern auch stillschweigend, d.h. konkludent, erklärt werden. Bei der Beurteilung, ob der Kindesvater durch sein Verhalten das (dauerhafte) Verbringen der vier Kinder durch die Kindesmutter nach Deutschland nachträglich konkludent genehmigt hat, kommt es darauf an, wie die Kindesmutter das Verhalten des Kindesvater bei objektiver Betrachtung auffassen musste. Für die Auslegung des Verhaltens des Kindesvaters im Rahmen des Art. 13 Abs. 1 Buchst. a) HKÜ ist der objektive Empfängerhorizont entscheidend. Diese Auslegung aus objektivem Empfängerhorizont entspricht allgemeinen - auch internationalen und damit zur autonomen Auslegung des HKÜ heranzuziehenden - Grundsätzen. Eine nachträgliche (konkludente) Genehmigung kann sich aus einer Erklärung oder aus den Umständen - insbesondere dem Verhalten - ergeben. Bei einem aktiven Tätigwerden kann dann auf eine Genehmigung geschlossen werden, wenn der „beraubte” Elternteil nicht hinreichend deutlich macht, dass seine Aktivitäten keine Genehmigung der Entführung bedeuten sollen (vgl. OLG Karlsruhe, FamRZ 2006, 1699 m.w.N.). Ein bloßer Motivirrtum, der nach dem Empfängerhorizont nicht erkennbar ist, ist unbeachtlich (vgl. OLG Nürnberg, FamRZ 2009, 240).

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b.

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Bei Anwendung dieser Grundsätze ist mit dem Amtsgericht von einer konkludenten Genehmigung seitens des Kindesvaters auszugehen. Den Ausschlag gibt insbesondere, dass der Kindesvater Ende Mai 2021 nicht nur die Kaution, sondern auch die Miete bis einschließlich November 2021 für die von der Kindesmutter in B.-Stadt angemietete unmöblierte Wohnung gezahlt hat. In Anbetracht dessen ist der Vortrag des Kindesvaters nicht glaubhaft, wonach die Kindesmutter auf seine Bitten zugesagt habe, dass sie mit den Kindern bis Ende Juli 2021 nach Zypern zurückkehren werde (so der Vortrag in der Antragsschrift vom 24.03.2022), bzw. ihm, dem Kindesvater, erst im Juli 2021 bewusst geworden sei, dass die Kindesmutter keine Rückkehrabsichten habe (so der Vortrag in der Beschwerdeschrift vom 23.06.2022). Zu der Zahlung der Kaution und der Miete kommen über einen mehrmonatigen Zeitraum hinweg weitere Handlungen des Kindesvaters hinzu, die in ihrer Gesamtheit bei objektiver Würdigung keinen anderen Schluss zulassen, als dass der Kindesvater den Verbleib der Kinder in Deutschland genehmigt hat. Das Amtsgericht hat die hinzutretenden Umstände im Einzelnen benannt (Zustimmung des Kindesvaters zur Schulanmeldung der Kinder im April 2021, Finanzierung eines Pkws im Mai 2021, Bezahlung einer Küche im September 2021, Verschiffung von Möbeln und Hausrat von Jordanien nach Deutschland Ende 2021) und eingehend gewürdigt, so dass der Senat auf diese zutreffenden Ausführungen zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt. Für die Genehmigung des Verbleibs der Kinder in Deutschland durch den Kindesvater spricht auch der Bericht des Verfahrensbeistands vom 02.05.2022. Darin berichtet dieser über die Begleitung einer Begegnung des Kindevaters mit den vier Kindern am 29.04.2022, bei der der Kindesvater zunächst zu C. und sodann auch zu D. gesagt hat: „If you want to stay here in Germany, stay here!“, wobei der Kindesvater diesen Satz sogar wiederholt hat. Auch dieses Handeln des Kindesvaters, das von ihm nicht bestritten worden ist, unterstreicht, dass sein objektiv wahrnehmbares Verhalten ersichtlich von dem abweicht, was er im vorliegenden Verfahren geltend macht.

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Es mag sein, dass der Kindesvater bei seinen Handlungen allein die Sicherstellung des Kindeswohls im Blick hatte, wie er einwendet. Nach dem maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont ist das Verhalten aber insgesamt als Erklärung des Einverständnisses mit einem auf Dauer angelegten Aufenthaltswechsel der Kinder zu werten. Nicht nach außen getretene Vorbehalte des Kindesvaters oder ein Motivirrtum sind unbeachtlich, weil der nach dem objektiven Empfängerhorizont zu bestimmende Erklärungsgehalt seines Handelns den Ausschlag gibt. Ein einschränkendes Verständnis des Erklärungsgehalts des Handelns des Kindesvaters bedürfte klarer objektiver Anhaltspunkte, die nicht zu erkennen sind.

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2.

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Die Genehmigung des Zurückhaltens der Kinder ist auch nicht wegen Widerrufs unbeachtlich. Eine nachträgliche Genehmigung gemäß Art. 13 Abs. 1 Buchst. a) HKÜ ist nämlich unwiderruflich.

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Maßgeblich sind insoweit – wie beim Widerruf einer nach den Normen des BGB erteilten Genehmigung (vgl. hierzu BGH, FamRZ 1994, 819) – Erfordernisse der Rechtssicherheit. Im Fall eines auf den Gesichtspunkt internationaler Kindesentführung gestützten Rückgabebegehrens ist es den Kindeseltern und insbesondere den Kindern nicht zuzumuten, nach einer Genehmigung des Aufenthaltswechsels bis zum rechtskräftigen Abschluss eines eventuellen familiengerichtlichen Rückgabeverfahrens, dessen Einleitung in der Disposition des im Herkunftsland verbliebenen Elternteils liegt, in einem Schwebezustand zu leben und ständig mit einer Kindesrückführung rechnen zu müssen. Hinzu kommt, dass der Ablehnungsgrund der nachträglichen Genehmigung gemäß Art. 13 Abs. 1 Buchst. a) HKÜ leerliefe, sähe man die Genehmigung als widerruflich an, dürfte doch schon in dem Antrag auf Rückführung des Kindes ein Genehmigungswiderruf liegen.

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II.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 14 Nr. 2 IntFamRVG, 84 FamFG.

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Die Wertfestsetzung hat ihre Grundlage in § 42 Abs. 3 FamGKG.

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Die Rechtsbeschwerde findet nicht statt (§ 40 Abs. 2 Satz 4 IntFamRVG).