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Oberlandesgericht Düsseldorf·1 UF 78/22·19.12.2022

Kindesunterhalt rückwirkend ab Stufenantrag: Verzug, Verwirkung und Tabelle über Gruppe 10 hinaus

ZivilrechtFamilienrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Vater wandte sich mit Beschwerde gegen die amtsgerichtliche Verurteilung zu rückständigem und laufendem Kindesunterhalt. Das OLG bejahte Verzug ab Mai 2013 durch einen im Scheidungsverbund erhobenen Stufenantrag und verneinte Verwirkung mangels Umstandsmoments. Bei der Einkommensberechnung stellte es auf steuerliche Gewinne ab, ließ keine Kürzung wegen „überobligatorischer“ freiberuflicher Tätigkeit zu und erkannte planmäßige Kanzleidarlehenstilgungen voll als abzugsfähig an. Der Rückstand wurde wegen begrenzender Bezifferung reduziert; für hohe Einkommen wurde der Bedarf anhand der über die 10. Gruppe hinaus fortgeschriebenen Düsseldorfer Tabelle (Gruppen 11–15 der Tabelle 2022) bestimmt.

Ausgang: Beschwerde teilweise erfolgreich: Unterhaltsrückstand herabgesetzt, im Übrigen Unterhaltspflicht bestätigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein im Scheidungsverbund gestellter Stufenantrag auf Kindesunterhalt kann den Unterhaltspflichtigen i.S.d. § 1613 Abs. 1 BGB ab dem beantragten Zeitraum in Verzug setzen, auch wenn der Leistungsantrag die Dauer nicht ausdrücklich bis zur Rechtskraft der Scheidung konkretisiert.

2

Die verfahrensrechtliche Beschränkung einer Folgesache im Scheidungsverbund wirkt nicht auf den materiell-rechtlichen Inhalt einer Unterhaltsmahnung zurück; für die Verzugswirkung ist maßgeblich, welches Unterhaltsbegehren tatsächlich erhoben wird.

3

Eine Verwirkung rückständigen Kindesunterhalts nach § 242 BGB setzt neben Zeitablauf ein Umstandsmoment voraus; das bloße Unterlassen weiterer Verfahrensförderung oder eine verzögerte Bezifferung genügt hierfür nicht.

4

Bei der Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens eines Freiberuflers ist grundsätzlich vom steuerlichen Gewinn auszugehen; bloßer hoher Zeitaufwand begründet ohne besondere Umstände keine einkommensmindernde Berücksichtigung überobligatorischer Tätigkeit.

5

Planmäßige Tilgungsleistungen aus betrieblich veranlassten Darlehen können beim Kindesunterhalt in voller Höhe einkommensmindernd zu berücksichtigen sein, wenn sie die Grundlage der berücksichtigten Erwerbseinkünfte sichern und die Unterhaltsbedürfnisse nicht beeinträchtigen; eine Begrenzung nach der 24%-Grenze für Altersvorsorge greift hierfür nicht.

6

Übersteigt das bereinigte Einkommen die höchste Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle, kann der Kindesbedarf ohne konkrete Bedarfsermittlung durch Fortschreibung anhand zusätzlicher Einkommensgruppen (z.B. der Tabelle 2022) bemessen werden, um eine faktische Bedarfsdeckelung zu vermeiden.

Relevante Normen
§ 1612a Abs. 1 BGB i.V.m. § 1612b Abs. 1 BGB§ 1601 BGB§ 1629 Abs. 3 BGB§ 288 BGB§ 286 BGB§ 145 Abs. 1 Satz 1 FamFG

Vorinstanzen

Amtsgericht Düsseldorf, 278 F 16/20

Tenor

I. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Düsseldorf vom 21.06.2022 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Antragsgegner wird unter Antragszurückweisung im Übrigen verpflichtet, an die Antragstellerin Kindesunterhalt für das Kind A., geboren am 00.00.2009, wie folgt zu zahlen:

-          für die Zeit vom 01.05.2013 bis zum 31.10.2021 in Höhe rückständiger insgesamt 25.904,30 €

nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 178 € seit dem 01.05.2013, 01.06.2013, 01.07.2013, 01.08.2013, 01.09.2013, 01.10.2013, 01.11.2013, 01.12.2013, 01.01.2014, 01.02.2014, 01.03.2014, 01.04.2014, 01.05.2014, 01.06.2014, 01.07.2014, 01.08.2014 01.09.2014, 01.10.2014, 01.11.2014 und 01.12.2014, aus 253 € seit dem 01.01.2015, aus jeweils 167 € seit dem 01.02.2015, 01.03.2015, 01.04.2015, 01.05.2015, 01.06.2015 und 01.07.2015, aus jeweils 153 € seit dem 01.08.2015, 01.09.2015, 01.10.2015, 01.11.2015 und 01.12.2015, aus jeweils 151 € seit dem 01.01.2016, 01.02.2016, 01.03.2016, 01.04.2016, 01.05.2016, 01.06.2016, 01.07.2016, 01.08.2016, 01.09.2016, 01.10.2016, 01.11.2016 und 01.12.2016, aus jeweils 195 € seit dem 01.01.2017, 01.02.2017, 01.03.2017, 01.04.2017, 01.05.2017, 01.06.2017, 01.07.2017, 01.08.2017, 01.09.2017, 01.10.2017, 01.11.2017 und 01.12.2017, aus jeweils 204 € seit dem 01.01.2018, 01.02.2018, 01.03.2018, 01.04.2018, 01.05.2018, 01.06.2018, 01.07.2018, 01.08.2018, 01.09.2018, 01.10.2018 und 01.11.2018, aus 299,16 € seit dem 01.12.2018, aus jeweils 312 € seit dem 01.01.2019, 01.02.2019, 01.03.2019, 01.04.2019, 01.05.2019, 01.06.2019, 01.07.2019, 01.08.2019, 01.09.2019, 01.10.2019, 01.11.2019 und 01.12.2019, aus jeweils 340,16 € seit dem 01.01.2020, 01.02.2020, 01.03.2020, 01.04.2020, 01.05.2020, 01.06.2020 und 01.07.2020, aus jeweils 341 € seit dem 01.08.2020, 01.09.2020, 01.10.2020, 01.11.2020 und 01.12.2020, aus jeweils 507 € seit dem 01.01.2021, 01.02.2021, 01.03.2021, 01.04.2021, 01.05.2021, 01.06.2021, 01.07.2021, 01.08.2021 und 01.09.2021 sowie aus 524,02 € seit dem 01.10.2021,  

-          für die Zeit ab dem 01.11.2021 bis zum 24.11.2022 in Höhe von 184 % des Mindestunterhalts der dritten Altersstufe gemäß § 1612a Abs. 1 BGB abzüglich des hälftigen Kindergeldes für ein erstes Kind gemäß § 1612b  Abs. 1 BGB (Zahlbetrag: bis 12/2021 monatlich 862,50 €, ab 1/2022 monatlich 871,50 €).

Die weitergehende Beschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens erster Instanz werden der Antragstellerin zu 18 % und dem Antragsgegner zu 82 % auferlegt. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerin 6 % und der Antragsgegner 94 %.

II. Beschwerdewert: bis 25.000 €.

Gründe

2

I.

3

Die Beteiligten haben am 05.05.2007 geheiratet. Aus ihrer Ehe ist das am 00.00.2009 geborene Kind A. hervorgegangen. Der Antragsgegner hat aus erster Ehe die weiteren Kinder B., geboren am 00.00.1999, und C., geboren am 00.00.2001. Er ist freiberuflich als Patentanwalt tätig. Seit August 2011 leben die Beteiligten getrennt. A. wird seither von der Antragstellerin betreut und versorgt. Im Scheidungsverbundverfahren (Az. 278 F 35/18, Amtsgericht Düsseldorf) hat die Antragstellerin den Antragsgegner mit Stufenantrag vom 07.05.2013 im Rahmen einer Scheidungsfolgesache auf Kindesunterhalt für A. in Anspruch genommen. Das Amtsgericht hat in der Ehesache mit Verbundbeschluss vom 26.07.2022 die Scheidung der Ehe der Beteiligten ausgesprochen. Die in diesem Beschluss getroffenen Folgesachenanordnungen zum Versorgungsausgleich und zum Kindesunterhalt für A. sind Gegenstand des parallel vor dem Senat geführten Beschwerdeverfahrens (Az. II-1 UF 107/22).

4

Nachdem die Antragstellerin im hiesigen selbständigen Unterhaltsverfahren mit Antragsschrift vom 05.02.2020 zunächst Kindesunterhalt für A. für die Zeit ab dem 01.02.2020 bis zur Rechtskraft der Scheidung in Höhe von 160 % des Mindestunterhalts ohne Kindergeldabzug und für die Zeit vom 01.05.2013 bis zum 31.01.2020 in Höhe rückständiger insgesamt 16.962 € gefordert hatte, machte sie sodann für den Jungen mit Antragserweiterung vom 29.09.2021 Kindesunterhalt für die Zeit ab dem 01.11.2021 bis zur Rechtskraft der Scheidung in Höhe von 208 % des Mindestunterhalts und für die Zeit vom 01.05.2013 bis zum 31.10.2021 in Höhe rückständiger insgesamt 32.364,20 € geltend. Wegen der Einzelheiten des Unterhaltsbegehrens wird auf die Ausführungen der Antragstellerin im Schriftsatz vom 29.09.2021 (Bl. 174 ff. GA) Bezug genommen.

5

Der Antragsgegner ist dem insgesamt entgegengetreten. Wegen der Einzelheiten des Verteidigungsvorbringens wird auf die Schriftsätze des Antragsgegners verwiesen.

6

Das Amtsgericht hat den Antragsgegner verpflichtet, an die Antragstellerin Kindesunterhalt für A. für die Zeit vom 01.05.2013 bis zum 31.10.2021 in Höhe rückständiger insgesamt 28.320,92 € nebst Zinsen und für die Zeit ab dem 01.11.2021 bis zur Rechtskraft der Scheidung in Höhe von 184 % des Mindestunterhalts abzüglich hälftigen Kindergeldes zu zahlen. Dabei hat das Amtsgericht für den Rückstandszeitraum folgende Kindesunterhaltsansprüche zugrunde gelegt: für 2013 und 2014 in Höhe von 176 % des Mindestunterhalts abzüglich hälftigen Kindergeldes (Zahlbetrag monatlich 465,92 €), für 2015 in Höhe von 160 % des Mindestunterhalts abzüglich hälftigen Kindergeldes (Zahlbetrag monatlich 491 €), für 2016 in Höhe von 152 % des Mindestunterhalts abzüglich hälftigen Kindergeldes (Zahlbetrag monatlich 489 €), für 2017 in Höhe von 168 % des Mindestunterhalts abzüglich hälftigen Kindergeldes (Zahlbetrag monatlich 564,24 €), für 2018 in Höhe von 184 % des Mindestunterhalts abzüglich hälftigen Kindergeldes (Zahlbetrag monatlich 637,16 €), für 2019 in Höhe von 192 % des Mindestunterhalts abzüglich hälftigen Kindergeldes (Zahlbetrag monatlich 682,52 €), für Januar bis Juli 2020 in Höhe von 184 % des Mindestunterhalts abzüglich hälftigen Kindergeldes (Zahlbetrag monatlich 678,16 €), für August bis Dezember 2020 in Höhe von 192 % des Mindestunterhalts abzüglich hälftigen Kindergeldes (Zahlbetrag monatlich 712,08 €) sowie ab 2021 in Höhe von 184 % des Mindestunterhalts abzüglich hälftigen Kindergeldes (Zahlbetrag monatlich 862,02 €). Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, aufgrund eines außergerichtlichen Schreibens des damaligen Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin vom 16.11.2012 stehe dem Rückstandsbegehren das Verzugserfordernis nicht entgegen. Auch der Einwand der Verwirkung sei unberechtigt. Es fehle das erforderliche Umstandsmoment. Schon aufgrund der Auskunftsaufforderung habe der Antragsgegner mit seiner Inanspruchnahme rechnen müssen. Es ergebe sich auch kein anderweitiger Vertrauenstatbestand zugunsten des Antragsgegners. Die Höhe der Bruttoeinkünfte des Antragsgegners ergebe sich aus den Steuerbescheiden für 2013 und für 2015 bis 2019. Mangels Vorlage des Steuerbescheids für 2014 sei insoweit das Einkommen aus 2013 fortzuschreiben. Abschreibungen seien nicht gesondert in Abzug zu bringen, weil ohnehin nur das steuerliche – und somit bereits um Abschreibungen gekürzte – Einkommen zugrunde gelegt werde. Die Steuerlast und die Krankenversicherungskosten seien jeweils in der aus den Steuerbescheiden ersichtlichen Höhe abzusetzen. Altersvorsorgeaufwendungen hat das Amtsgericht in Höhe von 24 % des Bruttoeinkommens berücksichtigt. Zusätzliche Abzüge wegen der Abtragung von Darlehensverbindlichkeiten bezüglich eines Kanzleikredits seien nicht gerechtfertigt. Der Zinsaufwand sei bereits bei der Ermittlung des zugrunde gelegten steuerlichen Gewinns berücksichtigt. Über die 24 %-Grenze hinausgehende Tilgungen müssten außer Ansatz bleiben, da sie dem Vermögensaufbau dienten. Weitergehende Aufwendungen habe der Antragsgegner auch nicht nachvollziehbar vorgetragen. Die Übersendung der CD mit einer Vielzahl von Anlagen stelle keinen ordnungsgemäßen Vortrag dar. Bei der Eingruppierung in die Düsseldorfer Tabelle seien bis 2017 zwei weitere Unterhaltsberechtigte – die Kinder des Antragsgegners aus erster Ehe B. und C. – zu berücksichtigen. Mangels feststellbaren Unterhaltsanspruchs sei B. nach Erreichen der Volljährigkeit ab 2018 und sei C. ab August 2020 nicht mehr als unterhaltsberechtigt anzusehen. Da das Einkommen des Antragsgegners die – bis 2021 maßgebliche – Höchstgrenze der Düsseldorfer Tabelle überschreite, sei diese auch schon für die Vergangenheit über die zehnte Einkommensgruppe hinaus fortzuschreiben, und zwar nach Maßgabe der Düsseldorfer Tabelle 2022.

7

Mit seiner Beschwerde wendet sich der Antragsgegner unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens weiterhin insgesamt gegen das Unterhaltsbegehren. Er macht geltend, mangels Verzugs sei die Rückstandsforderung unberechtigt. Die Kindesunterhaltsforderung im Scheidungsverbundverfahren sei unzulässig, da sie nicht für den Fall der Scheidung erhoben worden sei. Zudem habe eine Vollmacht des damaligen Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin nur für die Scheidung, nicht aber für den Kindesunterhalt bestanden. Das in Bezug genommene außergerichtliche Schreiben des damaligen Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin vom 16.11.2012 liege ihm, dem Antragsgegner, nicht vor. Der Unterhaltsanspruch sei wegen längerer Nicht-Geltendmachung verwirkt. Im Scheidungsverbundverfahren habe die Antragstellerin ihren Antrag auf Kindesunterhalt trotz gerichtlichen Hinweises auf die fehlende Angabe des Datums, ab dem Unterhalt begehrt werde, über fast vier Jahre hinweg nicht klarstellend geändert. Er, der Antragsgegner, habe darauf vertraut und sich so eingerichtet, dass er nicht mehr auf rückständigen Kindesunterhalt in Anspruch genommen werde. Sein Einkommen beruhe auf überobligatorischer Tätigkeit. Zu seinen Einkünften habe er umfassend vorgetragen. Soweit weiterer Vortrag erforderlich gewesen sei, habe ihn das Amtsgericht darauf hinweisen müssen. Zu Unrecht habe sich das Amtsgericht nicht mit dem Inhalt der übermittelten CD mit Excel-Tabellen und verschiedenen Anlagen auseinandergesetzt. Es ergebe sich jeweils ein geringeres verfügbares Jahreseinkommen, als es das Amtsgericht zugrunde gelegt habe. Die steuerlichen Abschreibungen seien auch unterhaltsrechtlich in Ansatz zu bringen. Das Amtsgericht habe seine, des Antragsgegners, Vorsorgeaufwendungen fehlerhafterweise auf 24 % des Bruttoeinkommens limitiert. Die den Kanzleikredit betreffenden Darlehensverbindlichkeiten seien in voller Höhe zu berücksichtigen. Sie unterlägen entgegen der Annahme des Amtsgerichts nicht der für die Altersvorsorge geltenden 24 %-Grenze. Die vorzeitige Tilgung habe unterhaltsrechtlich außer Betracht zu bleiben. Für den gesamten Unterhaltszeitraum seien Unterhaltsverpflichtungen auch gegenüber den Kindern aus erster Ehe B. und C. zu berücksichtigen, und zwar doppelt, weil nach dem Tod der Mutter der Kinder er, der Antragsgegner, allein für den Unterhalt dieser Kinder aufzukommen habe. Auch in Ansehung der BGH-Rechtsprechung zu einer Fortschreibung der Düsseldorfer Tabelle über die zehnte Einkommensgruppe hinaus könne ein höherer Bedarf des Kindes nicht pauschal unter Verweis auf in der Vergangenheit noch gar nicht existente weitere Einkommensgruppen gestützt werden, sondern müsse konkret dargelegt werden, was hier nicht geschehen sei. Sonst komme es zweckwidrig zu einer Teilhabe des Kindes am Luxus des Unterhaltspflichtigen oder zum unterhaltsgespeisten Vermögensaufbau durch das Kind.

8

Der Antragsgegner beantragt.

9

den Antrag unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses zurückzuweisen, hilfsweise die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen.

10

Die Antragstellerin beantragt,

11

die Beschwerde zurückzuweisen.

12

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung.

13

Die Akte 278 F 35/18, Amtsgericht Düsseldorf = II-1 UF 107/22, Senat, war beigezogen und Gegenstand des Verfahrens.

14

Im Übrigen wird auf den Inhalt der Akte nebst Beiakte Bezug genommen.

15

II.

16

Die zulässige Beschwerde ist teilweise begründet.

17

Die Antragstellerin hat gegen den Antragsgegner gemäß §§ 1601, 1629 Abs. 3 BGB in der aus der Beschlussformel ersichtlichen Höhe einen Anspruch auf Zahlung von Kindesunterhalt für das gemeinsame Kind der Beteiligten A. nebst gemäß §§ 288, 286 BGB geschuldeter Zinsen für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 01.05.2013 bis zur Rechtskraft der Ehescheidung, die aufgrund der im Scheidungsverbundverfahren am 24.10.2022 erfolgten Zustellung der Beschwerdebegründung gemäß § 145 Abs. 1 Satz 1 FamFG am 25.11.2022 eingetreten ist, mithin bis zum Ablauf des 24.11.2022.

18

1.

19

Zu Recht begehrt die Antragstellerin rückständigen Kindesunterhalt für die Zeit ab Mai 2013.

20

a)

21

Der Antragsgegner hat sich aufgrund des im Scheidungsverbundverfahren übermittelten Stufenantrags auf Kindesunterhalt vom 07.05.2013 ab Mai 2013 gemäß § 1613 Abs. 1 BGB in Verzug befunden. Die diesbezügliche Bevollmächtigung des damaligen Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin unterliegt keinem Zweifel, da sich die für die Ehescheidung erteilte Vollmacht vom 21.06.2012 ausdrücklich auch auf alle Folgeverfahren bezieht. Es handelt sich um eine verzugsbegründende Stufenmahnung. Die fehlende ausdrückliche zeitliche Konkretisierung des Leistungsantrags ist unschädlich, weil einem Folgesachenbegehren immanent ist, dass sich der Antrag auf den Eintritt der Rechtskraft der Scheidung bezieht. Da dieser naturgemäß nicht absehbar ist und es je nach Verfahrensverlauf – etwa im Fall eines Scheidungsfolgenvergleichs – auch sehr kurzfristig zur rechtskräftigen Scheidung kommen kann, musste dem Antragsgegner aufgrund des Antrags vom 07.05.2013 jedenfalls ab Mai 2013 seine Kindesunterhaltsverpflichtung gegenüber A. klar vor Augen stehen.

22

Der Stufenantrag vom 7. Mai 2013 hat den Antragsgegner auch im Hinblick auf den auf die Zeit vor Eintritt der Rechtskraft der Ehescheidung entfallenden Teil des Kindesunterhaltsanspruchs in Verzug gesetzt im Sinne des § 1613 Abs. 1 BGB. Das im Schriftsatz vom 7. Mai 2013 formulierte Begehren ist – zunächst – allgemein auf Auskunftserteilung gerichtet und enthält keine Beschränkung des Zahlungsanspruchs in zeitlicher Hinsicht. Dass der Kindesunterhalt als Folgesache im Scheidungsverbund nur für die Zeit ab Rechtskraft der Ehescheidung geltend gemacht werden kann, stellt eine verfahrensrechtliche Schranke dar, hat aber keine Auswirkung auf den Inhalt des tatsächlich erhobenen Begehrens und damit auch nicht auf die materiellrechtlichen Wirkungen gemäß § 1613 Abs. 1 BGB. Das erst erheblich später erfolgte Bestreiten einer Vollmacht des damaligen Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin zur Geltendmachung von Unterhalt für die Zeit bis zur Rechtkraft der Ehescheidung ist nach Maßgabe des § 174 Abs. 1 Satz 1 BGB mangels unverzüglicher Zurückweisung durch den Antragsgegner materiellrechtlich unbeachtlich.

23

b)

24

Die Rückstandsforderung ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt der illoyal verspäteten Geltendmachung gemäß § 242 BGB verwirkt. Der Kindesunterhaltsanspruch war jedenfalls seit dem Stufenantrag vom 07.05.2013 fortwährend Gegenstand der Auseinandersetzung der Beteiligten über die Trennungs- und Scheidungsfolgen. Besondere Umstände, die – abgesehen vom reinen Zeitablauf – das Vertrauen des Antragsgegners rechtfertigten, die Antragstellerin werde den Anspruch nicht mehr geltend machen, sind nicht ersichtlich. Ein bloßes Unterlassen der Geltendmachung reicht hierfür nicht aus (BGH, FamRZ 2018, 589, Rn. 14 f.). Damit fehlt es an dem für die Annahme einer Verwirkung erforderlichen Umstandsmoment.

25

2.Das gemäß § 1610 Abs. 1 BGB bedarfsbestimmende Einkommen des Antragsgegners beläuft sich auf folgende Beträge:

26

2013 bis 2017
20132014201520162017
Gewinneinkünfte p.a.154.448,00 €162.059,00 €184.671,00 €147.059,00 €181.015,00 €
abzgl. Steuerlast-27.462,05 €-44.002,45 €-60.725,92 €-43.819,39 €-58.914,00 €
abzgl. Prämien KV+PV-4.543,00 €-4.737,00 €-4.931,00 €-5.925,00 €-6.481,00 €
abzgl. Altersvorsorge-20.000,00 €-20.024,00 €-22.172,00 €-17.900,00 €-22.800,00 €
abzgl. Darlehenstilgung-22.566,64 €-22.566,64 €-22.566,64 €-22.566,64 €-20.000,00 €
==79.876,31 €=70.728,91 €=74.275,44 €=56.847,97 €=72.820,00 €
= monatlich bereinigt6.656,36 €5.894,08 €6.189,62 €4.737,33 €6.068,33 €
27

ab 2018
201820192020ab 2021
Gewinneinkünfte p.a.210.164,00 €227.681,00 €199.446,00 €212.430,00 €
abzgl. Steuerlast-68.642,21 €-77.076,78 €-63.946,68 €-69.888,56 €
abzgl. Prämien KV+PV-6.266,00 €-6.056,00 €-7.263,00 €-7.263,00 €
abzgl. Altersvorsorge-23.700,00 €-24.300,00 €-25.046,00 €-25.046,00 €
abzgl. Darlehenstilgung-20.000,00 €-20.000,00 €-0,00 €-0,00 €
==91.555,79 €=100.248,22 €=103.190,32 €=110.232,44 €
= monatlich bereinigt7.629,65 €8.354,02 €8.599,19 €9.186,04 €
28

Dies beruht auf folgenden Erwägungen:

29

a)

30

Ausgangspunkt der Einkommensermittlung sind die aus den Steuerbescheiden ersichtlichen Gewinneinkünfte des Antragsgegners. Insoweit wird insbesondere auf die im Scheidungsverbundverfahren mit Schreiben des Finanzamts D.-Stadt vom 04.01.2019, mit Schriftsatz der Antragstellerin vom 02.11.2021 und mit der Beschwerdebegründung des Antragsgegners vom 17.10.2022 übermittelten Steuerbescheide sowie auf den Vortrag der Antragstellerin im Schriftsatz vom 29.09.2021 Bezug genommen.

31

Für 2014 ist mangels Vorlage eines Steuerbescheids das im angrenzenden Dreijahreszeitraum 2013, 2015 und 2016 erzielte Einkommen zugrunde zu legen. Dieser Referenzzeitraum ermöglicht insbesondere im Hinblick auf den nach 2012 zu verzeichnenden Gewinnanstieg eine adäquate Einkommensfeststellung.

32

Für die Zeit ab 2021 ist die Höhe der Gewinneinkünfte angesichts des aktuellsten Steuerbescheids für 2020 zu prognostizieren, und zwar auf der Grundlage des Durchschnitts der im aktuell zurückliegenden belegten Dreijahreszeitraum 2018 bis 2020 erzielten Einkünfte.

33

Aufgrund der solchermaßen ausgewerteten Einkommensnachweise ist unerheblich, dass der Antragsgegner abweichende Beträge zugrunde legt. Maßgeblich ist nicht, was der Antragsgegner als unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen einschätzt, sondern – zumindest – das steuerliche Gewinneinkommen, zumal dieses das Einkommen im unterhaltsrechtlichen Sinn typischerweise unterschreitet, weil viele steuerliche Abzugsmöglichkeiten unterhaltsrechtlich nicht anzuerkennen sind. Jedenfalls besteht keine Grundlage für die Zurechnung eines die steuerlichen Ansätze unterschreitenden Einkommens des Antragsgegners.

34

Der Vortrag des Antragsgegners erlaubt hierzu keine tragfähigen, von den in Bezug genommenen Belegen abweichenden Feststellungen. Dies gilt auch im Hinblick auf die mit Schriftsatz vom 21.07.2021 übermittelte CD. Mangels diesbezüglichen konkreten Sachvortrags sind insofern keine Feststellungen zu treffen, die Anlass für eine abweichende Beurteilung gäben. Soweit Anlagen mit einer Vielzahl von Dateien betroffen sind, vermögen diese keinen Sachvortrag zu ersetzen. Aus dem mit der Beschwerdebegründung gehaltenen umfassenden Sachvortrag des Antragsgegners ergeben sich keine Erkenntnisse, die eine dem Antragsgegner günstigere Würdigung rechtfertigten. Dies gilt nicht nur für die Feststellung der Gewinneinkünfte, sondern auch für die – nachfolgend zu erörternde – Berücksichtigung vorgetragener Abzugspositionen.

35

Die von der Beschwerde thematisierten Abschreibungen mindern bereits das – hier wie dargelegt lediglich zugrunde gelegte – steuerliche Einkommen, so dass diese Positionen berücksichtigt sind, was sich zugunsten des Antragsgegners auswirkt, auch wenn dies in der Sache im Hinblick auf die Frage des tatsächlichen Wertverzehrs aus der Sicht des Unterhaltsrechts zumindest zweifelhaft ist, was aber dahinstehen kann, weil die Antragstellerin selbst nur auf das steuerliche Einkommen des Antragsgegners abstellt.

36

Eine – wie auch immer bemessene – Kürzung der Gewinneinkünfte ist auch unter dem Gesichtspunkt einer überobligatorischen Tätigkeit nicht gerechtfertigt. Allein der zeitliche Umfang der Tätigkeit rechtfertigt bei freiberuflich Tätigen nicht den Schluss auf eine über das unterhaltsrechtlich geschuldete Maß hinausgehende Tätigkeit. Denn Freiberufler sind in aller Regel nicht lediglich im Umfang tariflicher Arbeitszeiten, sondern deutlich umfangreicher erwerbstätig, so dass – insbesondere auch bezogen auf die hochqualifizierte Tätigkeit als Patentanwalt – schon nicht von einer das übliche Maß deutlich überschreitenden zeitlichen Inanspruchnahme ausgegangen werden kann. Hinzu kommt, dass Freiberufler im Hinblick auf ihre im Vergleich zu abhängig Beschäftigten größere Dispositionsfreiheit bezüglich der Lage ihrer Arbeitszeit von einem größeren Arbeitsvolumen nicht so sehr in ihren Interessen beeinträchtigt werden wie abhängig Beschäftigte, so dass die zeitliche Inanspruchnahme des Antragsgegners für sich genommen nicht in dem Sinne als überobligationsmäßig gewertet werden kann, dass eine Herabsetzung des Einkommens des Antragsgegners und damit eine Schmälerung des Kindesunterhalts sachgerecht und angemessen wäre.

37

b)

38

Die Steuerlast aus Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag ergibt sich ebenso wie die Aufwendungen für die Kranken- und Pflegeversicherung aus den in Bezug genommenen Steuerbescheiden. Für 2014 ist mangels Vorlage eines Steuerbescheids in Fortschreibung der Einkommensermittlung auch insoweit die durchschnittliche Steuerlast im angrenzenden Dreijahreszeitraum 2013, 2015 und 2016 in Ansatz zu bringen. Die Höhe der Kranken- und Pflegeversicherungsprämien ist für 2014 mit dem Durchschnitt der Jahre 2013 und 2015 veranschlagt worden, was einem erwartbaren Beitragsanstieg angemessen Rechnung trägt. Die Steuerlast ab 2021 ist auf der Grundlage der im aktuell zurückliegenden belegten Dreijahreszeitraum 2018 bis 2020 festgesetzten Einkommensteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag zu prognostizieren. Für die Zeit ab 2021 sind die Kranken- und Pflegeversicherungsprämien in Höhe der für 2020 belegten Aufwendungen prognostisch fortzuschreiben.

39

c)Ebenso sind die Aufwendungen für die Altersvorsorge den Steuerbescheiden zu entnehmen, für 2014 mangels Vorlage eines Steuerbescheids wiederum nach den durchschnittlichen Zahlungen im angrenzenden Dreijahreszeitraum 2013, 2015 und 2016. Für die Zeit ab 2021 sind die für 2020 belegten Aufwendungen prognostisch fortzuschreiben. In Ansatz zu bringen sind die Aufwendungen in voller Höhe, nicht lediglich im steuerlich anzuerkennenden Umfang. Die Begrenzung der Aufwendungen auf 24 % des Bruttoeinkommens wirkt sich mangels Erreichens dieser Grenze im gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht aus.

40

d)

41

Darüber hinaus sind auch die vom Antragsgegner übernommenen Darlehenstilgungen abzusetzen, und zwar in voller Höhe der gemäß den Zins- und Tilgungsplänen vom 08.04.2010 mit der E.-Stadt Sparkasse vereinbarten Tilgungsleistungen, mithin für die Zeit bis zum 31.12.2016 in Höhe von vierteljährlich 5.641,66 € = p.a. 22.566,64 € und für die Zeit vom 01.01.2017 bis zum 31.12.2019 in Höhe von vierteljährlich 5.000 € = p.a. 20.000 €. Für die nachfolgende Zeit macht der Antragsgegner ausweislich der der Beschwerdebegründung beigefügten Tabelle keine Tilgungsleistungen mehr geltend.

42

Maßgeblich ist auch in Ansehung der vorzeitigen Tilgung der ursprüngliche Tilgungsplan. Denn die diesem Plan folgende Tilgung mit annähernd gleichbleibenden Tilgungsraten in einem Umfang, der in Relation zur Höhe der Einkünfte des Antragsgegners angemessen erscheint, wahrt hinreichend die Unterhaltsbedürfnisse des Kindes und vermeidet eine höhere Inanspruchnahme des Antragsgegners allein aufgrund der vorzeitigen Tilgung, zumal die Antragstellerin die Tilgungsleistungen in ihrer Unterhaltsberechnung selbst fortlaufend, wenn auch nicht in voller Höhe, abgesetzt hat.

43

Die Tilgungen sind nicht durch die für die Altersvorsorge geltende 24 %-Grenze limitiert, sondern trotz ihres vermögensbildenden Charakters voll abzugsfähig. Die Vermögensbildung geht nämlich nicht zu Lasten des Unterhaltsberechtigten, weil es ohne die Tilgung nicht die zu seinen Gunsten berücksichtigten Einkünfte des Antragsgegners aus der Anwaltskanzlei gäbe. Dieser Gesichtspunkt rechtfertigt die Berücksichtigung von Tilgungsleistungen auch beim Kindesunterhalt (BGH, FamRZ 2022, 781, Rn. 13).

44

Dass darüber hinaus weitere Tilgungsleistungen – etwa im Rahmen privater Darlehensverträge – berücksichtigungsfähig sind, ist nicht dargetan und nicht ersichtlich. Mangels näherer Darlegung der Einzelheiten solcher Abreden lässt sich insbesondere nicht feststellen, dass die Verbindlichkeiten nach Zweck, Zeitpunkt und Art der Entstehung sowie der wirtschaftlichen Gesamtsituation nach billigem Ermessen anzuerkennen sind (vgl. BGH, FamRZ 2022, 781, Rn. 11). Zumindest ist es nicht angemessen, solche Tilgungsleistungen neben der Abtragung der – tatsächlich vorzeitig getilgten – Darlehensverbindlichkeiten gegenüber der E.-Stadt Sparkasse in Abzug zu bringen.

45

3.

46

Auf der Grundlage dieser Einkünfte des Antragsgegners ergibt sich folgender Anspruch der Antragstellerin auf Kindesunterhalt für das am 19.01.2009 geborene Kind A.:

47

2013 bis 2016
201320141/20152-7/20158-12/20152016
Einkommen des Antragsgegners6.656,36 €5.894,08 €6.189,62 €6.189,62 €6.189,62 €4.737,33 €
Anzahl Unterhaltsberechtigter333333
Prozentsatz DT168 %160 %160 %160 %160 %152 %
Tabellenunterhalt533,00 €508,00 €583,00 €583,00 €602,00 €584,00 €
abzgl. ½ Kindergeld-92,00 €-92,00 €-92,00 €-92,00 €-92,00 €-95,00 €
=441,00 €416,00 €491,00 €491,00 €510,00 €489,00 €
Begrenzung § 1613 I BGB416,00 €----------
Begrenzung AmtsG--------491,00 €--
abzgl. Zahlung-238,00 €-238,00 €-238,00 €-324,00 €-338,00 €-338,00 €
= Anspruch monatlich178,00 €178,00 €253,00 €167,00 €153,00 €151,00 €
Rückstand im Zeitraum insg.2.136,00 €2.136,00 €253,00 €1.002,00 €765,00 €1.812,00 €
Rückstand 2013 bis 20168.104,00 €
48

2017 bis 7/2020
20171-11/201812/20181-6/20197-12/20191-7/2020
Einkommen des Antragsgegners6.068,33 €7.629,65 €7.629,65 €8.354,02 €8.354,02 €8.599,19 €
Anzahl Unterhaltsberechtigter322222
Prozentsatz DT160 %184 %184 %192 %192 %192 %
Tabellenunterhalt629,00 €735,00 €735,00 €780,00 €780,00 €815,00 €
abzgl. ½ Kindergeld-96,00 €-97,00 €-97,00 €-97,00 €-102,00 €-102,00 €
=533,00 €638,00 €638,00 €683,00 €678,00 €713,00 €
Begrenzung § 1613 I BGB--542,00 €--650,00 €650,00 €--
Begrenzung AmtsG----637,16 €----678,16 €
abzgl. Zahlung-338,00 €-338,00 €-338,00 €-338,00 €-338,00 €-338,00 €
= Anspruch monatlich195,00 €204,00 €299,16 €312,00 €312,00 €340,16 €
Rückstand im Zeitraum insg.2.340,00 €2.244,00 €299,16 €1.872,00 €1.872,00 €2.381,12 €
Rückstand 2017 bis 7/202011.008,28 €
49

ab 8/2020
8-12/20201-9 202110 202111+12 20211-8 2022ab 9 2022
Einkommen des Antragsgegners8.599,19 €9.186,04 €9.186,04 €9.186,04 €9.186,04 €9.186,04 €
Anzahl Unterhaltsberechtigter111112
Prozentsatz DT200 %200 %200 %200 %200 %192 %
Tabellenunterhalt848,00 €1.056,00 €1.056,00 €1.056,00 €1.066,00 €1.024,00 €
abzgl. ½ Kindergeld-102,00 €-109,50 €-109,50 €-109,50 €-109,50 €-109,50 €
=746,00 €946,50 €946,50 €946,50 €956,50 €914,50 €
Begrenzung § 1613 I BGB679,00 €845,00 €--------
Begrenzung AmtsG----862,02 €862,50 €871,50 €871,50 €
abzgl. Zahlung-338,00 €-338,00 €-338,00 €
= Anspruch monatlich341,00 €507,00 €524,02 €
Rückstand im Zeitraum insg.1.705,00 €4.563,00 €524,02 €
Rückstand 8/2020 bis 10/20216.792,02 €
50

Daraus resultiert unter Berücksichtigung der vom Amtsgericht festgestellten Zahlungen des Antragsgegners für die Zeit bis zum 31.10.2021 ein Gesamtrückstand in Höhe von (8.104 € + 11.008,28 € + 6.792,02 € =) 25.904,30 € und für die nachfolgende Zeit bis zur Rechtskraft der Scheidung ein Anspruch auf Kindesunterhalt in Höhe von 184 % des Mindestunterhalts abzüglich hälftigen Kindergeldes

51

Dies beruht auf Folgendem:

52

a)Der Bedarf des Kindes bemisst sich auch insoweit nach den Einkommensgruppen Nr. 11 bis Nr. 15 der Düsseldorfer Tabelle 2022, soweit das bereinigte Einkommen des Antragsgegners für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum bis 2021 den Höchstbetrag gemäß der bis dahin einschlägigen höchsten Einkommensgruppe Nr. 10 der Düsseldorfer Tabelle überschreitet. Hiervon ist auch das Amtsgericht zutreffend ausgegangen.

53

Die rückwirkende Anwendung der mit der Düsseldorfer Tabelle 2022 eingeführten weiteren Einkommensgruppen ist im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Bemessung des Kindesbedarfs bei hohen Elterneinkünften geboten. Danach darf der Kindesunterhalt bei einem den – bis 2021 maßgeblichen – höchsten Einkommensbetrag der Düsseldorfer Tabelle übersteigenden Einkommen nicht auf den für die – bis 2021 einschlägige – höchste Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle geltenden Richtsatz festgeschrieben werden (BGH, FamRZ 2021, 28, Rn. 19). Um eine solche Bedarfsbeschränkung zu vermeiden, kann Anlass für eine über die höchste Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle hinausgehende Fortschreibung der Tabellenwerte bestehen, die keine konkrete Bedarfsermittlung verlangt (vgl. BGH, FamRZ 2021, 28, Rn. 17 ff.). Auf dieser Grundlage erscheint eine solche Fortschreibung geboten, da auf diesem Weg die vom Bundesgerichtshof geforderte Bedarfsbemessung ohne konkrete Bedarfsermittlung auch bei hohen Elterneinkünften nach einem bewährten und anerkannten generalisierenden Maßstab gewährleistet ist. Dies gilt auch für zurückliegende Unterhaltszeiträume, da die Erwägungen des Bundesgerichtshofs nicht auf neuen, erst zur Zeit seiner zitierten Entscheidung virulenten Umständen beruht. Dies führt zu keinem Verstoß gegen die Grundsätze der Düsseldorfer Tabelle, lässt diese doch in den älteren Fassungen jenseits des ausgewiesenen Höchsteinkommens ausdrücklich eine Festlegung nach den Umständen des Einzelfalls zu und damit auch eine Fortschreibung im Sinne der BGH-Entscheidung (Borth, FamRZ 2021, 31, 32). Hierfür ist auf die mit der Düsseldorfer Tabelle 2022 eingeführten weiteren Einkommensgruppen zurückzugreifen (vgl. KG, FamRZ 2022, 1775). Wenn damit eine klare Richtlinie für die Bedarfsbemessung besteht, spricht schon in Ermangelung tragfähiger anderweitiger Bemessungsmaßstäbe alles dafür, hierauf auch in denjenigen Fällen zurückzugreifen, die in zeitlicher Hinsicht nicht dem Anwendungsbereich dieser Tabelle unterfallen. Daher ist der Bedarf des Kindes auch insoweit nach Maßgabe der Einkommensgruppen Nr. 11 bis Nr. 15 der Düsseldorfer Tabelle 2022 zu bestimmen, als das unterhaltsrelevante Einkommen des Antragsgegners für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum bis 2021 über den Höchstbetrag gemäß der bis dahin einschlägigen höchsten Einkommensgruppe Nr. 10 der Düsseldorfer Tabelle hinausgeht.

54

b)

55

Bei der hieran ausgerichteten Einordnung in die Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle ist für die Frage eines Zuschlags bzw. Abschlags wegen Abweichung vom Regelfall zweier Unterhaltsberechtigter von Folgendem auszugehen:

56

Für die Zeit bis Dezember 2017 sind neben der verfahrensgegenständlichen Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind A. unstreitig auch Unterhaltspflichten gegenüber den Kindern des Antragsgegners aus erster Ehe B. und C. zu berücksichtigen. Dies führt gemäß Anmerkung 1. Absatz 1 zur Düsseldorfer Tabelle wegen Abweichung vom Regelfall zweier Unterhaltsberechtigter zu einem Abschlag durch Einstufung in die nächstniedrigere Einkommensgruppe. Für eine darüber hinausgehende Berücksichtigung der Unterhaltspflichten des Antragsgegners gegenüber den Kindern B. und C. besteht keine Grundlage. Ein Vorwegabzug dieser Belastungen verbietet sich schon aufgrund des Gleichrangs bzw. des Vorrangs der Ansprüche des Kindes A. gemäß § 1609 Nr. 1 BGB, und zwar unabhängig davon, in welcher Höhe die einzelnen Kindesunterhaltsansprüche berechtigt sind und erfüllt werden.

57

Eine Unterhaltsberechtigung des Kindes B. lässt sich nach Erreichen der Volljährigkeit ab Januar 2018 nicht mehr feststellen. Die Voraussetzungen für einen Anspruch des Kindes auf Ausbildungsunterhalt sind nicht dargetan. Sie ergeben sich auch nicht aus der im Scheidungsverbundverfahren zur Folgesache Kindesunterhalt mit Schriftsatz des Antragsgegners vom 16.10.2018 übermittelten Praktikumsbescheinigung vom 12.06.2018. Denn allein ein Praktikum stellt keine berechtigte Ausbildung i.S.d. § 1610 Abs. 2 BGB dar.

58

Das Kind C. ist nach Abschluss des Gymnasiums, der nach Maßgabe der Schulbescheinigung vom 03.07.2018, die der Antragsgegner im Scheidungsverbundverfahren mit Schriftsatz vom 16.10.2018 zur Folgesache Kindesunterhalt eingereicht hat, im Juli 2020 erfolgt ist, zunächst nicht mehr als unterhaltsberechtigt anzusehen. Für die nachfolgende Zeit sind die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Ausbildungsunterhalt des Kindes erst wieder ab September 2022 dargetan, nämlich ab Aufnahme des Besuchs der Privatakademie Nürnberg, der auf den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife zielt, wie sich aus der mit der Beschwerdebegründung vorgelegten Schulbescheinigung ergibt.

59

Vor diesem Hintergrund ist für die Zeiträume von Januar 2018 bis Juli 2020 sowie ab September 2022 von Unterhaltsansprüchen der Kinder A. und C. auszugehen, so dass insoweit der Regelfall zweier Unterhaltsberechtigter gegeben ist und gemäß Anmerkung 1. Absatz 1 zur Düsseldorfer Tabelle kein Anlass für einen Abschlag oder Zuschlag bei der Einstufung in die Einkommensgruppen besteht. Demgegenüber ist für die Zeit von August 2020 bis August 2022 einzig ein Unterhaltsanspruch A.s festzustellen, weshalb diesbezüglich gemäß Anmerkung 1. Absatz 1 zur Düsseldorfer Tabelle wegen Abweichung vom Regelfall zweier Unterhaltsberechtigter ein Zuschlag durch Einstufung in die nächsthöhere Einkommensgruppe vorzunehmen ist.

60

c)

61

Der Tabellenbedarf ist gemäß § 1612a Abs. 2 Satz 2 BGB jeweils auf volle Euro-Beträge aufzurunden. Hiervon ist gemäß § 1612b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB das hälftige Kindergeld abzuziehen.

62

d)

63

Der Unterhaltsanspruch ist gemäß § 1613 Abs. 1 Satz 1 BGB auf die Höhe des von der Antragstellerin bezifferten Anspruchs zu begrenzen. Der Unterhaltsberechtigte kann nämlich rückwirkend keinen höheren Unterhalt verlangen, wenn er den Anspruch bereits beziffert hat (BGH, FamRZ 2013, 109, Rn. 41 f.).

64

Dies ist im Hinblick auf die von der Antragstellerin mit Antragsschrift vom 05.02.2020 vorgenommene Anspruchsbezifferung erheblich, die ihre anspruchsbegrenzende Wirkung erst mit Zugang der Antragserweiterung vom 29.09.2021 verloren hat. Auf der Grundlage des Antrags vom 05.02.2020 ergeben sich für die Zeit bis September 2021 maximal folgende Ansprüche (kindergeldbereinigte Zahlbeträge gemäß Düsseldorfer Tabelle):

65

2013 und 2014:              monatlich 416 €

66

2015:                                          monatlich 510 €

67

2016:                                          monatlich 520 €

68

2017:                                          monatlich 533 €

69

1-11/2018:                            monatlich 542 €

70

12/2018:                            monatlich 639 €

71

2019:                                          monatlich 650 €

72

1/2020:                            monatlich 679 €

73

2-12/2020:                            160 % des Mindestunterhalts = monatlich 679 €

74

1-9/2021:                            160 % des Mindestunterhalts = monatlich 845 €

75

e)

76

Des Weiteren ist zu beachten, dass der Anspruch aufgrund des Ausspruchs der ausschließlich vom Antragsgegner angefochtenen erstinstanzlichen Entscheidung in der Beschwerdeinstanz maximal in Höhe der vom Amtsgericht zuerkannten Beträge zugesprochen werden kann, was zu folgenden Höchstbeträgen (kindergeldbereinigte Zahlbeträge gemäß Düsseldorfer Tabelle) führt:

77

2013 und 2014:              monatlich 465,92 €

78

2015:                                          monatlich 491,00 €

79

2016:                                          monatlich 489,00 €

80

2017:                                          monatlich 564,24 €

81

2018:                                          monatlich 637,16 €

82

2019:                                          monatlich 682,52 €

83

1-7/2020:                            monatlich 678,16 €

84

8-12/2020:                            monatlich 712,08 €

85

1-10/2021:                            monatlich 862,02 €

86

11+12/2021:                            184 % des Mindestunterhalts ./. ½ KG = monatlich 862,50 €

87

ab 1/2022:                            184 % des Mindestunterhalts ./. ½ KG = monatlich 871,50 €

88

f)

89

Zahlungen des Antragsgegners sind in der vom Amtsgericht festgestellten Höhe wie folgt zu berücksichtigen:

90

2013 - 1/2015:                            monatlich 238 €

91

2-7/2015:                                          monatlich 324 €

92

8/2015 – 10/2021:                            monatlich 338 €

93

4.

94

Der Anspruch ist in der zuerkannten Höhe nach §§ 288, 286 BGB antragsgemäß zu verzinsen.

95

5.

96

Auf dieser Grundlage kommt eine Zurückverweisung der Sache unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, wie der Antragsgegner sie hilfsweise begehrt, nicht in Betracht.

97

III.

98

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung hat der Senat gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG abgesehen, weil diese bereits vor dem Amtsgericht stattgefunden hat und von einer erneuten Verhandlung keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten waren. Mit Beschluss vom 27.10.2022 hat der Senat die Beteiligten gemäß § 117 Abs. 3 FamFG darauf hingewiesen, dass er in dieser Weise zu verfahren beabsichtige.

99

IV.

100

Die Kostenentscheidung rechtfertigt sich aus § 243 FamFG. Den Ausschlag für die Billigkeitsabwägung gibt das Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten (§ 243 Satz 2 Nr. 1 FamFG).

101

V.

102

Eine Anordnung der sofortigen Wirksamkeit gemäß § 116 Abs. 3 Sätze 2 und 3 FamFG war nicht angezeigt, da es ausschließlich um die Verpflichtung zur Zahlung von Unterhaltsrückständen geht (vgl. Zöller/Lorenz, ZPO, 34. Auflage, § 116 FamFG Rn. 10).

103

Die Wertfestsetzung hat ihre Grundlage in §§ 40 Abs. 1, 51 FamGKG.

104

Es besteht kein Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen.