Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Düsseldorf·1 UF 52/15·26.04.2015

Beschwerde gegen Rückgabebeschluss nach HKÜ zurückgewiesen

ZivilrechtFamilienrechtInternationales PrivatrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kindesmutter rügte die Herausgabe ihres Kindes zur sofortigen Rückführung nach Italien gemäß Art.12 HKÜ. Das OLG Düsseldorf wies die Beschwerde als unbegründet zurück, da die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung des Art.13 Abs.1 lit. b HKÜ nicht dargelegt und bewiesen wurden. Es fehlten konkrete Anhaltspunkte für eine schwerwiegende Gefährdung des Kindes; weitere Ermittlungen seien wegen des Beschleunigungsgebots entbehrlich. Verfahrenskostenhilfe wurde mangels Erfolgsaussicht versagt.

Ausgang: Beschwerde der Kindesmutter gegen den Rückgabebeschluss als unbegründet abgewiesen; Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Im Rückgabeverfahren nach dem Haager Übereinkommen (HKÜ) ist die Rückgabe eines rechtswidrig verlagerten Kindes grundsätzlich anzuordnen; das Übereinkommen geht von der Regel aus, dass Rückführung dem Kindeswohl in der Regel am besten entspricht.

2

Die Ausnahme des Art.13 Abs.1 lit. b HKÜ ist eng auszulegen und setzt das Vorliegen ungewöhnlich schwerwiegender Gefahren für das Kind voraus, die über mit einer Rückführung gewöhnlich verbundene Schwierigkeiten hinausgehen.

3

Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer in Art.13 Abs.1 lit. b HKÜ genannten Ausnahme obliegt dem Elternteil, der sich auf diese Ausnahme beruft.

4

Mangels besonderer Anhaltspunkte sind weitergehende, verzögernde Ermittlungsmaßnahmen (z. B. umfangreiche Gutachtererhebungen oder Zeugenvernehmungen) im Rückgabeverfahren zurückhaltend zu handhaben; dem Beschleunigungsgebot des Art.11 Abs.1 HKÜ ist Rechnung zu tragen.

5

Verfahrenskostenhilfe nach §§14 Nr.2 IntFamRVG, 76 Abs.1 FamFG ist zu versagen, wenn das Rechtsmittel offensichtlich keine Erfolgsaussicht hat.

Relevante Normen
§ 40 Abs. 2 IntFamRVG§ 58 FamFG§ Art. 12 Abs. 1 HKܧ Art. 13 Abs. 1 lit. b) HKܧ Art. 1 HKܧ Art. 11 Abs. 1 HKÜ

Vorinstanzen

Amtsgericht Düsseldorf, 258 F 22/15

Tenor

I. Die Beschwerde der Kindesmutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Düsseldorf vom 03.03.2015 wird aufihre, der Kindesmutter, Kosten zurückgewiesen.

II. Das Verfahrenskostenhilfegesuch der Kindesmutter für ihre Beschwerde wird zurückgewiesen.

III. Beschwerdewert: 5.000 €.

Gründe

2

I.

3

Die nach §§ 40 Abs. 2 IntFamRVG, 58 FamFG zulässige Beschwerde der Kindesmutter ist unbegründet. Das Amtsgericht hat auf der Grundlage von Art. 12 Abs. 1 des Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (HKÜ) zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, die Herausgabe des Kindes A zum Zweck der sofortigen Rückführung des Kindes nach Italien angeordnet.

4

Auch das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine Ablehnung der Rückgabe gemäß Art. 13 Abs. 1 lit. b) HKÜ.

5

Nach dieser Bestimmung hat die Anordnung der Rückgabe des Kindes nur dann nicht zu erfolgen, wenn der zur Herausgabe verpflichtete Elternteil nachweist, dass die Rückgabe mit der schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind verbunden ist oder das Kind auf andere Weise in eine unzumutbare Lage bringt. Diese Ausnahmevorschrift ist in Ansehung der in Art. 1 HKÜ genannten Ziele des Haager Übereinkommens eng auszulegen (OLG Düsseldorf, FamRZ 1994, 185, 186). Denn das HKÜ geht von der Zielsetzung und der Regel aus, dass die Rückführung des Kindes seinem Wohl am besten entspricht (BVerfG, FamRZ 1996, 405). Es muss sich daher um ungewöhnlich schwerwiegende Gefahren handeln, die über die mit einer Rückführung gewöhnlich verbundenen Schwierigkeiten hinausgehen und denen nicht anderweitig begegnet werden kann.

6

Eine solche Gefahr, für die die Kindesmutter darlegungs- und beweisbelastet ist (vgl. OLG Nürnberg, FamRZ 2007, 1588 ff., juris Tz. 124), ist auch dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen.

7

Der Vortrag der Kindesmutter, die Rückführung berge die Gefahr eines schwerwiegenden seelischen Schaden des Kindes und werde bei ihm einen völligen psychischen und physischen Zusammenbruch sowie nachhaltige und irreparable Entwicklungsstörungen/Entwicklungsverzögerungen bewirken, lässt keine konkreten tatsächlichen Umstände erkennen, die solche Befürchtungen objektiv rechtfertigen. Dem Ergebnis der vom Amtsgericht durchgeführten Kindesanhörung sind für eine entsprechende Gefährdungslage ebenso wenig Anhaltspunkte zu entnehmen wie dem Bericht des Verfahrensbeistands. Vielmehr hat der Junge vor dem Amtsgericht ausdrücklich bekundet, er möge den Kindesvater sehr. Gegenüber dem Verfahrensbeistand hat A geäußert, er habe gerne in Italien gelebt und gerne mit dem Kindesvater gespielt, er wolle mit der Kindesmutter und mit dem Kindesvater leben.

8

Das Vorbringen, der Junge werde durch moralische Einwirkungen des Kindesvaters eingeschüchtert und in seiner Lebensweise eingeschränkt, ist schon deshalb unerheblich, da es der Kindesmutter zuzumuten ist, mit dem Kind in den Herkunftsstaat Italien zurückzukehren, um etwaige Belastungen aus einem Wechsel der Obhutsperson abzuwenden (vgl. Senat, IPRspr 2011, Nr. 112, 241 ff., juris Tz. 16 f.; OLG Karlsruhe,FamRZ 2003, 956 ff., juris Tz. 44). Hierauf hat das Amtsgericht zutreffend hingewiesen.

9

Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass zu weiteren Ermittlungen, insbesondere nicht zur beantragten Vernehmung der Zeugin B und zur Einholung eines psychologischen Sachverständigengutachtens, zumal letztere dem im Rückgabeverfahren gemäß Art. 11 Abs. 1 HKÜ zu beachtenden Beschleunigungsgebot widerspricht (vgl. OLG Karlsruhe, FamRZ 2002, 1141 f., juris Tz. 28 a.E.).

10

II.

11

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 14 Nr. 2 IntFamRVG, 84 FamFG.

12

Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe gemäß §§ 14 Nr. 2 IntFamRVG, 76 Abs. 1 FamFG, 114 ZPO liegen mangels Erfolgsaussicht der Beschwerde nicht vor.

13

Die Wertfestsetzung hat ihre Grundlage in § 42 Abs. 3 FamGKG.

14

Die Rechtsbeschwerde findet nicht statt (§ 40 Abs. 2 Satz 4 IntFamRVG).