Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Düsseldorf·1 UF 5/15·22.02.2015

Beschwerde gegen Rückgabeentscheidung nach HKÜ wegen unrechtmäßigen Verbringens abgewiesen

ZivilrechtFamilienrechtInternationales FamilienrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kindesmutter rügte die vom Amtsgericht angeordnete sofortige Rückgabe des Kindes nach dem Haager Übereinkommen. Streitgegenstand war, ob das Verbringen aus Österreich rechtswidrig war und ob Ausnahmen des Art.13 HKÜ zugunsten der Mutter greifen. Das OLG bestätigte die Unrechtmäßigkeit des Verbringens unter Bezug auf den Obsorgevergleich und §162 ABGB. Art.13-Ausnahmen wurden als nicht nachgewiesen bewertet; die Beschwerde wurde auf Kosten der Mutter zurückgewiesen.

Ausgang: Beschwerde der Kindesmutter gegen die Rückgabeentscheidung als unbegründet abgewiesen; Rückgabe angeordnet und Kosten auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Verbringen eines Kindes in einen anderen Vertragsstaat verletzt Art.3 HKÜ und rechtfertigt nach Art.12 HKÜ die sofortige Rückgabe, wenn dem anderen Elternteil die Rechte der Obsorge zustehen und keine Ausnahmetatbestände greifen.

2

Bei gemeinsamem Sorgerecht kann der eine Elternteil nicht einseitig den Wohnort des Kindes bestimmen; hierfür bedarf es einer Vereinbarung der Eltern oder einer gerichtlichen Zuweisung der hauptsächlichen Betreuung.

3

Eine vertragliche Vereinbarung, die die hauptsächliche Betreuung an einen Ort knüpft (z. B. Entfall bei Überschreitung einer Entfernungsgrenze), überträgt die an die hauptsächliche Betreuung geknüpften Wohnortrechte entsprechend.

4

Die in Art.13 Abs.1 lit. a) und lit. b) HKÜ normierten Ausnahmen sind restriktiv auszulegen: Zustimmung oder faktische Duldung des Inhabers der Obsorgerechte ist nachzuweisen; eine Rückgabe kann nur bei Nachweis einer konkreten, schwerwiegenden Gefahr für das Kind oder einer unzumutbaren Lage abgelehnt werden.

Relevante Normen
§ 40 Abs. 2 Satz 1 IntFamRVG§ Art. 12 Abs. 1 HKܧ 162 Abs. 2 ABGB§ Art. 13 Abs. 1 a) HKܧ Art. 13 Abs. 1 lit. b HKܧ 14 IntFamRVG

Vorinstanzen

Amtsgericht Düsseldorf, 266 F 372/14

Tenor

Die Beschwerde der Kindesmutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Düsseldorf vom 08.12.2014 wird auf Kosten der Kindesmutter zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Die gemäß § 40 Abs.2 Satz 1 IntFamRVG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Kindesmutter ist nicht begründet.

3

Das Amtsgericht hat zu Recht gemäß Art.12 Abs.1 des Haager Übereinkommens vom 25.10.1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (HKÜ) die sofortige Rückgabe des Kindes A angeordnet, da die Kindesmutter das Kind widerrechtlich im Sinne von Art.3 HKÜ von Österreich nach Deutschland verbracht hat.

4

Es besteht ein gemeinsames Sorgerecht der Eltern. Dies ergibt sich aus der vorgelegten Ausfertigung des am 20.02.2013 vor dem Bezirksgericht Favoriten in Österreich geschlossenen Vergleichs. Dort haben sich die Eltern darauf geeinigt, dass sie weiterhin beide mit der Obsorge für A betraut sind.

5

Entgegen der Auffassung der Kindesmutter hatte sie nicht gemäß § 162 Abs.2 ABGB (Österreich) dass alleinige Recht, den Wohnort des Kindes zu bestimmen. Dies hätte erfordert, dass entweder die Eltern vereinbart haben oder das Gericht bestimmt hat, dass das Kind hauptsächlich im Haushalt der Kindesmutter betreut werden soll. Eine solche Vereinbarung ist in dem vorgenannten Vergleich jedoch nur mit einer hier zum Tragen kommenden Einschränkung getroffen worden. Die Vereinbarung lautet:

6

„Das Kind soll hauptsächlich im Haushalt der Mutter betreut werden. Sollte ein Umzug aus unverschuldeter Not erforderlich werden, der weiter als 500 km von Wien entfernt ist, während das Kind noch schulpflichtig ist, so soll der Elternteil die hauptsächliche Betreuung des Kindes übernehmen, der nicht verzieht.“

7

Da die Kindesmutter an einen weiter als 500 km von Wien entfernten Ort verzogen ist, stand ihr nach der getroffenen Vereinbarung die hauptsächliche Betreuung der gemeinsamen Tochter nicht mehr zu, womit sie auch nicht mehr den Wohnort bestimmen konnte. Vielmehr sind diese Rechte nach dem gerichtlichen Vergleich iVm § 162 Abs. 2 ABGB auf den in Wien verbliebenen Kindesvater übergegangen.

8

Soweit die Kindesmutter geltend macht, aus dem Wortlaut der Vereinbarung ergebe sich, dass von der Einschränkung der ihr zugewiesenen häuslichen Betreuung ein Umzug vor Beginn der Schulpflicht – A besucht noch den Kindergarten – nicht umfasst sein sollte, kann dem nicht gefolgt werden. Die Wortwahl „noch schulpflichtig“ belegt hinreichend, dass die Zeit nach der Schulpflicht von diesem Teil der Vereinbarung ausgenommen werden sollte, nicht aber die zum Zeitpunkt des Vergleichsschlusses ohnehin relativ überschaubare Zeit bis zum Beginn der Schulpflicht, für die sonst jegliche Regelung trotz des jungen Kindesalters fehlte. Es ist auch nicht erkennbar, welchen Zweck es gehabt haben sollte, nur während der Schulpflicht, aber nicht in der Zeit davor die Umzugsmöglichkeiten mit dem Kind einzuschränken. Das hat auch die Kindesmutter nicht aufgezeigt. Ob ihr Umzug überhaupt „aus unverschuldeter Not“ erforderlich war, wie es die Vergleichsvereinbarung voraussetzt, ist im Übrigen sehr fraglich, bedarf aber keiner abschließenden Beurteilung mehr.

9

Der Rückgabe des Kindes steht nicht die Regelung des Art.13 Abs.1 a) HKÜ entgegen. Die Kindesmutter hat nicht nachgewiesen, dass der Kindesvater das Mitsorgerecht tatsächlich nicht ausgeübt oder dem Verbringen nach Deutschland zugestimmt hat.

10

Der Kindesvater hat das Mitsorgerecht tatsächlich ausgeübt, indem er Umgang mit A hatte. Dies gilt auch, wenn der Umgang, wie von der Kindesmutter gegenüber dem Verfahrensbeistand angegeben, nur an Sonntagen für einige Stunden stattfand. Zudem hat er auch an der nur zwei Monate vor dem Umzug der Kindesmutter getroffenen Vereinbarung über die Aufnahme A in einen Kindergarten in Wien mitgewirkt.

11

Eine Zustimmung des Kindesvaters zum Umzug A nach Deutschland ist nicht belegt. Insbesondere ergibt sich eine solche nicht aus der vorgelegten E-Mail-Nachricht des Kindesvaters vom 22.05.2014. Er hat vielmehr seine Zustimmung von der Klärung weiterer Fragen abhängig gemacht und einen eigenen Vorschlag zur Änderung der Scheidungsvereinbarung vorgelegt, der unter anderem einen Verbleib A in Wien bis zum Schuleintritt vorsah und den die Kindesmutter nicht angenommen hat.

12

Auch ist die Rückgabe nicht gemäß Art.13 Abs.1 b) HKÜ abzulehnen. Es ist nicht nachgewiesen, dass die Rückgabe mit der schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind verbunden ist oder das Kind auf andere Weise in eine unzumutbare Lage bringt. Als Gefahr in diesem Sinne können nicht bereits die Beeinträchtigungen angesehen werden, die üblicherweise mit einem von dem betreuenden Elternteil nicht mitgetragenen Aufenthaltswechsel des Kindes verbunden sind, da andernfalls der Schutz durch das HKÜ oft ins Leere liefe. Eine darüber hinaus gehende schwerwiegende Gefahr ist weder von der Kindesmutter nachgewiesen, noch ergibt sich eine solche aus der Stellungnahme des Verfahrensbeistandes oder der Kindesanhörung durch das Amtsgericht. Welche Regelung letztlich dem Wohl des Kindes am besten entspricht, ist in diesem Verfahren nicht zu prüfen. Die zukünftige Sorgerechtsregelung wird vielmehr von den Gerichten in Österreich zu klären sein, sofern es nicht den Eltern gelingt, im Interesse ihrer Tochter zu einer einvernehmlichen Regelung zu kommen.

13

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 14 IntFamRVG, 84 FamFG.

14

Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung findet nicht statt (§ 40 Abs.2 Satz 4 IntFamRVG).