UVG-Regress: Leistungsfähigkeit und Nebentätigkeit trotz Umgangskontakten
KI-Zusammenfassung
Das Land Nordrhein-Westfalen nahm den Vater aus übergegangenem Recht (§ 7 UVG) auf Zahlung rückständigen Kindesunterhalts für das Kind C. in Höhe von 7.591 € in Anspruch. Der Vater wandte u.a. mangelnde Leistungsfähigkeit, Unzumutbarkeit einer Nebentätigkeit wegen Umgangs sowie Vertrauen in einen früheren Vergleich zu den Geschwisterkindern ein. Das OLG Düsseldorf wies die Beschwerde zurück, weil bereits das tatsächlich erzielte Einkommen (unter Selbstbehalt und titulierten Beträgen für die weiteren Kinder) den Mindestunterhalt überwiegend deckte. Ein etwaiges Defizit (Oktober 2023) könne durch eine geringfügige Nebentätigkeit ausgeglichen werden; der Vergleich zu anderen Kindern begründe keine Bindung oder schutzwürdiges Vertrauen für C.
Ausgang: Beschwerde des Antragsgegners gegen die Verpflichtung zur Zahlung von UVG-Regressunterhalt wurde als unbegründet zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Geht der Unterhaltsanspruch eines Kindes nach § 7 UVG auf das Land über, kann dieses den barunterhaltspflichtigen Elternteil in Höhe der geleisteten UVG-Zahlungen aus übergegangenem Recht in Anspruch nehmen.
Bei Unterhaltspflichten gegenüber minderjährigen Kindern ist der Unterhaltsschuldner nach § 1603 BGB grundsätzlich gehalten, alle zumutbaren Anstrengungen zur Sicherstellung des Mindestunterhalts zu unternehmen; hierzu kann im Einzelfall auch eine Nebentätigkeit gehören.
Die Unzumutbarkeit einer Nebentätigkeit kann nicht allein mit Umgangskontakten begründet werden, wenn nicht substantiiert dargelegt ist, dass auch eine geringfügige zeitliche Mehrbelastung die Wahrnehmung des Umgangs konkret vereitelt.
Unterhaltsverpflichtungen gegenüber weiteren Kindern sind bei der Leistungsfähigkeitsprüfung jedenfalls nur in der Höhe zu berücksichtigen, in der sie tituliert oder verzugsbegründend wirksam geltend gemacht sind.
Ein Vergleich, der Unterhaltsansprüche anderer Kinder regelt, entfaltet keine Bindungswirkung für den Unterhaltsanspruch eines weiteren Kindes und begründet ohne besondere Zusage keinen Vertrauenstatbestand, der eine spätere Geltendmachung dieses Anspruchs nach Treu und Glauben ausschließt.
Vorinstanzen
Amtsgericht Düsseldorf, 254 F 325/23
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Düsseldorf vom 11.03.2025, Az. 254 F 325/23, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 7.591 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsgegner ist der Vater der minderjährigen Kinder A., geb. am 00.00.2013 (oder geb. am 00.00.2011, wie der Antragsgegner im Schriftsatz vom 11.06.2025 erstmals behauptet), B., geb. am 00.00.2015, und C., geb. am 00.00.2019, mit denen er jeweils nicht in einem gemeinsamen Haushalt lebt.
Bezüglich der Kinder A. und B. haben das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Stadt D. als Träger der insoweit zuständigen Unterhaltsvorschusskasse, und der Antragsgegner im Verfahren 280 F 38/22 AG Düsseldorf am 23.11.2022 einen Vergleich geschlossen, durch den der Antragsgegner sich verpflichtet hat, ab Dezember 2022 für jedes der beiden Kinder monatlich 43 € zu zahlen sowie einen Unterhaltsrückstand für den Zeitraum von Oktober 2019 bis November 2022 in Höhe von 1.584 € (wiederum je Kind). Durch Schreiben vom 22.12.2023 hat die Stadt D. den Antragsgegner aufgefordert, diesen titulierten Unterhalt zu erhöhen auf 62 € monatlich für A. und 51 € monatlich für B. im Zeitraum von Mai bis September 2023 und ab Oktober 2023 auf 162 € monatlich für A. und 132 € monatlich für B. Tatsächlich leistet der Antragsgegner seit dem 15.08.2023 Zahlungen nicht mehr.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist das Begehren des antragstellenden Landes auf Zahlung von Kindesunterhalt für das jüngste Kind C., für welches das Land Zahlungen nach dem UVG erbracht hat und nunmehr aus übergegangenem Recht für März 2020 160 € begehrt, für die Zeit von April bis Dezember 2020 monatlich 165 €, für das Jahr 2021 monatlich 174 €, für das Jahr 2022 monatlich 177 € und für die Zeit von Januar bis Oktober 2023 monatlich 187 €, unter Berücksichtigung einer Zahlung des Antragsgegners von 136 € mithin einen Gesamtbetrag von 7.591 €. Insoweit wurde der Antragsgegner durch Schreiben des antragstellenden Landes vom 29.11.2019 darüber informiert, dass ein Antrag auf Unterhaltsvorschuss gestellt wurde. Durch weiteres Schreiben vom 05.07.2021 wurde der Antragsgegner über den Übergang der gezahlten UVG-Leistungen informiert und zur Auskunftserteilung über sein Einkommen aufgefordert.
Gemäß diesem Antrag hat das Amtsgericht am 29.10.2024 einen Versäumnisbeschluss erlassen, gegen den der Antragsgegner fristgerecht Einspruch eingelegt und vorgetragen hat, aufgrund des Schreibens der Stadt D. vom 22.12.2023 sowie des gerichtlichen Vergleichs vom 23.11.2022 habe er davon ausgehen dürfen, dass er nach Maßgabe der dem Vergleich zugrundeliegenden Berechnung, in welchem auch das Kind C. berücksichtigt worden sei, für dieses Kind nur 36 € zu zahlen seien. Fiktive Nebeneinkünfte seien ihm nicht anzurechnen.
Durch Beschluss vom 11.03.2025 hat das Amtsgericht den Versäumnisbeschluss aufrechterhalten und zur Begründung ausgeführt, aufgrund der gesteigerten Unterhaltsverpflichtung gegenüber seinen minderjährigen Kindern sei der Antragsgegner nicht nur verpflichtet, eine Vollzeittätigkeit auszuüben, sondern zur Sicherstellung des Mindestkindesunterhalts auch eine Nebentätigkeit. Dass ihm eine solche Nebentätigkeit nicht zumutbar sei, habe der Antragsgegner nicht substanziiert vorgetragen. Unter Berücksichtigung der für die beiden älteren Kinder titulierten Beträge sei der Antragsgegner als leistungsfähig anzusehen.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsgegner mit seiner Beschwerde, mit der er seinen Abweisungsantrag weiterverfolgt. Er wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen, wonach er aufgrund des Vergleichs im Verfahren 280 F 38/22 AG Düsseldorf sowie des Schreibens der Stadt D. vom 22.12.2023 darauf habe vertrauen dürfen, dass lediglich die dort genannten Beträge zu zahlen seien. Insbesondere seien ihm im Rahmen der dortigen Unterhaltsberechnung Einkünfte aus einer Nebentätigkeit nicht angerechnet worden. Tatsächlich sei ihm eine solche auch nicht zumutbar, da sie nur an den Wochenenden erbracht werden könne und ihm dadurch der Umgang mit seinen Kindern, der mindestens alle zwei Wochen stattfinde, unmöglich gemacht werde. Zudem seien im Rahmen der Berechnung des Amtsgerichts die Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seinen weiteren Kindern nicht berücksichtigt worden.
Der Antragsgegner beantragt,
unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichtes Düsseldorf den gegnerischen Antrag abzuweisen.
Der Antragsteller beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Der Antragsteller verweist darauf, dass Kindesunterhaltsverpflichtungen gegenüber den weiteren Kindern nur in der durch den gerichtlichen Vergleich titulierten Höhe zu berücksichtigen seien. Ein Vertrauenstatbestand für den Antragsteller sei weder durch den Vergleich noch durch das Schreiben der Stadt D. vom 22.12.2023 geschaffen worden, da er weder an dem vorhergehenden Verfahren beteiligt gewesen sei noch das entsprechende Schreiben verfasst habe.
II.
Die nach §§ 58 ff. FamFG statthafte und zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist nicht begründet.
Zutreffend hat das Amtsgericht den Antragsgegner auf Grundlage der §§ 1601, 1603 BGB, 7 UVG zur Zahlung von Kindesunterhalt für das Kind C. in der geltend gemachten Höhe verpflichtet.
Die Berechnung seines im Rahmen einer Vollzeittätigkeit tatsächlich erzielten und anrechenbaren Nettoeinkommens durch das Amtsgericht, ausweislich der er im Jahre 2020 Einkünfte von monatsdurchschnittlich 1.843,56 € hatte, im Jahre 2021 vonmonatsdurchschnittlich 1.755,09 € und im Jahre 2023 von monatsdurchschnittlich 1.925,63 €, greift der Antragsgegner nicht an. Bereits dieses Einkommen reicht – auch unter Berücksichtigung der titulierten Unterhaltsbeträge für die beiden älteren Kinder des Antragsgegners – aus, um die geltend gemachten Unterhaltsbeträge für das Kind C. zahlen zu können, wie die nachfolgende Berechnung zeigt, so dass es grundsätzlich – mit Ausnahme des verfahrensgegenständlichen Unterhaltsmonats Oktober 2023 – nicht mehr darauf ankommt, ob der Vortrag zweiwöchentlicher Umgangskontakte mit den Kindern (Schriftsatz vom 11.06.2025) hinreichend geeignet wäre, die Zumutbarkeit einer Nebentätigkeit in Zweifel zu ziehen.
Von dem Einkommen des Antragsgegners im Jahre 2020 verblieben nach Abzug der 5%-igen Pauschale für berufsbedingte Aufwendungen 1.751,38 €, so dass nach Abzug des notwendigen Selbstbehalts von 1.160 € noch 591,38 € für Unterhaltszwecke zur Verfügung standen. Hiervon konnte der Antragsgegner sowohl den geltend gemachten Unterhalt für C. zahlen als auch die Unterhaltsverpflichtungen gegenüber den beiden weiteren Kindern erfüllen.
Dies gilt gleichermaßen für das Jahr 2021, in dem ihm nach Abzug der Pauschale für berufsbedingte Aufwendungen sowie des notwendigen Selbstbehalts von 1.160 € noch 507,34 € verblieben, so dass sowohl der geltend gemachte Unterhalt in Höhe von 174 € für C. als auch der für jedes der beiden älteren Kinder titulierte Rückstand von monatsdurchschnittlich 41,68 € gezahlt werden konnten.
Da der Antragsgegner für das Jahr 2022 Einkommensunterlagen nicht vorgelegt hat, ist von seiner Leistungsfähigkeit gemäß den zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts auch für dieses Jahr auszugehen.
Im Jahre 2023 verblieben ihm von seinem Nettoeinkommen nach Abzug der berufsbedingten Aufwendungen und des Selbstbehalts von nunmehr 1.370 € für Unterhaltszwecke noch 459,35 €, so dass der Antragsgegner auch in diesem Zeitraum sowohl die geltend gemachten 187 € für C. als auch die jeweils titulierten 43 € für die beiden weiteren Kinder gezahlt werden konnten.
Von der Leistungsfähigkeit des Antragsgegners allein aufgrund des tatsächlich erzielten Einkommens ist selbst dann auszugehen, wenn man für den Zeitraum von Mai bis September 2023 die von der Stadt D.im Schreiben vom 22.12.2023 geltend gemachten höheren Unterhaltsbeträge von 62 € und 51 € für die beiden älteren Kinder in die Berechnung einstellt. Und auch für den Monat Oktober 2023 gilt im Ergebnis nichts Anderes. Legt man zu Gunsten des Antragsgegners die für beiden älteren Kinder von der Stadt D. geltend gemachten Beträge von 162 € und 132 € zugrunde (obwohl nicht dargetan ist, dass insoweit überhaupt Verzug des Antragsgegners vorlag), verbleibt allenfalls ein Defizit von rund 22 €. Diesen Betrag könnte der Antragsgegner im Rahmen einer ihm abzuverlangenden Nebentätigkeit erzielen.Unterhaltsschuldner, die einem minderjährigen Kind zum Unterhalt verpflichtet sind, trifft die Obliegenheit, jede nur erdenkliche Anstrengung zu unternehmen, um den Kindesunterhalt sicherzustellen. Der Einwand des Antragsgegners, eine Nebentätigkeit sei ihm nicht zumutbar, da ihm in diesem Fall nicht mehr ausreichend Zeit für Umgangskontakte mit den Kindern verbliebe, hat keinen Erfolg. Unabhängig davon, dass der Antragsgegner nicht substanziiert zu den stattfindenden Umgangskontakten vorgetragen hat, insbesondere offenbleibt, ob er die Kinder jeweils alle 14 Tage nur stundenweise sieht oder das ganze Wochenende, ist nicht erkennbar, dass ihm eine geringfügige Nebentätigkeit von zwei bis drei Stunden wöchentlich, bei der er den fehlenden Betrag leicht erzielen könnte, nicht zumutbar wäre.
Der Ansatz einer höheren Unterhaltsschuld gegenüber den beiden älteren Kindern des Antragsgegners kommt nicht in Betracht. Denn die Unterhaltsverpflichtung gegenüber den beiden älteren Kindern des Antragsgegners kann nur in der Höhe berücksichtigt werden, in der sie tituliert bzw. möglicherweise verzugsbegründend geltend gemacht worden ist. Dies hat das Amtsgericht zutreffend erkannt.
Ebenso wenig dringt der Antragsgegner mit seinem Einwand durch, er habe auf die dem Vergleich vom 23.11.2022 zugrundeliegende Unterhaltsberechnung vertrauen dürfen. Mit dem Vergleich sind lediglich die Unterhaltsansprüche der beiden älteren Kinder, soweit diese auf das auch dort antragstellende Land Nordrhein-Westfalen übergegangen waren, geregelt worden. Der Vergleich und erst recht die zum Vergleichsabschluss führenden Grundlagen haben keine Bindungswirkung für den hier gegenständlichen Unterhaltsanspruch des Kindes C., auch wenn der Antragsteller an dem Vergleichsschluss beteiligt war (sowohl im Vorverfahren als auch im hiesigen Verfahren ist Antragsteller das Land Nordrhein-Westfalen) und C.s Anspruch Gegenstand der rechnerischen Ermittlung der Ansprüche der anderen beiden Kinder war. Insbesondere hat sich der Antragsteller mit dem Vergleich nicht verpflichtet, für C. nur eine Forderung in Höhe von maximal 36 € monatlich zu stellen. Die Forderungserhebung des Antragstellers verstößt daher nicht gegen die Grundsätze von Treu und Glauben. Es ist nicht ersichtlich, welches rechtlich erhebliche Vertrauen des Antragsgegners durch die damalige Berechnung begründet worden sein soll, welches der Antragsteller nunmehr missachtete. Nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen ist der Antragsgegner in Höhe der mit dem Vergleich titulierten Unterhaltspflichten, darüber hinaus aber auch in Höhe des gegenständlichen, auf den Antragsteller übergegangenen Unterhaltsanspruchs des Kindes C. uneingeschränkt leistungsfähig. Soweit das antragstellende Land dem Antragsgegner mit dem Vergleichsabschluss entgegengekommen war (was ein Wesensmerkmal eines Vergleichs ist), begründet dies keinen Tatbestand, der rechtlich geeignet sein könnte, nun die Unterhaltspflicht des Antragsgegners gegenüber seinem Kind C. auf einen geringeren Betrag zu begrenzen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 FamFG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 2 FamFG liegen nicht vor.
Die Festsetzung des Werts des Beschwerdeverfahrens folgt aus den §§ 40 Abs. 1 Satz 1, 51 FamGKG.
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