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Oberlandesgericht Düsseldorf·1 UF 24/18·18.03.2018

Beschwerde gegen Anerkennung und Vollstreckbarerklärung eines Unterhaltsvergleichs abgewiesen

ZivilrechtFamilienrechtInternationales FamilienrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die minderjährige Antragstellerin begehrt die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung eines in Österreich abgeschlossenen Unterhaltsvergleichs. Der Antragsgegner rügt fehlerhafte Annahmen zum Einkommen und geänderte Verhältnisse (u. a. Erwerbslosigkeit, Hartz IV). Das Gericht weist die Beschwerde zurück: Nach VO (EG) 4/2009 ist eine sachliche Nachprüfung des Titels unzulässig; Änderungen der Verhältnisse sind im Abänderungsverfahren zu verfolgen. Die Kostenentscheidung stützt sich auf nationale Vorschriften.

Ausgang: Beschwerde des Antragsgegners gegen die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung des Unterhaltsvergleichs abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Anträge auf Anerkennung und Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Unterhaltstitels richten sich nach den Art. 23 ff. VO (EG) 4/2009; die Prüfung im Vollstreckungsverfahren ist auf die in Art. 24 VO (EG) 4/2009 genannten Versagungsgründe beschränkt.

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Eine sachliche Nachprüfung des Inhalts oder der Berechnung des ausländischen Titels ist im Vollstreckbarkeitsverfahren unzulässig (vgl. Art. 42 VO (EG) 4/2009); auf Änderungen der der Titelerstellung zugrunde liegenden Verhältnisse ist allenfalls in einem Abänderungsverfahren einzugehen.

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Ein Vorbringen über geändertes Einkommen oder Leistungsbezug begründet nur dann ein Versagungs- und Abweisungsgrund, wenn es einen der ausdrücklich in der Verordnung genannten Fälle erfüllt; allgemeine Einwendungen gegen die Höhe des Unterhalts sind im Anerkennungsverfahren nicht ausreichend.

4

Kosten- und Wertentscheidungen in Verfahren nach VO (EG) 4/2009 richten sich nach den einschlägigen nationalen Vorschriften (hier §§ 40 Abs. 1 Satz 4 AUG, 788 ZPO; Wertfestsetzung nach §§ 40 Abs. 1, 51 FamGKG).

Relevante Normen
§ 40 Abs. 3 AUG§ Art. 48 Abs. 1, 75 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a) VO (EG) 4/2009§ Art. 23 ff. VO (EG) 4/2009§ Art. 34 Abs. 1 VO (EG) 4/2009§ Art. 24 VO (EG) 4/2009§ Art. 42 VO (EG) 4/2009

Vorinstanzen

Amtsgericht Düsseldorf, 258 F 151/17

Tenor

I. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Düsseldorf vom 14.12.2017 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses des Amtsgerichts vom 08.01.2018 wird auf seine, des Antragsgegners, Kosten zurückgewiesen.

II. Der Beschluss wird mit der Bekanntgabe an die Beteiligten wirksam (§ 40 Abs. 3 AUG).

III. Beschwerdewert: 3.240 €.

Gründe

2

I.

3

Die Antragstellerin ist das minderjährige Kind des Antragsgegners. Dieser verpflichtete sich mit von der Bezirkshauptmannschaft Zell am See – Jugendamt – aufgenommenem Unterhaltsvergleich vom 03.08.2004, ab dem 01.07.2004 für die Antragstellerin zu Händen des gesetzlichen Vertreters Unterhalt in Höhe monatlicher 270 € zu zahlen (Az. 30607/JW/020902601/2004/ke). Auf den Antrag der Antragstellerin hat das Amtsgericht angeordnet, diesen Vergleich mit einer Vollstreckungsklausel zu versehen.

4

Mit seiner Beschwerde macht der Antragsgegner geltend, die sein Einkommen betreffenden Annahmen des Gerichts seien überwiegend nicht zutreffend. Nicht berücksichtigt sei, dass er von Oktober 2007 bis 2010 kein Einkommen erzielt und von 2010 bis zur Arbeitsaufnahme 2012 „Hartz IV“ erhalten habe.

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II.

6

Das gemäß Art. 32 VO (EG) 4/2009 i.V.m. § 43 AUG zulässige Rechtsmittel, für das insbesondere gemäß §§ 43 Abs. 2 Satz 1 AUG, 114 Abs. 4 Nr. 6 FamFG, 78 Abs. 3 ZPO kein Anwaltszwang besteht, hat in der Sache keinen Erfolg.

7

Der Antrag der Antragstellerin auf Anerkennung und Vollstreckbarerklärung des von der Bezirkshauptmannschaft Zell am See – Jugendamt – aufgenommenen Unterhaltsvergleichs vom 03.08.2004 richtet sich gemäß Art. 48 Abs. 1, 75 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a) VO (EG) 4/2009 nach den Bestimmungen der Art. 23 ff. VO (EG) 4/2009.

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Gemäß Art. 34 Abs. 1 VO (EG) 4/2009 ist der Senat auf die Prüfung von Versagungsgründen nach Art. 24 VO (EG) 4/2009 beschränkt. Solche ergeben sich aus dem Vorbringen des Antragsgegners nicht. Insbesondere vermögen die die Höhe seines Einkommens betreffenden Einwände des Antragsgegners eine Versagung der Vollstreckbarerklärung nicht zu begründen. Gemäß Art 42 VO (EG) 4/2009 darf nämlich keine sachliche Nachprüfung des ausländischen Titels stattfinden. Soweit es zu einer Änderung der dem Unterhaltstitel zugrunde liegenden Verhältnisse gekommen sein sollte, kann dies im Vollstreckbarkeitsverfahren nicht berücksichtigt werden (vgl. BGH, FamRZ 2011, 802, Rn. 13). Insoweit kommt allenfalls ein Abänderungsantrag in Betracht.

9

III.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 40 Abs. 1 Satz 4 AUG, 788 ZPO.

11

Die Wertfestsetzung hat ihre Grundlage in §§ 40 Abs. 1, 51 FamGKG.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

13

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde statthaft.

14

Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind.

15

Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe einzulegen und muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, und die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werde, enthalten.

16

Die Rechtsbeschwerde ist zu begründen. Die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde beträgt ebenfalls einen Monat und beginnt mit der Zustellung des Beschlusses.

17

Die weiteren Einzelheiten zu den zwingenden Förmlichkeiten und Fristen von Rechtsbeschwerdeschrift und Begründung ergeben sich aus §§ 2, 46 und 47 AUG, §§ 71   Abs. 2 und 3, 72 FamFG.