Beschwerde gegen Übertragung des Sorgerechts auf die Mutter zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kindesvater legte Beschwerde gegen die Übertragung der elterlichen Sorge auf die Kindesmutter ein. Das OLG bestätigt die Entscheidung des Amtsgerichts: Aufgrund unvereinbarer Erziehungsvorstellungen und fehlender kooperativer Basis entspricht alleinige Sorge der Mutter dem Kindeswohl. Ein Sachverständigengutachten oder Verfahrensbeistand war nicht erforderlich. Die Kosten trägt der Vater; Verfahrenskostenhilfe wurde abgelehnt.
Ausgang: Beschwerde des Kindesvaters gegen Übertragung des Sorgerechts auf die Mutter als unbegründet abgewiesen; Kosten dem Vater auferlegt, VKH abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Die gemeinsame elterliche Sorge ist aufzuheben und einem Elternteil zur alleinigen Ausübung zu übertragen, wenn dies nach § 1671 BGB dem Wohl des Kindes voraussichtlich am besten entspricht.
Die Beibehaltung der gemeinsamen Sorge setzt ein Mindestmaß an Übereinstimmung in wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge und eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern voraus; fehlt dies, rechtfertigt dies die Übertragung der Sorge.
Erheblich voneinander abweichende Erziehungsvorstellungen, insbesondere bei grundsätzlichen Fragen wie Religionszugehörigkeit, können die gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge langfristig ausschließen und die Übertragung auf die Hauptbezugsperson begründen.
Die Bestellung eines Verfahrensbeistands oder die Einholung eines psychologischen/psychiatrischen Gutachtens ist nicht zwingend geboten, wenn Kindesinteressen ausreichend durch Eltern und Jugendamt gewahrt werden; Verfahrenskostenhilfe ist zu versagen, wenn die Beschwerde keine Erfolgsaussicht hat (§§ 76 Abs.1 FamFG, 114 ZPO).
Vorinstanzen
Amtsgericht Düsseldorf, 266 F 69/12
Tenor
I. Die Beschwerde des Kindesvaters vom 07.08.2012 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Düsseldorf vom 16.07.2012 wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kindesvater.
III. Der Antrag des Kindesvaters auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird zurückgewiesen.
IV. Der Kindesmutter wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt A. in Leverkusen zur Verteidigung gegen die Beschwerde des Kindesvaters rückwirkend Verfahrenskostenhilfe bewilligt
V. Beschwerdewert: 3.000,00 €
Gründe
I.
Die nach § 58 Abs. 1 FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Kindesvaters, mit der er sich gegen die Übertragung des Sorgerechts auf die Kindesmutter wendet, hat in der Sache keinen Erfolg.
Zu Recht hat das Amtsgericht mit der angefochtenen Entscheidung dem Antrag der Kindesmutter, ihr das Sorgerecht für den gemeinsamen Sohn B. zur alleinigen Ausübung zu übertragen, entsprochen.
Nach § 1671 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB ist auf Antrag eines Elternteils die gemeinsame elterliche Sorge aufzuheben und das Sorgerecht ihm zur alleinigen Ausübung zu übertragen, wenn zu erwarten ist, dass dies dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Diese Voraussetzungen für eine Übertragung des Sorgerechts auf die Kindesmutter sind gegeben. Auch das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine anderweitige Entscheidung.
Die Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge, die der Kindesvater mit seiner Beschwerde erstrebt, setzt ein Mindestmaß an Übereinstimmung in wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge und insgesamt eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern voraus (BGH, FamRZ 2008, 592 ff.). Daran fehlt es hier. Ungeachtet der, im Einzelnen teils streitigen, wechselseitigen Vorwürfe ergibt sich aus dem beiderseitigen Vortrag der Kindeseltern, dass ihre Erziehungsvorstellungen erheblich voneinander abweichen. Insbesondere in der Bedeutung ihrer Religionszugehörigkeit unterscheiden sich die Vorstellungen auch nach dem Vortrag des Antragsgegners gravierend. Diese grundsätzlichen Unterschiede zeigen bereits erste Folgen in konkreten Kindesangelegenheiten, nämlich bei der Frage der Beschneidung des Kindes und der Ausstellung von Ausweispapieren. Auch wenn die Auswirkungen bislang noch gering erscheinen, spricht alles dafür, dass in Zukunft weiterhin die unterschiedlichen Sichtweisen der Eltern ein Miteinander zum Wohl des Kindes nicht zulassen, sondern zu Streitigkeiten führen, in denen das Kind zum Objekt des Streits wird. Vor dem Hintergrund der bisherigen Entwicklung und mangelnden Kooperationsbereitschaft erscheint zumindest auf absehbare Zeit eine gemeinsame Elternberatung oder Mediation nicht erfolgversprechend. Der Einholung eines psychologischen oder psychiatrischen Sachverständigengutachtens bedarf es dazu nicht. Eine dahingehende Anregung des Jugendamtes in der Stellungnahme vom 15.05.2012 erfolgte auch nur hilfsweise. In erster Linie war nach Einschätzung des Jugendamtes eine Basis für die gemeinsame Ausübung des Sorgerechts nicht gegeben. Dies bestätigte sich durch das im Sitzungsprotokoll des Amtsgerichts vom 21.06.2012 geschilderte Verhalten beider Elternteile. Die so beschriebene Situation ist auf Dauer dem Wohl des Kindes abträglich. Dafür ist nicht von entscheidender Bedeutung und bedarf keiner weiteren Aufklärung, welcher Elternteil möglicherweise einen größeren Anteil daran hat, dass die Kommunikations- und Konsensfähigkeit so gering ist.
Ist die gemeinsame Sorge der Kindeseltern aufzuheben, kommt nur die Übertragung des Sorgerechts auf die Kindesmutter in Betracht. Für B. ist die Kindesmutter seit seiner Geburt und ganz besonders seit der Trennung vom Kindesvater die Hauptbezugsperson. So hat der Kindesvater sich auch ausdrücklich damit einverstanden, dass das Kind – solange es „noch so klein ist“ – bei der Kindesmutter lebt. Vor diesem Hintergrund hat das Amtsgericht folgerichtig das Sorgerecht der Kindesmutter übertragen.
Schließlich begegnet es im vorliegenden Fall auch keinen Bedenken, dass das Amtsgericht von der Möglichkeit der Bestellung eines Verfahrensbeistands keinen Gebrauch gemacht hat. Es liegt weder ein Regelfall des § 158 Abs. 2 FamFG vor, noch ist die Bestellung zur Wahrnehmung der Kindesinteressen erforderlich, da sie in hinreichendem Maße sowohl von den Eltern als auch dem beteiligten Jugendamt wahrgenommen werden.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens folgt aus § 84 FamFG.
Es besteht keine Veranlassung, die Rechtsbeschwerde zuzulassen.
II.
Mangels der nach §§ 76 Abs. 1 FamFG, 114 ZPO erforderlichen Erfolgsaussicht der Beschwerde kann dem Kindesvater Verfahrenskostenhilfe nicht gewährt werden.