Anerkennung türkischer Adoption trotz Verstoßes gegen das HAÜ nach §§ 108, 109 FamFG
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller begehrten die Anerkennung einer in der Türkei ausgesprochenen Adoption eines minderjährigen Kindes. Streitpunkt war, ob wegen fehlender Konformitätsbescheinigung nach Art. 23 HAÜ eine Anerkennung ausscheidet oder auf §§ 108, 109 FamFG zurückgegriffen werden kann. Das OLG änderte den amtsgerichtlichen Beschluss ab und erkannte die Adoption nach nationalem Anerkennungsrecht an, da das HAÜ den Rückgriff nach dem Günstigkeitsprinzip nicht sperrt. Ein ordre-public-Verstoß wurde verneint; zudem stellte das Gericht die Wirkungen als „schwache“ Adoption (kein Erlöschen der Herkunftselternschaft) fest und ordnete die Gleichstellung bzgl. Sorge und Unterhalt an.
Ausgang: Beschwerde erfolgreich; türkische Adoptionsentscheidung nach §§ 108, 109 FamFG anerkannt und Wirkungen (schwache Adoption/Gleichstellung) festgestellt.
Abstrakte Rechtssätze
Das Fehlen einer Bescheinigung nach Art. 23 HAÜ schließt die Anerkennung einer ausländischen Adoptionsentscheidung nach §§ 108, 109 FamFG nicht aus, wenn das Konventionsrecht keinen Anwendungsvorrang beansprucht und das Günstigkeitsprinzip den Rückgriff auf anerkennungsfreundlicheres nationales Recht erlaubt.
Der ordre-public-Vorbehalt des § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG ist bei personenstandsrelevanten Entscheidungen eng auszulegen; maßgeblich ist, ob das Ergebnis der ausländischen Entscheidung im konkreten Fall schlechthin untragbar ist, wobei dem Kindeswohl besonderes Gewicht zukommt.
Im Anerkennungsverfahren ist eine inhaltliche Richtigkeitskontrolle (révision au fond) unzulässig; eine möglicherweise unzureichende Kindeswohlprüfung des ausländischen Gerichts kann nicht durch eigene Ermittlungen im Anerkennungsstaat ersetzt werden (§ 109 Abs. 5 FamFG).
Sieht das anzuwendende ausländische Adoptionsrecht eine umfassende Kindeswohlprüfung vor, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das ausländische Gericht diese vorgenommen hat, sofern keine tragfähigen gegenteiligen Anhaltspunkte bestehen.
Ergibt sich aus dem maßgeblichen ausländischen Recht, dass die Adoption die rechtlichen Beziehungen zur Herkunftsfamilie nicht vollständig beendet („schwache“ Adoption), ist im Rahmen der Anerkennungsfeststellung zugleich festzustellen, dass das Eltern-Kind-Verhältnis zu den bisherigen Eltern nicht erloschen ist; bei Nichterlöschen kann eine Gleichstellung bestimmter Wirkungen nach § 2 Abs. 2 AdWirkG festzustellen sein.
Vorinstanzen
Amtsgericht Düsseldorf, 253 F 81/16
Tenor
I. Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Düsseldorf vom 04.01.2018 wie folgt abgeändert:
Es wird festgestellt:
Die Annahme des am 09.11.2006 geborenen Kindes A3 durch die Antragsteller, die Eheleute A1 und A2, als deren gemeinschaftliches Kind gemäß dem Urteil der 4. Kammer des Familiengerichts Antalya (Türkei) vom 23.12.2015 (Haupt-Nr. …., Beschluss-Nr. ….) wird anerkannt.
Das Eltern-Kind-Verhältnis des Kindes zu den bisherigen Eltern ist durch die Annahme nicht erloschen.
Das Annahmeverhältnis steht in Ansehung der elterlichen Sorge und der Unterhaltspflicht der Antragsteller einem nach den deutschen Sachvorschriften begründeten Annahmeverhältnis gleich.
Die Gerichtskosten für das Verfahren erster Instanz tragen die Antragsteller zu je 1/2. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten der Beteiligten werden nicht erstattet.
II. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
III. Beschwerdewert: 5.000 €.
Gründe
I.
Das betroffene Kind ist aus der 2001 geschlossenen Ehe der Frau B1, geboren am 00.00.0000 (im Folgenden: Mutter), und des Herrn B2, geboren am 00.00.0000 (im Folgenden: Vater), hervorgegangen. Die Familie lebte in Antalya. Der Vater ist am 11.05.2009 verstorben. Die 1971 geborene Antragstellerin zu 2 ist die Schwester der Mutter. Sie ist seit 1997 mit dem 1975 geborenen Antragsteller zu 1 verheiratet. Beide wohnen in Deutschland. Nach dem Tod des Vaters haben die Antragsteller das Kind jährlich mehrere Male während längerer Aufenthalte in Antalya in ihre dortige Wohnung aufgenommen. Im Sommer 2015 hat A3 drei Monate bei den Antragstellern in Deutschland verbracht. Auf den Antrag der Antragsteller hat die 4. Kammer des Familiengerichts Antalya mit Urteil vom 23.12.2015 ausgesprochen, dass das Kind durch die Antragstellerin zu 2 und den Antragsteller zu 1 adoptiert wird. Seit September 2016 lebt A3 bei den Antragstellern in Deutschland.
Die Antragsteller haben die Feststellung beantragt, dass die durch die 4. Kammer des Familiengerichts Antalya ausgesprochene Annahme des Kindes wirksam und anzuerkennen ist und das Annahmeverhältnis in Ansehung der elterlichen Sorge und ihrer, der Antragsteller, Unterhaltspflicht einem nach den deutschen Sachvorschriften begründeten Annahmeverhältnis gleichsteht. Das Bundesamt für Justiz hat darauf verwiesen, dass eine Anerkennung der türkischen Adoptionsentscheidung nach den Regeln des Haager Übereinkommens über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption vom 29.05.1993 (HAÜ) wegen der unterbliebenen Beteiligung der zentralen Behörden des Heimatstaats Türkei und des Aufnahmestaats Deutschland sowie der fehlenden Konformitätsbescheinigung nicht erfolgen könne. Darüber, ob auf die nationalen Anerkennungsregeln zurückgegriffen werden könne, habe das Gericht zu befinden. Ein einschränkungsloser Rückgriff sei aber abzulehnen.
Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Einer Anerkennung nach Art. 23, 24 HAÜ stehe die Nichteinhaltung des im HAÜ geregelten Verfahrens entgegen. Eine Anerkennung gemäß §§ 108, 109 FamFG komme nicht in Betracht, weil diese Normen wegen des Vorrangs der Bestimmungen des HAÜ nicht anwendbar seien, scheitere jedenfalls aber daran, dass die Adoptionsentscheidung gemäß § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG gegen den ordre public verstoße, da Hauptmotiv für die Adoption nicht das Kindeswohl gewesen und die (Auslands-)Adoptionsbedürftigkeit nicht ausreichend geprüft worden sei. Hinzu komme, dass das türkische Gericht irrigerweise davon ausgegangen sei, dass die Antragsteller das Kind seit seiner Geburt selbst großgezogen hätten.
Mit ihrer Beschwerde verfolgen die Antragsteller ihren Antrag unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens weiter. Das Bundesamt für Justiz nimmt zur Sache auf seine erstinstanzlichen Ausführungen Bezug und weist auf die Vorlage der Sache durch das Amtsgericht ohne inhaltliche Befassung im Rahmen eines Abhilfeverfahrens hin.
II.
Die gemäß §§ 5 Abs. 4 Satz 2 AdWirkG, 58 FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.
1.
Der Senat ist im Hinblick auf die vom Bundesamt für Justiz angesprochene Frage eines amtsgerichtlichen Abhilfeverfahrens zu einer eigenen Entscheidung über das Rechtsmittel befugt. Denn abgesehen davon, dass es sich bei einem Verfahren über die Anerkennung einer ausländischen Adoption nach der Rechtsprechung des Senats um eine Adoptionssache und damit um eine Familiensache (§ 111 Nr. 4 FamFG) handelt, weshalb das Amtsgericht gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 FamFG zur Abhilfe nicht befugt ist (vgl. hierzu im Einzelnen Senat, FamRZ 2013, 714), gibt die Vorlage der Verfahrensakten an das Beschwerdegericht ohne vorheriges Abhilfeverfahren keine Veranlassung zur Rückgabe des Verfahrens zum Zweck der ordnungsgemäßen Abhilfeprüfung an die Ausgangsinstanz (vgl. BGH v. 17.06.2010 – V ZB 13/10, juris Rn. 23).
2.
Die begehrte Anerkennungsfeststellung rechtfertigt sich aus § 2 Abs. 1 AdWirkG, weil die von der 4. Kammer des Familiengerichts Antalya ausgesprochene Annahme des Kindes gemäß §§ 108, 109 FamFG anzuerkennen ist.
a)
Der Anwendbarkeit der §§ 108, 109 FamFG steht nicht entgegen, dass die Voraussetzungen für eine Anerkennung der Adoption gemäß Art. 23 HAÜ nicht vorliegen.
aa)
Der Anwendungsbereich des HAÜ ist gemäß Art 2 HAÜ eröffnet, weil das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in dem Vertragsstaat Türkei hatte (Heimatstaat) und in den Vertragsstaat Deutschland (Aufnahmestaat) gebracht worden ist. Eine Anerkennung gemäß Art. 23 HAÜ scheidet mangels Bescheinigung des konventionsgemäßen Zustandekommens der Adoption durch die Zentrale Behörde des Dekretstaats Türkei aus.
bb)
Nach dem internationalverfahrensrechtlichen Günstigkeitsprinzip schließt dies eine Anerkennung der Adoption gemäß den nationalen Anerkennungsregeln der §§ 108, 109 FamFG nicht aus (so auch OLG Stuttgart, FamRZ 2018, 362; OLG Celle, FamRZ 2017, 1503; OLG Brandenburg, StAZ 2017, 15; MünchKomm/Helms, BGB, 7. Auflage, Art. 22 EGBGB Rn. 82 f.; a.A. OLG Schleswig, FamRZ 2014, 498; OLG Düsseldorf – 25. Zivilsenat, IPRspr 2012, Nr. 124b, 248; Staudinger/Henrich, BGB, Neubearbeitung 2014, Vorbem. zu Art. 22 EGBGB Rn. 46; Prütting/Helms/Hau, FamFG, 4. Auflage, § 109 Rn. 13).
(1)
Im Anwendungsbereich einer völkerrechtlichen Vereinbarung geht diese zwar gemäߠ § 97 Abs. 1 Satz 1 FamFG grundsätzlich den Normen des nationalen Rechts vor. Das internationale Zivilverfahrensrecht wird jedoch vom Günstigkeitsprinzip beherrscht. Zwischenstaatliche Abkommen sollen die Anerkennung ausländischer Entscheidungen erleichtern, nicht erschweren. Soweit das Konventionsrecht selbst keinen Vorrang gegenüber dem innerstaatlichen Recht beansprucht und daher den Rückgriff auf ein (anerkennungsfreundlicheres) nationales Recht grundsätzlich zulässt, steht auch § 97 Abs. 1 Satz 1 FamFG einem solchen Rückgriff nicht entgegen (BGH, FamRZ 2015, 2043, Rn. 16). Insoweit ist von einer der völkerrechtlichen Vereinbarung immanenten Begrenzung ihres Geltungsanspruchs auszugehen (vgl. Prütting/Helms/Hau, a.a.O. § 97 Rn. 6). Die Auslegung des Konventionsrechts hat das aus Art. 8 Abs. 1 EMRK herzuleitende Recht des Kindes auf Begründung einer rechtlichen Eltern-Kind-Verbindung zu den Personen, die anstelle der ihre Elternstellung tatsächlich nicht einnehmenden rechtlichen Eltern für sein Wohl und Wehe kontinuierlich Verantwortung übernehmen (vgl. BGH, FamRZ 2015, 240, Rn. 56 f.; Senat, FamRZ 2015, 1638, juris Rn. 11), zu berücksichtigen. Ebenso wesentlich ist für die Bestimmung des Geltungsanspruchs völkerrechtlicher Vereinbarungen das vornehmliche Ziel des Anerkennungsrechts, die Wahrung des internationalen Entscheidungseinklangs, dem unter dem Gesichtspunkt der Vermeidung hinkender Rechtsverhältnisse bei personenstandsrelevanten Entscheidungen besonderes Gewicht beizumessen ist (BGH, FamRZ 2015, 240, Rn. 29; BGH, FamRZ 2015, 1479, Rn. 34; Prütting/Helms/Hau, a.a.O. § 108 Rn. 6).
(2)
Nach diesem Maßstab ist der Anwendungsbereich des HAÜ gegenüber demjenigem der nationalen Anerkennungsregeln der §§ 108, 109 FamFG nach dem im Anerkennungsrecht grundsätzlich einschlägigen Günstigkeitsprinzip zu bestimmen und kein Vorrang des völkerrechtlichen Übereinkommens anzunehmen, weshalb die Anerkennung der türkischen Adoptionsentscheidung auf §§ 108, 109 FamFG gestützt werden kann.
Dem erläuternden Bericht zu dem Übereinkommen, das dem diesbezüglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung beigefügt war, ist gerade nicht zu entnehmen, dass das HAÜ gegenüber nationalen Anerkennungsregeln einen Anwendungsvorrang beanspruchte, regelt das Übereinkommen gemäß diesem Bericht doch nicht die Frage, ob eine konventionswidrig zustande gekommene Vertragsstaatenadoption von anderen Vertragsstaaten anerkannt werden kann, wenn deren internes Recht eine solche Anerkennung zulässt. Danach liegt vielmehr die Frage der Anerkennung außerhalb des Übereinkommens und sollte sich unter Berücksichtigung des Kindeswohls nach dem anzuwendenden Recht des Anerkennungsstaats richten. Eine Anerkennungsversagung ausschließlich wegen unterbliebener Beteiligung der Zentralen Behörden der Vertragsstaaten wird als schwer hinnehmbar gewertet (BT-Drucksache 14/5437, S. 62).
Ebenso spricht der Wortlaut maßgeblicher Bestimmungen des HAÜ gegen einen dem Übereinkommen immanenten Anwendungsvorrang. Denn die Art. 4 und 5 HAÜ, die die Voraussetzungen internationaler Adoptionen und deren Prüfung durch die Zentralen Behörden des Heimatstaats und des Aufnahmestaats regeln, normieren jeweils, dass eine Adoption nach dem Übereinkommen (Hervorhebung durch den Senat) nur unter den im Einzelnen aufgeführten Voraussetzungen durchgeführt werden kann. Diese auf Konventionsadoptionen beschränkten Formulierungen bieten keine hinreichende Grundlage, auch Adoptionen im Übrigen ausschließlich unter den im Übereinkommen statuierten Voraussetzungen anzuerkennen. Der weitere, allgemein auf Adoptionen bezogene Wortlaut des Art. 23 HAÜ gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung der Frage des Anwendungsvorrangs, ist dort doch die Anerkennung kraft Gesetzes (Hervorhebung durch den Senat) geregelt, was keine Rückschlüsse auf die Eröffnung einer Anerkennung durch gerichtliche Entscheidung erlaubt, wie sie in § 108 Abs. 2 FamFG geregelt ist.
Die Annahme eines das – somit im Ausgangspunkt einschlägige – Günstigkeitsprinzip verdrängenden Vorrangs des HAÜ ist auch nicht mit dem Ziel des Übereinkommens zu rechtfertigen, bei internationalen Adoptionen das Wohl und die völkerrechtlich anerkannten Grundrechte des Kindes zu wahren und die Entführung und den Verkauf von Kindern sowie den Handel mit ihnen zu verhindern (Art. 1 HAÜ). Diesem Ziel mag im Abstrakten durch die institutionellen Vorkehrungen des HAÜ bestmöglich gedient sein. Der solchermaßen institutionalisierte Kinderschutz rechtfertigt es aber nicht, einer im konkreten Fall insbesondere im Hinblick auf das Kindeswohl unbedenklichen Adoption von vornherein die Anerkennung nach den nationalen Anerkennungsregeln zu versagen. Denn es wird dem sowohl nach dem HAÜ als auch nach deutschem Recht zu beachtenden Primat des Kindeswohls nicht gerecht, einem erstrebten und gelebten Eltern-Kind-Verhältnis allein aus der generalpräventiven Erwägung der Unterbindung weiterer Normverstöße die Anerkennung zu versagen (vgl. BGH, FamRZ 2015, 240, Rn. 56). Im Mittelpunkt stehen muss vielmehr das Wohl des konkret betroffenen Kindes, das es gebieten kann, gewünschte und gelebte Eltern-Kind-Verhältnisse rechtlich umfassend abzusichern, was durch die Eröffnung der Anerkennung der Adoption gemäß §§ 108, 109 FamFG ermöglicht wird.
Die nach einer Ablehnung der Anerkennung in Betracht zu ziehende Nachadoption rechtfertigt keine abweichende Einordnung des Primats des Kindeswohls. Ob es nämlich tatsächlich zu einer Nachadoption kommt, lässt sich nicht zuverlässig vorhersagen und erscheint insbesondere dann zweifelhaft, wenn sich das Kind noch im Herkunftsland befindet, wo eine Nachadoption aufgrund bereits ausgesprochener – und im Herkunftsland wirksamer – Adoption nicht erfolgen kann. Einer Nachadoption in Deutschland kann entgegenstehen, dass das Kind für das Inland keinen Aufenthaltstitel erhält (vgl. hierzu im Einzelnen: Andrae, Internationales Familienrecht, 3. Auflage, § 7 Rn. 70). Die insoweit bestehenden Risiken für die Etablierung einer gewünschten und gelebten Elternschaft sind dem Kind nicht zuzumuten.
Soweit die im Ausland unter Verstoß gegen die Vorgaben des HAÜ durchgeführte Adoption im Hinblick auf die Wahrung des Kindeswohls Bedenken begegnet, ist dem nicht durch Annahme eines Anwendungsvorrangs des Übereinkommens Rechnung zu tragen, sondern – im Sinne einer materiell-rechtlichen, den konkreten Fall würdigenden Lösung – durch eine maßgeblich am Kindeswohl orientierte Prüfung des ordre public-Vorbehalts.
b)
Die verfahrensgegenständliche türkische Adoptionsentscheidung verstößt nicht im Sinne des § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG gegen den ordre public und erfüllt auch keinen anderen Anerkennungsversagungstatbestand.
aa)
Gemäß dem einschlägigen anerkennungsrechtlichen ordre public ist eine ausländische Entscheidung nicht anzuerkennen, wenn das Ergebnis der Anwendung ausländischen Rechts im konkreten Fall zu den Grundgedanken der deutschen Regelungen und den in ihnen enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, dass es nach deutscher Vorstellung untragbar erscheint. Im Interesse der Wahrung des internationalen Entscheidungseinklangs und – insbesondere in personenstandsrelevanten Fragen – der Vermeidung hinkender Rechtsverhältnisse ist der ordre public-Vorbehalt des § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG eng auszulegen (BGH, FamRZ 2015, 1479, Rn. 34; BGH, FamRZ 2015, 240, Rn. 28 f.). Bei der Anerkennung ausländischer Adoptionsentscheidungen besonders zu beachten ist die Ausrichtung der Entscheidung am Wohl des angenommenen Kindes (BGH, FamRZ 2015, 1479, Rn. 34). Wesentlich sind das Adoptionsbedürfnis, die Elterneignung der Annehmenden und das Bestehen oder das erwartete Entstehen einer Eltern-Kind-Beziehung (Senat, FamRZ 2013, 714, juris Rn. 11; OLG Brandenburg, StAZ 2017, 15, juris Rn. 18). Sieht das herangezogene nationale Recht eine solche Kindeswohlprüfung vor, ist davon auszugehen, dass das ausländische Gericht aufgrund dieser Prüfung entschieden hat, soweit sich keine gegenteiligen Anhaltspunkte ergeben (OLG Stuttgart, FamRZ 2018, 362, juris Rn. 46; OLG Brandenburg, FamRZ 2015, 869, juris Rn. 8; BayObLG, StAZ 2000, 300, juris Rn. 24). Maßgeblich ist der vom ausländischen Gericht bei Erlass der anzuerkennenden Entscheidung zugrunde gelegte Sachstand. Ebenso wenig wie Verfahrensfehler im Anerkennungsverfahren geheilt werden können, kann nämlich eine unzureichend durchgeführte Kindeswohlprüfung im Anerkennungsverfahren nachgeholt werden, weil dies auf eine Überprüfung dahin hinausliefe, ob das ausländische Gericht richtig entschieden hat (révision au fond), was gemäß § 109 Abs. 5 FamFG nicht statthaft ist (vgl. BGH, FamRZ 2015, 1011, juris Rn. 48; Senat, FamRZ 2013, 714, juris Rn. 13; OLG Celle, FamRZ 2012, 1226, juris Rn. 19).
bb)
Danach lässt sich kein Verstoß gegen den ordre public feststellen.
(1)
Die der Adoptionsentscheidung der 4. Kammer des Familiengerichts Antalya zugrunde liegenden Bestimmungen des türkischen Zivilgesetzbuchs Nr. 4721 vom 22.11.2001 (im Folgenden: ZGB) statuieren in Art. 305 Abs. 2 ausdrücklich, dass die Adoption dem Wohl des Kindes dienen muss. Der grundsätzlich erforderlichen Zustimmung der Eltern (Art. 309 ZGB) bedarf es gemäß Art. 311 ZGB nicht, wenn der Elternteil oder sein Aufenthalt seit langer Zeit unbekannt ist oder der Elternteil dauerhaft nicht urteilsfähig ist oder wenn der Elternteil seinen Fürsorgepflichten gegenüber dem Minderjährigen nicht ausreichend nachkommt. Art. 316 Abs. 1 ZGB knüpft die Adoptionsentscheidung an eine umfassende Prüfung aller wesentlichen Umstände und die Anhörung des Adoptierenden und der zu adoptierenden Person, erforderlichenfalls unter Hinzuziehung eines Sachverständigen. Die Untersuchung hat nach Art. 316 Abs. 2 ZGB insbesondere die Persönlichkeit und die Gesundheit des Adoptierenden und der zu adoptierenden Person, ihre gegenseitige Beziehung, die erzieherische Eignung, die wirtschaftliche Lage, die Beweggründe und die Familienverhältnisse des Adoptierenden sowie die Entwicklung des Pflegeverhältnisses zu klären. Damit gibt das herangezogene nationale Adoptionsrecht die Kindeswohlausrichtung der Entscheidung sowie die Berücksichtigung des Adoptionsbedürfnisses, der Elterneignung der Annehmenden und der Beziehung zwischen Annehmenden und anzunehmendem Kind vor.
(2)
Anhaltspunkte dafür, dass die Adoptionsentscheidung der 4. Kammer des Familiengerichts Antalya diesen gesetzlichen Vorgaben nicht genügt, sind nicht ersichtlich. Aus dem der Entscheidung zugrunde liegenden Bericht der Expertin für soziale Fürsorge vom 19.11.2015 geht vielmehr hervor, dass sich die Antragsteller und das Kind – schon damals – in einer engen Familienbeziehung befunden haben, dass die Antragsteller die Mutter nach dem Tod des Vaters finanziell und moralisch unterstützt, das Kind mehrmals für längere Zeit in ihren Haushalt aufgenommen haben und dass die Antragsteller in Deutschland in gesicherten Verhältnissen leben. Die Mutter hat der Adoption ausdrücklich zugestimmt. Das Kind hat gegenüber der Expertin für soziale Fürsorge bekundet, zusammen mit den Antragstellern in Deutschland leben zu wollen. Angesichts dieser Grundlagen der Adoptionsentscheidung und der im ZGB normierten Vorgaben zur Adoption Minderjähriger bestehen keine tragfähigen Anhaltspunkte für eine – einen ordre public-Verstoß begründende – unzureichende Ausrichtung der Entscheidung am Kindeswohl.
(3)
Eine abweichende Beurteilung ist auch nicht deshalb geboten, weil die 4. Kammer des Familiengerichts Antalya von unvollständigen oder falschen Tatsachen ausgegangen wäre, wie das Amtsgericht ausgeführt hat. Dass das Kind zu den Antragstellern nach Deutschland ziehen sollte, ist Gegenstand des in der Türkei durchgeführten Adoptionsverfahrens gewesen, wie sich aus dem Bericht der Expertin für soziale Fürsorge vom 19.11.2015 ergibt, so dass der Auslandsbezug der Adoption klar war. Die Beziehungen der Antragsteller zu dem Kind, die in der Adoptionsentscheidung zusammenfassend dahin beschrieben werden, dass die Antragsteller das Kind „von Geburt an selbst großgezogen“ hätten, sind in dem Bericht der Expertin für soziale Fürsorge vom 19.11.2015 im Detail dargestellt. Danach haben die Antragsteller die Mutter und das Kind nach dem Tod des Vaters unterstützt, sie so oft wie möglich getroffen und das Kind jährlich mehrere Male während längerer Aufenthalte in Antalya in ihre dortige Wohnung aufgenommen. Da dieser Bericht der Adoptionsentscheidung zugrunde gelegen hat, kann insoweit von einer entscheidungserheblich falschen Tatsachengrundlage, die das Verdikt einer ordre public-widrigen unzureichenden Kindeswohlprüfung rechtfertigte, keine Rede sein.
3.
Im Zuge der somit gebotenen Anerkennungsfeststellung gemäß §§ 108, 109 FamFG i.V.m. § 2 Abs. 1 HS. 2 AdWirkG ist von Amts wegen zugleich festzustellen, dass das Eltern-Kind-Verhältnis des Kindes zu den bisherigen Eltern durch die Annahme nicht erloschen ist. Nach dem maßgeblichen türkischen Recht führt die Adoption nämlich nicht zu einer vollständigen Beendigung der Beziehungen zur Herkunftsfamilie, sondern lässt – als sog. „schwache“ Adoption – zwischen den Adoptiveltern und dem Kind nur partiell die Rechtswirkungen eines Eltern-Kind-Verhältnisses entstehen (Art. 314 ZGB).
4.
Darüber hinaus ist mangels Erlöschens des Eltern-Kind-Verhältnis gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AdWirkG festzustellen, dass das Annahmeverhältnis in Ansehung der elterlichen Sorge und der Unterhaltspflicht der Antragsteller einem nach deutschen Sachvorschriften begründeten Annahmeverhältnis gleichsteht.
5.
Gemäß Art. 306 Abs. 1 ZGB handelt es sich um eine gemeinschaftliche Adoption durch die – miteinander verheirateten – Antragsteller.
6.
Kein Raum ist für die ebenfalls beantragte Feststellung der Wirksamkeit der Annahme, da sich eine Wirksamkeitsfeststellung gemäß § 2 Abs. 1 AdWirkG nur auf Vertragsadoptionen bezieht, die nicht Gegenstand einer Anerkennungsfeststellung sein können (MünchKomm/Helms, BGB, 7. Auflage, § 2 AdWirkG Rn. 14), was für die verfahrensgegenständliche Dekretadoption nicht gilt. Dies berührt aber nicht den sachlichen Erfolg des Begehrens der Antragsteller, weshalb insoweit keine teilweise Zurückweisung des Antrags und der Beschwerde veranlasst ist.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 FamFG.
Die Wertfestsetzung hat ihre Grundlage in § 42 Abs. 3 FamGKG.
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 70 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 FamFG zuzulassen, weil die Frage der auf §§ 108, 109 FamFG gestützten Anerkennung einer im Ausland unter Verstoß gegen die Bestimmungen des HAÜ zustande gekommenen Adoption von grundsätzlicher Bedeutung ist und in der obergerichtlichen Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet wird.