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Oberlandesgericht Düsseldorf·1 UF 173/19·07.01.2020

Beschwerde gegen Rückführungsanordnung nach HKÜ – Rückführung nach Bulgarien bestätigt

ZivilrechtFamilienrechtInternationales PrivatrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kindesmutter wandte sich gegen die Rückführungsanordnung des Amtsgerichts, mit der das Kind nach Bulgarien zurückgegeben werden sollte. Das OLG hielt das Zurückhalten in Deutschland für rechtswidrig und eine Verletzung des Mitsorgerechts des Vaters nach Art. 3 lit. a HKÜ. Eine Ausnahme nach Art. 13 HKÜ wurde nicht angenommen; das Kindesalter schließt Art. 13 Abs. 2 aus.

Ausgang: Beschwerde der Kindesmutter gegen die Rückführungsanordnung nach HKÜ abgewiesen; Rückführung nach Bulgarien angeordnet

Abstrakte Rechtssätze

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Die Rückgabe eines Kindes nach dem HKÜ ist anzuordnen, wenn ein Elternteil durch die rechtswidrige Wegnahme oder das rechtswidrige Zurückhalten die elterlichen Mitsorgerechte des anderen Elternteils verletzt hat.

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Eine familiengerichtlich genehmigte Vereinbarung über die alleinige Ausübung elterlicher Rechte begründet nicht ohne ausdrückliche Zustimmung des anderen Elternteils das Recht, das Kind dauerhaft ins Ausland zu verbringen; für Auslandsreisen besteht regelmäßig gesondert zu beurteilende Zustimmungspflicht.

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Die Ausnahmeregelung des Art. 13 Abs. 1 lit. b HKÜ ist eng auszulegen; die Rückgabe ist nur zu verweigern, wenn der zur Herausgabe Verpflichtete das Vorliegen außergewöhnlich schwerwiegender, nachgewiesener Gefahren für das Kind darlegt.

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Der Ablehnungsgrund des Art. 13 Abs. 2 HKÜ setzt die persönliche Reife des Kindes zur Abgabe einer verantwortlichen Erklärung voraus; bei sehr jungen Kindern ist diese Voraussetzung regelmäßig nicht erfüllt.

Relevante Normen
§ 40 Abs. 2 IntFamRVG§ 58 FamFG§ Art. 12 Abs. 1, 2 HKܧ Art. 3 Satz 1 lit. a) HKܧ Art. 127 des bulgarischen Familiengesetzbuches§ Art. 127a des bulgarischen Familiengesetzbuches

Vorinstanzen

Amtsgericht Düsseldorf, 269 F 62/19

Tenor

I. Die Beschwerde der Kindesmutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Düsseldorf vom 08.10.2019 wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Kindesmutter auferlegt.

III. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

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I.

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Die nach §§ 40 Abs. 2 IntFamRVG, 58 FamFG zulässige Beschwerde der Kindesmutter ist unbegründet.

4

Zu Recht hat das Amtsgericht gemäß Art. 12 Abs.1, 2 des Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (HKÜ) die Rückführung des Kindes A. nach Bulgarien angeordnet. Das Beschwerdevorbringen der Kindesmutter rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.

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1.

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Die Kindesmutter hat das Mitsorgerecht des Kindesvaters im Sinne des Art. 3 Satz 1 lit. a) HKÜ widerrechtlich verletzt, weil sie das Kind jedenfalls rechtswidrig in Deutschland zurückhält, nachdem der Kindesvater im November 2018 die Rückkehr des Kindes nach Bulgarien verlangt hat.

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Zwar hat die Kindesmutter aufgrund der durch das Scheidungsurteil des Amtsgerichts Plovdiv vom 02.01.2018 genehmigten Scheidungsfolgenvereinbarung die Befugnis  zur alleinigen Ausübung der elterlichen Rechte für A. erhalten. Nach der insoweit einschlägigen Regelung des Art. 127 des bulgarischen Familiengesetzbuches hat dies aber grundsätzlich lediglich zur Folge, dass die Kindesmutter für die Alltagssorge, nicht aber in wichtigen Dingen, wie etwa einem dauerhaften Umzug mit dem Kind ins Ausland, allein zur Entscheidung berechtigt ist.

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Entgegen dem Einwand der Kindesmutter ergibt sich nichts anderes aus dem Umstand, dass in der familiengerichtlich genehmigten Scheidungsfolgenvereinbarung der Kindeseltern keine Anschrift der Kindesmutter und des Kindes enthalten ist. Dies mag, was der Senat allerdings offenlassen kann, den rechtlichen Schluss zulassen, dass die Kindesmutter berechtigt sein könnte, innerhalb Bulgariens ihren Wohnsitz zusammen mit dem Kind frei zu wählen bzw. ohne Zustimmung des Kindesvaters zu ändern. Eine alleinige Entscheidungsbefugnis der Kindesmutter, mit dem Kind ins Ausland zu ziehen, ist hierdurch jedenfalls nicht begründet worden. Dies ergibt sich daraus, dass bereits für Reisen des Kindes ins Ausland gemäß Art. 127 a des bulgarischen Familiengesetzbuches ein gegenseitiges Einvernehmen der Eltern erforderlich ist. Wenn aber schon für eine Reise des Kindes ins Ausland, die unbeschadet ihrer Dauer schon begrifflich keinen dauerhaften Aufenthaltswechsel bedeutet, sondern stets eine Rückkehr an den Wohnort voraussetzt, ein Einvernehmen der Kindeseltern erforderlich ist, so gilt dies erst Recht für einen mit einem dauerhaften Aufenthaltswechsel verbundenen Umzug des Kindes ins Ausland. Allein die fehlende Adresse der Kindesmutter und des Kindes in der Scheidungsfolgenvereinbarung erbringt daher nicht den Nachweis einer ausdrücklich oder konkludent erteilten Zustimmung des Kindesvaters zu einem Wohnortwechsel des Kindes ins Ausland.

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Ebenso wenig hat der Kindesvater durch seine notariell beurkundete Einverständniserklärung vom 21.11.2017 eine Zustimmung zu einem Wohnortwechsel des Kindes ins Ausland erteilt. Bereits die Überschrift der Erklärung „Einverständniserklärung für ein mit nur einem Elternteil reisendes Kind“ spricht gegen eine solche Bewertung. Die Verwendung der Worte „reisendes Kind“ rechtfertigt in Verbindung mit dem Wortlaut der Erklärung „außerhalb der Republik Bulgarien reist, das Land verlässt und unbeschränkt der Anzahl nach und unbefristet ins Land zurück kommt“, keinen anderen Schluss, als dass es sich bei der Erklärung ausschließlich um eine Reiseerlaubnis des Kindes im Sinne des § 127 a des bulgarischen Familiengesetzbuches und nicht um eine Zustimmung zu einem dauerhaften Aufenthaltswechsel des Kindes ins Ausland handelt. Hinzu kommt, dass die Kindeseltern erst zeitlich danach die familiengerichtlich genehmigte Scheidungsfolgenvereinbarung zur Ausübung des Sorgerechts getroffen haben und darin einen 14-tägigen Tagesumgangskontakt zwischen dem Kindesvater und A. ohne Übernachtung vereinbart haben, der sich bei einem dauerhaften Aufenthalt des Kindes in Deutschland praktisch nicht umsetzen ließe. Das Amtsgericht ist nach allem zu Recht zu der Bewertung gelangt, dass nicht festgestellt werden kann, dass die Kindesmutter dem Kindesvater zum Zeitpunkt des Abschlusses der Scheidungsfolgenvereinbarung einen von ihr zu diesem Zeitpunkt bereits beabsichtigten, gemeinsam mit dem Kind zu vollziehenden Wohnortwechsel ins Ausland mitgeteilt hat und der Kindesvater damit einverstanden war. Der Kindesmutter musste auch klar sein, dass zwischen einem – gegebenenfalls auch länger dauernden, gleichwohl nur vorübergehenden – Aufenthalt mit dem Kind im Ausland mit steter Rückkehrabsicht nach Bulgarien, was von der notariell beurkundeten Einverständniserklärung des Kindesvaters vom 21.11.2017 gedeckt wäre, und einem dauerhaften Wechsel des Aufenthaltsortes des Kindes ins Ausland ein Unterschied besteht. Letztlich kann dies aber dahinstehen, denn es kann zugunsten der Kindesmutter unterstellt werden, dass sie die Widerrechtlichkeit des von ihr vorgenommenen Wechsels des Aufenthaltsortes Kindes nicht erkannt hat, weil dies keine abweichende Beurteilung rechtfertigen würde, da es allein auf die objektive Rechtslage ankommt.

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Ob die Kindesmutter auch gegen die mit dem Kindesvater getroffene und gerichtlich genehmigte Umgangsvereinbarung verstoßen hat, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Entscheidend ist, dass die Kindesmutter durch das widerrechtliche Zurückhalten des Kindes in Deutschland das Mitsorgerecht des Kindesvaters im Sinne des Art. 3 Satz 1 lit. a) HKÜ verletzt hat.

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2.

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Der Anordnung des Amtsgerichts steht nicht Art. 13 Abs. 1 lit. b) HKÜ entgegen.

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Danach hat die Anordnung der Rückgabe des Kindes nur dann nicht zu erfolgen, wenn der zur Herausgabe verpflichtete Elternteil nachweist, dass die Rückgabe mit der schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind verbunden ist oder das Kind auf andere Weise in eine unzumutbare Lage bringt.

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Diese Ausnahmevorschrift ist in Ansehung der in Art. 1 HKÜ genannten Ziele des Haager Übereinkommens eng auszulegen (OLG Düsseldorf, FamRZ 1994, 185, 186). Denn das HKÜ geht von der Zielsetzung und der Regel aus, dass die Rückführung des Kindes seinem Wohl am besten entspricht (BVerfG, FamRZ 1996, 405). Es muss sich daher um ungewöhnlich schwerwiegende Gefahren handeln, die über die mit einer Rückführung gewöhnlich verbundenen Schwierigkeiten hinausgehen und denen nicht anderweitig begegnet werden kann.

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Eine solche Gefahr, für die die Kindesmutter darlegungs- und beweisbelastet ist (vgl. OLG Nürnberg, FamRZ 2007, 1588 ff., juris Tz. 124), lässt sich nicht feststellen. Insbesondere ist es nicht ausreichend, dass sich A. zwischenzeitlich in ihren Kindergarten integriert und Anschluss an die mütterliche Familie und Freunde gefunden hat. Auch in Bulgarien kann A. unbestritten auf enge familiäre Kontakte zurückgreifen und wird sich aufgrund ihres jungen Alters schnell wieder akklimatisieren können.

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3.

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Die Voraussetzungen des Ablehnungsgrunds nach Art. 13 Abs. 2 HKÜ (Widersetzen des Kindes) sind schon deshalb zu verneinen, weil der am 14.03.2016 geborenen A. die für eine verantwortungsvolle Entscheidung notwendige persönliche Reife fehlt (vgl. OLG Karlsruhe, FamRZ 2003, 956 ff., juris Tz. 48; OLG Nürnberg, FamRZ 2007, 1588 ff., juris Tz. 134).

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II.

19

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 14 Nr. 2 IntFamRVG, 84 FamFG.

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Die Wertfestsetzung hat ihre Grundlage in § 42 Abs. 3 FamGKG.

21

Die Rechtsbeschwerde findet nicht statt (§ 40 Abs. 2 Satz 4 IntFamRVG). Der Senat weist in diesem Zusammenhang vorsorglich darauf hin, dass die vom Amtsgericht in dem Verfahren 269 F 63/19 am 28. März 2019 erlassene einstweilige Anordnung, aufgrund welcher es der Kindesmutter untersagt ist, das Kind außerhalb der Grenzen der Bundesrepublik Deutschland zu verbringen, und der diese Anordnung bestätigende Beschluss vom 6. Mai 2019 einer Rückführung des Kindes nach Bulgarien, wie sie der Kindesmutter nach dem Beschluss des Amtsgerichts vom 8. Oktober 2019 obliegt, nicht entgegenstehen.