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Oberlandesgericht Düsseldorf·1 UF 150/18·29.11.2018

Beschwerde gegen Rückführung nach Polen abgewiesen (HKÜ, 1 UF 150/18)

ZivilrechtFamilienrechtInternationales FamilienrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kindesmutter legte Beschwerde gegen die angeordnete Rückführung ihres Sohnes nach Polen ein und rügte insbesondere Kindeswille und Kindeswohlgefährdung. Zentral war, ob ein Widersetzen nach Art.13 Abs.2 HKÜ oder eine schwere Gefahr nach Art.13 Abs.1 lit. b) HKÜ vorliegt. Das OLG bestätigte das Amtsgericht: weder ein nachhaltiger Widerspruch noch eine außergewöhnliche Gefährdung sind dargelegt; die Rückführung wurde angeordnet. Zudem wurde Verfahrenskostenhilfeunterlage vom Kindesvater angefordert.

Ausgang: Beschwerde der Kindesmutter gegen den Rückgabebeschluss des Amtsgerichts wird abgewiesen; Rückführung nach Polen angeordnet

Abstrakte Rechtssätze

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Ein durch Art.13 Abs.2 HKÜ anspruchsbegründeter Widerspruch des Kindes gegen die Rückgabe setzt einen nachhaltigen, entschiedenen Widerstand voraus; bloße Präferenz für den Verbleib genügt nicht.

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Nach Art.13 Abs.1 lit. b) HKÜ ist die Rückgabe nur zu verweigern, wenn dadurch eine schwerwiegende Gefahr für das körperliche oder seelische Wohl des Kindes oder eine unzumutbare Lage entsteht, die über die gewöhnlichen Rückführungsbelastungen hinausgeht.

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Die bloße Eingewöhnung des Kindes im Aufnahmeland (z.B. Schulbesuch, soziale Integration) begründet allein keinen Anspruch auf Verbleib und rechtfertigt nicht ohne weitere Nachweise die Verweigerung der Rückführung.

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Der Elternteil, der das Kind ohne Zustimmung ins Ausland verbracht hat, trägt die Verantwortung und ist grundsätzlich zu zumutbaren Maßnahmen verpflichtet, um Rückführungsbelastungen zu mildern (z.B. Begleitung des Kindes während eines Sorgerechtsverfahrens).

Relevante Normen
§ 40 Abs. 2 IntFamRVG§ 58 FamFG§ Art. 13 Abs. 2 HKܧ 14 Nr. 2 IntFamRVG§ 84 FamFG§ 42 Abs. 3 FamGKG

Vorinstanzen

Amtsgericht Düsseldorf, 269 F 144/18

Tenor

I. Die Beschwerde der Kindesmutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Düsseldorf vom 01.10.2018 wird auf ihre, der Kindesmutter, Kosten zurückgewiesen.

II. Dem Kindesvater wird zu seinem Gesuch auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe aufgegeben, bis zum 19.12.2018 eine aktuelle Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen einzureichen.

III. Beschwerdewert: 5.000 €.

Gründe

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I.

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Die Kindeseltern sind rechtskräftig geschiedene Eheleute. Sie haben im Juli 2010 geheiratet und in Polen gelebt. Im Scheidungsurteil vom 27.08.2014 betraute das Bezirksgericht XY die Kindesmutter mit der elterlichen Sorge für den am 00.00.2008 geborenen A. und begrenzte die elterliche Sorge des Kindesvaters auf Entscheidungen zum Aufenthaltsort und zu weiteren einzelnen Regelungsbereichen. Der Kindesvater hatte an jedem zweiten Wochenende Umgang mit seinem Sohn. Ende März 2018 reiste die Kindesmutter mit A. nach Deutschland aus, wo sie seither zusammen mit ihrem jetzigen Ehemann, mit A. und dem aus der neuen Ehe hervorgegangenen Kind, dem am 00.00.2018 geborenen B., lebt. Der Kindesvater ist ebenfalls wiederverheiratet und lebt gemeinsam mit seiner jetzigen Ehefrau und deren beiden Kindern in Polen.

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Der Kindesvater hat die Rückführung seines Sohns nach Polen begehrt. Die Kindesmutter ist dem entgegengetreten und hat vorgetragen, die Rückführung bedeute für das Kind eine schwerwiegende Gefahr, insbesondere in seelischer Hinsicht, und würde den Jungen in eine unzumutbare Lage bringen. Er würde sich einer Rückführung in den Haushalt des Kindesvaters entschieden widersetzen. Eine Rückkehr nach Polen sei für sie, die Kindesmutter, nicht realisierbar. A. liebe seinen Bruder B. und wolle mit diesem in einem Haushalt leben. Nach Aufnahme des Schulbesuchs am neuen Wohnort habe er sich hervorragend integriert und neue Freunde gefunden.

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Das Amtsgericht hat die Rückführung des Kindes nach Polen angeordnet. Die Kindesmutter habe mit dem Verbringen des Jungen nach Deutschland das nach Maßgabe des Urteils des Bezirksgerichts XY vom 27.08.2014 bestehende Mitsorgerecht des Kindesvaters verletzt. Durch die regelmäßigen Kontakte habe der Kindesvater sein Mitsorgerecht tatsächlich ausgeübt. Dass sich das Kind der Rückführung widersetze, lasse sich nicht feststellen. Wenn A. auch mit seinem Bruder bei der Kindesmutter leben wolle, so sei ein Widerstand gegen eine Rückkehr nach Polen selbst nicht erkennbar, habe er doch erklärt, dort sei ebenfalls alles in Ordnung gewesen, es gefalle ihm aber in Deutschland besser. Die Rückführung begründe für den Jungen auch keine schwerwiegende Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens und bringe ihn auch nicht auf andere Weise in eine unzumutbare Lage. Es gebe keine Anhaltspunkte für eine ungewöhnlich schwere Beeinträchtigung des Kindeswohls, die über die mit jeder Rückführung verbundenen Belastungen hinausgehe. Der Kindesvater sei für A. kein Fremder. Die Kindesmutter könne die Belastungen dadurch abmildern, dass sie gemeinsam mit dem Jungen nach Polen zurückkehre.

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Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Kindesmutter weiterhin gegen das Rückführungsbegehren. Sie vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und trägt vor, A. widersetze sich nunmehr noch entschiedener einer Rückkehr nach Polen. Nach dem im Anschluss an die mündliche Verhandlung vor dem Amtsgericht durchgeführten Umgang mit dem Kindesvater wolle er überhaupt nicht mehr, auch nicht besuchsweise, nach Polen reisen, sondern in Deutschland bei der Kindesmutter, seinem Bruder und seinem Stiefvater verbleiben. Da der Junge abgesehen von den Umgangskontakten keinerlei Bindung zum Kindesvater empfinde und enttäuscht und gekränkt darüber sei, dass sich der Kindesvater während der Umgangskontakte überhaupt nicht um ihn kümmere, sei im Fall einer Rückführung zudem von einer schwerwiegenden Kindeswohlbeeinträchtigung und einer unzumutbaren Lage für das Kind auszugehen. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass A. inzwischen in Deutschland fest verwurzelt sei und sich gut eingelebt habe. Insbesondere würde ein wiederholter Schulwechsel das Wohl des der Schulpflicht unterliegenden Kindes gefährden. Sie, die Kindesmutter, könne auch im Hinblick auf ihr weiteres Kind nicht nach Polen zurückkehren. Ihr Ehemann sei mit einem auch nur vorübergehenden Verbringen des Kindes nach Polen nicht einverstanden. Zudem bestehe für sie, die Kindesmutter, in Polen keine Wohnmöglichkeit.

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Der Kindesvater verteidigt die Entscheidung des Amtsgerichts.

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II.

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Die nach §§ 40 Abs. 2 IntFamRVG, 58 FamFG zulässige Beschwerde der Kindesmutter ist unbegründet. Völlig zu Recht hat das Amtsgericht die Rückführung des Kindes nach Polen angeordnet. Zur Vermeidung von Wiederholungen bezieht sich der Senat zunächst auf die in jeder Hinsicht überzeugende Begründung des Amtsgerichts. Das Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung.

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1.

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Auch der Senat vermag nicht festzustellen, dass sich A. i.S.d. Art. 13 Abs. 2 HKÜ der Rückgabe widersetzt. Ohne Zweifel wünscht sich der Junge sehnlich ein weiteres Zusammenleben mit der Kindesmutter und insbesondere auch mit seinem Bruder B.. Dies reicht aber, wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, für die Annahme eines Widersetzens gemäß Art. 13  Abs. 2 HKÜ nicht aus. Hierfür ist vielmehr erforderlich, dass das Kind nachhaltigen Widerstand gegen eine Rückkehr in sein Herkunftsland Polen leistet. Ein solcher ist den Bekundungen des Jungen gegenüber dem Amtsgericht und seinen mit der Beschwerde vorgetragenen Äußerungen nicht zu entnehmen. Vielmehr hat A. gegenüber dem Amtsgericht ausdrücklich erklärt, dass es in Polen „auch in Ordnung“ gewesen sei, es ihm aber in Deutschland besser gefalle. Eine Änderung dieser Haltung ergibt sich auch nicht aus dem Beschwerdevorbringen der Kindesmutter. Die vorgetragene Äußerung des Jungen nach Durchführung des Umgangskontaktes mit dem Kindesvater im Anschluss an den erstinstanzlichen Verhandlungstermin, er wolle überhaupt nicht mehr, auch nicht besuchsweise, nach Polen reisen, sondern in Deutschland bei der Kindesmutter, seinem Bruder und seinem Stiefvater verbleiben, ist Ausdruck seiner Präferenz für einen dauerhaften Verbleib bei der Kindesmutter. Daraus ist aber kein Widersetzen gegen eine Rückkehr nach Polen als solche herzuleiten. Eine Entscheidung nach Maßgabe der von A. geäußerten Wünsche liefe auf die Zubilligung eines – von Art. 13  Abs. 2 HKÜ gerade nicht bezweckten – freien Wahlrechts des Kindes hinaus. Die Würdigung der Willensrichtung des Kindes im Hinblick auf seine dauerhafte Zuordnung zu einem der beiden Elternteils kann Gegenstand eines – grundsätzlich im Herkunftsland durchzuführenden – Sorgerechtsverfahrens sein, ist aber nicht Aufgabe des im Kern lediglich auf eine Sicherung der sorgerechtlichen Klärung im Herkunftsland zielenden HKÜ-Verfahrens.

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2.

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Ebenso wenig besteht eine tragfähige Grundlage für die Annahme, dass die Rückgabe mit der schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind verbunden ist oder das Kind auf andere Weise in eine unzumutbare Lage bringt (Art. 13 Abs. 1 lit. b) HKÜ). Auch der Senat vermag keine ungewöhnlich schwerwiegenden Gefahren zu erkennen, die über die mit einer Rückführung gewöhnlich verbundenen Schwierigkeiten hinausgehen und denen nicht anderweitig begegnet werden kann.

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Etwaigen Beeinträchtigungen des Kindeswohls im Fall eines Wechsels des Kindes in die Obhut des Kindesvaters kann dadurch wirksam begegnet werden, dass die Kindesmutter den Jungen – zumindest für die Dauer der Durchführung eines Sorgerechtsverfahrens – nach Polen begleitet. Dass die Kindesmutter dort – auch unter Rückgriff auf Hilfe durch ihre Familie – keine Bleibe finden könnte, ist nicht ersichtlich. Da allein die Kindesmutter, die das Kind ohne Einwilligung des Kindesvaters nach Deutschland verbracht hat, die aktuelle Situation zu verantworten hat, sind ihr entsprechende nachhaltige Bemühungen ohne weiteres zuzumuten. Soweit ihr Ehemann einer Mitnahme des jüngeren Kindes nicht zustimmt, mag dieser dessen Betreuung übernehmen, um der Kindesmutter die Wahrnehmung ihrer Elternverantwortung gegenüber A. zu ermöglichen.

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Doch selbst wenn sich die Kindesmutter zu einer Begleitung des Jungen nach Polen außerstande sehen sollte, drohen keine ungewöhnlich schwerwiegenden Gefahren und keine unzumutbare Lage für das Kind. Es ist nämlich nicht ersichtlich, inwieweit sich aus einem Wechsel des Jungen in die Obhut des Kindesvaters konkrete erhebliche Risikofaktoren für das Kind ergeben sollten. Denn aufgrund der bis vor Kurzem kontinuierlich durchgeführten Umgangskontakte ist von einer vorhandenen Vater-Kind-Beziehung auszugehen. Auch im Hinblick darauf, dass der Kindesvater mit seiner jetzigen Ehefrau und deren beiden Kindern zusammenlebt, kann nicht ohne weiteres von einer Gefährdung des Jungen im Haushalt des Kindesvaters ausgegangen werden.

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Der Schulbesuch des Kindes rechtfertigt keine andere Einschätzung, weil A., der ohnehin noch immer nur über rudimentäre Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, wie das Amtsgericht festgestellt hat und wie der Verfahrensbeistand aktuell in seiner Stellungnahme vom 15.11.2018 mitgeteilt hat, ebenso gut – wie schon bis März 2018 –  in Polen die Schule besuchen kann.

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Eine Trennung vom Bruder B. mag für den Jungen schmerzhaft sein. Hieraus ergeben sich aber insbesondere auch unter Berücksichtigung möglicher Umgangskontakte keine so gravierenden Risikofaktoren für das Kind, dass von einer schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens oder von einer anderweitig unzumutbaren Lage für das Kind auszugehen wäre.

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III.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 14 Nr. 2 IntFamRVG, 84 FamFG.

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Über das Verfahrenskostenhilfegesuch des Kindesvaters wird der Senat nach Ablauf der unter Ziffer II. der Beschlussformel gesetzten Frist entscheiden.

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Die Wertfestsetzung hat ihre Grundlage in § 42 Abs. 3 FamGKG.

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Die Rechtsbeschwerde findet nicht statt (§ 40 Abs. 2 Satz 4 IntFamRVG).