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Oberlandesgericht Düsseldorf·1 UF 107/19·26.08.2019

Beschwerde gegen Rückführungsanordnung nach HKÜ abgewiesen

ZivilrechtFamilienrechtInternationales PrivatrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kindesmutter wandte sich gegen die Anordnung des Amtsgerichts, ihr Kind in die Schweiz zurückzuführen. Zentrale Frage war, ob Ausnahmen nach Art. 13 HKÜ eine Rückführung verhindern. Das OLG bestätigt die Entscheidung des AG: Es liegen keine hinreichend belegten Gefahren für das Kind vor, Verdachtsmomente sind unzureichend belegt. Die Beschwerde wird daher abgewiesen und Verfahrenskostenhilfe versagt.

Ausgang: Beschwerde der Kindesmutter gegen die Rückführungsanordnung nach HKÜ als unbegründet abgewiesen; Kosten und Verfahrenskostenhilfe der Kindesmutter auferlegt bzw. versagt

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Rückführungsanordnung nach Art. 12 HKÜ ist gerechtfertigt, wenn durch das Verbringen des Kindes die elterliche Sorge eines Berechtigten verletzt wurde.

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Die Ausnahme des Art. 13 Abs. 1 lit. b HKÜ ist eng auszulegen; der entgegenstehende Elternteil trägt die Darlegungs- und Beweislast für eine schwerwiegende, atypische Gefahr für das Kind.

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Unkonkrete oder unsubstantiierte Verdachtsmomente, insbesondere ohne zeitliche, örtliche oder sachliche Details, genügen nicht, um die Rückführung zu verhindern.

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Streitigkeiten über Sorge- oder Aufenthaltsrechte sind nicht im Rückführungsverfahren zu entscheiden; diese Fragen sind nach Rückführung vor den zuständigen Gerichten des Herkunftsstaats zu klären.

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Eine Wiederholung bereits ordnungsgemäß durchgeführter Verfahrenshandlungen kann unterbleiben, wenn nicht zu erwarten ist, dass dadurch entscheidungserhebliche neue Erkenntnisse gewonnen werden; bei fehlenden Erfolgsaussichten ist Verfahrenskostenhilfe abzulehnen.

Relevante Normen
§ 40 Abs. 2 IntFamRVG§ 58 FamFG§ Art. 12 Abs. 1, 2 HKܧ Art. 3 HKܧ Art. 13 Abs. 1 lit. b HKܧ Art. 13 Abs. 1 lit. b) HKÜ

Vorinstanzen

Amtsgericht Düsseldorf, 269 F 88/19

Tenor

I. Die Beschwerde der Kindesmutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Düsseldorf vom 24.06.2019 wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Kindesmutter auferlegt.

III. Der Antrag der Kindesmutter auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

IV. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

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I.

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Die nach §§ 40 Abs. 2 IntFamRVG, 58 FamFG zulässige Beschwerde der Kindesmutter ist unbegründet.

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Zu Recht hat das Amtsgericht gemäß Art. 12 Abs. 1, 2 des Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (HKÜ) die Rückführung des Kindes A. in die Schweiz angeordnet. Das Beschwerdevorbringen der Kindesmutter rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.

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1.

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Mit zutreffender Begründung, auf die der Senat ebenso wie auf die zutreffende Sachverhaltsdarstellung zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, ist das Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung davon ausgegangen, dass die Kindesmutter durch das Verbringen des Kindes nach Deutschland das Mitsorgerecht des Kindesvaters im Sinne des Art. 3 HKÜ verletzt hat. Die diesbezüglichen Feststellungen des Amtsgerichts greift die Kindesmutter mit ihrer Beschwerde auch nicht an.

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2.

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Der Rückführung steht nicht Art. 13 Abs. 1 lit. b) HKÜ entgegen. Danach hat die Anordnung der Rückgabe des Kindes nur dann nicht zu erfolgen, wenn der zur Herausgabe verpflichtete Elternteil nachweist, dass die Rückgabe mit der schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind verbunden ist oder das Kind auf andere Weise in eine unzumutbare Lage bringt. Diese Ausnahmevorschrift ist in Ansehung der in Art. 1 HKÜ genannten Ziele des Haager Übereinkommens eng auszulegen (OLG Düsseldorf, FamRZ 1994, 185). Denn das HKÜ geht von der Zielsetzung und der Regel aus, dass die Rückführung des Kindes seinem Wohl am besten entspricht (BVerfG, FamRZ 1996, 405). Es muss sich daher um ungewöhnlich schwerwiegende Gefahren handeln, die über die mit einer Rückführung gewöhnlich verbundenen Schwierigkeiten hinausgehen und denen nicht anderweitig begegnet werden kann.

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Eine solche Gefahr, für die die Kindesmutter darlegungs- und beweisbelastet ist (vgl. OLG Nürnberg, FamRZ 2007, 1588), lässt sich nicht feststellen.

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a.

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Soweit A. gegenüber verschiedenen Personen und auch bei seiner Anhörung durch das Amtsgericht am 13.06.2019 erklärt hat, dass der Kindesvater ihn am „Schniedelwutz“ angefasst habe, ergibt sich allein hieraus kein hinreichendes Verdachtsmoment für einen sexuellen Missbrauch des Kindes durch den Kindesvater. Ursächlich für eine solche Aussage des Kindes können harmlose, auch unbeabsichtigte Berührungen des Kindesvaters im Genitalbereich des Kindes sein, etwa im Rahmen der Körperpflege. Für diese Einschätzung spricht insbesondere, dass A. sowohl gegenüber dem Jugendamt als auch gegenüber dem Amtsgericht erklärt hat, dass dies nur einmal passiert sei, und er auch keinerlei Angaben zu den Einzelheiten, insbesondere zum Ort und Zeitpunkt machen konnte. Genauere Angaben hat das Kind offenbar auch nicht gegenüber der Kindesmutter gemacht, da diese es anderenfalls im Verfahren sicherlich vorgetragen hätte. Für eine gutachterliche Exploration des Kindes, wie von der Kindesmutter gewünscht, ist im vorliegenden Verfahren daher kein Raum.

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Im Übrigen – und dies ist ebenso entscheidend – hindern etwa bestehende Verdachtsgründe die allein verfahrensgegenständliche Kindesrückführung in die Schweiz nicht, weil sie nicht zwingend mit einer Herausgabe des Jungen an den Kindesvater verbunden ist. Soweit die Kindesmutter eine solche Herausgabe dadurch provoziert, dass sie – wenn auch wenig glaubhaft – androht, selbst nicht in die Schweiz zurückkehren zu wollen, kann die von der Kindesmutter  gewünschte Aufklärung durch Begutachtung und/oder Diagnostik ebenso in der Schweiz durchgeführt werden, wogegen die Kindesmutter lediglich diffuse, einer konkreten Feststellung unzugängliche Bedenken erhebt. Eine Kindeswohlgefahr oder unzumutbare Lage für A. ist bei all dem nicht ansatzweise ersichtlich.

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b.

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Der Verdacht eines in der Vergangenheit erfolgten bzw. in der Zukunft zu befürchtenden sexuellen Missbrauchs des Kindes durch den Kindesvater ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen der Kindesmutter zu einem Vorfall in der Badewanne in der Wohnung des Kindesvaters am 24.02.2019. Der Senat ist ebenso wie das Amtsgericht davon überzeugt, dass die Kindesmutter insoweit bewusst unwahr vorgetragen und es den von ihr behaupteten Vorfall nicht gegeben hat. Auf dieses Maß der Überzeugungsbildung kommt es aber nicht einmal entscheidend an, denn es ist für die hier zu treffende Entscheidung ausreichend, dass die Kindesmutter für den vom Kindesvater konkret bestrittenen Vorfall keinen Nachweis erbracht hat. Der Kindesvater ist der Behauptung der Kindesmutter substantiiert unter Schilderung eines gänzlich anderen Tagesablaufes entgegengetreten. Insbesondere sei er mit der Kindesmutter, B. und A. nach dem Besuch der Therme in Konstanz nicht mehr in seiner Wohnung gewesen. A. hat dies bei seiner Anhörung durch das Amtsgericht am 13.06.2019 bestätigt.

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c.

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Das Vorbringen der Kindesmutter zu einem Bordellbesuch des Kindesvaters während eines Urlaubs in der Dominikanischen Republik im Jahre 2002/2003 und körperlichen Übergriffen gegenüber der Exfreundin und der Kindesmutter rechtfertigt, selbst als wahr unterstellt, nicht die Befürchtung, der Kindesvater würde seinen eigenen Sohn sexuell missbrauchen oder diesem gegenüber körperliche Gewalt ausüben.

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d.

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Die umfangreichen Schilderungen der Kindesmutter zu den Gründen der äußerst kurzfristigen Beendigung des Mietverhältnisses ihrer Wohnung in XY können ebenso dahinstehen wie die Frage, ob die Kindesmutter die beiden von ihr gehaltenen Kaninchen ausgesetzt hat. Beides mag dafür relevant sein, ob die Kindesmutter die Schweiz zusammen mit A. planvoll oder – aufgrund des behaupteten Vorfalls im Badezimmer des Kindesvaters – überstürzt verlassen hat. Für die bestehende Rückführungsverpflichtung der Kindesmutter sind diese Fragen ohne Belang. Die von dem Amtsgericht hierzu getroffenen Feststellungen finden allerdings erneut die ausdrückliche Unterstützung des Senats und sind aussagekräftige Indizien für die Unrichtigkeit der Behauptungen der Kindesmutter zu den angeblichen Ereignissen am 24.02.2019 im Badezimmer des Kindesvaters.

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e.

20

Es kann ebenfalls dahinstehen, ob A. ein gutes Verhältnis zum Kindesvater hat und ob er zu ihm zurück will. Denn eine Ablehnung des Kindesvaters durch A. steht einer Rückführung nicht entgegen. Rückgabe im Sinne der Vorschriften des HKÜ bedeutet nicht die Rückkehr zum beraubten Elternteil, sondern nur in den Herkunftsstaat. Auch diese grundsätzliche Zielrichtung des HKÜ lässt die Beschwerdebegründung der Kindesmutter wiederholt außer Acht.

21

f.

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Soweit die Kindesmutter die Erziehungsgeeignetheit des Kindesvaters infrage stellt, kommt es auch hierauf nicht an, weil dieser Einwand jedenfalls nicht geeignet ist, eine schwerwiegende Gefahr im Sinne der Ausnahmevorschrift des Art. 13 Abs. 1 lit. b) HKÜ zu begründen. Der Streit der Kindeseltern über das Sorge- oder Aufenthaltsbe-stimmungsrecht soll gerade nicht in das Rückführungsverfahren verlagert werden, sondern ist gegebenenfalls nach der Rückführung vor den zuständigen Gerichten der Schweiz auszutragen.

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Dass die Kindesmutter, wie sie behauptet, in der Schweiz keine Möglichkeit habe, die elterliche Sorge für A. in einem rechtsstaatlichen Verfahren gerichtlich regeln zu lassen und dabei diejenigen Argumente ins Feld zu führen, welche sie im vorliegenden Verfahren zur Begründung ihrer Rechtsverteidigung gegen das Rückführungsverlangen vorträgt, ist nicht ersichtlich und wird von der Kindesmutter nicht mit Substanz aufgezeigt. Ihre Befürchtung, die zuständigen Behörden und Gerichte in der Schweiz seien zu Gunsten des Kindesvaters voreingenommen, sind fernliegend und durch nichts belegt.

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3.

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Einer Rückführung des Kindes steht auch nicht die Regelung des Art. 13 Abs. 2 HKÜ entgegen. Nach dieser Vorschrift kann es das Gericht ablehnen, die Rückgabe des Kindes anzuordnen, wenn festgestellt wird, dass sich das Kind der Rückgabe widersetzt und dass es ein Alter und eine Reife erreicht hat, angesichts deren es angebracht erscheint, seine Meinung zu berücksichtigen.

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Es kann dahinstehen, ob A. aufgrund seines Alters von gerade einmal sieben Jahren überhaupt die für eine verantwortungsvolle Entscheidung notwendige persönliche Reife besitzt, was fraglich sein dürfte (vgl. OLG Karlsruhe, FamRZ 2003, 956; OLG Nürnberg, FamRZ 2007, 1588). Denn selbst eine tiefgreifende Ablehnung des Kindesvaters durch A., wofür dessen Anhörung beim Amtsgericht allerdings keine hinreichenden Anhaltspunkte ergeben hat, war A. doch bereit, zumindest einmal mit dem Kindesvater auf den Spielplatz zu gehen oder Eis zu essen, stünde einer Rückführung nicht entgegen. Rückführung im Sinne der Vorschriften des HKÜ bedeutet nicht, wie vorstehend bereits ausgeführt, die Rückkehr zum beraubten Elternteil, sondern nur in den Herkunftsstaat. Im hiesigen Verfahren ist nicht zu entscheiden, bei wem das Kind am besten aufgehoben ist; dies entscheidet das für das Sorgerechtsverfahren zuständige Gericht in der Schweiz.

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II.

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Da nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen von einer erneuten Anhörung der Beteiligten keine entscheidungserheblichen zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind, hat der Senat gemäß §§ 14 Nr. 2 IntFamRVG, 68 Abs. 3 Satz 1, 2 FamFG von einer Wiederholung der in erster Instanz ordnungsgemäß erfolgten Verfahrenshandlungen abgesehen.

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III.

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Der Antrag der Kindesmutter auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren war aus den vorstehenden Gründen mangels Erfolgsaussichten des Rechtsmittels zurückzuweisen.

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IV.

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Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 14 Nr. 2IntFamRVG, 84 FamFG.

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Die Wertfestsetzung hat ihre Grundlage in den §§ 40 Abs. 1, 42 Abs. 3 FamGKG.

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Die Rechtsbeschwerde findet nicht statt (§ 40 Abs. 2 Satz 4 IntFamRVG).