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Oberlandesgericht Düsseldorf·1 U 86/10·21.02.2011

Gelenkbus schwenkt beim Abbiegen aus: Haftungsquote 60/40 zulasten Wohnmobil

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines ZivilrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beklagten griffen das landgerichtliche Urteil nach einem Unfall zwischen Wohnmobil und Gelenkbus im Abbiegevorgang an. Streitentscheidend war, ob das Wohnmobil stand oder erneut anfuhr und wie die Haftung nach StVG/StVO zu quoteln ist. Das OLG hält die Version der Klägerin (Standkollision) für widerlegt und nimmt beiderseitiges Annäherungsverschulden an. Wegen überwiegenden Verstoßes des Wohnmobilfahrers (§ 11 Abs. 3 StVO) und erhöhter Betriebsgefahr des ausschwenkenden Busses wird eine Haftung von 60 % (Klägerseite) zu 40 % (Beklagtenseite) angenommen; Klage und Widerklage haben jeweils nur teilweise Erfolg.

Ausgang: Berufung teilweise erfolgreich: Klage nur in Höhe von 40 % zugesprochen und Widerklage teilweise (60 %) stattgegeben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Verkehrsunfällen zwischen zwei Kraftfahrzeugen sind bei der Haftungsabwägung nach §§ 17, 18 StVG nur unstreitige oder bewiesene unfallursächliche Umstände zu berücksichtigen.

2

Die Verschuldensvermutung des § 18 Abs. 1 S. 2 StVG ist nur widerlegt, wenn feststeht, dass der Fahrzeugführer den Unfall auch bei Anwendung äußerster, zumutbarer Sorgfalt nicht hätte vermeiden können und keine wesentlichen Unfallumstände ungeklärt bleiben.

3

Wer trotz bestehenden Vorrechts weiterfahren dürfte, muss nach § 11 Abs. 3 StVO auf sein Vorrecht verzichten, wenn die Verkehrslage dies erfordert, insbesondere um einem verkehrsbedingt blockierenden Abbieger das Räumen der Fahrbahn zu ermöglichen.

4

Auf einen Vorfahrts- bzw. Vorrangverzicht des Berechtigten darf der Wartepflichtige grundsätzlich erst nach eindeutiger Verständigung (z.B. Handzeichen) vertrauen; ein bloßes verkehrsbedingtes Anhalten genügt hierfür nicht.

5

Ist die vorgerichtliche Geschäftsgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG hälftig auf die Verfahrensgebühr anzurechnen, bleibt die Geschäftsgebühr in ihrer Entstehung unberührt; bei Geltendmachung des materiell-rechtlichen Erstattungsanspruchs ist sie in voller Höhe einzuklagen, die Anrechnung wirkt erst im Kostenfestsetzungsverfahren.

Relevante Normen
§ 17 Abs. 3 S. 1 StVG§ 18 Abs. 1 S. 2 StVG§ 7 Abs. 2 StVG§ 276 BGB§ 18 StVG§ 398 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 14c O 33/07

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels das am 11. März 2010 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 14 c Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 2.138,12 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen, und zwar die Beklagte zu 1. seit dem 28. Dezember 2006 und der Beklagte zu 2. seit dem 23. März 2007.

Die Beklagte zu 1. wird weiter verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 219,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 23. März 2007 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Auf die Widerklage wird der Drittwiderbeklagte verurteilt, an die Beklagte zu 1. 399,24 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. April 2007 zu zahlen.

Im übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

Die in erster Instanz angefallenen Kosten werden wie folgt verteilt:

Die Gerichtskosten werden zu 45 % der Klägerin, zu 9 % dem Drittwiderbeklagten und zu 46 % der Beklagten zu 1. auferlegt; insoweit haften beide Beklagte zu 33 % für die Gerichtskosten als Gesamtschuldner.

Die außergerichtlichen Kosten des Klägers fallen diesem zu 58 % selbst und zu 42 % den Beklagten als Gesamtschuldnern zur Last.

Die außergerichtlichen Kosten des Drittwiderbeklagten trägt dieser zu 42 % selbst und zu 58 % die Beklagte zu 1.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. werden dieser zu 46 % selbst und zu 45 % der Klägerin sowie zu 9 % dem Drittwiderbeklagten auferlegt.

Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2. fallen diesem zu 42 % selbst und zu 58 % der Klägerin zur Last.

Die in zweiter Instanz angefallenen Kosten werden wie folgt verteilt:

Die Gerichtskosten werden zu 52 % der Klägerin, zu 6 % dem Drittwiderbeklagten und zu 42 % der Beklagten zu 1. auferlegt; insoweit haften beide Beklagte zu 38 % für die Gerichtskosten als Gesamtschuldner.

Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin fallen dieser zu 58 % selbst und zu 42 % den Beklagten als Gesamtschuldnern zur Last.

Die außergerichtlichen Kosten des Drittwiderbeklagten trägt dieser zu 60 % selbst und zu 40 % die Beklagte zu 1.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. werden dieser zu 43 % selbst, zu 51 % der Klägerin und zu 6 % dem Drittwiderbeklagten auferlegt.

Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2. fallen diesem zu 42 % selbst und zu 58 % der Klägerin zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

2

I.

3

Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache teilweise Erfolg.

4

Sie machen zu Recht geltend, dass sie entgegen der durch das Landgericht ausgesprochenen Haftungsverteilung nicht in vollem Umfang für alle Unfallschäden einzustehen haben. Die Anspruchsberechtigung der Klägerin umfasst folglich nicht 100 % ihrer unfallbedingten Vermögenseinbußen und die Widerklage unterliegt nicht der Abweisung. Das Landgericht ist bei seiner Streitentscheidung von einer unzutreffenden Beweislastverteilung ausgegangen. Zudem hat es die erhobenen Beweise in nicht überzeugender Weise gewürdigt.

5

Nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Tatsachenaufklärung steht fest, dass die von der Klägerin und dem Drittwiderbeklagten behauptete Unfallversion falsch ist. Das Fahrzeug der Klägerin ist nicht in einer Stillstandsposition an der oberen linken Seite der Wagenaufbauten (sog. Alkoveneinheit) getroffen worden. Vielmehr kam es zu einer Berührung mit der hinteren linken Ecke des sogenannten Nachläufers des Gelenkbusses der Beklagten zu 1., als der Beklagte zu 2. diesen in der Anfangsphase in einer ausgeprägten Rechtskurvenfahrt von der A.-Straße in die B.-Straße steuerte, während sich gleichzeitig der Drittwiderbeklagte in langsamer Fahrt der späteren Kollisionsstelle näherte. Zuvor hatte er bei dem Anblick des seine Fahrbahnhälfte in Anspruch nehmenden Linienbusses das Fahrzeug der Klägerin angehalten und somit bei dem Beklagten zu 2. die Erwartung geweckt, das Wohnmobil werde bis zum Abschluss der Rechtskurvenfahrt in der Stillstandsposition verbleiben. Statt dessen hat der Drittwiderbeklagte seine Fahrt an dem abbiegenden Gelenkbus entlang fortgesetzt, wobei er nicht damit rechnete, dass zu Beginn der Kurvenfahrt die hintere linke Ecke des Nachläufers plötzlich soweit nach links in seine Fahrspur hinein ausschwenkte, dass für eine ungehinderte Weiterfahrt des Wohnmobils kein Raum mehr verblieb und es zu einer leichten Streifberührung der Fahrzeuge kam. Zu diesem Zeitpunkt war das Kollisionsgeschehen bereits außerhalb der Wahrnehmungsmöglichkeit des den Gelenkbus steuernden Beklagten zu 2.

6

Aus dem Nachweis der Richtigkeit der Unfallschilderung der Beklagten folgt indes entgegen der durch sie vertretenen Ansicht nicht, dass der Zusammenstoß für den Beklagten zu 2. ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 S. 1 StVG darstellte. Der Beklagte zu 2. hat – ebenso wenig wie der Drittwiderbeklagte – die gegen ihn sprechende Verschuldensvermutung des § 18 Abs. 1 S. 2 StVG nicht zu widerlegen vermocht. Darüber hinaus steht positiv fest, dass nicht nur den Drittwiderbeklagten, sondern auch den Beklagten zu 2. jeweils ein Annäherungsverschulden als Unfallursache trifft. Letzterer hätte nicht ohne vorherige Verständigung und im Vertrauen darauf, dass sein späterer Unfallgegner auf das diesem zustehende Durchfahrtvorrecht verzichtete, einen Abbiegevorgang mit der gefährlichen Ausschwenkung des Nachläufers in die Fahrspur für den Gegenverkehr hinein fortsetzen dürfen. Der Beklagte zu 2. hatte keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Drittwiderbeklagte während der Dauer des langgezogenen Abbiegevorganges die zuvor eingenommene Stillstandsposition beibehalten werde. Dem Drittwiderbeklagten ist vorzuhalten, dass er in Anbetracht des erkennbaren Raumbedarfs des Gelenkbusses bei dem Abbiegen in die spitzwinklige B.-Straße auf seinen Durchfahrtvorrang während des Zeitraums hätte verzichten müssen, in welchem die Gefahr eines Ausschwenkens der hinteren linken Seite des Nachläufers wegen des großen Überhangs zwischen der letzten Fahrzeugachse und dem Heck des Linienbusses bestand. Stattdessen ist der Drittwiderbeklagte, der sich als der durchfahrtberechtigte Verkehrsteilnehmer wähnte, von seiner ursprünglichen Stillstandsposition aus in eine potentielle Gefahrensituation hineingefahren und hat durch dieses fahrlässige Fehlverhalten die entscheidende Ursache für die Entstehung der Fahrzeugkollision gesetzt.

7

Im Ergebnis erscheint es gerechtfertigt, die Klägerin und den Drittwiderbeklagten mit der überwiegenden Haftungsquote zu belasten, denn der Verschuldensanteil des Letztgenannten überwiegt im Vergleich zu demjenigen des Beklagten zu 2.. Allerdings war die Betriebsgefahr des Gelenkbusses der Beklagten zu 1. wegen der weiten Ausschwenkung des hinteren Teils des Nachläufers zu Beginn der ausgeprägten Rechtskurvenfahrt so deutlich erhöht, dass der den Beklagten anzulastende Verursachungs- und Verschuldensanteil nicht zu gering gewichtet werden darf. Im Ergebnis erachtet es der Senat als angemessen, eine Haftungsquotierung im Verhältnis 60 % zu 40 % zum Nachteil der Klägerin und des Drittwiderbeklagten festzusetzen. Dies führt dazu, dass die Schadenersatzforderung der Klägerin in der Hauptsache nur zu 2.138,12 € begründet ist, während sich der begründete Schadenersatzanspruch der Beklagten zu 1. als Drittwiderklägerin auf die Höhe von 399,24 € beschränkt.

8

Im Einzelnen ist folgendes auszuführen:

9

II.

10

1)

11

Die Darlegungen im angefochtenen Urteil zur Beweislastverteilung sind widersprüchlich. Einerseits geht das Landgericht von der Annahme aus, es obliege den Beklagten zu beweisen, dass der Drittwiderbeklagte in einer erneuten Vorwärtsbewegung sein Fahrzeug versetzt und sich dadurch selbst in den Schwenkbereich des Busses begeben habe (Ziffer 1 a, Bl. 181 unten d.A.). Andererseits führt das Landgericht aus, im Rahmen des § 7 Abs. 2 StVG hätte die Klägerin die Beweislast für die Behauptung, der Drittwiderbeklagte sei in dem unstreitigen Zwischenhalt stehen geblieben (Ziffer 1 c; Bl. 182 d.A.).

12

2)Bei der Beweislastbetrachtung hat das Landgericht übersehen, dass sowohl zu Lasten des Drittwiderbeklagten als Fahrer des Wohnmobils der Klägerin als auch zu Lasten des Beklagten zu 2. als Fahrer des Linienbusses jeweils die Verschuldensvermutung des § 18 Abs. 1 S. 2 StVG einschlägig ist. Diese Vermutung spricht für eine Fahrlässigkeit des Kraftfahrzeugführers nach § 276 BGB. Dieser muss, um die Vermutung zu wiederlegen, beweisen, dass ihn kein Verschulden trifft. Der Kraftfahrzeugführer wird von der Haftung für den Schaden nach § 18 StVG nur frei, wenn keine Unklarheit über die wesentlichen Umstände des Unfalls verblieben ist und wenn feststeht, dass er alles einem ordentlichen Kraftfahrer Zumutbare getan hat, den Unfall zu vermeiden (Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 4. Aufl., § 4, Rdnr. 22, 23 mit Hinweis auf BGH VersR 1972, 459).

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Diesen Nachweis können weder der Drittwiderbeklagte noch der Beklagte zu 2. führen. Es steht im Gegenteil nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme fest, dass beide jeweils ein unfallursächliches Annäherungsverschulden trifft.

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3)Der Senat vermag sich nicht der Beweiswürdigung des Landgerichts anzuschließen, die Beklagten blieben für die Richtigkeit ihrer Behauptung beweisfällig, dass der Drittwiderbeklagte aus einer anfänglichen Stillstandsposition heraus in einer erneuten Vorwärtsbewegung sein Fahrzeug versetzt und sich dadurch selbst in den Schwenkbereich des Busses begeben habe. Die Richtigkeit dieser Darstellung ergibt sich aus den Bekundungen des Beifahrers des Beklagten zu 1., des Zeugen P., die das Landgericht aufgrund einer unzutreffenden Beweiswürdigung als nicht glaubhaft erachtet hat. Einer nochmaligen Vernehmung des Zeugen durch den Senat (§ 398 ZPO) bedarf es nicht. Denn es ergibt sich bereits aus den unfallanalytischen Erkenntnissen des gerichtlich bestellten Sachverständigen Dipl.-Ing. V. mit zwingender Konsequenz, dass die Unfalldarstellung der Klägerin und des Drittwiderbeklagten das Wohnmobil sei in einer beibehaltenen Stillstandsposition von dem ausschwenkenden Nachläufer des Gelenkbusses getroffen worden, nicht zutreffen kann.

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4)Diese Erkenntnis lässt dann wiederum die Schlussfolgerung zu, dass entsprechend der Bewertung der mit der Unfallaufnahme befasst gewesenen Polizeibeamten sowie der Darstellung des Zeugen P. gemäß die Fahrzeuge zu einem Zeitpunkt miteinander kollidierten, als sie sich beide in Bewegung befanden, nachdem der Drittwiderbeklagte seine anfängliche Warteposition – nach den Umständen zu früh – verlassen hatte.

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a)Bereits am Kollisionsort hatten die unmittelbar Unfallbeteiligten ihre einander widersprechenden Unfallversionen, die Gegenstand ihres Prozessvortrages geworden sind, gegenüber den aufnehmenden Polizeibeamten geltend gemacht. Diese kamen dann nach den durch sie getroffenen Feststellungen und nach der Auswertung der an den Fahrzeugen eingetretenen Schäden zu dem Ergebnis, es seien die Angaben des Unfallbeteiligten „02“, des jetzigen Beklagten zu 2., plausibel (Bl. 4 Beiakte). Sie gelangten deshalb zu der Einschätzung, der Unfallbeteiligte „01“, also der jetzige Drittwiderbeklagte, müsse sein Fahrzeug in Bewegung gesetzt haben, als sich der Unfallbeteiligte „02“ noch in einem Abbiegevorgang befunden habe. Die Beamten sahen sich deshalb veranlasst, dem Drittwiderbeklagten „wegen der Sorgfaltspflichtverletzung“ die Zahlung eines Verwarngeldes anzubieten, was dieser ablehnte (Bl. 5 Beiakte).

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b)Die Einschätzung der Polizeibeamten in Bezug auf die schuldhafte Unfallverursachung durch den Drittwiderbeklagten wird bestätigt durch die Darstellung des Beifahrers des Beklagten zu 2., des Zeugen P., im Termin vom 5. Juni 2008. Er wusste zu berichten, dass vorkollisionär beide Fahrzeuge zum Stillstand gekommen waren („In dem Moment, als der Wohnwagen bremste, stand auch der Bus“; Bl. 86 d.A.). Anschaulich hat der Zeuge die diesbezüglichen Einzelheiten geschildert: Die Ausgangssituation war so, dass der Linienbus der Beklagten zu 1. bei Einleitung des Rechtsabbiegevorgangs sich schon zur Hälfte auf der Fahrspur für den Gegenverkehr befand. Diese Besonderheit erklärt sich aus der unstreitigen Tatsache, dass der Beklagte zu 2. vor dem Abbiegen nach rechts in die spitzwinklig einmündende B.-Straße mit der Lenkung – aus seiner Fahrtrichtung gesehen – weit nach links ausholen musste, um wegen der Länge des Gelenkbusses von 18 Metern überhaupt den Abbiegevorgang durchführen zu können. Die Zusammenhänge ergeben sich aus der Unfallrekonstruktionszeichnung des Sachverständigen und der durch ihn gefertigten „Prinzipskizze“ als Anlagen zu seinem Gutachten vom 21. August 2009. Auch die durch den Sachverständigen von der Unfallstelle gefertigte fotografische Panoramaaufnahme Nr. 3 verdeutlicht die Enge der Raumverhältnisse, die sich bei der Durchführung des Rechtsabbiegevorganges mit dem Gelenkbus als hinderlich erwies.

18

c)Aus der gut nachvollziehbaren Schilderung des Zeugen P. lässt sich die Erkenntnis gewinnen, dass der anfänglich mit der Hälfte seiner Fahrzeugbreite in die Fahrspur für den Gegenverkehr hineinragende Linienbus dem Wohnmobil der Klägerin die Weiterfahrt versperrte. Da der Drittwiderbeklagte die durch den Gelenkbus der Klägerin auf der A.-Straße gebildete Engstelle nicht passieren konnte, hat dann der Bekundung des Zeugen P. gemäß der Beklagte zu 2. die Blockade naheliegender Weise dadurch beseitigt, dass er „seine Fahrt fortgesetzt hat, da er ja nun schon mal die Fahrbahn blockiert hatte und einfach nach rechts weiter abbiegen musste“ (Bl. 86 d.A.). Der weiteren Darstellung des Zeugen zufolge hat er dann nach Fahrtbeginn des Linienbusses die Beobachtung gemacht, dass auch der Drittwiderbeklagte aus seiner anfänglichen Stillstandsposition „noch einmal nachgerückt ist“ (Bl. 86 d.A.).

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d)Dieses Verhalten erklärt sich stimmig aus der durch den Zeugen geschilderten Anfangssituation: Er hatte nämlich den Drittwiderbeklagten dabei beobachtet, wie dieser „mit den Händen gestikuliert und quasi gemeckert hat und anzeigte, dass er nun nicht wisse, wohin“ (Bl. 86 d.A.). Diese Wiedergabe lässt den Rückschluss darauf zu, dass der Drittwiderbeklagte sich durch den in seine Fahrspur hineinreichenden Gelenkbus behindert fühlte und einer Verärgerung darüber Ausdruck verlieh. Deshalb ist es ohne weiteres nachvollziehbar, dass der Drittwiderbeklagte in der eingenommenen Stillstandsposition nicht länger als vermeintlich nötig warten und seine Fahrt in Geradeausrichtung fortsetzen wollte, sobald er die Gelegenheit dazu gekommen wähnte.

20

Nach den unfallanalytischen Erkenntnissen des Sachverständigen schwingt die linke hintere Ecke des Nachläufers des Gelenkbusses aufgrund des enormen Überhanges zwischen Hinterachse und dem Heck des Fahrzeuges weit nach links aus (Bl. 18 des Gutachtens). Die Einzelheiten ergeben sich aus der durch den Sachverständigen gefertigten „Prinzipskizze“, in welcher die schwarze Linie den Bewegungsverlauf der hinteren linken Ecke des Gelenkteils wiedergibt. Der Sachverständige hat festgestellt, dass im Moment des Zusammenstoßes das Heck des Nachläufers mit etwas mehr als der Hälfte seiner Breite in die Richtungsfahrbahn des Drittwiderbeklagten hineinragte (Bl. 21 des Gutachtens). Diesen Sachverhalt hat der Sachverständige anschaulich in seiner Unfallrekonstruktionszeichnung mit Auflegemaske dargestellt.

21

f)Nach Lage der Dinge ist davon auszugehen, dass der Drittwiderbeklagte in dem Moment, als er sich aus seiner Stillstandsposition heraus zu einer langsamen Weiterfahrt entschloss, eine ungehinderte Vorbeifahrtmöglichkeit rechts an dem nach links abbiegenden Bus vorbei annahm. Er hat dabei fahrlässig nicht die Möglichkeit bedacht, dass bereits zu Beginn des Abbiegevorganges wegen des langen Hecküberhanges die hintere linke Ecke des Nachläufers in seine Fahrspur hinein eindringen werde.

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5)Entgegen der Darlegung im angefochtenen Urteil hat der Senat keinen Anlass, die Glaubhaftigkeit der Unfallschilderung des Zeugen P. in Zweifel zu ziehen.

23

a)In seiner Beweiswürdigung räumt das Landgericht ein, dass die Angaben des Zeugen in sich stimmig sind (Bl. 183 d.A.). Es hat deren Glaubhaftigkeit im Wesentlichen im Hinblick darauf in Zweifel gezogen, dass sich Divergenzen zum Prozessvorbringen der Beklagten ergeben (Bl. 183, 184 d.A.). Dieser Umstand ist jedoch kein zwingendes Indiz für die Annahme, dass die Darstellung des Zeugen nicht glaubhaft ist. Dass er nicht – wie seitens der Beklagten behauptet – zum Kollisionszeitpunkt im hinteren Teil des Busses gesessen hat, sondern seiner Bekundung gemäß neben dem Beklagten zu 2. als Beifahrer, ist ein Gesichtspunkt, der – wie die Beklagten in ihrer Berufungsbegründung zu Recht geltend machen – auf einem Informationsversehen oder auf einer irrtümlichen Darstellung des Sachverhalts in der Klageschrift beruhen kann (Bl. 207 d.A.).

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b)Die durch das Landgericht hervorgehobene Tatsache, dass der Zeuge P. freimütig eingeräumt hat, den Zusammenstoß nicht gesehen zu haben, ist ein Indiz, welches gerade für die Authentizität und Glaubhaftigkeit der Schilderung des Zeugen spricht. Hätte er nämlich der Wahrheit zuwider den streitigen Sachverhalt zugunsten der Beklagten darstellen wollen, hätte er ohne weiteres bekunden können, auch noch den Zusammenstoß wahrgenommen zu haben. Dagegen lässt die Darstellung des Zeugen erkennen, dass er bemüht war, nur das zu bekunden, was seiner tatsächlichen Beobachtung entsprach.

25

c)In diesem Zusammenhang verfängt auch nicht der Einwand der Klägerin und des Drittwiderbeklagten, die schriftliche Darstellung des Zeugen vom 28. Oktober 2006 („Ich bin der Meinung, dass der Fahrer des Wohnmobils nochmals in Bewegung gekommen ist, sonst habe ich keine Ahnung, wie er von dem Bus hätte erfasst werden können“; Bl. 208, 211 d.A.) lasse darauf schließen, dass der Zeuge keine tatsächliche Wahrnehmung, sondern nur eine Mutmaßung wiedergegeben habe. Die durch den Sachverständigen gefertigte „Prinzipskizze“ macht in Verbindung mit der zeichnerischen Widergabe der Verkehrsführung am Unfallort deutlich, dass der Zeuge P. von seiner Beobachtungsposition neben dem Fahrersitz aus noch so lange in Geradeausrichtung mit dem klägerischen Wohnmobil im Blickfeld schauen konnte, wie die Front des Busses noch nicht den Scheitelpunkt der spitzwinkligen Rechtskurve durchfahren hatte. Da sich nach der Feststellung des Sachverständigen die Fahrzeugberührung bereits in der Anfangsphase des Abbiegemanövers zugetragen hatte, steht die Zuverlässigkeit der Darstellung des Zeugen, nach dem Fahrtbeginn des Linienbusses habe sich auch das Wohnmobil noch einmal in Bewegung gesetzt, außer Zweifel.

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d)Entgegen der Beweiswürdigung des Landgerichts ergeben sich auch keine Glaubhaftigkeitszweifel im Hinblick auf die Abweichung zwischen der Darstellung des Beklagten zu 2. einerseits und derjenigen des Zeugen P. andererseits was die Wahrnehmung des erneuten Anfahrens des Wohnmobils nach dem Zwischenstopp anbelangt (Bl. 184 d.A.). Der Umstand, dass der Beklagte zu 2. den Anfahrvorgang im Gegensatz zu dem Zeugen nicht bemerkt hat, erklärt sich aller Wahrscheinlichkeit nach daraus, dass jener als Busfahrer seine Aufmerksamkeit auf das Verkehrsgeschehen unmittelbar vor ihm in der angestrebten Fahrtrichtung B.-Straße gerichtet hat. Da diese mit einer schmalen Fahrbahnbreite spitzwinklig in die A.-Straße einmündet, gestaltete sich die Einfahrt mit dem 18 Meter langen Gelenkbus als schwierig. Hinzu kam nach der Aussage des Zeugen P., dass die angesteuerte Fahrtrichtung nicht der regulären Route des Linienbusses entsprach, sondern man am Tag des Unfallgeschehens eine Umleitung fahren musste (Bl. 85 d.A.).

27

e)

28

Nicht stichhaltig ist schließlich die durch das Landgericht zum Ausdruck gebrachte Verwunderung darüber, dass der Zeuge P. den Beklagten zu 2. nicht auf die Weiterfahrt des Drittwiderbeklagten aufmerksam gemacht hatte, da dem Zeugen „als Berufskraftfahrer die Gefährlichkeit des den Gegenverkehr touchierenden Abbiegevorganges bewusst gewesen sein musste“ (Bl. 184 d.A.). Dabei hat das Landgericht unberücksichtigt gelassen, dass der Zeuge seiner Bekundung zufolge sich vorkollisionär „besonders auf die Straße konzentriert“ hatte, weil er nach seiner damaligen Erwartung ebenfalls einmal als Busfahrer auf der Route eingesetzt werden würde und er deshalb mit den Besonderheiten an der Unfallstelle noch nicht vertraut war. Zudem lässt sich der Schilderung des Zeugen nicht entnehmen, dass er die Annäherung des Wohnmobils bereits als so dicht wahrgenommen hatte, dass sich ihm der Eindruck einer bevorstehenden Kollision hätte aufdrängen müssen.

29

6)

30

Der entscheidende Gesichtspunkt für die Richtigkeit der Bekundungen des Zeugen P. ergibt sich schließlich aus den unfallanalytischen Feststellungen des Sachverständigen.

31

a)

32

Einerseits hat der Sachverständige die Erkenntnis gewonnen, in Bezug auf das Wohnmobil sei für den Kollisionszeitpunkt keine vorwärtsgerichtete Geschwindigkeit nachweisbar. Er hat es aber als nicht ausgeschlossen bezeichnet, dass das Fahrzeug der Klägerin im Moment des Zusammenstoßes mit einer ganz geringen Geschwindigkeit vorwärts bewegt wurde (Bl. 23 des Gutachtens). Abschließend hat es der Sachverständige deshalb als aus technischer Sicht nicht feststellbar dargestellt, ob der Drittwiderbeklagte mit dem Wohnmobil stehen geblieben ist oder ob er – entsprechend der Darstellung des Zeugen P. – nochmals vorgezogen ist (Bl. 23 des Gutachtens).

33

b)

34

Aufschlussreich ist andererseits die Anstoßkonfiguration, die der Sachverständige auf der Grundlage der Unfallversion der Klägerin und des Drittwiderbeklagten zeichnerisch mit Hilfe einer Auflegemaske rekonstruiert hat (Bl. 20, 21 des Gutachtens). Diese Rekonstruktion verdeutlicht, dass der Ort des Zusammenstoßes ca. 4 Meter von der Haltelinie in Richtung C.-Allee entfernt ist, welche der Beklagte zu 2. in seiner Fahrtrichtung bei einem roten Signal der Ampel auf der A.-Straße vor Einleitung des Abbiegevorganges in die B.-Straße zu beachten hatte. Bei seiner informatorischen Befragung durch das Landgericht im Termin vom 6. März 2008 hat der Drittwiderbeklagte bekundet, er habe den Bus bereits zu einem Zeitpunkt als über die Mittellinie der Fahrbahn der A.-Straße hinausragend wahrgenommen und deshalb das Wohnmobil angehalten, als für den Busfahrer noch kein Grünlicht aufgeleuchtet habe. Erst nachdem dies der Fall gewesen sei, habe er, der Drittwiderbeklagte, dann wahrgenommen, dass sich das Heck des Gelenkbusses mit Kollisionsfolge immer weiter dem Wohnmobil angenähert habe (Bl. 69 d.A.).

35

c)

36

Diese Darstellung kann aus dem folgenden Grund nicht zutreffen: Hätte das Wohnmobil der Klägerin sich vorkollisionär tatsächlich bereits so dicht der ursprünglichen Halteposition des Busses mit der bereits etwa hälftigen Inanspruchnahme der durch den Drittwiderbeklagten benutzten Fahrbahn angenähert und dort eine Stillstandsposition eingenommen, wie dies die zeichnerische Auflegemaske erkennen lässt, hätte der Beklagte zu 2. gar nicht erst an dem Fahrzeug der Klägerin vorbeifahren können. Denn das straßenmittig nur etwa 4 Meter von der bezeichneten Haltelinie angehaltene Wohnmobil hätte den verbliebenen Bewegungsspielraum für den 18 Meter langen Gelenkbus so eingeschränkt, dass der Beklagte zu 2. nach dem grünen Lichtsignal in seiner Fahrtrichtung gar nicht erst die weitere Ausweichlenkung nach links über die Straßenmitte hinaus hätte fortführen können, die unstreitig erforderlich war, um den Bus überhaupt in die B.-Straße hinein zu manövrieren. Das straßenmittig wartende, breite Wohnmobil hätte sich bereits zu Beginn des Abbiegevorganges als ein Hindernis für die Weiterfahrt dargestellt.

37

d)

38

Plausibel wird die Entstehung des Zusammenstoßes erst auf dem Hintergrund der Annahme, dass der Drittwiderbeklagte mit dem Fahrzeug der Klägerin zunächst eine Wartestellung in einem deutlich größeren Abstand zu der bezeichneten Haltelinie eingenommen hat, wie dies etwa in der polizeilichen Unfallskizze angedeutet ist (Bl. 6 Beiakte). Unter dieser Voraussetzung war dem Beklagten zu 2) im Zuge der Durchführung des Rechtsabbiegevorganges die erforderliche weite Inanspruchnahme der Fahrbahnhälfte für den Gegenverkehr möglich. Zu der Fahrzeugberührung ist es dann dadurch gekommen, dass der Drittwiderbeklagte schon zu Beginn des Rechtsabbiegevorganges des Gelenkbusses entsprechend der Schilderung des Zeugen P. so frühzeitig wieder anfuhr, dass das Wohnmobil in Kollisionskontakt mit dem Nachläufer geriet.

39

II.

40

Nach dem feststehenden Sachverhalt ist dem Drittwiderbeklagten aufgrund eines fahrlässigen Verstoßes gegen die Vorschriften der §§ 1 Abs. 2, 11 Abs. 3 StVO die maßgebliche Ursache für die Entstehung des Begegnungszusammenstoßes anzulasten.

41

1)Da der Beklagte zu 2. unter Verstoß gegen § 2 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 StVO zur Durchführung des Rechtsabbiegevorganges weit auf die andere Fahrbahnhälfte der A.-Straße ausweichen musste, hätte er diesen Vorgang wegen des Vorranges des Gegenverkehrs erst dann einleiten dürfen, als ein solcher Verkehr nicht zu sehen war. Der Aussage des Zeugen P. lässt sich entnehmen, dass der Beklagte zu 2. insoweit den an ihn zu stellenden Sorgfaltsanforderungen gerecht geworden ist. Denn der Darstellung des Zeugen zufolge hatte der Beklagte zu 2) schon zum Abbiegen mit dem Bus angesetzt, als erstmals das klägerische Wohnmobil sichtbar wurde. Konkretisierend hat der Zeuge ausgeführt, in dieser Phase sei der Fahrer des Wohnmobils noch dabei gewesen, nach rechts abzubiegen (Bl. 86 d.A.). Damit gab der Zeuge den unstreitigen Sachverhalt wieder, dass vorkollisionär der Drittwiderbeklagte von der C.-Allee nach rechts in die A.-Straße eingebogen war. Im Zuge dieses Rechtsabbiegevorganges traf der Drittwiderbeklagte nach der glaubhaften Darstellung des Zeugen bereits auf den unter Inanspruchnahme der Fahrbahn für den Gegenverkehr zum Abbiegen ansetzenden Linienbus. Aus der weiteren Schilderung des Zeugen ergibt sich, dass beide Fahrzeuge dann noch einmal kurz angehalten wurden, weil sie sich bei einer Weiterfahrt wechselseitig blockiert hätten. Die Situation hat dann der Beklagte zu 2) dadurch gelöst, dass er im Vertrauen auf den weiteren Stillstand des Wohnmobils den Abbiegevorgang mit dem Bus fortsetzte.

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2a)Gemäß § 11 Abs. 3 erster Halbsatz StVO muss ein Verkehrsteilnehmer, der sonst nach den Verkehrsregeln weiterfahren darf oder anderweitig den Vorrang hat, auf sein Vorrecht verzichten, wenn die Verkehrslage es erfordert. Wer etwa als Abbieger eine Fahrbahnseite blockiert, dem sollen bevorrechtigte Verkehrsteilnehmer ein zügiges Abbiegen ermöglichen (Hentschel/König, Kommentar zum Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl., § 11 StVO, Rdnr. 6).

43

b)

44

Genau diese Situation war im vorliegenden Fall gegeben. Bereits beim Einbiegen in die A.-Straße traf der Drittwiderbeklagte auf den in die B.-Straße abbiegenden langen Gelenkbus, der weit in die Fahrspur für den Gegenverkehr hinein ausweichen musste, um das beabsichtigte Fahrmanöver überhaupt durchführen zu können. In Befolgung des Weiterfahrverbotes aus § 11 Abs. 3 StVO hätte der Drittwiderbeklagte die eingenommene Warteposition für den Zeitraum beibehalten müssen, welchen der Beklagte zu 2. benötigte, um mit dem Gelenkbus die Fahrbahnhälfte für den Gegenverkehr vollständig zu räumen.

45

c)

46

Diesen erforderlichen Zeitraum hat der Drittwiderbeklagte nicht abgewartet. In einem fahrlässigen Vertrauen auf eine ungehinderte Weiterfahrtmöglichkeit hat er dann seinen Weg in die A.-Straße hinein fortgesetzt, als der Abbiegevorgang des Gelenkbusses noch nicht abgeschlossen war. In Anbetracht der erkennbaren Spitzwinkligkeit der Straßeneinmündung, in die der Beklagte zu 2. einbiegen wollte und wegen des erkennbar großen Überhanges des Heckteils des Busnachläufers bei einer Fahrzeuglänge von 18 Metern musste der Drittwiderbeklagte konkret mit der Möglichkeit eines Ausschwenkens der hinteren linken Ecke rechnen. Statt dem auszuweichen, ist er in die sich anbahnende Gefahrensituation hineingefahren. Durch dieses Fehlverhalten hat er die maßgebliche Ursache für die Entstehung des Begegnungszusammenstoßes gesetzt. Wäre er etwas länger in der durch ihn eingenommenen Warteposition verblieben und hätte er die Vollendung des Abbiegevorganges des Gelenkbusses abgewartet, wäre es nicht zu der schadensträchtigen Begegnung der Fahrzeuge gekommen.

47

d)

48

Das Annäherungsverschulden des Drittwiderbeklagten korrespondiert mit den seitens des Zeugen P. geschilderten Unmutsäußerungen (“Der Wohnwagenfahrer hat mit den Händen gestikuliert und quasi gemeckert und zeigte an, dass er nun nicht wisse, wohin“; Bl. 86 d.A.). Dem über das plötzliche Durchfahrthindernis verärgerten Drittwiderbeklagten kam es offensichtlich darauf an, seine Weiterfahrt in die A.-Straße so schnell wie möglich fortzusetzen. Dabei hat er sich hinsichtlich des Profilraums verschätzt, den der 18 Meter lange Gelenkbus für die Durchführung des Einbiegevorganges benötigte.

49

III.

50

Auch dem Beklagten zu 2. ist ein Annäherungsverschulden anzulasten. Sein vorkollisionäres Fehlverhalten ist allerdings im Vergleich zu demjenigen des Drittwiderbeklagten nur mit dem Vorwurf einer leichten Fahrlässigkeit verbunden.

51

1)

52

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Beklagte zu 2. nicht allein aufgrund des Umstandes bevorrechtigt war, dass er als Führer eines Linienbusses in die Unfallsituation hineingeriet. Eine privilegierende Haltestellensituation im Sinne des § 20 Abs. 5 StVO war nicht gegeben.

53

2)Gemäß § 9 Abs. 1 S. 2 StVO muss ein Verkehrsteilnehmer, der nach rechts abbiegen will, sein Fahrzeug rechtzeitig möglichst weit rechts einordnen. Die Feststellung einer fahrlässiger Missachtung dieser Bestimmung kommt nicht in Betracht. Denn unstreitig musste der Beklagte zu 2. aufgrund der Verkehrsführung am Unfallort und des Spurverhaltens des durch ihn geführten Gelenkbusses weit nach links in die Fahrspur für den Gegenverkehr ausweichen, um überhaupt nach rechts in die enge B.-Straße abbiegen zu können.

54

3)

55

Allerdings hatte er – ähnlich wie ein Linksabbieger nach Maßgabe des § 9 Abs. 3 S. 1 StVO – den Vorrang des entgegenkommenden Verkehrs zu beachten. Nach dem Einbiegen von der C.-Allee nach rechts in die A.-Straße war der Drittwiderbeklagte vom Grundsatz her in der Situation des Durchfahrtberechtigten. Der Umstand, dass er nach § 11 Abs. 3 erster Halbsatz StVO wegen des Erfordernisses der Verkehrslage auf den Vorrang verzichten musste, ändert im Hinblick auf die Vorschrift des § 11 Abs. 2 letzter Halbsatz StVO nichts daran, dass der Beklagte zu 2. erst dann auf den Verzicht hätte vertrauen dürfen, wenn er sich mit dem Verzichtenden, also mit dem Drittwiderbeklagten, verständigt hätte.

56

4)

57

Eine derartige Verständigung, die dem Beklagten zu 2. ein schutzwürdiges Vertrauen auf die Möglichkeit eines ungehinderten Rechtsabbiegens hätte vermitteln können, lässt sich indes nicht feststellen. Da § 11 StVO stets regelwidrige Verkehrslagen betrifft, darf niemand auf einen Verzicht des Berechtigten vertrauen, bevor er sich mit ihm – insbesondere durch Handzeichen – verständigt hat (Hentschel/König a.a.O., § 11 StVO, Rdnr. 7). So sind etwa an den Nachweis eines Vorfahrtsverzichts strenge Anforderungen zu stellen. Konkret liegt kein Verzicht in einem verkehrsbedingten Halten des Berechtigten oder in einem nur verzögerten Fahrverhalten (Hentschel/König a.a.O., § 8 StVO, Rdnr. 31 mit Hinweis auf BGH VersR 1966, 690; KG VersR 1973, 257 und weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Der Beklagte zu 2. hat bei seiner informatorischen Befragung angegeben, das einfache Anhalten seines späteren Unfallgegners zum Anlass genommen zu haben, nach rechts um die Kurve zu biegen (Bl. 70 d.A.). Nichts anderes ergibt sich aus der Darstellung des Zeugen P.. Seiner Bekundung gemäß standen sich die Fahrzeuge zunächst einander so gegenüber, dass der Linienbus mit der Hälfte seiner Fahrzeugbreite die Fahrbahn für den Gegenverkehr blockierte und den Drittwiderbeklagten an der Weiterfahrt hinderte. Ohne vorherige Verständigung mit seinem späteren Unfallgegner hat dann der Beklagte zu 2. die Behinderung dadurch beseitigen wollen, dass – mit den Worten des Zeugen – „der Bus dann seine Fahrt fortgesetzt hat, da er ja nun schon einmal die Fahrbahn blockiert hatte und einfach nach rechts weiter abbiegen musste“ (Bl. 86 d.A.).

58

5)

59

Nach Lage der Dinge konnte der Beklagte zu 2. nicht von der sicheren Erwartung ausgehen, dass der Drittwiderbeklagte seine Stillstandsposition bis zu dem Abschluss des Rechtsabbiegevorganges des Linienbusses beihalten werde. Er musste vielmehr mit der Möglichkeit rechnen, dass sein späterer Unfallgegner in Verkennung des Gefahrenpotentials, welches mit der Verschwenkung des hinteren Teils des Nachläufers einherging, seine Fahrt so früh wie möglich fortzusetzen gedachte. Dies gilt umso mehr im Hinblick darauf, dass nach der Schilderung des Zeugen P. sich der Drittwiderbeklagte schon anfänglich ungehalten über die Blockierung seiner Fahrspur durch den Linienbus gezeigt hatte.

60

6)

61

Nachdem der Beklagte zu 2. den Abbiegevorgang ohne die erforderliche Verständigung mit dem späteren Unfallgegner eingeleitet hatte, ist ihm allerdings im Zusammenhang mit der weiteren Durchführung dieses Fahrmanövers kein Fehlverhalten vorzuwerfen. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass er im Zuge der Kurvenfahrt noch eine Gelegenheit zur Vermeidung des Zusammenstoßes versäumt hat. Denn nach den Feststellungen des Sachverständigen hätte der Beklagte zu 2. wegen der Schrägstellung des Vorderwagens des Gelenkbusses im linken Außenspiegel allenfalls noch die hintere linke Ecke des Wohnmobils sehen, keinesfalls aber den Anstoß selbst beobachten können (Bl. 21 des Gutachtens). Damit besteht auch keine hinreichend sichere Tatsachengrundlage für die Annahme, dass der Beklagte zu 2. bei der Durchführung der Kurvenfahrt auch noch den sich anbahnenden Zusammenstoß hätte erkennen und darauf in kollisionsvermeidender Weise hätte reagieren können. Dies gilt umso mehr im Hinblick darauf, dass der Beklagte zu 2. faktisch ohnehin keine Möglichkeit zur Vermeidung der Fahrzeugberührung mehr gehabt hätte. Hätte er nämlich seine Kurvenfahrt durch eine sofortige Vollbremsung unterbrochen, wäre aller Wahrscheinlichkeit nach der Widerbeklagte zu 2. mit der vorderen linken Seite des Wohnmobilaufbaus gegen den dann stehenden Nachläufer des Gelenkbusses geprallt.

62

IV.

63

Bei der Abwägung aller unfallursächlichen Umstände dürfen zu Lasten einer Partei nur solche Tatsachen berücksichtigt werden, auf welche sie sich entweder selbst beruft oder die unstreitig oder erwiesen sind.

64

1a)

65

Wägt man die jeweiligen Verursachungsanteile des Drittwiderbeklagten und des Beklagten zu 2. gegeneinander ab, so wiegt das fährlässige Fehlverhalten, dass Ersterer aus der anfänglichen Stillstandsposition heraus das Wohnmobil der Klägerin in die Gefahrenzone neben dem abbiegenden Gelenkbus unter Missachtung der Vorschrift des § 11 Abs. 3 erster Halbsatz StVO gesteuert hat, schwerer als die Feststellung, dass der Beklagte zu 2. sich vor der Fortsetzung des Abbiegens nicht in der erforderlichen Weise mit seinem späteren Unfallgegner im Sinne des § 11 Abs. 3 letzter Halbsatz StVO verständigt hat. Dadurch, dass der Drittwiderbeklagte in seiner anfänglichen Stillstandsposition den Beklagten zu 2. mit der Fortsetzung des Rechtsabbiegevorganges gewähren ließ, alsbald danach entgegen seiner nur kurzen Wartepflicht mit dem Wohnmobil in die Gefahrenzone neben dem Nachläufer des Gelenkbusses vorrückte, hat er die maßgebliche Ursache für die Entstehung des Zusammenstoßes gesetzt.

66

b)Auch darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Betriebsgefahr des durch ihn gesteuerten Wohnmobils wegen der Eigenart des Alkovenaufbaus gesteigert war: Denn nach den Ermittlungen des Sachverständigen reicht die vordere linke Ecke des Alkovens, welche mit der hinteren linken Seite des Nachläufers zusammenstieß, seitlich um etwa 11,5 cm weiter nach außen als die linke Flanke des Fahrerhauses, das unbeschädigt geblieben ist (Bl. 20 des Gutachtens).

67

2)

68

Zu Lasten der Beklagten fällt ins Gewicht, dass mit der ausgeprägten Kurvenfahrt des 18 Meter langen Gelenkbusses die von diesem ausgegangene Betriebsgefahr in Anbetracht des Ausschwenkens des Hecks des Nachläufers schon zu Beginn des Abbiegevorganges in die Fahrspur für den Gegenverkehr hinein ganz deutlich erhöht war. Immerhin ist nach den Erkenntnissen des Sachverständigen zum Zeitpunkt des Zusammenstoßes das Heck mit etwas mehr als der Hälfte seiner Breite in die durch den Beklagten zu 2. benutzte Fahrspur vorgedrungen.

69

3)

70

Unter Berücksichtigung aller Umstände erscheint es im Ergebnis gerechtfertigt, eine Haftungsverteilung von 60 % zu 40 % zum Nachteil der Klägerin und des Drittwiderbeklagten auszusprechen.

71

V.

72

1)

73

Unstreitig stellen sich die der Klägerin entstandenen Unfallschäden auf den Gesamtbetrag von 5.345,30 €. Der davon ihr zustehende 40 %ige Anteil ergibt einen Saldo von 2.138,12 €. Hinsichtlich der – nicht angefochtenen – Zinsentscheidung verbleibt es bei dem Ausspruch des Landgerichts mit unterschiedlichen Zinsbeginndaten für die Beklagte zu 1. einerseits und den Beklagten zu 2. andererseits.

74

2)Ist eine wegen desselben Gegenstandes entstandene Geschäftsgebühr anteilig auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen, so vermindert sich nicht die bereits entstandene Geschäftsgebühr, sondern die in dem anschließenden gerichtlichen Verfahren anfallende Verfahrensgebühr. Folglich bleibt die bereits entstandene Geschäftsgebühr unangetastet und durch die hälftige Anrechnung verringert sich allein die später anfallende Verfahrensgebühr (BGH, Urteil vom 7. März 2007, Az.: VIII ZR 86/06, veröffentlicht in ZfS 2007, 344 mit Anmerkung Hansens). Wird also, wie hier, der materiell-rechtliche Kostenerstattungsanspruch im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht, ist die volle Geschäftsgebühr einzuklagen. Erst in dem anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren ist dann Raum für die vorgeschriebene Anrechnung, die allerdings nicht die vorgerichtliche Geschäftsgebühr, sondern die prozessuale Verfahrensgebühr betrifft (Hansens a.a.O.). Bezogen auf den maßgeblichen Gegenstandswert von 2.138,12 € erreicht die maßgebliche 1,3fache Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG zzgl. der Auslagenpauschale von 20 € und der gesetzlichen Mehrwertsteuer die Summe von 272,87 €. Diese ist höher als der seitens der Klägerin verlangte Betrag von 219,70 € für vorgerichtliche Anwaltskosten, der ihr deshalb in vollem Umfang zusteht.

75

VI.

76

Die ersatzfähigen Schäden der Beklagten zu 1. in ihrer Eigenschaft als Widerklägerin erreichen im Ansatz den Umfang von 607,70 €.

77

1)Entsprechend ihrer Kostenaufstellung (Bl. 44 d.A.) setzen sie sich zu 462,70 € aus dem Instandsetzungsaufwand für die Reparatur der beschädigten hinteren linken Seite des Nachläufers des Gelenkbusses zusammen. Entsprechend dem streitigen Vorbringen der Klägerin sind infolge der Kollision eine Seitenscheibe zerstört sowie das angrenzende Karosserieblech der hinteren linken Fahrzeugecke beschädigt worden. Dies ergibt sich aus der Lichtbilddokumentation der Fahrzeugbeeinträchtigungen (Bl. 79 d.A.), die nach der Feststellung des Sachverständigen den Umfang der eingetretenen Schäden authentisch wiedergibt (Bl. 17-18 des Gutachtens). Die von der Klägerin verlangte Summe von 462,70 € für die Instandsetzung der Kollisionsschäden begegnet nach der freien Überzeugung des Senats (§ 287 Abs. 1 S. 1 ZPO) keinen Bedenken.

78

2)Hinzuzurechnen ist ein Betrag von 145,00 €, den die Klägerin zu Recht als Vorhaltekosten für den Einsatz eines Ersatzfahrzeuges anlässlich des eintägigen reparaturbedingten Ausfalls des Gelenkbusses verlangt. Wer einen Linienbus beschädigt, hat die auf die Reparaturzeit entfallenden Vorhaltekosten eines Reservefahrzeuges auch dann zu ersetzen, wenn der Ausfall des beschädigten Fahrzeugs durch Einsatz einer allgemeinen Betriebsreserve aufgefangen werden konnte. Dass ein Reservefahrzeug eigens für fremdverschuldete Unfälle gehalten wurde, ist nicht erforderlich (BGH NJW 1978, 812 = BGHZ 70, 199; Senat, Urteil vom 5. Oktober 2010, Az.: I – 1 U 205/09). Voraussetzung für die Ersatzfähigkeit der Vorhaltekosten ist allerdings, dass der Geschädigte die Reservehaltung allgemein mit Rücksicht auf fremdverschuldete Ausfälle messbar erhöht hat (BGH a.a.O.; Senat a.a.O.). Von einer solchen Annahme ist zugunsten der Beklagten zu 1. ohne weiteres auszugehen. Diese verfügt – wie senatsbekannt ist – über einen großen Wagenpark von Bussen für den öffentlichen Personennahverkehr. Im Hinblick auf das alltägliche Risiko des unfallbedingten Ausfalls eines der Fahrzeuge werden zur Aufrechterhaltung des fahrplanmäßigen Einsatzaktes Ersatzfahrzeuge in größerem Umfang vorgehalten.

79

3)Die Zusammensetzung der Vorhaltekosten von 145,00 € ist in der Berechnung der Klägerin als Anlage zu ihrem Schriftsatz vom 12. April 2007 nachvollziehbar dargelegt (Bl. 26 d.A.). Auch insoweit bestehen nach der freien Überzeugung des Senats (§ 287 Abs. 1 ZPO) keine Bedenken gegen die Angemessenheit der verlangten Summe. Die vorgenannten Einzelbeträge ergeben den Betrag von 607,70 € (462,70 € + 145,00 €).

80

4)Hinzuzurechnen sind die Kosten von 32,70 € für den unfallbezogenen Einsatz der Verkehrsaufsicht der Beklagten zu 1. sowie die allgemeine Kostenpauschale von 25,00 €.

81

a)Dem streitigen Vorbringen der Beklagten zu 1. zufolge ist nach dem Kollisionsereignis ihr Verkehrsmeister, der Zeuge Ritter, am Unfallort eingetroffen, um dort die notwendigen Entscheidungen – wie etwa hinsichtlich des Einsatzes eines Ersatzfahrzeuges – zu treffen. Die damit verbunden gewesenen Aufwendungen stellen sich als eine im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erforderliche Maßnahme zur Schadensbeseitigung dar, die deshalb von der Schadensersatzverpflichtung des Drittwiderbeklagten erfasst werden. Nach der Rechtsprechung des Senats geht es in aller Regel nicht an, einen Fahrer eines öffentlichen Verkehrsmittels nach Eintritt eines nicht unerheblichen Schadensereignisses mit der Bewältigung der Unfallsituation alleine zu lassen. Vielmehr darf ihm das betroffene Unternehmen des öffentlichen Personennahverkehrs einen fachkundigen Helfer zur Seite stellen (Senat, Urteil vom 6. Juni 2005, Az.: I – 1 U 226/04). Dass die Beklagte zu 1. im Falle von größeren Schadensereignissen einen Mitarbeiter der Verkehrsaufsicht zur Unfallstelle entsendet, entspricht dem Erfahrungswissen des Senats aus zahlreichen Rechtsstreitigkeiten mit Beteiligung eines Personenbeförderungsfahrzeuges der Beklagten zu 1.

82

b)In diesem Kontext beruft sich der Drittwiderbeklagte auch ohne Erfolg darauf, bei dem für den halbstündigen Einsatz des Verkehrsmeisters verlangten Betrag von 32,70 € handele es sich um nicht ersatzfähige Ohnehin-Kosten. Während der Zeit der Abwesenheit des zuständigen Mitarbeiters der Verkehrsaufsicht an der jeweiligen Unfallstelle steht er nicht für die Erledigung sonstiger Aufgaben im Geschäfts- und Organisationsbereich der Beklagten zu 1. zur Verfügung.

83

4)Von der Summe der unfallbedingten ersatzfähigen Vermögenseinbußen der Beklagten zu 1. (665,40 €) macht der ihr zustehende 60 %ige Anteil den Saldo von 399,24 € aus.

84

VII.

85

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO.

86

Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

87

Der Gegenstandwert für den Berufungsrechtszug beträgt 6.010,70 € (5.345,30 € + 665,40 €).

88

Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.