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Oberlandesgericht Düsseldorf·1 U 7/23·15.04.2024

Berufung wegen unzureichendem Vortrag zum Haushaltsführungsschaden zurückgewiesen

ZivilrechtSchadensersatzrechtHaushaltsführungsschadenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legte Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal ein. Das OLG Düsseldorf weist die zulässige Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig als offensichtlich unbegründet zurück, weil es an einem substantiierten Vortrag zu vor dem Unfall ausgeübten und danach nicht mehr möglichen Tätigkeiten fehlt. Der Verweis auf allgemeine Tabellenwerke genügt nicht. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ausgang: Berufung des Klägers als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten; Urteil vorläufig vollstreckbar

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, wenn sie offensichtlich unbegründet ist.

2

Zur Substantiierung eines Haushaltsführungsschadens gehört ein detaillierter Sachvortrag zu den konkret vor dem Unfall ausgeübten und danach nicht mehr möglichen Tätigkeiten; pauschaler Verweis auf Tabellenwerke oder die Annahme eines Haushaltstyps genügt nicht.

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Rechtliches Gehör und Hinweise des Senats erfordern vom Berufungsführer eine in Bestimmtheit reagierende und substantiiert vorgetragene Gegendarstellung; bleiben solche Einwendungen aus, rechtfertigt dies die Zurückweisung der Berufung.

4

Prozessuale Nebenentscheidungen zu Kosten und vorläufiger Vollstreckbarkeit können nach §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO getroffen werden; die unterliegende Partei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 713 ZPO§ 543 Abs. 2 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Wuppertal, 1 O 322/21

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 20.12.2022 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal (1 O 322/21) gemäß § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

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I.

3

Die zulässige Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da das Rechtsmittel offensichtlich unbegründet ist.

4

Zur Begründung wird auf den mit Beschluss des Senats vom 16.02.2024 erteilten Hinweis verwiesen. Der Senat bleibt auch in der teilweise geänderten Besetzung bei der dortigen Auffassung.

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Die Stellungnahme des Berufungsklägers vom 11.04.2024 gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung.

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Auch in dem vorgenannten Schriftsatz fehlt es an hinreichendem Vortrag zu den Tätigkeiten, die der Kläger vor dem Unfall verrichtet und danach unfallbedingt nicht hat ausüben können.

7

Der Kläger verweist im Wesentlichen lediglich auf die Existenz von Tabellenwerken und macht geltend, insoweit sei davon auszugehen, dass in seinem Fall der Haushaltstyp 2 vorliege.

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Damit genügt er den Anforderungen an einen substantiierten Vortrag nicht.

9

Der Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 16.02.2024 darauf hingewiesen, dass die existierenden Tabellenwerke einen detaillierten Sachvortrag zu den konkreten Verhältnissen nicht entbehrlich machen. Da es an einem solchen nach wie vor fehlt, ist die Berufung zurückzuweisen.

10

II.

11

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Der Wert des Berufungsverfahrens beträgt 11.754,50 € (12.569,00 € – 814,50 €).

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Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.

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