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Oberlandesgericht Düsseldorf·1 U 191/15·20.02.2019

Verkehrsunfall Fußgänger/Linksabbieger: 75% Haftung und Herabsetzung des Schmerzensgeldes

ZivilrechtDeliktsrechtVersicherungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte von Fahrer und Haftpflichtversicherer Schadensersatz und weiteres Schmerzensgeld nach einem behaupteten Fußgängerunfall. Das OLG sah den Unfall und die unfallbedingte Radiusschaftfraktur als bewiesen an und bestätigte eine Haftungsquote von 75% zu Lasten der Beklagten (25% Mitverschulden). Erfolgreich war die Berufung nur hinsichtlich der Schmerzensgeldhöhe: Das Schmerzensgeld wurde (vor Quotierung) auf 30.000 € herabgesetzt und Zahlungen (3.000 € sowie 5.000 € aus Arzthaftung) angerechnet. Materielle Schäden wurden quotiert zugesprochen; zudem wurde eine Ersatzpflicht für künftige Schäden zu 75% festgestellt.

Ausgang: Berufungen teilweise erfolgreich: Schmerzensgeld reduziert; im Übrigen Verurteilung und Feststellung zu 75% Haftung bestätigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein gerichtliches Geständnis nach § 288 ZPO, das den Unfallkontakt als solchen einräumt, wirkt in der Berufungsinstanz fort (§ 535 ZPO).

2

Ein vorprozessuales Regulierungsverhalten des Haftpflichtversicherers kann prozessual als „Zeugnis gegen sich selbst“ gewertet werden und im Einzelfall eine Umkehr der Beweislast hinsichtlich des Unfallgeschehens begründen.

3

Beim Linksabbiegen ist gegenüber Fußgängern besondere Rücksicht zu nehmen; ein Verstoß gegen § 9 Abs. 3 Satz 3 StVO kann eine überwiegende Haftung des abbiegenden Fahrzeugführers begründen.

4

Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sind insbesondere Art und Schwere der Verletzung, Dauer der Beeinträchtigung, verbleibende Dauerschäden sowie das Maß der Lebensbeeinträchtigung bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zu berücksichtigen; vorprozessuale Zahlungen und anderweitig erlangtes Schmerzensgeld sind anzurechnen.

5

Das Feststellungsinteresse nach § 256 ZPO ist bei Personenschäden zu bejahen, wenn weitere Schadensfolgen nicht ausgeschlossen sind; bei Verletzung der körperlichen Integrität bedarf es keiner besonderen Eintrittswahrscheinlichkeit weiterer Schäden.

Relevante Normen
§ 7 Abs. 1 StVG§ 11 StVG§ 115 VVG§ 288 ZPO§ 535 ZPO§ 9 Abs. 3 Satz 3 StVO

Vorinstanzen

Landgericht Duisburg, 4 O 1/13

Tenor

Auf die Berufungen der Beklagten wird – unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel – das am 05.11.2015 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg (4 O 1/13) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 16.269,78 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.05.2013 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger 75 % des weiteren materiellen und immateriellen Schadens aus dem Verkehrsunfall vom 14.02.2011 zu erstatten, soweit die Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger zu 29 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 71 % zu tragen.

Das vorliegende Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn der Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

2

I.

3

Der am 00.00.1972 geborene Kläger nimmt die Beklagten auf Schadensersatz wegen eines Unfalls in Anspruch, der sich am 14.02.2011 gegen 21:00 Uhr in A.-Stadt ereignet haben soll.

4

Der Kläger hat behauptet, er sei am Unfalltag mit den Zeugen B. und C. zu Fuß auf der D.-Straße unterwegs gewesen. Es sei dunkel und regnerisch gewesen. Als sie die E.-Straße überquerten, sei der Beklagte zu 1. mit seinem bei der Beklagten zu 2. versicherten Renault Twingo von der D.-Straße kommend nach links in die E.-Straße eingebogen und habe den Kläger am linken Arm gestreift.

5

Unstreitig begab sich der Kläger am Abend des 14.02.2011 in das F.-Hospital in A.-Stadt, wo ein Bruch des Radiusschafts im linken Unterarm diagnostiziert und ambulant versorgt wurde. Der Bruch wurde am 17.02.2011 im allgemeinen Krankenhaus in G.-Stadt operativ versorgt. Bei dieser Operation wurde der Nervus radialis linksseitig durchtrennt. Am 25.02.2011 wurde daher eine Revisions-OP durchgeführt, bei der ein Stück Nerv im Unterschenkel entnommen und im Arm eingesetzt wurde. Danach befand sich der Kläger vor allem in neurologischer Behandlung. Seine Arbeit hat er erst am 11.03.2012 wieder aufgenommen.

6

Die Beklagte zu 2. hat für die Zeit bis August 2011 Verdienstausfall bezahlt sowie dem Kläger einen Betrag von 3.000,00 € zur freien Verfügung gestellt. Vom Allgemeinen Krankenhaus in G.-Stadt hat der Kläger wegen des Kunstfehlers ein Schmerzensgeld von 5.000,00 € erhalten.

7

Der Kläger hat die Zahlung weiteren Verdienstausfalles in Höhe von 2.094,21 € für die Zeit vom 01.09.2011 – 13.02.2012 (GA 2, 7), Erstattung von Fahrtkosten in Höhe von 265,00 € (GA 2, 8) und ein (weiteres) Schmerzensgeld beansprucht, dessen Höhe er angesichts der zu erwartenden Dauerfolgen mit mindestens 40.000,00 € beziffert hat, wobei die vorgerichtlichen Zahlungen von insgesamt 8.000,00 € hierauf anzurechnen seien, so dass sich ein Anspruch von weiteren 32.000,00 € ergebe (GA 9). Außerdem hat er die Feststellung einer fortdauernden Ersatzpflicht begehrt.

8

Der Beklagte zu 1. hat vorgerichtlich in einem undatierten Schreiben bestätigt, dass er den Kläger mit dem eigenen Auto „überfahren habe“ (GA 11). Der Beklagte zu 1. meint aber, der Kläger habe den Unfall mitverschuldet. Außerdem hat er bestritten, dass die geltend gemachten Verletzungen durch den Unfall verursacht worden seien.

9

Die Beklagte zu 2. hat bestritten, dass es den Unfall überhaupt gegeben habe und darauf verwiesen, dass der Kläger – ausweislich des Behandlungsberichts des Allgemeinen Krankenhauses G.-Stadt GmbH vom 14.06.2011 (B4 – GA 62 ff.) - bereits vorher arbeitsunfähig erkrankt gewesen ist (GA 42).

10

Wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien in erster Instanz und der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung verwiesen.

11

Das Landgericht hat nach Anhörung des Klägers (GA 108 ff.) und Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugen B. (GA 112 ff.) und C. (GA 346 f.) sowie Einholung eines unfallanalytischen Gutachtens des Sachverständigen H. vom 29.05.2014 (GA 159 ff,) nebst Ergänzung vom 24.02.2015 (GA 269 ff.) und mündlicher Erläuterung am 24.09.2015 (GA 349 f.) der Klage weitgehend stattgegeben.

12

Das Unfallereignis sei erwiesen. Auch wenn die Aussagen der Zeugen im Einzelnen differierten, hätten sie das Kerngeschehen übereinstimmend geschildert. Der Kläger habe den Unfall mitverschuldet, weil er die Einmündung nicht zügig und auf kürzestem Wege passiert habe. Sein Mitverschuldensanteil sei aber nicht höher als mit 25% zu bewerten. Unter Berücksichtigung dessen sei ein Schmerzensgeld von 30.000,00 € angemessen, auf das der Kläger sich aber die bereits geleistete Zahlung von 3.000,00 € sowie auch das von dem Krankenhaus in G.-Stadt gezahlte Schmerzensgeld anrechnen lassen müsse.

13

Gegen dieses Urteil richten sich die Berufungen beider Beklagten.

14

Der Beklagte zu 1. wendet sich gegen die Beweiswürdigung. Die Ausführungen des Sachverständigen rechtfertigten nicht den Schluss, dass es zu einer Berührung zwischen dem Außenspiegel des Fahrzeugs und dem linken Arm des Klägers gekommen sei. Das Landgericht habe ein interdisziplinäres Gutachten einholen müssen.

15

Die Beklagte zu 2. meint, das Landgericht habe bei zutreffender rechtlicher Würdigung bereits nicht zu dem Ergebnis kommen können, dass sich der von dem Kläger behauptete Unfall überhaupt ereignet habe. Die Aussagen der Zeugen C. und B. seien nicht glaubhaft und voller Widersprüche. Das Gutachten des Sachverständigen H. sei auch nicht geeignet, den von dem Kläger vorgetragenen Unfallverlauf zu bestätigen. Es sei auch nicht erwiesen, dass der Kläger bei dem Unfall verletzt wurde. Schließlich sei der Mitverschuldensanteil des Klägers, der die Vorfahrt des Beklagten zu 1. missachtet habe, mit 25 % zu gering bemessen.

16

Die Beklagten beantragen jeweils,

17

das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 05.11.2015 (4 O 1/13) abzuändern und die Klage abzuweisen.

18

Der Kläger ist den Rechtsmitteln nach Maßgabe seiner Berufungserwiderung entgegengetreten und beantragt, die Berufungen zurückzuweisen.

19

Der Senat hat die Unfallbeteiligten erneut angehört (GA 670 f.) und Beweis erhoben durch (nochmalige) Vernehmung der Zeugen B., C. und J. (GA 71 f.) sowie durch Einholung eines interdisziplinären Gutachtens der Sachverständigen K. und L. vom 30.11.2017.

20

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

21

II.

22

Die zulässigen Berufungen der Beklagten haben nur in Bezug auf die Höhe des berechtigten Schmerzensgeldes zum Teil Erfolg und sind im Übrigen unbegründet.

23

Der Kläger hat auf der Grundlage von §§ 7 Abs. 1, 11 StVG, 115 VVG einen Anspruch auf weiteres Schmerzensgeld und Schadensersatz in Höhe von insgesamt 12.519,78 € (= 10.750,00 € + 1.769,78 €) und Feststellung der Ersatzpflicht für weitere materielle und immaterielle Schäden im Umfang von 75 %.

24

Im Einzelnen:

25

1.

26

Nach den Feststellungen des Landgerichts ist der Kläger bei einem Verkehrsunfall am 14.02.2011 gegen 21.00 Uhr beim Überqueren der E.-Straße in A.-Stadt verletzt worden, als der Beklagte zu 1. mit seinem Twingo von der D.-Straße kommend nach links in die E.-Straße abbiegen wollte und dabei gegen den linken Arm des Klägers fuhr.

27

Das Berufungsvorbringen und das Ergebnis der Beweisaufnahme rechtfertigen es – trotz einiger Ungereimtheiten in Bezug auf die Einzelheiten des Unfallhergangs - im Ergebnis nicht, von diesen Feststellungen abzuweichen.

28

a)

29

Maßgebliche Bedeutung für die Beweislast und damit den Erfolg der Berufungen kommt im vorliegenden Fall der vorprozessual abgebenen Erklärung des Beklagten zu 1. (undatiertes Schriftstück) und dessen bisherigen Vorbringen sowie der vorgerichtlichen teilweisen Schadensregulierung durch die Beklagte zu 2. zu.

30

Hierauf hat der Senat bereits durch Beschluss vom 24.01.2017 (GA 679 ff.) hingewiesen und ausgeführt:

31

Der Beklagte zu 1. hat in seinem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 23.06.2014 vorgetragen, nie geleugnet zu haben, dass es zu einem Verkehrsunfall gekommen ist, bei welchem er mit der linken Seite des durch ihn geführten und bei der Beklagten zu 2. versicherten PKW Renault Twingo den Kläger berührt hat (GA 190). Damit hat er im Sinne eines gerichtlichen Geständnisses nach Maßgabe des § 288 ZPO zugestanden, dass es zu der durch den Kläger angegebenen Zeit an dem angegebenen Ort zu einem Kollisionsereignis zu dessen Nachteil bei dem Betrieb des PKW Renault Twingo gekommen ist. Dieses Geständnis behält auch in der Berufungsinstanz seine Wirksamkeit (§ 535 ZPO). Denn in seinem zweitinstanzlichen Schriftsatz vom 06.04. 2016 stellt der Beklagte zu 1. den Kausalzusammenhang zwischen dem Fahrzeugbetrieb und der körperlichen Berührung des Klägers weiterhin nicht in Abrede. Er bestreitet lediglich den durch den Kläger behaupteten Verletzungserfolg der Schädigung der linken unteren Körperextremität (GA 190, 191). Dass es zu einer Radiusschaftfraktur des linken Speichenknochens mit Biegungskeil und Trümmerzone gekommen ist, ist durch die Röntgenaufnahmen der M. Klinik (CD als Anlage zum klägerischen Schriftsatz vom 30.11.2015, GA 667 f.) nachgewiesen (Aufnahmedatum 14.02.2011, 21.35 Uhr). Dies schließt indes noch nicht die Richtigkeit der Behauptung der Beklagten aus, dass sich der Kläger die Unterarmverletzung nicht bei der Berührung mit dem PKW Renault Twingo, sondern – möglicherweise zeitnah – bei einer anderen Gelegenheit zugezogen hat.

32

Überdies ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte zu 2. den Verdienstausfallschaden des Klägers für die Zeit bis August 2011 ersetzt und auf dessen Schmerzensgeldforderung 3.000 € gezahlt hat. Dieses vorgerichtliche Regulierungsverhalten wertet der Senat in prozessualer Hinsicht als ein Zeugnis der Beklagten zu 2. gegen sich selbst mit der Folge einer Umkehrung der Beweislast (vgl. dazu BGH NJW 1976, 1259).

33

Es trifft demnach beide Beklagten die Beweislast für die Richtigkeit ihrer Behauptung, dass es am 12.02.2011 um 21.00 Uhr nicht zu einer Kollisionsberührung zwischen dem Kläger als Fußgänger und dem durch den Beklagten zu 1. gesteuerten und bei der Beklagten zu 2. versicherten PKW Renault Twingo im Bereich der Einmündung der E.-Straße in die D.-Straße in A.-Stadt gekommen ist, es sich also bei dem fraglichen Geschehen um einen „Papierunfall“ handeln soll.

34

Dies gilt uneingeschränkt fort.

35

b)

36

Ungeachtet dessen lassen sich nach dem Ergebnis der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme vernünftige Zweifel an der Feststellung des Landgerichts, dass der streitgegenständliche Unfall stattgefunden hat und es hierdurch zu dem Bruch des Unterarms gekommen ist, nicht begründen.

37

aa)

38

Das gilt zunächst für das Ergebnis der erneuten Anhörung der Unfallbeteiligten und der Vernehmung der Zeugen, das der Senat in seinem Beschluss vom 24.01.2017 wie folgt zusammengefasst hat:

39

Der Senat verkennt nicht, dass im Hinblick auf die Angaben, welche der Kläger sowie der Beklagte zu 1. bei ihren informatorischen Befragungen durch den Senat gemacht haben, erhebliche Divergenzen zutage getreten sind, was die Einzelheiten des Hergangs des fraglichen Geschehens anbelangt.

40

Dasselbe gilt in Bezug auf die Bekundungen der Begleiter des Klägers, der Zeugen B. sowie C.. Es darf aber nicht außer Acht gelassen werden, dass die Personengruppe bei dem anfänglich als ungefährlich erachteten Überqueren einer schmalen innerstädtischen Nebenstraße in der Dunkelheit von einem plötzlichen Linksabbiegevorgang eines entgegenkommenden PKW überrascht wurde und dass deshalb das Wahrnehmungs- und Erinnerungsvermögen der plötzlich Gefährdeten durch die Schrecksituation beeinträchtigt war und bleibt. Eine gewisse Dramatisierungstendenz lässt den Wahrheitskern der Aussagen unberührt. Dieses Beweisergebnis wird nicht durch die Aussage des Zeugen J. in Frage gestellt. Die Vollständigkeit und Richtigkeit des durch ihn wiedergegebenen Inhaltes des mit den Beklagten zu 2. geführten Schadensgesprächs ist wegen nicht auszuschließender Sprach- und Verständigungsschwierigkeiten zweifelhaft. Nach dem Eindruck, den der Senat von dem Beklagten zu 1. gewonnen hat, ist er der deutschen Sprache nicht mächtig. Zumindest erscheint fraglich, ob er sich in differenzierter Weise ohne die Hilfe eines Dolmetschers zu den Einzelheiten des fraglichen Geschehens äußern konnte.

41

Da gegen diesen Hinweis keine Einwendungen erhoben worden sind, sind hierzu keine weiteren Ausführungen erforderlich.

42

bb)

43

Nichts anderes ergibt sich aus dem inzwischen vorliegenden Gutachten der Sachverständigen K. und L.

44

(1)

45

Der Sachverständige K. kommt zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass aus technischer Sicht ein Anprall des Beklagtenfahrzeugs gegen den linken Unterarm des Klägers „bei einer gebeugten oder gebückten Körperhaltung des Klägers zum Zeitpunkt der Kollision“ dargestellt werden kann.

46

Nach den Feststellungen des Sachverständigen L. lässt sich eine Fraktur der Speiche des Klägers zwanglos erklären, da eine Fraktur schon bei einer Fahrgeschwindigkeit von 22 km/h möglich ist.

47

(2)

48

Soweit die Beklagte zu 2. in ihrem Schriftsatz vom 18.12.2017 die Auffassung vertritt, es stehe somit fest, dass „der Kläger unfallbedingt nicht verletzt worden sein“ könne, da dies voraussetzte, dass sich der Kläger im Zeitpunkt der Kollision in einer sehr gebückten Körperhaltung befunden habe, so wie es in den Lichtbildern A 22 und A 33 exemplarisch dargestellt werde, kann dem nicht gefolgt werden.

49

Auch wenn die Einzelheiten der Kollision nicht festgestellt werden konnten, ist die unfallbedingte Verletzung durchaus möglich und naheliegend.

50

Zwar hat der Kläger nicht explizit vorgetragen, dass er vor der Kollisionsberührung seines Arms mit dem Fahrzeug von diesem im Oberschenkel-/Gesäßbereich angestoßen worden sei. Allerdings wissen Unfallopfer oft nur das Kerngeschehen zu erinnern. In Bezug auf die Körperhaltung aufgrund eines etwaigen Sprints hat der Kläger im Übrigen zwar vor dem Senat angegeben, der Unfall sei für ihn „überraschend“ gekommen. Dies schließt aber nicht aus, dass er nicht doch noch versucht hat, im letzten Moment wegzurennen, zumal er dies bei seiner ersten Anhörung durchaus geschildert hat (GA 109).

51

2.

52

Im Ergebnis haben sich die wesentlichen Feststellungen des Landgerichts zum Unfallhergang im Verfahren vor dem Senat bestätigt.

53

a)

54

Dem Beklagten zu 1. ist danach ein Verstoß § 9 Abs. 3 Satz 3 StVO anzulasten, weil er beim Linksabbiegen nicht die erforderliche Aufmerksamkeit hat walten lassen, nicht die besondere Rücksicht auf die Fußgänger genommen und daher den Kläger mit seinem Fahrzeug erfasst hat.

55

b)

56

Das Landgericht hat zum Nachteil des Klägers ein Mitverschulden angenommen, weil dieser den Anforderungen des § 25 Abs. 3 StVO nicht „vollständig nachgekommen“ sei, und ihm eine Haftungsquote von 25 % zugewiesen. Diese Feststellung wird vom Kläger in der Berufungserwiderung ausdrücklich hingenommen.

57

Soweit die Beklagte zu 2. demgegenüber in der Berufungsbegründung geltend gemacht hat, die Haftungsquote des Klägers sei zu niedrig bemessen, fehlt es an jeglichem substantiierten Vortrag zu dem genauen Hergang, insbesondere dem genauen Kollisionsort. Damit hat der Senat keine Grundlage für eine abweichende Feststellung der Haftungsquote. Aufgrund der Kollisionskonstellation – Linksabbiegen, linker Außenspiegel, linker Unterarm – kann nicht darauf geschlossen werden, dass der Kläger dem Beklagten zu 1. geradezu „ins Auto gelaufen“ wäre, wie das etwa bei einer Kollision am Straßenrand direkt nach Betreten der Straße der Fall sein könnte.

59

1. Schmerzensgeld

60

Das Landgericht hat das vom Kläger geforderte Schmerzensgeld von insgesamt 40.000,00 € bei voller Haftung grundsätzlich für angemessen erachtet.

61

Der Senat hält hingegen nach erneuter Anhörung des Klägers und Inaugenscheinnahme seines linken Armes vor Quotierung ein Schmerzensgeld von 30.000,00 € für angemessen, aber auch ausreichend. Da die Beklagte nur zu 75 % haften, beträgt das zu beanspruchende Schmerzensgeld 22.500,00 €; hierauf ist der gezahlte Betrag von 8.000,00 € (3.000,00 € + 5.000,00 €) anzurechnen, so dass noch 14.500,00 € zuzusprechen sind.

62

Dem liegen folgende Erwägungen zugrunde:

63

a)

64

Für die Bemessung des Schmerzensgeldes ist grundsätzlich die Doppelfunktion des Anspruchs zu berücksichtigen, der dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich für die erlittenen immateriellen Schäden sowie zugleich Genugtuung für das erlittene Unrecht verschaffen soll. Bei Schmerzensgeldansprüchen im Zusammenhang mit Verkehrsunfällen steht grundsätzlich die Ausgleichsfunktion im Vordergrund (vgl. z.B. Senat, 15.03.2018, 1 U 65/17; Senat 07.06.2011, 1 U 55/09; KG, 12.09.2002, 12 U 9590/00).

65

Maßgeblich sind dann vor allem die Schwere der erlittenen Verletzungen, das hierdurch bedingte Leiden, dessen Dauer, die subjektive Wahrnehmung der Beeinträchtigungen für den Verletzten und das Ausmaß des Verschuldens des Schädigers (BGH, 12.05.1998, VI ZR 182/97; Senat 07.06.2011, 1 U 55/09).

66

Bei der Höhe des Schmerzensgeldes sind alle in Betracht kommenden Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Bemessungsgrundlagen sind das Verletzungsbild, d.h. Art, Ausmaß und Schwere der Störungen, Dauer der Beeinträchtigung, vorhandene Schäden, Vorliegen eines Dauerschadens, Komplikationen. Die Höhe des zuzubilligenden Schmerzensgeldes hängt entscheidend von dem Maß der durch das haftungsbegründende Ereignis verursachten körperlichen und seelischen Lebensbeeinträchtigung ab, soweit diese bei Schluss der mündlichen Verhandlung bereits eingetreten ist oder zu diesem Zeitpunkt mit ihr als künftiger Verletzungsfolge ernsthaft gerechnet werden muss. Darüber hinaus soll sich die Höhe des Schmerzensgeldes in das Gesamtsystem der Schmerzensgeldjudikatur einfügen.

67

b)

68

Hinsichtlich der Verletzungen ist der Senat – aufgrund der Berichte der M.-Klinik in A.-Stadt nebst Röntgenbildern vom 14.02.2011 sowie des Allgemeinen Krankenhauses in G.-Stadt vom 14.06.2011 – von einer Radiusschaftfraktur des linken Speichenknochens mit Biegungskeil und Trümmerzone ausgegangen. Wegen des Kunstfehlers waren insgesamt zwei Operationen erforderlich, die einen gut zweiwöchigen Krankenhausaufenthalt bis zum 04.03.2011 erforderlich gemacht haben. Bis zum 15.06.2011 lag eine MdE von 100 % vor.

69

Ausweislich des Berichts des Allgemeinen Krankenhauses G.-Stadt vom 14.06.2011 war zum damaligen Zeitpunkt bezüglich der Radiusfraktur und der der Radiuslähmung eine MdE von 20 % bzw. 30 % gegeben, wobei insoweit von einer weitgehend folgenlosen Ausheilung bzw. Besserung auszugehen war.

70

Tatsächlich hat der Kläger hat seine Tätigkeit als Arbeiter bei der N.-GmbH & Co.KG etwa ein Jahr nach dem Unfall am 11.03.2012 vollschichtig wieder aufgenommen.

71

Soweit das Landgericht bei der Bemessung des Schmerzensgeldes eine fortbestehenden „Beeinträchtigung von ca. 40 %“ zugrunde gelegt hat, kann dies den vorgelegten Arztberichten nicht entnommen werden, worauf der Senat den Kläger mit Verfügung vom 12.04.2018 (GA 859 f.) hingewiesen hat.

72

Im jüngsten Bericht des Allgemeinen Krankenhauses G.-Stadt vom 09.07.2012 wird vielmehr von einem „postoperativ komplikationslosen Heilungsverlauf“ berichtet und davon, dass der Kläger „in seinen angestammten Beruf eingegliedert werden“ konnte. Weiter heißt es:

73

Bei der letztmaligen Untersuchung zeigte sich im Handgelenk eine Dorsalextention aktiv von etwa 40°. Allerdings fand sich eine Abschwächung der Unladuktion, diese konnte bis knapp 0° herangeführt werden, eine Ulnaduktion war zuletzt noch nicht möglich. Sämtliche Finger konnte gemeinsam komplett gestreckt werden.

74

Nach diesem Bericht ist offenbar eine Besserung eingetreten. Abschließend wurden insbesondere „weitere spezifische Maßnahmen zum jetzigen Zeitpunkt“ nicht für erforderlich erachtet.

75

In der mündlichen Verhandlung vom 22.01.2019 hat der Kläger ergänzend berichtet, er arbeite zwar nach wie vor in der Verpackung, seit dem Unfall jedoch in der technischen Abteilung, wo er nicht zu viel heben müsse. Denn er habe im linken Arm nach wie vor eine Kraftminderung zu beklagen. Bei Kälte verspüre er die ihm eingesetzte Metallplatte, die er deshalb irgendwann entfernen lassen möchte. Bislang habe er das aus Angst vor einer Operation noch nicht machen lassen. Bei Inaugenscheinnahme des linken Armes konnte der Senat eine lange Narbe feststellen, die aber nicht entstellend wirkt.

76

Bezogen auf das Bein, aus dem man ein Stück Nerv für die Revisionsoperation entnommen habe, hat der Kläger geschildert, dass er sehr wohl laufen könne, aber im Fuß zum Teil kein Gefühl, aber manchmal Krämpfe habe.

77

Von einer zu erwartenden Verschlechterung des Zustandes ist nicht auszugehen. Die vom Kläger vorgelegten Berichte geben nach dem Vortrag des Klägers in der Berufungserwiderung vom 24.03.2016 den „Endzustand nach den durchgemachten Operationen“ wieder. Etwas Anderes hat der Kläger bei einer Anhörung vom 22.01.2019 nicht geschildert.

78

c)

79

Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes war vorliegend zudem zu berücksichtigen, dass der Kläger mit dem unberechtigten Vorwurf überzogen worden ist, sich die Verletzung nicht bei dem Unfall zugezogen zu haben, was zu einer umfangreichen Beweisaufnahme und eine dadurch bedingten erheblichen Dauer des Prozesses geführt hat.

80

4.

81

Die geltend gemachten materiellen Schäden – Verdienstausfall 2.094,21 € und Fahrtgeld 265,00 € - sind unstreitig. Insoweit stehen den Kläger bei einer eigenen Haftungsquote von 25 % insgesamt ein Betrag von 1.769,78 € (=1.571,03 € + 198,75 €) zu.

82

5.

83

Der Feststellungsanspruch ist im Umfang der Haftung der Beklagten ebenfalls zulässig und begründet.

84

Das nach § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist bei einem Personenschaden zu bejahen, wenn weitere Schadensfolgen nicht auszuschließen sind. Es genügt die nicht eben entfernt liegende Möglichkeit künftiger Verwirklichung der Schadensersatzpflicht durch Auftreten bisher noch nicht erkennbarer und voraussehbarer Schadensfolgen (vgl. BGH, Urteil vom 16.01.2001, VI ZR, 381/99, NJW 2001. 1431; Pardey, Berechnung von Personenschäden, 4. Auflage 2010, Rn. 1170 m.w.N.).

85

Begründet ist der Feststellungsantrag, wenn die sachlichen und rechtlichen Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches vorliegen, also ein haftungsrechtlich relevanter Eingriff gegeben ist, der zu möglichen künftigen Schäden führen kann (BGH, Urteil vom 17.10.2017, VI ZR 423/16, juris, Rn. 49). Dies ist bei der Verletzung eines deliktsrechtlich geschützten absoluten Rechtsgutes, wie der körperlichen Integrität, regelmäßig der Fall. Der Feststellung einer gewissen Wahrscheinlichkeit für den Eintritt eines weiteren Schadens bedarf es dann nicht mehr (BGH, Urteil vom 17.10.2017, VI ZR 423/16, a.a.O.).

86

III.

87

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.

88

Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

89

Der Gegenstandswert für den Berufungsrechtszug beträgt 26.019,78 € (22.000,00 € + 1.769,78 € + 2.250,00 €).

90

Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.

91

…                                                                      …                                                        …