Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Düsseldorf·1 U 125/07·24.08.2009

Verkehrsunfall: HWS-Distorsion trotz geringer Δv; Haftung bis Ende 2006

ZivilrechtDeliktsrechtVersicherungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte nach einem Vorfahrtsunfall Schadensersatz, Schmerzensgeld, Haushaltsführungsrente und Feststellung künftiger Schäden wegen behaupteter HWS-Verletzungen. Das OLG sprach ihr Heilbehandlungskosten, ein Schmerzensgeld von 3.000 € sowie einen Haushaltsführungsschaden nur für die ersten zehn Tage zu. Trotz geringer kollisionsbedingter Geschwindigkeitsänderung sei eine HWS-Distorsion Grad I beweisbar; ein starrer Grenzwert („Harmlosigkeitsgrenze“) existiere nicht. Unfalldauerfolgen seien jedoch nur bis Ende 2006 zurechenbar; ab 2007 beruhten Beschwerden überwiegend auf degenerativen Vorschäden, sodass weitergehende Ansprüche und die Feststellungsklage scheiterten.

Ausgang: Berufung teilweise erfolgreich: Zuspruch von 6.241,66 € (Heilkosten, 3.000 € Schmerzensgeld, kleiner Haushaltsführungsschaden), im Übrigen Klageabweisung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Auch bei geringer kollisionsbedingter Geschwindigkeitsänderung ist eine HWS-Distorsion nicht von vornherein ausgeschlossen; ein allgemeiner medizinischer Erfahrungssatz über eine „Harmlosigkeitsgrenze“ besteht nicht.

2

Für den Nachweis unfallbedingter HWS-Verletzungen genügt nach § 286 ZPO ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit; eine medizinische Unumstößlichkeit ist nicht erforderlich.

3

Begünstigen symptomlose degenerative Vorschäden die Unfallverletzung, bleibt der Schädiger für die Verletzungsfolgen voll verantwortlich; der Geschädigte muss sich nicht so behandeln lassen, als wäre er stets gesund gewesen.

4

Die Ersatzpflicht kann entfallen, wenn feststeht, dass die Beschwerden ab einem bestimmten Zeitpunkt auch ohne das Unfallereignis aufgrund degenerativer Vorschäden eingetreten wären; hierfür trägt der Schädiger die Beweislast, wobei § 287 ZPO Beweiserleichterungen eröffnet.

5

Ein Haushaltsführungsschaden setzt eine vermögensmäßige Beeinträchtigung voraus; bewältigt der Geschädigte den Haushalt vollständig selbst und entsteht lediglich ein nicht ersatzfähiger Mehraufwand an Freizeit, besteht kein weitergehender Ersatzanspruch.

Relevante Normen
§ 286 ZPO§ 287 ZPO§ 11 StVG§ 249 Abs. 2 BGB§ 286, 288 BGB§ 92, 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 1 O 581/03

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels das am 29. März 2007 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.241,66 € nebst Zinsen aus 3.241,66 € seit dem 10. Oktober 2003 und aus 3.000,00 € seit dem 24. Juli 2003 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basissatz zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 90 % und die Beklagte 10 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

2

I.

3

Die Klägerin begehrt materiellen und immateriellen Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls vom 00. 00 2002. Bei dem Unfall kollidierte der Pkw Fiat Punto der Tochter der Klägerin, in welchem die Klägerin als Beifahrerin saß, mit dem bei der Beklagten versicherten Pkw VW Lupo, welcher in A.-Stadt an der Einmündung des B.-weges in die C.-Straße die Vorfahrt des Fahrzeuges der Klägerin missachtet hatte. Der Anstoß erfolgte gegen die linke Seite des Pkw Fiat Punto.

4

Die Klägerin hat behauptet, bei dem Unfall ein HWS-Trauma des Grades Erdmann II erlitten zu haben. Sie habe bereits am Unfallort erhebliche Schmerzen verspürt und sich deshalb in ärztliche Behandlung begeben. Die unfallbedingten Beschwerden dauerten bis heute an.

5

Die Klägerin hat von den Beklagten Ersatz von Heilbehandlungskosten in Höhe von 2.917,66 € sowie für den Zeitraum bis zum 31. August 2003 Ersatz eines Haushaltsführungsschadens in Höhe von 8.856,96 € begehrt. Zu Letzterem hat sie behauptet, dass ihre Fähigkeit, ihren näher bezeichneten Haushalt zu führen, in den ersten zehn Tagen nach dem Unfall vollständig und danach dauerhaft um 20 % eingeschränkt gewesen sei. Aufgrund der dauerhaften Einschränkung stehe ihr ab dem 1. September 2003 eine monatliche Rente von 531,42 € zu. Überdies hat die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 15.000,00 € verlangt sowie die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten hinsichtlich ihrer unfallbedingten Zukunftsschäden.

6

Die Klägerin hat beantragt,

7

              1.

8

die Beklagte zu verurteilen, 11.774,62 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 10.10.2003 an sie zu zahlen,

9

2.

10

die Beklagte zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens jedoch 15.000,00 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 24. Juli 2003 zu zahlen,

11

3.

12

die Beklagte zu verurteilen, an sie ab dem 1. September 2003 eine jeweils im Voraus zu entrichtende Rente von mindestens 531,42 € im Monat zu bezahlen. Die Beklagte hat jeweils zum 1. Januar eines Jahres die Rente dem Lebenshaltungskostenindex anzupassen,

13

4.

14

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr den künftigen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihr durch den Unfall am 20. Mai 2002 in Düsseldorf entstehen wird, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergehen.

15

Die Beklagte hat beantragt,

16

              die Klage abzuweisen.

17

Sie hat geltend gemacht, dass die von der Klägerin behaupteten Beschwerden jedenfalls unfallunabhängig seien. Bei dem Unfall habe – wie unstreitig ist – auf den Pkw Fiat Punto lediglich eine kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung zwischen 4 und5 km/h eingewirkt.

18

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch die Einholung medizinischer Sachverständigengutachten.

19

Es hat sodann die Klage abgewiesen, weil es sich aufgrund der Beweisaufnahme nicht davon überzeugt gesehen hat, dass die Klägerin infolge des Unfalls verletzt worden sei, insbesondere das behauptete HWS-Trauma erlitten habe und die von ihr geschilderten Beschwerden auf den Unfall zurückzuführen seien. Wegen aller Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils verwiesen.

20

Mit ihrer zulässigen, insbesondere frist- und formgerecht eingelegten und begründeten, Berufung verfolgt die Klägerin im Wesentlichen – unter teilweiser Erweiterung ihres Klagebegehrens – ihr ursprüngliches Klageziel weiter. Sie rügt, dass das Landgericht das anzulegende Beweismaß verkannt habe. Sie verweist darauf, vor dem Unfall gesund und beschwerdefrei gewesen zu sein. Soweit die ihr günstigen Ausführungen des Sachverständigen D. in Widerspruch zu den Zusatzgutachten stünden, sei zwingend ein Obergutachten einzuholen gewesen, zumal das Landgericht die medizinischen Erstuntersuchungen nicht hinreichend berücksichtigt habe.

21

Wegen aller Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf die in dem Berufungsverfahren vorgelegten Schriftsätze der Klägerin nebst Anlagen Bezug genommen.

22

Die Klägerin hat zuletzt beantragt, unter Aufhebung des landgerichtlichen Urteils,

23

              1.

24

die Beklagte zu verurteilen, 11.774,62 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10. Oktober 2003 an sie zu zahlen,

25

2.

26

die Beklagte zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens jedoch 15.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24. Juli 2003 zu zahlen,

27

3.

28

die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.152,68 € für das Jahr 2003 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 531,42 € ab dem 2. September, 2. Oktober, 2. November, 2. Dezember 2003 zu zahlen,

29

4.

30

sowie weitere 6.440,76 € für das Jahr 2004 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 536,73 € ab dem2. Januar, 2. Februar, 2. März, 2. April, 2. Mai, 2. Juni, 2. Juli, 2. August, 2. September, 2. Oktober, 2. November, 2. Dezember 2004 zu zahlen,

31

5.

32

sowie weitere 6.550,20 € für das Jahr 2005 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 545,85 € ab dem2. Januar, 2. Februar, 2. März, 2. April, 2. Mai, 2. Juni, 2. Juli, 2. August, 2. September, 2. Oktober, 2. November, 2. Dezember 2005 zu zahlen,

33

6.

34

sowie weitere 6.648,36 € für das Jahr 2006 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 554,03 € ab dem2. Januar, 2. Februar, 2. März, 2. April, 2. Mai, 2. Juni, 2. Juli, 2. August, 2. September, 2. Oktober, 2. November, 2. Dezember 2006 zu zahlen,

35

7.

36

sowie weitere 6.754,68 € für das Jahr 2007 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 562,89 € ab dem2. Januar, 2. Februar, 2. März, 2. April, 2. Mai, 2. Juni, 2. Juli, 2. August, 2. September, 2. Oktober, 2. November, 2. Dezember 2007 zu zahlen,

37

8.

38

sowie weitere 5.758,30 € für das Jahr 2008 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 575,83 € ab dem2. Januar, 2. Februar, 2. März, 2. April, 2. Mai, 2. Juni, 2. Juli, 2. August, 2. September, 2. Oktober, 2. November, 2. Dezember 2008 zu zahlen,

39

9.

40

die Beklagte zu verurteilen, an sie ab dem 1. November 2008 eine jeweils im Voraus zu entrichtende Rente von mindestens 575,83 € im Monat zu bezahlen, wobei die Beklagte jeweils zum 1. Januar eines Jahres die Rente dem Lebenshaltungskostenindex anzupassen hat,

41

10.

42

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr den künftigen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihr durch den Unfall am 20. Mai 2002 in A.-Stadt entstehen wird, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergehen.

43

Die Beklagte beantragt,

44

              die Berufung zurückzuweisen.

45

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil und vertieft und ergänzt ihr bisheriges Vorbringen. Wegen aller Einzelheiten wird auf die von der Beklagten in dem Berufungsverfahren vorgelegten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

46

Der Senat hat Beweis erhoben aufgrund des Beschlusses vom 25. Februar 2008 (Bl. 387 GA). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftlichen Gutachten der Sachverständigen E. und F.sowie die Sitzungsniederschrift vom 8. Juni 2009 über die mündliche Anhörung des Sachverständigen F. verwiesen.

47

II.

48

Die zulässige Berufung der Klägerin ist lediglich in dem zuerkannten Umfang begründet.

49

Die Klägerin kann wegen ihrer bei dem Verkehrsunfall vom 20. Mai 2002 erlittenen Verletzungen den Ersatz von Heilbehandlungskosten in Höhe von 2.917,66 €, ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.000,00 € und den Ersatz eines Haushaltsführungsschadens in Höhe von 324,00 €, mithin einen Betrag von insgesamt 6.241,66 € nebst den zuerkannten Zinsen verlangen. Weitergehende Ansprüche gegen die Beklagte bestehen insoweit jedoch nicht.

50

Im Einzelnen ist Folgendes auszuführen:

51

1.

52

Der Senat ist aufgrund des zweitinstanzlichen Beweisergebnisses, dem Gutachten der medizinischen Sachverständigen E. und F., gemäß § 286 ZPO davon überzeugt, dass die Klägerin bei dem Verkehrsunfall vom 20. Mai 2002 im Bereich der Halswirbelsäule verletzt worden ist (HWS-Schleudertrauma des Grades I nach Erdmann); die hierdurch mitursächlich hervorgerufenen Beschwerden (Kopf- und Nackenschmerzen, Parästhesien) dauerten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bis längstens Ende des Jahres 2006 an. Die danach noch andauernden Beeinträchtigungen sind allein auf degenerative Vorschädigungen der Klägerin zurückzuführen.

53

a)

54

Die medizinischen Sachverständigen haben die Klägerin persönlich untersucht und sich mit den zahlreichen vorliegenden Befunden einschließlich der erstinstanzlich eingeholten Gutachten umfassend sorgfältig und überzeugend auseinandergesetzt. Ihre Erkenntnis, dass der vorliegende seitliche Aufprall – trotz geringer Aufprallgeschwindigkeit und unbedeutender Belastung der Wirbelsäule der Klägerin (hier relative Knickbewegung der Halswirbelsäule nach links) – nicht grundsätzlich ungeeignet gewesen sei, eine HWS-Verletzung hervorzurufen, indem es etwa zu Gelenkkapseleinrissen ohne Bandscheibenruptur und Gefäßverletzung sowie langsamen Anschwellen der überdehnten Weichteile infolge von kleinsten Blutergüssen kommen könne, decken sich mit den bisherigen Erkenntnissen des nahezu ausschließlich mit Verkehrsunfallsachen befassten Senats aus einer Vielzahl von medizinischen Gutachten in ähnlichen Fällen. Inwieweit die durch die Kollision veranlasste Geschwindigkeitsänderung das Entstehen einer HWS-Verletzung beeinflusst, kann deshalb auch nicht pauschal beantwortet werden; ein medizinischer Erfahrungssatz über einen Grenzwert für verletzungsrelevante Geschwindigkeitsänderungen existiert nicht (BGH NJW 2008, 2845; NZV 2003, 167; OLG Koblenz NJW-RR 2004, 1318).

55

Soweit die Gutachter darauf verwiesen haben, dass die Annahme einer „Harmlosigkeitsgrenze“ aus medizinischer Sicht (gleichwohl) nicht „so absurd“ sei, wie dies von der Klägerin dargestellt werde, ist das im Hinblick auf die festgestellte sehr geringe Belastung der Halswirbelsäule der Klägerin bei dem unfallbedingten Aufprall nachvollziehbar. Entscheidend ist indes – was auch die Sachverständigen nicht anders sehen – dass das Ausmaß der Geschwindigkeitsänderung nicht die einzige Ursache für die Entstehung eines HWS-Syndroms ist. Vielmehr sind hierfür eine Reihe weiterer gewichtiger Faktoren ausschlaggebend, wie etwa die Sitzgeometrie, etwaige Kopfdrehungen und Muskelanspannungen sowie das Überraschungsmoment im Zeitpunkt des Aufpralls (BGH NJW 2008, 2845). Zudem und insbesondere kommt der individuellen Konstitution des Betroffenen Bedeutung zu. So können degenerative Vorschädigungen zu einer Herabsetzung der biomechanischen Toleranzgrenze führen (vgl. Ernst, Festschrift für Eggert, 198 m.N.).

56

Ob und inwieweit die genannten Faktoren die festgestellte Verletzung der Klägerin begünstigt haben, haben die Sachverständigen E. und F. zwar nicht im Einzelnen dargelegt. Sie haben jedoch überzeugend den sonstigen Befunden, namentlich den Umständen, dass die Klägerin bereits vier Tage nach dem Unfall einen Arzt aufgesucht hat, wo sie über einem HWS-Schleudertrauma zuordbare Beschwerden geklagt hat, insoweit bereits entsprechende ärztliche Diagnosen gestellt worden sind und die Klägerin vor dem Unfall beschwerdefrei war, auf eine unfallbedingte Verletzung der Halswirbelsäule geschlossen. Diese Verletzung haben sie im Hinblick auf die zeitliche Abfolge und die Intensität der von der Klägerin geklagten Beschwerden plausibel dem Schweregrad I nach Erdmann zugeordnet.

57

Der Senat ist aufgrund dieser Feststellungen der Sachverständigen E. und F. davon überzeugt, dass der Unfall zu einer Verletzung der Halswirbelsäule der Klägerin geführt hat und ihre seitdem anhaltenden Beschwerden mitursächlich darauf beruhen, zumal keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Klägerin bereits vor dem Unfall diese oder ähnliche Beschwerden hatte. Vielmehr belegen insbesondere die Angaben des die Klägerin behandelnden Arztes G. überzeugend, dass die Klägerin trotz vorliegender degenerativer Vorschädigungen vor dem Unfall beschwerdefrei war. Auch G. hat aus diesem Umstand auf einen „zwingenden Zusammenhang“ von Unfall und Beschwerden geschlossen.

58

Soweit die Unfallverletzung der Klägerin durch ihre bis dato symptomlosen degenerativen Vorschädigungen begünstigt worden ist, ändert dies nichts an der vollen Verantwortlichkeit der Beklagten für die Verletzungsfolgen. Denn insoweit genügt die bloße Mitursächlichkeit des Unfalls für die Verletzung. Der Schädiger hat keinen Anspruch so gestellt zu werden, als habe er einen gesunden Menschen verletzt (BGH NJW 1979, 1935; 1993, 1523; VersR 1986, 240; 1993, 589; NZV 1998, 65).

59

Soweit die Beklagte geltend gemacht hat, dass die von der Klägerin geschilderte Beschwerdesymptomatik auch unfallunabhängig auftreten könne, wie bei einer Vielzahl von Personen bedingt durch Alltags- oder Stresssituationen, kann dies vom Grundsatz als richtig unterstellt werden, ohne dass sich an dem Beweisergebnis etwas änderte. Der Einholung des beantragten weiteren Sachverständigengutachtens bedurfte es daher nicht.

60

Zutreffend ist, dass Nacken-, Kopf- und Schulterschmerzen, Parästhesien, Schwindelgefühle, Übelkeit, Verspannungen und Bewegungseinschränkungen – auch eine Steilstellung der HWS – nicht spezifisch für eine HWS-Verletzung sind (vgl. hierzu Oppel, DAR 2003, 400; 2004, 436). Die angeführten Beschwerden bzw. körperlichen Einschränkungen können auch Alltagsbeschwerden sein, ursächlich bedingt etwa durch Fehlbelastungen der Wirbelsäule aufgrund sitzender Tätigkeiten oder körperlichen Überanstrengungen. Die Unspezifizität der Beschwerden hindert indes nicht an der Feststellung einer unfallbedingten HWS-Verletzung. Die Wahrscheinlichkeit, dass die Beschwerden von einer bei dem Unfall erlittenen HWS-Verletzung herrühren, ist insbesondere hoch, wenn der Betroffene – wie die Klägerin – vor dem Unfall beschwerdefrei war und keine Anzeichen für eine Simulation oder Aggravation vorliegen. Soweit mitunter von medizinischen Sachverständigen darauf verwiesen wird, dass es sich bei dem Zusammentreffen von erstmaligen Beschwerden und Unfall um einen reinen Zufall handeln könnte, mag dies zutreffend sein. Im Rahmen des § 286 ZPO ist indes zur Führung des Beweises keine unumstößliche (medizinische) Gewissheit zu verlangen, sondern lediglich ein für das praktische Leben brauchbarer Grad, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGH NZV 2003, 167). Insoweit hält der Senat das zufällige Zusammentreffen von erstmals auftretenden Beschwerden und Unfall für eher fernliegend. Mit den Ausführungen der Sachverständigen E. undF. ist vielmehr mit hinreichender Zuverlässigkeit auf eine unfallbedingte HWS-Verletzung zu schließen. Der Sachverständige F. hat noch bei seiner mündlichen Anhörung ausdrücklich ausgeführt, dass er mit „99 %iger Sicherheit“ davon ausgehe, dass die Klägerin durch den Unfall eine HWS-Distorsion erlitten habe. Zwar könnten einzelne Symptome, die zur Definition einer solchen Verletzung dienten, auch unabhängig von einem Unfall auftreten. Deren Kumulation in Verbindung mit dem Unfallereignis begründete aber die von ihm bekundete Überzeugung, welche sich der Senat anschließt.

61

b)

62

Aufgrund der Feststellungen und Ausführungen der Sachverständigen E. und F. können die Beschwerden der Klägerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mitursächlich jedoch nur bis längstens Ende des Jahres 2006 auf den Unfall zurückgeführt werden; ab diesem Zeitpunkt – nicht aber schon seit dem 20.05.2003, wie es die Sachverständigen in ihren schriftlichen Gutachten festgehalten haben – entfällt daher die Schadensersatzpflicht der Beklagten.

63

Wie der Senat aus einer Vielzahl von medizinischen Gutachten aus Verfahren mit ähnlicher Problematik weiß, ist es medizinisch keineswegs gesichert, dass ein leichteres HWS-Trauma (wie hier nach dem Schweregrad Erdmann I) ausnahmslos in  bestimmten Zeiträumen verheilt; es ist jedenfalls medizinisch erklärbar, dass länger andauernde und auch dauerhafte Beeinträchtigungen entstehen können (Oppel, DAR 2004, 436). Die festgestellte Mitursächlichkeit der HWS-Verletzung für die Beschwerden der Klägerin entfällt daher auch dann nicht ohne Weiteres durch Zeitablauf, wenn – wie hier – eine vorbestehende, bis zum Unfallzeitpunkt aber symptomlose Schädigung der HWS als alternative Ursache in Betracht kommt.

64

Die Ersatzpflicht des Schädigers kann aber entfallen, wenn die Schädigung auch ohne die Unfallverletzung – zu einem bestimmten Zeitpunkt – ohnehin eingetreten wäre. Die Beweislast hierfür trägt die ersatzpflichtige Beklagte, der insoweit die Beweiserleichterung des § 287 ZPO zugute kommt (BGH VersR 1996, 990; 1972, 834).

65

Dieser Beweis ist der Beklagten mit der vorgenannten Einschränkung gelungen. Soweit die Sachverständigen E. und F. in ihrem schriftlichen Gutachten und dem Ergänzungsgutachten dargelegt haben, dass bereits ab dem 20. Mai 2003 die Beschwerden der Klägerin ausschließlich degenerativer Natur seien, knüpft diese Wertung ausweislich der Angaben des Sachverständigen F. im Termin vom 8. Juni 2009 allein an einen „rein rechnerisch“ ermittelten Zeitpunkt aufgrund empirischer Untersuchungen über den Heilungsverlauf von HWS-Verletzungen an. Hierauf kommt es jedoch – wie vorstehend schon dargelegt – nicht entscheidend an. Maßgeblich ist vielmehr, dass durch den Unfall und der hierbei ausgelösten HWS-Verletzung als Primärverletzung die weitergehenden Beschwerden aufgrund der degenerativen Vorschäden erst ausgelöst worden sind und daher als Unfallfolge dem Schädiger zuzurechnen ist. Demzufolge kann eine Ersatzpflicht der Beklagten erst entfallen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festzustellen ist, dass die bislang symptomlosen Vorschäden zu einem bestimmten Zeitpunkt ohne den Unfall zu den jetzt vorliegenden Beschwerden geführt hätten. Hierzu hat der Sachverständige F. überzeugend prognostiziert, dass die im Jahr 2002 schon feststellbare (unfallunabhängige) Gefügestörung und Instabilität der Halswirbelsäule – ohnehin – gewiss zu Beschwerden geführt hätte; wahrscheinlich sei, dass dies innerhalb der auf die Diagnose folgenden zwei bis drei Jahre, vielleicht aber auch erst nach vier Jahren der Fall sei.

66

Der Senat ist aufgrund dessen gemäß § 287 ZPO davon überzeugt, dass die Beschwerden der Klägerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit spätestens seit Ende 2006 – auch ohne den Unfall – allein aufgrund der degenerativen Vorschäden bestanden hätten.

67

2.

68

Die Klägerin kann als Schadensersatz von der Beklagten insgesamt einen Betrag in Höhe von 6.241,66 € verlangen.

69

a)

70

Ihr steht zunächst der Ersatz ihrer Heilbehandlungskosten in Höhe von 2.917,66 € einschließlich der Untersuchungskosten bei H. und J. gemäߧ§ 11 StVG, 249 Abs. 2 BGB zu.

71

Die Klägerin hat die insoweit entstandenen Kosten durch Vorlage der Rechnungen sämtlich hinreichend nachgewiesen. Die Belege lassen keinen vernünftigen Zweifel daran, dass die Behandlungen im Zusammenhang mit den durch den Unfall verursachten Verletzungen und Beschwerden stehen. Die anlässlich der Untersuchung bei H. und J. entstandenen Kosten dienen ersichtlich der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung der Klägerin und sind daher gleichfalls von der Beklagten zu erstatten. Zu einer Inanspruchnahme ihrer privaten Krankenversicherung ist die Klägerin zur Entlastung der Beklagten nicht verpflichtet.

72

b)

73

Ersatz eines Haushaltsführungsschadens kann die Klägerin gemäß § 11 StVG lediglich für die ersten zehn Tage nach dem Unfall in Höhe von insgesamt 324,00 € verlangen; ein weitergehender Anspruch insoweit besteht nicht.

74

aa)

75

Für die ersten zehn Tage nach dem Unfall ist der Senat gemäß § 287 ZPO davon überzeugt, dass unfallbedingte Beeinträchtigungen in der Haushaltsführung der Klägerin vorlagen, allerdings nicht – wie sie geltend macht – zu 100 %, sondern, wie sich aus den von ihr vorgelegten Bescheinigungen des Arztes G. vom 05.06.2002 ergibt, lediglich zu 50 %. Hierbei geht der Senat davon aus, dass es der Klägerin aufgrund ihrer Beschwerden in diesem Umfang nicht möglich war, ihrer Haushaltsführung nachzugehen. Die von ihr in Ansatz gebrachte Wochenarbeitszeit von 61,9 Stunden – wegen zeitweiser Mithilfe der Familienmitglieder reduziert auf 50 Stunden – ist nicht zu beanstanden. Dieser Wert deckt sich mit den Angaben des Tabellenwerkes von Schulz-Borck/Hofmann in Tabelle 1 bei Anspruchsstufe 3 (zur Anwendung des Tabellenwerkes als Schätzgrundlage vgl. BGH DAR 2009, 263).

76

Der Senat hält es nach Befragung der Klägerin im Verhandlungstermin und dem von ihr dabei gewonnenen persönlichen Eindruck für glaubhaft, dass entsprechend ihres schriftsätzlichen Vortrages, ihr Haushalt in dem hier zugrundegelegten Zeitraum von zehn Tagen aus 3-Personen bestand und den dargestellten gehobenen Anspruch besaß.

77

Insgesamt liegt daher ein unfallbedingter Ausfall der Klägerin für 36 Stunden vor (10 Tage x 7,14 Stunden x 50 %).

78

Für diese Zeit kann die Klägerin den Nettolohn ersetzt verlangen, der an eine Hilfskraft hätte gezahlt werden müssen (vgl. hierzu BGH NJW-RR 1992, 792; 1990, 34). Zu berücksichtigen ist, dass die Klägerin angesichts ihrer lediglich eingeschränkten Fähigkeit bei der Haushaltsführung jedenfalls zur Leitung ihres Haushalts noch in der Lage war. Zu ersetzen sind daher nur die Kosten einer Hilfskraft, deren Entgelt den unteren Tarifgruppen nach BAT (heute nach TVÖD) zu entnehmen ist. Dabei sind für den maßgeblichen Zeitpunkt lediglich Stundensätze von allenfalls 8 bis 9 € realistisch (vgl. Pardey DAR 2006, 671, 676). Angesichts der örtlichen Verhältnisse schätzt der Senat vorliegend einen notwendigen Stundensatz von 9 € (§ 287 ZPO), so dass der Klägerin insgesamt 324,00 € als ersatzfähiger Haushaltsführungsschaden zusteht.

79

Soweit die Klägerin bei ihrer Anhörung im Verhandlungstermin angegeben hat, „fast zwei Monate“ in ihrer Haushaltstätigkeit stärker eingeschränkt gewesen zu sein, folgt dem der Senat nicht. Diese Angabe widerspricht ihren ausdrücklichen schriftsätzlichen Angaben, wonach sie lediglich in den ersten zehn Tagen vollständig den Haushalt nicht hat führen können und sodann lediglich eine 20%ige Einschränkung vorgelegen habe. Zudem sind ihre diesbezüglichen Angaben durch die zitierten Feststellungen des G. (lediglich 50%ige Beeinträchtigung auch in der ersten Zeit nach dem Unfall) in Frage gestellt.

80

bb)

81

Der über den zuerkannten Betrag geltend gemachte Anspruch auf Ersatz eines Haushaltsführungsschadens auf der Basis einer Einschränkung von 20 % einschließlich von zukünftigen Rentenzahlungen besteht nicht. Dies gilt zunächst nach dem oben Dargelegten ohne Weiteres für den Zeitraum ab dem Jahresbeginn 2007, ab dem jedenfalls eine Ersatzpflicht der Beklagten ganz entfällt. Aber auch für den davor liegenden Zeitraum ist ein weitergehender Anspruch zu verneinen.

82

Zwar folgt der Senat nicht grundsätzlich der häufig in der Rechtsprechung anzufindenden Auffassung, dass es bei einer MDE von 20 % und darunter an einer messbaren und schadensrechtlich relevanten Einbuße in der Haushaltsführung fehle (vgl. KG VersR 2006, 661; OLG Hamm SP 2001, 376; LG Aachen NZV 2003, 173). Auch insoweit ist vielmehr allein entscheidend, ob sich die unfallbedingte Beeinträchtigung nachweislich tatsächlich auf die Haushaltsführungstätigkeit auswirkt (so auch OLG Celle ZfS 2005, 434; OLG Rostock ZfS 2003, 233). Hierzu hat die Klägerin auch eingehend vorgetragen und die von ihr behaupteten Tatsachen unter Beweis gestellt. Eine Beweiserhebung bleibt gleichwohl entbehrlich, weil die Klägerin im Verhandlungstermin auf die Befragung des Senats hin ausdrücklich erklärt hat, ihren Haushalt trotz der Beschwerden bis auf die Anfangszeit nach dem Unfall – wenn auch mit größerem Zeitaufwand – vollständig selbst bewältigt zu haben. Bei dieser Sachlage entfällt aber ein weitergehender Ersatzanspruch; es fehlt damit nämlich an einer vermögensmäßigen Beeinträchtigung der Klägerin. Der – ohnehin nicht konkret dargelegte - Mehraufwand an (Frei-)zeit ist grundsätzlich nicht entschädigungspflichtig (BGH NJW 1976, 831; 1996, 921). Darüber hinaus kennt der Privathaushalt keine regelmäßige (wöchentliche) Arbeitszeit, also auch keine Verlängerung einer täglichen Arbeitszeit mit abzugeltenden Überstunden. Dass die Klägerin ihre zur Haushaltsführung unfallbedingt zusätzlich aufgewendete Zeit ansonsten Erwerbszwecken zugeführt hätte, hat sie nicht vorgetragen.

83

c)

84

Als Schmerzensgeld kann die Klägerin gemäß § 11 StVG lediglich 3.000,00 € von der Beklagten verlangen.

85

Im Vordergrund der Bemessung steht vorliegend die Ausgleichsfunktion des Schmerzensgeldes. Hierbei kommt es maßgeblich auf Art und Umfang der unfallbedingten Verletzungen und Verletzungsfolgen an, insbesondere die Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, die in Anspruch genommenen therapeutischen Hilfen, den voraussichtlichen weiteren Krankheitsverlauf, die zu befürchtenden Dauerschäden sowie die Auswirkungen auf das berufliche und soziale Leben der Verletzten (BGH VersR 1955, 615; KG NZV 2002, 34).

86

Aufgrund der Feststellungen des Senates hat die Klägerin unfallbedingt eine Halswirbelsäulenverletzung vom Schweregrad I nach Erdmann erlitten, verbunden mit den typischen Beschwerden, wie Kopf- und Nackenschmerzen sowie Parästhesien, vornehmlich im Bereich der linken Hand und des linken Armes. Sie war aufgrund dieser Beschwerden beeinträchtigt; ihre Hausarbeit konnte sie nur mit vermehrtem Zeitaufwand bewältigen. Die Halswirbelsäulenverletzung ist nicht schon nach einem Jahr folgenlos ausgeheilt, sondern hat mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die zuvor symptomlosen degenerativen Veränderungen aktiviert, die sich in ähnlicher Weise, wie die eigentliche HWS-Verletzung bei der Klägerin mit Beschwerden bemerkbar gemacht haben. Diese Folge kann erst mit Ablauf des Jahres 2006 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr dem Unfallereignis zugeordnet werden.

87

Demnach liegt der Schadensbemessung ein Zeitraum von etwa 4 ½ Jahren zugrunde, in dem die Klägerin unter unfallbedingten Beschwerden der dargestellten Art gelitten hat. Dabei sind die organischen Vorschädigungen der Klägerin nicht schmerzensgeldmindernd zu berücksichtigen, da sie vor dem Unfall noch keine Beschwerden verursacht haben (vgl. hierzu OLG Braunschweig VersR 1999, 201; OLG Hamm SP 2000, 377). Allerdings sind die Beeinträchtigungen der Klägerin weder nachweislich unfallbedingt chronisch geworden, noch in ihren Auswirkungen sonderlich gravierend. Sie unterscheiden sich im Wesentlichen nicht von denjenigen Beschwerden, denen eine Vielzahl von Menschen ab einem gewissen Lebensalter auch ohne unfallbedingte Beeinflussung, aufgrund degenerativer Änderungen sowie alltags- und stressbedingter Ursachen ausgesetzt sind. Der Senat sieht daher trotz des zugrunde zu legenden langen Zeitraums zwar schon ein Schmerzensgeld in der zuerkannten Höhe für geboten, aber auch als ausreichend an.

88

d)

89

Schließlich ist der Antrag der Klägerin auf Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten hinsichtlich der zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden der Klägerin jedenfalls unbegründet. Nach den Feststellungen des Senats sind die Beschwerden der Klägerin ab spätestens dem Jahr 2007 der Beklagten nicht mehr zurechenbar. Auf die vorstehenden Ausführungen hierzu wird verwiesen. Daher ist mit zukünftigen unfallbedingten Schäden der Klägerin vernünftigerweise nicht zu rechnen.

90

e)

91

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB.

92

3.

93

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

94

Es bestand keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

95

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 66.324,42 € festgesetzt.

96

…                                                        …                                          …