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Oberlandesgericht Düsseldorf·1 RBs 182/19·23.03.2020

Aufhebung der Zurückweisung; Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde als unbegründet verworfen

StrafrechtOrdnungswidrigkeitenrechtStrafprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene beantragte die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts, nachdem das Amtsgericht seine Rechtsbeschwerde gegen ein Bußgeldurteil als unzulässig verworfen hatte. Das OLG hob den Verwerfungsbeschluss auf, weil die Sachrüge bei Einlegung der Rechtsbeschwerde in allgemeiner Form erhoben worden war. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde wurde jedoch als unbegründet verworfen, da die Voraussetzungen des § 80 OWiG (Rechtsfortbildung/einheitliche Rechtsprechung oder Gehörsverletzung) nicht vorlagen; die Kostenentscheidung erfolgte zu Lasten des Beschwerdeführers.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde als unbegründet verworfen; zugleich wurde der Zurückweisungsbeschluss des Amtsgerichts aufgehoben

Abstrakte Rechtssätze

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Die Erhebung der Sachrüge in allgemeiner Form bei Einlegung der Rechtsbeschwerde genügt zur Wahrung der Rüge; eine weitergehende Begründung ist nicht erforderlich.

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Bei Geldbußen von nicht mehr als 250 Euro wird die Rechtsbeschwerde nach §§ 79, 80 OWiG nur zur Fortbildung des Rechts, zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder bei Versagung des rechtlichen Gehörs zugelassen.

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Eine Einstellung des Verfahrens wegen Verjährung kommt erst nach erfolgter Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 80 Abs. 5 OWiG) in Betracht.

4

Kostenentscheidungen über die Verfahrenskosten können dem Antragsteller auferlegt werden, wenn sein Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde als unbegründet verworfen wird (vgl. § 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 StPO).

Relevante Normen
§ 46 Abs. 1 OWiG§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO§ 80 Abs. 4 Satz 2 OWiG§ 346 Abs. 2 Satz 1 StPO§ 300 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG§ 80 Abs. 5 OWiG

Tenor

1.              Auf den Antrag des Betroffenen auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts, wird der Beschluss des Amtsgerichts Ratingen vom 14. August 2019 aufgehoben.

2.              Der Antrag des Betroffenen, die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Ratingen vom 9. Mai 2019 zuzulassen, wird auf Kosten des Beschwerdeführers (§ 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO) als unbegründet verworfen.

Rubrum

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Gründe

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I.

4

Mit Urteil vom 9. Mai 2019 hat das Amtsgericht den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 120 € verurteilt. Das Urteil war in Abwesenheit des von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen vorab entbundenen Betroffenen – sein mit einer schriftlichen Vollmacht versehener Verteidiger war dagegen anwesend - verkündet worden. Am 14. Mai 2019 legte der Verteidiger Rechtsbeschwerde ein und rügte sogleich die Verletzung materiellen Rechts. Am 19. Juni 2019 wurde das Urteil auf richterliche Verfügung dem Verteidiger zugestellt. Mit Beschluss vom 14. August 2019 verwarf das Amtsgericht die Rechtsbeschwerde des Betroffenen als unzulässig. Am 21. August 2019 hat der Verteidiger sodann beantragt, den Beschluss des Amtsgerichts Ratingen vom 14. August 2019 aufzuheben, die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde festzustellen und dem Rechtsbeschwerdeverfahren Fortgang zu geben.

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II.

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1. Der statthafte und fristgerecht gestellte Antrag auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 80 Abs. 4 Satz 2 OWiG, § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO) führt zur Aufhebung des Beschlusses, mit dem das Amtsgericht den – insoweit nach § 300 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG auszulegenden - Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen hat. Denn bereits mit der Antragstellung vom 14. Mai 2019 hatte der Verteidiger in allgemeiner Form die Sachrüge erhoben. Eine weitere Begründung der Sachrüge ist nicht erforderlich (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Auflage [2019], § 344 Rdnr. 17).

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2. Die Einstellung des Verfahrens wegen eines vor Urteilserlass eingetretenen Verfahrenshindernisses (hier: Verjährungseinwand des Betroffenen) kommt nur nach erfolgter Zulassung der Rechtsbeschwerde in Betracht (§ 80 Abs. 5 OWiG).

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Bei Geldbußen von nicht mehr als 250 Euro wird die Rechtsbeschwerde nach §§ 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2, 80 Abs. 1 OWiG nur zugelassen, wenn es geboten ist,

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- die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen oder

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- das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben.

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Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Antrag zeigt keine Rechtsverstöße auf, die eine Zulassung gemäß § 80 Abs. 1 OWiG rechtfertigen. Die Frage der Verfolgungsverjährung eignet sich schon nicht als Grund für eine Zulassung zwecks Rechtsfortbildung (Göhler, aaO, § 80 Rdnr. 24 a.E.). Eine solche käme im hier vorliegenden Fall auch nicht in Betracht. Die Voraussetzungen einer wirksamen Unterbrechung der Verjährung durch Anordnung der Versendung eines Anhörungsbogens (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG) sind in Rechtsprechung und Literatur bereits hinreichend erörtert – sowie im vorliegenden Fall auch beachtet – worden (vgl. hierzu Göhler, aaO, § 33 Rdnr. 3, 11) und bedürfen keiner ergänzenden Klärung bezogen auf den hier zur Rede stehenden Sachverhalt.

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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.