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Oberlandesgericht Düsseldorf·1 ORbs 77/23·30.07.2023

Rechtsbeschwerde: Aufhebung wegen lückenhafter Feststellungen zur Fahreridentität

StrafrechtOrdnungswidrigkeitenrechtVerkehrsordnungswidrigkeitenZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene focht ein Urteil des AG Neuss an, das ihn wegen überhöhter Geschwindigkeit verurteilte und ein Fahrverbot verhängte. Das OLG hob das Urteil auf, weil die Beweiswürdigung zur Identifizierung des Fahrzeugführers lückenhaft ist und revisionsrechtlicher Überprüfung nicht standhält. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an das Amtsgericht zurückverwiesen; zudem bemängelt das OLG die unzureichende Begründung bei Zurückweisung von Beweisanträgen.

Ausgang: Urteil des Amtsgerichts aufgehoben; Sache wegen lückenhafter Feststellungen zur Fahreridentität zur neuen Verhandlung an das Amtsgericht zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Der Tatrichter hat die Identität des Fahrzeugführers so festzustellen und nachvollziehbar zu begründen, dass die Feststellungen einer revisionsrechtlichen Überprüfung standhalten.

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Die Verweisung im Urteil auf in der Akte befindliche Lichtbilder nach § 267 Abs. 1 S. 3 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG muss deutlich und zweifelsfrei formuliert sein; ist das Foto zur Identifikation geeignet, kann es die Feststellung substantiiert tragen.

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Lückenhafte Ausführungen zur Beweiswürdigung, insbesondere zur Identifizierung des Täters, rechtfertigen die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung zur neuen Verhandlung.

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Die Zurückweisung von Beweisanträgen wegen verspäteten Vorbringens nach § 77 Abs. 2 Nr. 2 OWiG (i.V.m. §§ 244 Abs. 3, 4 StPO) bedarf eines begründeten Beschlusses, der die tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen, das Verfahrensstadium und die Auswirkungen einer Beweiserhebung darlegt.

Relevante Normen
§ 267 Abs. 1 Satz 3 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG§ 353, 354 Abs. 2 Satz 1 StPO§ 77 Abs. 2 Nr. 2 StPO§ 244 Abs. 3 StPO§ 244 Abs. 4 S. 1 StPO

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Neuss vom 24. August 2022 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts Neuss zurückverwiesen.

Gründe

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I.

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Durch das angefochtene Urteil hat das Amtsgericht gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine Geldbuße von 600,00 Euro festgesetzt (so jedenfalls im insoweit maßgebliche Urteilstenor, während die Gründe auf 300,00 Euro lauten) und ein dreimonatiges Fahrverbot verhängt. Dagegen wendet sich der Betroffene mit seiner auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Rechtsbeschwerde.

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II.

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Das zulässige Rechtsmittel hat schon mit der Sachrüge (jedenfalls vorläufig) Erfolg, so dass es eines Eingehens auf die zugleich erhobene Verfahrensrüge nicht bedarf. Das Urteil unterliegt der Aufhebung, weil die Beweiswürdigung zur Identität des Betroffenen mit dem bei Begehung des Verkehrsverstoßes abgelichteten Fahrzeugführer lückenhaft ist und deshalb revisionsrechtlicher Überprüfung nicht standhält.

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1. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts soll der Betroffene am 19. Februar 2020 um 16:11 Uhr mit einem PKW der Marke Porsche, amtliches KennzeichenD…., in Neuss die Autobahn A 57 in Fahrtrichtung Krefeld bei Kilometer 87,982 statt der mit der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h nach Abzug der anzurechnenden Toleranz mit einer Geschwindigkeit von 172 km/h befahren haben. Seine Überzeugung von der Fahrereigenschaft des Betroffenen stützt das Amtsgericht auf folgende Erwägungen:

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„Auf den Lichtbildern Seiten I, II und 1 ist das vom System PoliScan Speed gemachte Foto zu sehen, auf dem der PKW und der Fahrzeugführer gut zu erkennen sind. Der Auswerterahmen des Messgeräts liegt ordnungsgemäß auf der Front des Fahrzeuges auf und erfasst sowohl das Kennzeichen, als auch einen Teil der Fahrbahn. Auf der Ausschnittsvergrößerung, auf der der Fahrzeugführer zu erkennen ist, war der Betroffene zwanglos als Fahrzeugführer zu erkennen. Hohe Stirn, rundes Gesicht, relativ große Ohren sind die Kennzeichen, die der Fahrzeugführer aufweist, aber auch der Betroffene. Der Betroffene war für den erkennenden Richter so eindeutig zu identifizieren, dass es der Einholung eines Sachverständigengutachtens hierzu nicht bedurfte.“

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Zur Sache selbst heißt es im Rahmen der Beweiswürdigung weiter:

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„Nach dem in der Hauptverhandlung verlesenen Messprotokoll Blatt 3 der Akten, wurde die Messstelle ordnungsgemäß eingerichtet und es ergaben sich keine Besonderheiten. Nach der Übersicht der zur Tatzeit geltenden Geschwindigkeitsbegrenzung auf der variablen Anzeige Blatt 4 der Akten waren zur Tatzeit 100 km/h an der Messstelle erlaubt, wie auch sonst die gesamte Zeit, was die Frage aufwirft, welchen Sinn eigentlich die variable Anzeige hat. Das Gerät war jedenfalls geeicht., Blatt 5 der Akten, in der Hauptverhandlung auszugsweise verlesen. Eine Dienstanweisung zur Einrichtung der Messstelle gab es auch, Blatt 6 der Akten, in der Hauptverhandlung auszugsweise verlesen. Die Standorte der Verkehrszeichen ergeben sich aus der Aufstellung Blatt 7 der Akten, in der Hauptverhandlung auszugsweise verlesen, danach gab es ein Verkehrszeichen in Höhe des Kilometers 90.3 und in Höhe des Kilometers 89,2, der Standort des Messgeräts war dann in Höhe des Kilometers 87.982. Das ist in Ordnung.“

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2. Die vorstehend wiedergegebenen Ausführungen lassen nicht in der erforderlichen Weise erkennen, ob das Amtsgericht sich rechtsfehlerfrei von der Täterschaft des Betroffenen überzeugt hat.

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Zur Erfüllung dieser Anforderungen kann der Tatrichter in den Urteilsgründen auf das in der Akte befindliche Foto gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO i. V. m. § 71 Abs. 1 OWiG wegen der Einzelheiten verweisen. Die Verweisung muss deutlich und zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht werden (BGH a. a. O.; OLG Düsseldorf NZV 1994, 202; Thür. OLG NZV 2008, 165). Macht der Tatrichter von der Möglichkeit des § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO Gebrauch, so sind darüberhinausgehende Ausführungen zur konkreten Beschreibung des abgebildeten Fahrzeugführers entbehrlich, wenn das Foto – weil es die einzelnen Gesichtszüge erkennen lässt – zur Identifizierung uneingeschränkt geeignet ist (BGHSt 41, 376, 383; Thür. OLG a. a. O.)

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Aufgrund dieser nur lückenhaften Ausführungen vermag der Senat nicht zu überprüfen, ob die Verurteilung des Betroffenen zu Recht erfolgt ist.

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3. Wegen des vorbezeichneten sachlich-rechtlichen Mangels ist das angefochtene Urteil nach § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, §§ 353, 354 Abs. 2 Satz 1 StPO aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht zurückzuverweisen.

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4. Für das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich ergänzend darauf hin, dass auch die mit der Verfahrensrüge beanstandete Behandlung des Beweisbegehrens rechtlichen Bedenken begegnet.

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Die Ablehnung von Beweisanträgen nach § 77 Abs. 2 Nr. 2, § 244 Abs. 3, Abs. 4 S. 1 StPO hat auch im Bußgeldverfahren durch begründeten Gerichtsbeschluss zu erfolgen, wobei sich die Begründung nicht auf eine Wiedergabe des Gesetzestextes beschränken darf (BGH Beschl. v. 24.10.1979, NStZ 1981, 96 [Pf/M]; OLG Köln VRS 74, 372; 75, 119; VRS 88, 203). Mindestvoraussetzung ist, dass der Antragsteller über die zur Ablehnung führenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen des Gerichts aufgeklärt und dadurch in die Lage versetzt wird, die weitere Verfolgung seiner Rechte entsprechend einzurichten (st. Rspr., vgl. etwa BGHSt. 19, 24, 26 = NJW 1963, 1788; BGH NStZ 1983, 568; OLG Düsseldorf NJW 1970, 625; OLG Köln VRS 39, 70; KG VRS 39, 434; OLG Koblenz VRS 52, 206). Darüber hinaus muss die Begründung auch so beschaffen sein, dass sie im Falle der Rechtsbeschwerde dem Rechtsbeschwerdegericht die rechtliche Überprüfung der Entscheidung ermöglicht (BGHSt. 2, 284, 286 = NJW 1952, 714; BayObLG DAR 1974 187 [Rü]).

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Bei der Zurückweisung eines Beweisantrages wegen verspäteten Vorbringens (§ 77 Abs. 2 Nr. 2 OWiG) ist im Beschluss zu begründen, weshalb nach Auffassung des Gerichts für die späte Antragstellung kein verständiger Grund vorliegt. Zur rechtlichen Überprüfung des Beschlusses ist in der Begründung auch mitzuteilen, in welchem Verfahrensstadium der Antrag gestellt worden ist. Schließlich muss der Beschluss darlegen, dass und weshalb eine Beweiserhebung zur Aussetzung der Hauptverhandlung führen würde und dass diese Folge bei rechtzeitigem Vorbringen vermieden worden wäre.