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Moselschifffahrtsobergericht Köln·3 U 27/97 BSchMo·28.09.1998

Berufung: Klage auf Schadensersatz wegen Hochwasser abgewiesen

ZivilrechtDeliktsrechtSchiffahrtsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin forderte Schadensersatz für Hochwasserschäden an Uferanlage gegen den Schiffsführer/Einreder. Das Berufungsgericht hob das Urteil der Vorinstanz auf und wies die Klage ab. Nach zweitinstanzlicher Beweisaufnahme war dem Schiffsführer kein schuldhaftes Verhalten vorwerfbar; Liegeplatz und Festmachmaßnahmen waren unter den extremen Verhältnissen vertretbar. Ein weiteres Obergutachten war nicht geboten.

Ausgang: Klage auf Schadensersatz wegen Hochwasser abgewiesen; dem Schiffsführer war kein schuldhaftes Verhalten nachgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Lauf der Verjährung wird für die Dauer ernsthafter Regulierungsverhandlungen zwischen Ersatzpflichtigem und Ersatzberechtigtem in entsprechender Anwendung des § 852 Abs. 2 BGB gehemmt.

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Bei der Feststellung des haftungsbegründenden Verschuldens in nautischen Sachverhalten ist die richterliche Überzeugungsbildung nach § 286 ZPO maßgeblich; eine Haftung setzt schuldhaftes Abweichen von der erforderlichen Sorgfalt voraus.

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Die Nutzung eines behördlich ausgewiesenen, grundsätzlich geeigneten Liegeplatzes und übliche Festmachmaßnahmen begründen unter extremen Hochwasserverhältnissen nicht ohne Weiteres ein Verschulden des Schiffsführers.

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Weitergehende Sicherungsmaßnahmen dürfen nicht verlangt werden, wenn sie das Risiko erhöhen oder keinen zusätzlichen Schutz bieten; das Eintreten unvorhersehbarer Strömungseffekte begründet für sich allein kein Verschulden.

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Die Anordnung eines weiteren Gutachtens nach § 412 Abs. 1 ZPO setzt konkrete Anhaltspunkte für die Unzulänglichkeit des bestehenden Sachverständigengutachtens voraus; fehlen diese, ist ein Obergutachten nicht anzuordnen.

Relevante Normen
§ 543 Abs. 1 ZPO§ 286 ZPO§ 117 BinSchG§ 852 Abs. 2 BGB§ 10.02 Abs. 3 MoselSchPVO§ 412 Abs. 1 ZPO

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 22.01.1997 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Moselschiffahrtsgerichts - St. Goar - 4 C 7/95 BSchMo - aufgehoben und wie folgt neu gefaßt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen -

Entscheidungsgründe

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Die form- und fristgerecht eingelegte und im übrigen zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache Erfolg.

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Das Schiffahrtsgericht hat der Schadensersatzklage zu Unrecht stattgegeben. Nach dem Ergebnis der zweitinstanzlichen Beweisaufnahme (§ 286 ZPO) ist der Beklagte nicht verpflichtet, der Klägerin die bei dem Hochwasser der M. am 22.12.1993 an der Ufermauer, dem Stahlgeländer sowie den Bäumen und den Strahlerlampen entstandenen Schäden zu ersetzen. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

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Entgegen der Ansicht des Beklagten waren zwar etwaige Ansprüche wegen Verschuldens der Schiffsführers zum Zeitpunkt der vorliegenden Klageerhebung - im März 1995 - noch nicht nach § 117 BinSchG verjährt. Mit zutreffender Begründung hat das Schiffahrtsgericht ausgeführt, daß in entsprechender Anwendung des § 852 Abs. 2 BGB der Lauf der Verjährung für den Zeitraum der Regulierungsverhandlungen zwischen dem Ersatzpflichtigen und dem Ersatzberechtigten gehemmt war (vgl. auch BGH, NJW 1982, 1041). Diese Hemmung ist erst durch die Zurückweisung der Schadensersatzansprüche durch das Schreiben des Haveriekommissariats C. G. GmbH vom 09.12.1994 weggefallen.

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Aufgrund der gutachterlichen Stellungnahmen des Sachverständigen F. vom 26.03.1996 und vom 08.12.1997 und der mündlichen Anhörung des Sachverständigen in dem Termin vom 04.09.1998 steht jedoch zur sicheren Überzeugung des Senates fest (§ 286 ZPO), daß dem Schiffsführer nicht schuldhaft vorzuwerfen ist, daß das ihm gehörende MS "P." mit dem längsseitig angekoppelten MS "J." am 22.12.1993 "ins Treiben" geriet und dabei auf die der klägerischen Ortsgemeinde gehörende Uferanlage kam, wobei dort die nunmehr geltend gemachten Schäden entstanden.

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Ein Verschulden des beklagten Schiffsführers kann nicht daraus hergeleitet werden, daß er an der streitgegenständlichen Stelle im Hang MS "P." befestigte. Nach dem Überschreiten der Hochwassermarke III am 19.12.1993 war nach § 10.02 Abs. 3 MoselSchPVO die Schiffahrt auf der M. verboten. Der Beklagte war daher verpflichtet, sein Schiff an der nächsten geeigneten Stelle festzumachen. Bei der von dem Beklagten gewählten Stelle handelt es sich um einen Liegeplatz mit an Land befindlichen Pollern, die generell eine sichere Befestigung zuließen. Weiterhin diente - wie der Sachverständige in seinem Gutachten vom 26.03.1996 nachvollziehbar ausgeführt hat - der linke Wasserpfeiler der etwa 110,0 m oberhalb der Liegestelle befindlichen Straßenbrücke Piesport als Energievernichter. Dadurch wurde die enorme Fließgeschwindigkeit der Mosel erheblich vermindert, so daß die beiden unterhalb liegenden Fahrzeuge nicht direkt in der im Prallhang auftretenden Strömung lagen, sondern sich teilweise in deren Neerung befanden. Zudem war der Liegeplatz behördlich als solcher ausgewiesen, so daß der Beklagte auf dessen generelle Eignung für die Schiffahrt vertrauen durfte.

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Das von der Klägerin vorgeschlagene Halten des Schiffs im Fluß mit Motorkraft ohne eine Befestigung an Land wäre - wie der Sachverständige nachvollziehbar in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erläutert hat - bei der extremen Hochwassersituation viel gefährlicher gewesen.

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Es kann somit dahingestellt bleiben, inwieweit am 19.12.1993 zwischen den Schleusen W. und D. noch andere freie Liegeplätze zur Verfügung standen, und ob dem Beklagten durch den Zeugen B. eine ausdrückliche Weisung erteilt worden war, den Liegeplatz auf der linken M.seite in Piesport zu benutzen.

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Dem Schiffsführer kann auch nicht eine fehlerhafte Befestigung des Schiffs an der betreffenden Stelle schuldhaft vorgeworfen werden. Aufgrund des insoweit mit der Berufung nicht angegriffenen Ergebnisses der erstinstanzlichen Beweisaufnahme geht auch der Senat davon aus (§ 543 Abs. 1 ZPO), daß MS "P." an Bug und Heck mit jeweils zwei Drähten befestigt war und zusätzlich die beiden Buganker gesetzt hatte. Diese getroffenen Maßnahmen waren im vorliegenden Fall ausreichend.

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Der Beklagte konnte durch weitere Maßnahmen insbesondere nicht verhindern, daß die beiden Anker unter Einfluß des gewachsenen Hochwassers durchgingen und so die Schiffe gegen Land gedrückt wurden. Eine mittschiffig ausgebrachte Befestigung hätte gegenüber den Festmachern vorn und hinten keine zusätzliche Stabilität gebracht. Beide Fahrzeuge wurden nicht durch die erhebliche Strömung der M. abgerissen, sondern sie wurden lediglich mit dem Vorschiff infolge grasender Anker beigedrückt. Ein zusätzlich gesetzter Heckanker hätte MS "P." gegen die von vorn kommende Strömung nicht sichern, sondern allenfalls das Achterschiff von der Böschung freihalten können. Zudem wäre hierdurch bei dem stilliegenden Fahrzeug die Gefahrensituation erhöht worden, da bei Hochwasser mit erhöhter Wahrscheinlichkeit eines Drahtbruches bzw. eines Ausbrechens eines Pollers bei aufgeweichtem Fundament zu rechnen ist.

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Ebenfalls ist dem Beklagten auch eine schuldhafte Verletzung der im Verkehrs erforderlichen Sorgfalt nicht deswegen anzulasten, weil er ein längsseitiges Festmachen von MS "J." gestattete. Dieses Verhalten des Beklagten war nautisch richtig, schiffahrtsüblich und vertretbar. Hierdurch ergab sich für MS "P." keine größere Gefährdung. Es ist zwar nicht auszuschließen, daß bei einer extremen Hochwassersituation sich durch das Längsseitsgehen von MS "J." bei MS "P." der seitliche Druck auf das an Land liegende Fahrzeug verstärkt hat; dieser Druck kann jedoch in der Regel durch die seitlich und voraus abstehenden Buganker aufgefangen werden. Soweit dies vorliegend nicht der Fall war, ist dies dem Beklagten nicht als nautisches Verschulden vorzuwerfen, da er nicht damit rechnen mußte, daß die Schiffe durch eine in diesem Umfange nicht vorhersehbare Strömung gegen die Uferbefestigung gedrückt wurden. Soweit sich an dem Verband im stärkeren Maße Treibgut sammeln konnte, führte dies nur zu einem erhöhten Druck auf die Vorausbefestigung, nicht jedoch dazu, daß hierdurch die befestigten Schiffe gegen die Uferbefestigung gedrückt wurden.

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Der Senat folgt insoweit in vollem Umfang den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen F.. Es bestand für den Senat keine Veranlassung, die gutachterlichen Feststellungen nicht zur Entscheidungsgrundlage zu machen. Die Begutachtung basiert auf der Akte des Amtsgerichts St. Goar und der anläßlich der bei der Ortsbesichtigung am 15.03.1996 gewonnenen Erkenntnisse. Insoweit stand dem Sachverständigen eine ausreichende Grundlage zur Beurteilung der Beweisfrage zu Verfügung. Das Gutachten vom 26.03.1996 und die ergänzende Stellungnahme vom 08.12.1997 nehmen zu den Beweisfragen umfassend Stellung. Insgesamt sind sie aus sich heraus überzeugend und von Sachkunde getragen. Der Sachverständige hat anläßlich seiner mündlichen Anhörung durch den Senat die hiergegen von der Klägerin erhobenen Einwendungen überzeugend ausgeräumt.

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Es bedarf nicht der nunmehr von der Klägerin in dem Termin vom 04.09.1998 beantragten Einholung eines Obergutachtens. Unabhängig von der Frage, ob dieser Antrag nicht als verspätet zurückzuweisen ist, liegen bereits nicht die Voraussetzungen für die Beauftragung eines weiteren Gutachters vor. Gemäß § 412 Abs. 1 ZPO kann das Gericht eine neue Begutachtung durch denselben oder einen anderen Sachverständigen anordnen, wenn es das Gutachten für ungenügend erachtet. Bereits an dieser Voraussetzung scheitert es. Es sind nach der sicheren Überzeugung des Senates keine Anhaltspunkte ersichtlich, daß dem Sachverständigen für die Erstellung der in sich geschlossenen und überzeugenden Gutachten die erforderliche Sachkunde fehlt. Zudem ist nicht dargetan, daß ein anderer Sachverständiger etwa über überlegene Erkenntnisquellen verfügen könnte.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO; der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Streitwert für das Berufungsverfahren: 17.364,62 DM

17

Beschwer für die Klägerin: unter 60.000,00 DM