Themis
Anmelden
LSG·L 7 SO 334/22 B PKH·24.01.2023

Sozialgerichtsverfahren: Nichterreichen der Beschwerdesumme

SozialrechtGrundsicherung im AlterSozialprozessrecht/ProzesskostenhilfeVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, nachdem er für März bis November 2018 monatlich 37,88 Euro Mehrleistung der Grundsicherung im Alter geltend gemacht hatte. Das Sozialgericht sah die Beschwerde nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 lit. b SGG als ausgeschlossen, da der Beschwerdewert die nach § 144 Abs. 1 SGG erforderliche Summe nicht erreicht. Das LSG verwirft die Beschwerde als unanfechtbar und hält fest, dass eine zutreffend begründete PKH-Ablehnung keine Grundrechtsverletzung begründet.

Ausgang: Beschwerde gegen SG-Beschluss wegen Nichterreichens der Beschwerdesumme nach § 144 SGG als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Erreicht der Streitgegenstand die in § 144 Abs. 1 SGG vorgeschriebene Beschwerdesumme nicht, ist die Beschwerde nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 lit. b SGG ausgeschlossen.

2

Ist die Beschwerde gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2 lit. b SGG ausgeschlossen, bleibt eine Prüfung von Einwendungen nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 lit. a SGG ohne rechtliche Bedeutung.

3

Die Ablehnung von Prozesskostenhilfe wegen mangelnder hinreichender Erfolgsaussichten begründet nur dann eine grundrechtsrelevante Rechtsverletzung, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen der Entscheidung nicht zutreffend angewandt wurden.

4

Beschlüsse, die nach § 177 SGG unanfechtbar erklärt werden, sind kostenfrei und verhindern weitere Rechtsbehelfe gegen die Kostenentscheidung.

Relevante Normen
§ SGG § 114 Abs. 1, § 172 Abs. 3 Nr. 2 lit. a§ 172 Abs. 3 Nr. 2 lit b SGG§ 144 Abs. 1 SGG§ 172 Abs. 3 Nr. 2 lit a SGG§ 172 Abs. 3 Nr. 2 lit. b SGG§ 172 Abs. 3 Nr. 2 lit. a SGG

Vorinstanzen

SG Nürnberg, Bes, vom 2022-12-13, – S 11 SO 97/22

Leitsatz

Ist eine Beschwerde nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 lit b SGG wegen Nichterreichens der Beschwerdesumme nach § 144 Abs. 1 SGG ausgeschlossen, kommt es auf § 172 Abs. 3 Nr. 2 lit a SGG nicht mehr an. (Rn. 5 – 6)

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 13. Dezember 2022 wird verworfen.

Gründe

I.

1

In der Hauptsache begehrt der Kläger für den Zeitraum 01.03.2018 bis 30.11.2018 monatlich um 37,88 Euro höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter nach dem 4. Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII).

2

Mit Beschluss vom 13.12.2022 lehnte das Sozialgericht den Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe (PKH) mangels hinreichender Erfolgsaussichten ab und verwies in seiner Rechtsbehelfsbelehrungauf § 172 Abs. 3 Nr. 2 lit. b SGG, weshalb gegen den Beschluss keine Beschwerde möglich sei.

3

Seine gleichwohl eingelegte Beschwerde begründet der Kläger unter Verweis auf § 172 Abs. 3 Nr. 2 lit. a SGG damit, dass das Sozialgericht seinen Antrag nicht wegen der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse abgelehnt habe und die Ablehnung von PKH ihn in seinen Grundrechten verletzen würde.

II.

4

Die Beschwerde ist unzulässig und dem gemäß zu verwerfen.

5

Denn der Beschluss ist nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 lit. b SGG unanfechtbar. In der Hauptsache wird bei streitgegenständlichen 37,88 Euro monatlich für neun Monate der Beschwerdewert von 750 Euro deutlich unterschritten, so dass die Berufung der Zulassung bedürfte, § 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGG.

6

Da die Beschwerde schon allein wegen § 172 Abs. 3 Nr. 2 lit. b SGG ausgeschlossen ist, geht der Hinweis des Klägers auf § 172 Abs. 3 Nr. 2 lit. a SGG ins Leere.

7

Die gesetzlichen Regelungen zu den Voraussetzungen der Bewilligung von PKH begegnen keinerlei verfassungsrechtlichen Bedanken, so dass – nachdem die gesetzlichen Regelungen vom Sozialgericht zutreffenderweise angewendet wurden – für eine Verletzung des Klägers in seinen Grundrechten durch die Ablehnung von PKH keinerlei Anhaltspunkte bestehen.

8

Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar, § 177 SGG.