Sozialgerichtsverfahren: Nicht erreichen der Beschwerdesumme
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe (PKH) im Verfahren um Grundsicherungsleistungen nach SGB XII Beschwerde ein. Das LSG verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil der Beschwerdewert von 750 Euro nicht erreicht wird und daher nach §144 Abs.1 SGG Zulassung erforderlich wäre. Auf die Berufung auf §172 Abs.3 Nr.2 lit. a SGG kommt es damit nicht mehr an. Es liegen keine Anhaltspunkte für eine verfassungsrechtliche Verletzung durch die PKH-Entscheidung vor.
Ausgang: Beschwerde gegen SG-Beschluss wegen Nichterreichens der Beschwerdesumme als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Erreicht der Streitgegenstand nicht die nach §144 Abs.1 SGG erforderliche Beschwerdesumme, ist die Beschwerde nach §172 Abs.3 Nr.2 lit. b SGG ausgeschlossen; formale Einwendungen nach lit. a bleiben dann ohne Einfluss auf die Zulässigkeit.
Bei einer Beschwerde gegen einen Beschluss des Sozialgerichts, der einen Streitwert unterhalb der Beschwerdeschwelle betrifft, bedarf die Zulassung des Rechtsmittels der Voraussetzungen des §144 Abs.1 Satz2 Nr.1 SGG; fehlt die Zulassung, ist das Rechtsmittel unzulässig.
Die Ablehnung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussichten begründet nicht ohne weitere Anhaltspunkte eine Verletzung von Grundrechten; verfassungsrechtliche Bedenken sind nur bei konkreten Anhaltspunkten zu bejahen.
Ein unanfechtbarer Beschluss nach den Ausschlussvorschriften des SGG ist zu verwerfen; die Unanfechtbarkeit nach §172 Abs.3 SGG führt zur sofortigen Verwerfung der eingelegten Beschwerde.
Leitsatz
Ist eine Beschwerde nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 lit b SGG wegen Nichterreichens der Beschwerdesumme nach § 144 Abs. 1 SGG ausgeschlossen, kommt es auf § 172 Abs. 3 Nr. 2 lit a SGG nicht mehr an. (Rn. 5 – 6)
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 13. Dezember 2022 wird verworfen.
Gründe
I.
In der Hauptsache begehrt der Kläger für den Zeitraum 01.03.2018 bis 30.11.2018 monatlich um 37,88 Euro höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter nach dem 4. Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII).
Mit Beschluss vom 13.12.2022 lehnte das Sozialgericht den Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe (PKH) mangels hinreichender Erfolgsaussichten ab und verwies in seiner Rechtsbehelfsbelehrungauf § 172 Abs. 3 Nr. 2 lit. b SGG, weshalb gegen den Beschluss keine Beschwerde möglich sei.
Seine gleichwohl eingelegte Beschwerde begründet der Kläger unter Verweis auf § 172 Abs. 3 Nr. 2 lit. a SGG damit, dass das Sozialgericht seinen Antrag nicht wegen der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse abgelehnt habe und die Ablehnung von PKH ihn in seinen Grundrechten verletzen würde.
II.
Die Beschwerde ist unzulässig und dem gemäß zu verwerfen.
Denn der Beschluss ist nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 lit. b SGG unanfechtbar. In der Hauptsache wird bei streitgegenständlichen 37,88 Euro monatlich für neun Monate der Beschwerdewert von 750 Euro deutlich unterschritten, so dass die Berufung der Zulassung bedürfte, § 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGG.
Da die Beschwerde schon allein wegen § 172 Abs. 3 Nr. 2 lit. b SGG ausgeschlossen ist, geht der Hinweis des Klägers auf § 172 Abs. 3 Nr. 2 lit. a SGG ins Leere.
Die gesetzlichen Regelungen zu den Voraussetzungen der Bewilligung von PKH begegnen keinerlei verfassungsrechtlichen Bedanken, so dass – nachdem die gesetzlichen Regelungen vom Sozialgericht zutreffenderweise angewendet wurden – für eine Verletzung des Klägers in seinen Grundrechten durch die Ablehnung von PKH keinerlei Anhaltspunkte bestehen.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar, § 177 SGG.