Themis
Anmelden
LSG·L 7 BA 7/23 B·03.05.2023

Sozialgerichtsverfahren: Wert des Streitgegenstandes bei vergleichsweiser Miterledigung nicht anhängiger Streitgegenstände

SozialrechtSozialversicherungsrechtKosten- und GebührenrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beanstandete die Streitwertfestsetzung, nachdem ein gerichtlicher Vergleich auch eine nicht anhängige Beitragsforderung erledigt hatte. Fraglich war, ob für diese nicht anhängige Forderung ein Vergleichsmehrwert zu berücksichtigen ist. Das LSG gab der Beschwerde statt und setzte einen Vergleichsmehrwert in Höhe von 96.467,89 € fest, weil dadurch nach §63 Abs.2 GKG eine zusätzliche Gebühr nach dem Kostenverzeichnis Nr. 7600 entsteht. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei.

Ausgang: Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung teilweise stattgegeben; zusätzlicher Vergleichsmehrwert von 96.467,89 € festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Erledigt ein gerichtlicher Vergleich zugleich nicht gerichtlich anhängige Streitgegenstände, ist für diese bei der Streitwertfestsetzung ein Vergleichsmehrwert zu berücksichtigen.

2

Die Grundlage der Streitwertfestsetzung in sozialgerichtlichen Verfahren bildet §197a SGG i.V.m. §52 GKG; bei Miterledigung sind nach §63 Abs.2 GKG Mehrwerte zu erfassen, die Gebühren auslösen.

3

Eine Beschwerde gegen eine Streitwertentscheidung nach §68 GKG ist nur zulässig, wenn Frist- und Formerfordernisse eingehalten sind und der Beschwerdewert die gesetzliche Grenze übersteigt.

4

Das Beschwerdeverfahren nach §68 Abs.3 GKG ist gebührenfrei; eine Kostenerstattung findet in der Regel nicht statt.

Relevante Normen
§ GKG § 52, § 63 Abs. 2§ SGG § 197a§ 28p SGB IV§ 197a Abs. 1 SGG i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG§ 68 Abs. 1 Satz 3 und 6 GKG§ 197a SGG i.V.m. § 52 Abs. 1 und 3 GKG

Vorinstanzen

SG Landshut, Bes, vom 2022-11-25, – S 14 BA 34/21

Leitsatz

Werden in einem gerichtlichen Vergleich gerichtlich nicht anhängige Streitgegenstände miterledigt, ist in Bezug auf diese ein Vergleichsmehrwert festzusetzten. (Rn. 10)

Tenor

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 25. November 2022 abgeändert und zusätzlich ein Vergleichsmehrwert auf 96.467,89 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Streitig war im Klageverfahren eine Beitragsnachforderung gemäß § 28p SGB IV von 140.998,44 € betreffend den Zeitraum vom 1.1.2011 bis 31.12.2014 (Bescheide vom 25.11.2015, 17.5.2017, 10.11.2020 und 31.5.2021 sowie Widerspruchsbescheid vom 12.8.2021).

2

Das Klageverfahren wurde durch gerichtlichen Vergleich vom 22.11.2022 beendet. Dabei wurde auch das nicht gerichtlich anhängige Widerspruchsverfahren betreffend den Bescheid vom 12.1.2021 erledigt. Der Bescheid vom 12.1.2021 hatte eine Beitragsnachforderung von 96.467,89 € zum Gegenstand.

3

Mit Beschluss vom 25.11.2022 setzte das Sozialgericht den Streitwert auf 140.998,44 € fest.

4

Dagegen legte der Bevollmächtigte der Klägerin fristgerecht Beschwerde ein. Es sei die Beitragsforderung aus dem Bescheid vom 12.1.2021 von 96.467,89 € als Vergleichsmehrwert zu berücksichtigen (Schriftsatz vom 29.11.2022 und 10.2.2023).

5

Die Beklagte war der Auffassung, dass die Beitragsforderung aus dem Bescheid vom 12.1.2021 nicht zu berücksichtigen sei, da sie Gegenstand der Kostenerstattung im Widerspruchsverfahren sei (Schriftsatz vom 22.12.2022 und 26.1.2023).

II.

6

Die Beschwerde ist zulässig und begründet.

7

Die Zuständigkeit der Berichterstatterin für die Entscheidung ergibt sich aus § 197a Abs. 1 SGG i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG, da die Streitwertentscheidung durch die Kammervorsitzende des Sozialgerichts als Einzelrichterentscheidung erlassen wurde.

8

Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingelegt worden (§ 68 Abs. 1 Satz 3 und 6 GKG). Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 200 € (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG).

9

Die Beschwerde ist begründet, da zusätzlich ein Vergleichsmehrwert festzusetzen ist.

10

Der Streitwert richtet sich nach § 197a SGG i.V.m. § 52 Abs. 1 und 3 GKG. Der vom Sozialgericht festgesetzte Streitwert entsprach der Höhe der streitigen Beitragsforderung von 140.998,44 €. Zusätzlich wurde ein bislang nicht gerichtlich anhängiger Streitgegenstand, nämlich die Beitragsforderung von 96.467,89 € aus dem Bescheid vom 12.1.2021 miterledigt. Dies ist im Rahmen der Streitwertwertfestsetzung nach § 63 Abs. 2 GKG zu berücksichtigen, da dies eine besondere Gebühr von 0,25 nach Kostenverzeichnis Nr. 7600 Anlage 1 zu § 3 Abs. 3 GKG in diesem Verfahren auslöst (vgl. LSG BW vom 15.11.2019, L 10 BA 3565/19 B, Rn 12).

11

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei (§ 68 Abs. 3 Satz 1 GKG). Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 Satz 2 GKG).

12

Dieser Beschluss ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG nicht anfechtbar.