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LSG·L 7 AS 546/23·13.05.2024

Sozialgerichtsverfahren: Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist

VerfahrensrechtSozialgerichtsverfahrenFrist- und WiedereinsetzungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legte Berufung gegen ein Urteil des SG München ein, ging jedoch nach Ablauf der einmonatigen Berufungsfrist beim LSG ein. Zur Begründung der Wiedereinsetzung führte der Kläger verzögerte Postlaufzeiten an und legte einen Quittungsbeleg vor; die Sendungsverfolgung ergab jedoch Einlieferung am 11.12.2023. Das LSG verwirft die Berufung als verfristet und gewährt nach § 67 SGG keine Wiedereinsetzung. Witterungsbedingte Zustellverzögerungen begründen nicht automatisch Wiedereinsetzungsgründe.

Ausgang: Berufung des Klägers als verfristet verworfen; Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist (§ 67 SGG) nicht gewährt

Abstrakte Rechtssätze

1

Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist gem. § 67 SGG setzt voraus, dass die Partei ohne eigenes Verschulden an der rechtzeitigen Einlegung gehindert war.

2

Die Berufungsfrist beginnt mit Zugang der Rechtsmittelbelehrung und ist gewahrt, wenn das Berufungsschreiben innerhalb der einmonatigen Frist beim Gericht eingeht; ein nach Fristablauf eingegangenes Schreiben ist verfristet.

3

Die bloße Behauptung verzögerter Postlaufzeiten oder der Vortrag zum Kauf von Einschreibemarken begründet ohne konkrete, entscheidungserhebliche Nachweise keinen Wiedereinsetzungsgrund.

4

Witterungsbedingte Zustellerschwernisse führen nicht automatisch zu einer Wiedereinsetzung; es bedarf konkreter Darlegungen und zuverlässiger Belege für eine unverschuldete Fristversäumnis.

Relevante Normen
§ SGG § 66, § 67 Abs. 1§ 66 SGG§ 64 Abs. 1 SGG§ 64 Abs. 3 SGG§ 151 Abs. 1 SGG§ 67 Abs. 1 SGG

Vorinstanzen

SG München, Urt, vom 2023-08-22, – S 58 AS 1666/21

Leitsatz

Wetterbedingte Zustellungsschwierigkeiten führen nicht zwingend zu einer Wiedereinsetzung bei Fristversäumnis. (Rn. 9)

Tenor

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 22. August 2023 wird verworfen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Streitig ist die Rechtmäßigkeit des Überprüfungsbescheides vom 26.8.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.10.2021, mit dem die Rücknahme des Ablehnungsbescheides vom 30.11.2015 betreffend den Bewilligungszeitraum vom 1.10.2015 bis 31.12.2015 abgelehnt wurde.

2

Das Sozialgericht wies die Klage mit Urteil vom 22.8.2023 als unbegründet ab. Das Urteil war mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrungversehen und dem Kläger mit PZU am 10.11.2023 zugestellt worden.

3

Die dagegen gerichtete Berufung ging beim Bay. Landessozialgericht am Dienstag, 12.12.2023, ein. Mit gerichtlichem Schreiben vom 9.1.2024 wurde dem Kläger Gelegenheit zur Glaubhaftmachung von Wiedereinsetzungsgründen gegeben. Hierauf legte er einen Quittungsbeleg über den Kauf von Einschreibemarken vom 8.12.2023 vor und erklärte mit Schreiben vom 27.1.2024, dass er das Berufungsschreiben nachmittags am Freitag, 8.12.2023 eingeworfen habe. Die üblichen Postlaufzeiten würden im Normalfall einen Tag betragen. Er habe daher die Frist unverschuldet versäumt.

4

Da die Sendungsnummer auf dem Briefumschlag sichtbar war (RP149993675DE110), wurde von Amts wegen ein Ausdruck der Sendungsnachverfolgung erstellt. Danach wurde die Sendung am 11.12.2023 im Logistikzentrum bearbeitet und hat die Zielregion erreicht. Zur Bestätigung wurde bei der Servicehotline der Deutschen Post das Einlieferungsdatum erfragt. Danach wurde das Einschreiben am 11.12.2023 um 19 Uhr eingeliefert. Hierzu verwies der Kläger mit Schreiben vom 13.4.2024 erneut auf die verzögerten Postlaufzeiten aufgrund der Witterungsbedingungen Anfang Dezember.

5

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts München vom 22.8.2023 sowie den Bescheid der Beklagten vom 26.8.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.10.2021 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Bescheid vom 30.11.2015 zurückzunehmen und dem Kläger SGB II-Leistungen in gesetzlicher Höhe für die Zeit vom 1.10.2015 bis 31.12.2015 zu gewähren.

6

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zu verwerfen, hilfsweise zurückzuweisen.

Gründe

7

Die Berufung des Klägers vom 12.12.2023 ist verfristet und daher als unzulässig zu verwerfen.

8

Das Urteil vom 22.8.2023 war mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrungi.S.v. § 66 SGG versehen. Das Urteil wurde dem Kläger mit PZU am 10.11.2023 zugestellt. Die einmonatige Berufungsfrist gemäß § 151 Abs. 1 SGG begann damit am 11.11.2023 zu laufen und endete mit Ablauf des 11.12.2023 (Montag), § 64 Abs. 1 und 3 SGG. Die Berufungsschrift des Klägers vom 3.12.2023 ging erst am 12.12.2023 bei Gericht ein, also nicht innerhalb der Berufungsfrist.

9

Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist war nicht zu gewähren, § 67 Abs. 1 SGG. Wiedereinsetzungsgründe liegen nicht vor. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger unverschuldet an der rechtzeitigen Berufungseinlegung gehindert war. Es steht fest, dass das Berufungsschreiben am letzten Tag der Berufungsfrist (Montag, 11.12.2023) und damit nicht rechtzeitig aufgegeben wurde, weil auch bei gewöhnlichen Postlaufzeiten ein Zugang noch am selben Tag objektiv nicht erwartet werden konnte. Auf die Witterungsbedingungen kommt es entgegen der Rechtsauffassung des Klägers nicht entscheidungserheblich an.

10

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

11

Gründe für die Zulassung der Revision i.S.v. § 160 Abs. 2 SGG sind nicht ersichtlich.