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LSG·L 7 AS 422/25 B·10.09.2025

Kostenentscheidung, Statthafter Rechtsbehelf, Beschlüsse, Außergerichtliche Kosten, Nichtanfechtbarkeit, Beschwerdeführer, Landessozialgericht, Sozialgerichte, Erstattung, Senat, Berufung, Verwerfung, Zweite Instanz, Unzulässigkeit, Gesichtspunkt

VerfahrensrechtSozialgerichtsverfahrensrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerdeführer richteten nach einem Senatsbeschluss des LSG eine als „Berufung“ bezeichnete Rechtsmittelerhebung gegen den Beschluss vom 28.01.2025, mit dem die Beschwerde gegen das SG zurückgewiesen und die Unanfechtbarkeit festgestellt worden war. Das LSG befand den nachgereichten Rechtsbehelf als unzulässig und verworfen, weil gegen Senatsbeschlüsse nach § 177 SGG kein Rechtsbehelf statthaft ist. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 193 SGG; außergerichtliche Kosten wurden nicht erstattet.

Ausgang: Der gegen den Senatsbeschluss gerichtete Rechtsbehelf wird als unzulässig verworfen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Gegen einen Beschluss des Senats der zweiten Instanz ist kein Rechtsbehelf statthaft, wenn die einschlägige Vorschrift (insbesondere § 177 SGG) die Unanfechtbarkeit bestimmt.

2

Ein nicht statthafter Rechtsbehelf gegen einen Beschluss der zweiten Instanz ist durch Beschluss zu verwerfen.

3

Die Kostenentscheidung bei Verwerfung eines Rechtsbehelfs richtet sich nach § 193 SGG; die Erstattung außergerichtlicher Kosten kann versagt werden, wenn die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.

4

Die Feststellung der Unanfechtbarkeit eines Senatsbeschlusses schließt eine nachträgliche Geltendmachung desselben Rechtsbehelfs aus.

Relevante Normen
§ 177 SGG§ 193 SGG

Vorinstanzen

SG München, Bes, vom 2024-11-04, – S 8 AS 1454/24 ER

Leitsatz

Rechtsbehelfe gegen einen Beschluss zweiter Instanz sind regelmäßig durch Beschluss zu verwerfen.

Tenor

I. Der Rechtsbehelf gegen den Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 28. Januar 2025, Az 508/24 B ER, wird verworfen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

1

Mit Beschluss vom 28. Januar 2025, Az 508/24 B ER, hat der Senat die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 04. November 2024 zurückgewiesen und darin auf § 177 SGG verwiesen, wonach der Beschluss des Senats nicht anfechtbar ist.

2

Mit Schreiben vom 24. August 2025 erhoben die Beschwerdeführer „Berufung“ gegen den Beschluss des Senats vom 28. Januar 2025.

II.

3

Der Rechtsbehelf gegen den Beschluss des Senats ist unter jedem Gesichtspunkt unzulässig und muss deshalb durch Beschluss verworfen werden (vgl zu nicht statthaften Rechtsbehelfen BSG, Beschluss vom 12.02.2024 – B 5 R 5/24 AR – Rn 2).

4

Gegen den Beschluss des Senats vom 28. Januar 2025 ist weder eine „Berufung“, wie es die Beschwerdeführer bezeichnen, noch ein sonstiger Rechtsbehelf statthaft, da der Beschluss des Senats vom 28. Januar 2025 nach § 177 SGG nicht anfechtbar ist.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

6

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar, § 177 SGG.