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LG Waldshut-Tiengen 1. Große Strafkammer·1 Qs 62/13·18.09.2013

Beiordnung eines Pflichtverteidigers: Notwendigkeit von Akteneinsicht zur Vorbereitung der Hauptverhandlung

StrafrechtStrafprozessrechtVerteidigungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte focht die Ablehnung seines Antrags auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers in einem Betrugsverfahren an. Das Landgericht hob die Verfügung des Amtsgerichts auf und ordnete gemäß §140 Abs.2 StPO einen Pflichtverteidiger an, da zur ordnungsgemäßen Verteidigung vor der Hauptverhandlung umfassende Aktenkenntnis erforderlich ist. Akteneinsicht steht nach §147 StPO nur dem Verteidiger zu. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Staatskasse.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der Beiordnung als begründet; Beiordnung des Pflichtverteidigers nach §140 Abs.2 StPO angeordnet

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers nach §140 Abs.2 StPO ist geboten, wenn die Schwierigkeit der Sachlage eine umfassende Vorbereitung der Hauptverhandlung ohne Aktenkenntnis unmöglich macht.

2

Rechtfertigt die Notwendigkeit, sich mit den Ermittlungsergebnissen ähnlich wie Gericht und Staatsanwaltschaft zu befassen, die Beiordnung, ist dies insbesondere dann der Fall, wenn nur der Verteidiger Akteneinsicht nach §147 StPO erlangen kann.

3

Das Ermessen bei der Auswahl eines Pflichtverteidigers nach §142 Abs.1 StPO ist eingeschränkt, wenn der benannte Rechtsanwalt bereits als Wahlverteidiger Vertrauen genießt und über vertiefte Verfahrenskenntnisse verfügt; entgegenstehende wichtige Gründe müssen dargelegt werden.

4

Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren richtet sich nach §467 Abs.1 StPO; bei Obsiegen des Beschwerdeführers sind dessen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 140 Abs 2 StPO vom 01.09.2013§ 147 StPO vom 01.01.2010§ 147 StPO§ 140 Abs. 2 StPO§ 142 Abs. 1 Satz 1 StPO§ 309 Abs. 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend AG Waldshut-Tiengen, 5. September 2013, 5 Cs 13 Js 7390/12

Orientierungssatz

Ist eine ordnungsgemäße Verteidigung nur dann möglich, wenn sich der Angeklagte mit den Ermittlungsergebnissen vor der Hauptverhandlung ähnlich hat befassen können wie Gericht und Staatsanwaltschaft, und lässt sich dies nur durch Akteneinsicht bewerkstelligen, wozu allein der Verteidiger das Recht hat (§ 147 StPO), muss dem Angeklagten ein Pflichtverteidiger beigeordnet werden.(Rn.5)

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Angeklagten wird die Verfügung des Vorsitzenden beim Amtsgericht Waldshut-Tiengen - Strafrichter - vom 05.09.2013 aufgehoben.

Dem Angeklagten wird Rechtsanwalt ... H..., ..., als notwendiger Verteidiger gemäß § 140 Abs. 2 StPO beigeordnet.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten in diesem entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Gründe

I.

1

Gegen den 27-jährigen Angeklagten ist beim Amtsgericht Waldshut-Tiengen - Strafrichter - ein Strafverfahren anhängig wegen des Vorwurfs des Betruges in Tateinheit mit falscher uneidlicher Aussage, begangen am 28.11.2008 durch wahrheitswidrige Angaben als Zeuge in einem sozialgerichtlichen Verfahren. Hinsichtlich der Einzelheiten des Tatvorwurfs wird auf den Strafbefehl vom 19.06.2013 (AS 197 ff.) Bezug genommen. Nachdem der Angeklagte gegen diesen Strafbefehl Einspruch eingelegt hat, ist nunmehr Termin zur Hauptverhandlung auf den 24.09.2013 bestimmt.

2

Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 22.08.2013 (AS 237) hat der Angeklagte beantragt, ihm Rechtsanwalt Helling als Pflichtverteidiger beizuordnen. Diesen Antrag lehnte der Vorsitzende nach Anhörung der Staatsanwaltschaft (AS 239) durch Verfügung vom 05.09.2013 (AS 241 f.) ab. Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 16.09.2013 (AS 269 f.). Die Staatsanwaltschaft hatte Gelegenheit zur Stellungnahme (AS 279).

II.

3

Die Beschwerde des Angeklagten gegen die seinen Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers ablehnende Verfügung des Vorsitzenden vom 05.09.2013 ist zulässig und begründet. Die Beiordnung eines Verteidigers ist wegen Schwierigkeit der Sachlage gemäß § 140 Abs. 2 StPO geboten.

4

Als schwierig ist die Sachlage eines Verfahrens u. a. dann zu bewerten, wenn die Hauptverhandlung ohne Aktenkenntnis nicht umfassend vorbereitet werden kann. Da nur ein Verteidiger Akteneinsicht erhält, würde die Nichtbeiordnung eines Verteidigers in derartigen Fällen dem Gebot eines fairen Verfahrens widersprechen (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 140 Rn. 27 m. w. N.).

5

So liegen die Dinge auch hier: Dem Angeklagten wird zur Last gelegt, er habe für seine damalige Lebensgefährtin ... A... durch unrichtige Angaben über das Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft Sozialleistungen erschlichen, auf die kein Anspruch bestanden habe. Ein Angeklagter, der - worauf die Ausführungen der Verteidigung hindeuten - den Tatvorwurf in der Hauptverhandlung bestreiten wird, besitzt in einem solchen Fall wenig Möglichkeit, sich durch eigene Äußerungen zur Sachlage zu verteidigen. Eine eingehende Auseinandersetzung mit den Belastungsindizien und deren lückenlose Gesamtwürdigung sind dann von besonderer Bedeutung. Gemessen daran ist eine ordnungsgemäße Verteidigung nur dann möglich, wenn sich der Angeklagte mit den Ermittlungsergebnissen vor der Hauptverhandlung ähnlich hat befassen können wie Gericht und Staatsanwaltschaft. Dies lässt sich - zumal hier nicht nur Aktenteile aus der Strafakte, welche dem Angeklagten zur Vorbereitung auf die Hauptverhandlung in Kopie zur Verfügung gestellt werden könnten, sondern auch die beigezogenen Akten des Sozialgerichts Freiburg von Bedeutung sind - nur durch Akteneinsicht bewerkstelligen, und das Recht hierzu hat allein der Verteidiger (§ 147 StPO).

6

Da Rechtsanwalt H... bereits als Wahlverteidiger tätig gewesen ist, damit das Vertrauen des Angeklagten genießt und eingehende Verfahrenskenntnisse besitzt, beschränkt sich das Auswahlermessen (§ 142 Abs. 1 Satz 1 StPO) auf die Bestellung seiner Person als Verteidiger. Wichtige Gründe, die dem entgegenstehen könnten (§ 142 Abs. 1 Satz 2 StPO), sind nicht ersichtlich. Gemäß § 309 Abs. 2 StPO hat die Kammer daher die gebotene Sachentscheidung selbst getroffen.

II.

7

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO.