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LG Ulm·3 O 67/20·11.01.2021

Kostenfestsetzung nach §104 ZPO: Festsetzung auf 612,80 € wegen abgesetzter Gebühren

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Landgericht Ulm setzte die vom Kläger an die Beklagte zu erstattenden Kosten nach §104 ZPO auf 612,80 € fest. Es berücksichtigte lediglich die 1,3-Verfahrensgebühr und die Auslagenpauschale; Termins- und Einigungsgebühr wurden abgesetzt, da vor dem Landgericht kein Termin stattfand und kein Vergleich geschlossen wurde. Die Klagerücknahme resultierte aus einem vorinstanzlichen Vergleich, dessen Mehrwert bei der Gebührenverteilung berücksichtigt wurde.

Ausgang: Kostenfestsetzung nach §104 ZPO zugunsten der Beklagten in Höhe von 612,80 € festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einer Kostenfestsetzung nach §104 ZPO sind nur die in dem betreffenden Rechtszug tatsächlich entstandenen Gebühren und Auslagen zu berücksichtigen.

2

Eine Terminsgebühr entsteht nur, wenn in dem betreffenden Verfahren ein Gerichtstermin stattgefunden hat; eine Einigungsgebühr nur, wenn in diesem Verfahren ein Vergleich geschlossen wird.

3

Wird eine Klage im höheren Rechtszug aufgrund eines in der Vorinstanz geschlossenen Vergleichs zurückgenommen, ist der Vergleichsmehrwert der vorinstanzlichen Verfahrens- und Einigungsgebühr zuzuordnen und bei der Gebührenberechnung entsprechend zu berücksichtigen.

4

Die Auslagenpauschale ist bei der Kostenfestsetzung grundsätzlich zu gewähren, sofern keine besonderen Abweichungsgründe vorliegen.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 104 ZPO§ 247 BGB

Vorinstanzen

nachgehend OLG Stuttgart 8. Zivilsenat, 24. März 2021, 8 W 93/21, Beschluss

Tenor

Die von dem Kläger an die Beklagte gem. § 104 ZPO nach dem Beschluss des Landgerichts Ulm vom 15.12.2020 zu erstattenden Kosten werden auf

612,80 €

(in Worten: sechshundertzwölf 80/100 Euro)

nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB hieraus seit 12.01.2021 festgesetzt.

Gründe

1

Festgesetzt werden lediglich eine 1,3 Verfahrensgebühr in Höhe von 592,80 €, sowie die Auslagenpauschale mit 20,00 €.

2

Terminsgebühr und Einigungsgebühr werden abgesetzt, da im Verfahren vor dem Landgericht weder ein Termin stattgefunden hat, noch ein Vergleich geschlossen worden ist.

3

Die Rücknahme der Klage ist Folge der im Vergleich vor dem Amtsgericht übernommenen Verpflichtung hierzu.

4

Der Tatsache, dass im Verfahren vor dem Amtsgericht Ulm das landgerichtliche Verfahren mit erledigt worden ist, wird insoweit Rechnung getragen, als ein Vergleichsmehrwert bestimmt worden ist, was zu einer erhöhten Verfahrens- und Terminsgebühr und einer 1,5 Einigungsgebühr hieraus im amtsgerichtlichen Verfahren führt.