Kostenentscheidung: Gläubigerin trägt Kosten; Vollstreckung nach §887 ZPO unzulässig
KI-Zusammenfassung
Die Parteien erklärten das Verfahren übereinstimmend für erledigt; die Gläubigerin hatte zuvor die Vollstreckung nach § 887 ZPO beantragt. Zentrale Frage war die Zulässigkeit der beantragten Vollstreckung und die Kostenverteilung. Das Gericht stellte fest, dass die Vollstreckung nach § 887 ZPO unzulässig war, weil weder Zustimmung des Mieters/Pächters noch ein Duldungstitel vorlag. Deshalb wurden die Verfahrenskosten der Gläubigerin auferlegt.
Ausgang: Gläubigerin trägt die Kosten des Verfahrens; Vollstreckungsantrag nach § 887 ZPO war unzulässig mangels Zustimmung des Mieters/Pächters bzw. Duldungstitel.
Abstrakte Rechtssätze
Bei übereinstimmender Erledigungserklärung der Parteien bestimmt sich die Kostenentscheidung nach § 91a Abs. 1 ZPO.
Die Zwangsvollstreckung nach § 887 ZPO ist nur zulässig, wenn der Mieter oder Pächter sein Einverständnis erklärt oder der Vollstreckungsgläubiger einen Duldungstitel gegen den Mieter/Pächter erwirkt hat.
Fehlt sowohl die Zustimmung des Mieters/Pächters als auch ein Duldungstitel, ist die Vollstreckung gemäß § 887 ZPO unzulässig.
Die Verfolgung nicht zulässiger Vollstreckungsmaßnahmen kann sich auf die Kostenverteilung auswirken und zur Auferlegung der Verfahrenskosten auf den Antragsteller führen.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
nachgehend OLG Stuttgart 1. Zivilsenat, 28. Januar 2025, 1 W 2/25, Beschluss
Tenor
Die Gläubigerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91a Abs. 1 ZPO.
Die Parteien haben das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt.
Die beantragte Vollstreckung gemäß § 887 ZPO war nicht zulässig. Eine Vollstreckung gemäß § 887 ZPO ist nur dann zulässig, wenn der Mieter/Pächter sein Einverständnis mit der durchzuführenden Maßnahme erklärt oder der Vollstreckungsgläubiger einen eigenen Duldungstitel gegen den Mieter/Pächter erwirkt hat (BGH, NZM 2009, 202). Beides war nicht der Fall.