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LG Tübingen 7. Zivilkammer·7 O 50/22·02.01.2025

Kostenentscheidung: Gläubigerin trägt Kosten; Vollstreckung nach §887 ZPO unzulässig

VerfahrensrechtKostenrechtZwangsvollstreckungsrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Die Parteien erklärten das Verfahren übereinstimmend für erledigt; die Gläubigerin hatte zuvor die Vollstreckung nach § 887 ZPO beantragt. Zentrale Frage war die Zulässigkeit der beantragten Vollstreckung und die Kostenverteilung. Das Gericht stellte fest, dass die Vollstreckung nach § 887 ZPO unzulässig war, weil weder Zustimmung des Mieters/Pächters noch ein Duldungstitel vorlag. Deshalb wurden die Verfahrenskosten der Gläubigerin auferlegt.

Ausgang: Gläubigerin trägt die Kosten des Verfahrens; Vollstreckungsantrag nach § 887 ZPO war unzulässig mangels Zustimmung des Mieters/Pächters bzw. Duldungstitel.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei übereinstimmender Erledigungserklärung der Parteien bestimmt sich die Kostenentscheidung nach § 91a Abs. 1 ZPO.

2

Die Zwangsvollstreckung nach § 887 ZPO ist nur zulässig, wenn der Mieter oder Pächter sein Einverständnis erklärt oder der Vollstreckungsgläubiger einen Duldungstitel gegen den Mieter/Pächter erwirkt hat.

3

Fehlt sowohl die Zustimmung des Mieters/Pächters als auch ein Duldungstitel, ist die Vollstreckung gemäß § 887 ZPO unzulässig.

4

Die Verfolgung nicht zulässiger Vollstreckungsmaßnahmen kann sich auf die Kostenverteilung auswirken und zur Auferlegung der Verfahrenskosten auf den Antragsteller führen.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 91a Abs. 1 ZPO§ 887 ZPO

Vorinstanzen

nachgehend OLG Stuttgart 1. Zivilsenat, 28. Januar 2025, 1 W 2/25, Beschluss

Tenor

Die Gläubigerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

1

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91a Abs. 1 ZPO.

2

Die Parteien haben das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt.

3

Die beantragte Vollstreckung gemäß § 887 ZPO war nicht zulässig. Eine Vollstreckung gemäß § 887 ZPO ist nur dann zulässig, wenn der Mieter/Pächter sein Einverständnis mit der durchzuführenden Maßnahme erklärt oder der Vollstreckungsgläubiger einen eigenen Duldungstitel gegen den Mieter/Pächter erwirkt hat (BGH, NZM 2009, 202). Beides war nicht der Fall.