Beitreibung von Rundfunkbeiträgen: Abgrenzung des zivilprozessualen vom verwaltungsprozessualen Vollstreckungsweg
KI-Zusammenfassung
Der Schuldner richtete ein Schreiben im Anschluss an zivilrechtliche Vollstreckungsmaßnahmen gegen die Beitreibung von Rundfunkbeiträgen. Das Gericht stellt fest, dass die Beitreibung durch die Vollstreckungsbehörde nach § 15 LVwVG-BW einen eigenständigen verwaltungsprozessualen Vollstreckungsweg darstellt. Damit ist die Zulässigkeit dieses Vollstreckungswegs nicht vor dem Zivilgericht (Beschwerdegericht nach ZPO) zu prüfen. Voraussetzung der verwaltungsrechtlichen Beitreibung ist regelmäßig ein zuvor bekanntgegebener Verwaltungsakt (Rückstandsbescheid).
Ausgang: Schreiben des Schuldners nicht als zivilprozessuales Rechtsmittel; Zuständigkeit für Prüfung liegt im verwaltungsprozessualen Rechtsweg
Abstrakte Rechtssätze
Die Beitreibung von Forderungen durch die Vollstreckungsbehörde nach § 15 LVwVG-BW stellt einen vom zivilrechtlichen Gerichtsvollzieherverfahren verschiedenen, verwaltungsprozessualen Vollstreckungsweg dar.
Ist der verwaltungsprozessuale Weg gewählt, ist für die gerichtliche Überprüfung nicht das Zivilgericht als Beschwerdegericht nach der ZPO, sondern der verwaltungsrechtliche Rechtsweg zuständig.
Für die Beitreibung nach § 15 LVwVG-BW ist grundsätzlich ein Verwaltungsakt (z. B. Rückstandsbescheid) mit förmlicher Bekanntgabe oder Zustellung erforderlich; fehlt diese, sind die Voraussetzungen der Beitreibung fraglich.
Die Vorschrift des § 122 AO ist auf Rundfunkbeiträge nicht anwendbar, da diese nach obergerichtlicher Rechtsprechung keine Steuer darstellen und § 15 LVwVG-BW nicht auf § 122 AO verweist.
Orientierungssatz
Die Beitreibung von Rundfunkbeiträgen im Wege der Pfändung einer Forderung durch die Vollstreckungsbehörde selbst stellt gegenüber der Beitreibung mittels Gerichtsvollzieher einen anderen Vollstreckungsweg dar, nämlich den verwaltungsprozessualen Weg der Beitreibung nach § 15 LVwVG-BW. Für die Prüfung der Zulässigkeit ist nicht das Zivilgericht (Beschwerdegericht nach ZPO) zuständig (Fortentwicklung LG Tübingen, 20. Dezember 2018, 5 T 246/17).(Rn.3)
Gründe
1.
Das Schreiben des Schuldners vom 26.1.2019 stellt kein zivilprozessuales Rechtsmittel dar.
Hier anhängig waren Rechtsmittel gegen Vollstreckungsmaßnahmen des Gerichtsvollziehers. Grundlage waren Vollstreckungsaufträge des SWR als Gläubigerin und Vollstreckungsbehörde an den Gerichtsvollzieher nach §§ 15 a, 16 LVwVG-BW). Da sich diese Vollstreckungsaufträge in Folge der gesetzlichen Verweisung nach Zivilprozessrecht richten, waren in der Folge Amts- und Landgericht zuständig. Im Rahmen dieser Vollstreckungsaufträge wurden die entsprechenden Vollstreckungsmaßnahmen (Abgabe der Vermögensauskunft/Eintragung Schuldnerverzeichnis) am 20.12.2018 für unzulässig erklärt. Grund war, dass es an einer für die zivilprozessuale Zwangsvollstreckung zwingenden vorherigen Zustellung fehlte. Die Verfahrenskosten hatte die Gläubigerin zu tragen. Diese im gesamten Verfahren (Vollstreckungsauftrag an Gerichtsvollzieher bis zur Beschwerdeentscheidung) bei der Gläubigerin oder beim Gericht angefallen Kosten können von der Gläubigerin nicht vollstreckt werden (B. v. 20.12.2018, in der Begründung identisch mit LG Tübingen, 5 T 246/17, B. v. 20.12.2018, juris). Sofern diese mitgepfändet wurden, weil der Beschluss vom 20.12.2018 wegen überdurchschnittlicher Belastung der Gerichtsgeschäftsstelle erst im Januar zugestellt werden konnte und bei Pfändung noch nicht bekannt war, dürfte es sich um eine nicht gewollte Konsequenz dieser Überschneidung handeln, die wieder auszugleichen wäre.
Aus dem Schuldnerschreiben ergibt sich nun, dass die Gläubigerin nun einen anderen Vollstreckungsweg gewählt hat, nämlich den verwaltungsprozessualen Weg der Beitreibung nach § 15 LVwVG-BW. Auf die Möglichkeit weiterer Vollstreckungsmaßnahmen nach Zustellung war im Beschluss vom 20.12. bereits hingewiesen worden. Auch dieser andere Weg dürfte voraussetzen, dass der Rückstandsbescheid zuvor förmlich bekanntgegeben wurde. § 249 AO, auf den § 15 LVwVG-BW verweist, setzt einen Verwaltungsakt voraus. Dieser wiederum bedarf einer Bekanntgabe oder Zustellung. m hiesigen Verfahren war keine Zustellung erfolgt. Ob dies zwischenzeitlich nachgeholt wurde, ist nicht bekannt. Im hiesigen Verfahren war auch keine Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post erfolgt, da die entsprechende Regelung nicht anwendbar ist (§ 2 LVwVfG-BW). Schon im hiesigen Verfahren war zu sehen, dass auch § 122 AO diese Möglichkeit vorsieht; § 122 AO ist jedoch für den Rundfunkbeitrag nicht anwendbar, da es sich nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht um eine Steuer handelt, der Anwendungsbereich somit nicht gegeben ist (§ 1 AO) und das LVwVG-BW auf § 122 AO gerade nicht verweist. Sofern zwischenzeitlich keine Zustellung nach Landesverwaltungszustellungsgesetz erfolgt ist, würde sich die Frage stellen, ob auch für die Beitreibung nach § 15 LVwVG-BW die Voraussetzungen fehlen. Für die Prüfung dieser Fragen ist jedoch nicht das Zivilgericht (Beschwerdegericht nach ZPO) zuständig; einschlägig wäre, wenn das Schreiben als Rechtsmittel gemeint gewesen sein sollte, der verwaltungsprozessuale Rechtsweg.