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LG Tübingen 5. Zivilkammer·5 T 71/14·26.03.2014

Verbrauch eines Duldungstitels: Mehrmalige Vollstreckung der Zugangsgewährung aus einem Titel zur Stromzählersperrung

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtVollstreckung von ZugangsmaßnahmenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Gläubigerin rügt die Zurückweisung ihrer Erinnerung gegen die Nichtvollstreckung einer erneuten Stromzählersperre. Streitpunkt ist, ob ein bereits zur Sperrung genutzter Titel für eine spätere erneute Sperre in einem neuen Versorgungsverhältnis weiterverwendet werden kann. Das LG Tübingen verneint dies: Der Titel sei mit der früheren Abklemmung verbraucht, für eine neue Sperre sei ein neuer Titel erforderlich. Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Ausgang: Sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des AG Calw zurückgewiesen; Titel zur Stromsperre mit früherer Abklemmung verbraucht, für erneute Sperre neuer Titel erforderlich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Vollstreckungstitel, der zur Stromzählersperrung berechtigt, kann nur auf Grundlage des dem Titel zugrunde liegenden konkreten Sachverhalts zur Zugangsdurchsetzung verwertet werden.

2

Ein Titel zur Vornahme einer Sperre ist mit der Ausführung der betreffenden Maßnahme verbraucht; die bereits erfolgte Vollstreckung erschöpft die Vollstreckungsbefugnis für diesen Sachverhalt.

3

Für eine erneute zwangsweise Sperre in einem später begründeten Versorgungsverhältnis ist ein neuer Vollstreckungstitel erforderlich; ein früherer Titel berechtigt nicht zur wiederholten Vollstreckung gegen neu entstandene Schuldverhältnisse.

4

Eine mehrfache Nutzung eines Titels zur Zutrittsvornahme kommt nur in Betracht, wenn der ursprüngliche, entscheidungserhebliche Sachverhalt fortbesteht (z. B. unmittelbare Wiederherstellung der Sperrwirkung durch den Schuldner).

Relevante Normen
§ 704 ZPO§ 892 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend AG Calw, 26. Februar 2014, 9 M 34/14

Orientierungssatz

Aus einem Titel, der zur Stromzählersperrung berechtigt, kann der Zugang zum Stromzähler nur auf Grund des dem Titel zu Grunde liegenden Sachverhalts vollstreckt werden. Wurde der Titel bereits zur Sperrung genutzt und liegt erneut ein Sperrgrund vor, so muss der Stromanbieter einen neuen Titel erwirken, wenn er den Stromzähler erneut sperren will.(Rn.1) (Rn.4)

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Calw vom 26.02.2014 wird zurückgewiesen.

Die Gläubigerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Amtsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der Titel hinsichtlich Zf. 3 und 4 des Urteils des LG Tübingen vom 26.9.2012 - 5 O 175/12 - mit der Vornahme der Strom-Abklemmung 2012/2013 verbraucht wurde. Eine weitere Vollstreckung in Bezug auf Zugang und Sperre ist daher nicht mehr mit diesem Titel möglich.

2

Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Titel mehrfach zum Betreten verwendet werden kann, wenn beispielsweise aufgrund desselben, der Stromsperre zugrundeliegenden Situation, mehrfach das Betreten erforderlich ist, weil der Abnehmer unmittelbar nach der Sperre diese wieder rückbaut. Ein solcher Fall liegt nicht vor. Die Sperre wurde vorgenommen, der Nichtzahlungssachverhalt aus einer konkreten Geschäftsbeziehung heraus war damit abgeschlossen.

3

Später kam es zu einer neuen Versorgungsbeziehung zwischen den Parteien, in deren Zusammenhang der Strom wieder freigeschaltet wurde.

4

Nunmehr ist ein neuer Sperrgrund entstanden, da der Schuldner wieder nicht korrekt bezahlt. Zur zwangsweisen Durchsetzung der neuerlichen Sperre im neuen Versorgungsverhältnis bedarf eines neuen Titels. Mit der neuen Versorgungsbeziehung hat die Gläubigerin einen neuen Sachverhalt begründet; danach ist auch für die Sperre ein neuer Titel erforderlich. Auch wer gegen den Mieter einen Räumungstitel besitzt und diesen vollstreckt, kann bei Nichtzahlung in einem später neu begründeten Strombezugsverhältnis nicht etwa ein Leben lang auf diesen Titel immer wieder zurückgreifen.

5

Wert der Beschwerde: Bis 1.000 €