Anwaltsgebühr bei Zwangsversteigerungsantrag gegen Eheleute
KI-Zusammenfassung
Die Gläubigerin beantragte die Zwangsversteigerung eines Grundstücks, das Ehegatten gemeinsam als Eigentümer führen, und setzte für jeden Schuldner gesondert je 0,4 Verfahrensgebühr an. Das Amtsgericht nahm die Gebühr nur einmal an. Das Landgericht wies die Beschwerde zurück, da Nr. 3311 VV RVG auf das Verfahren abstellt und die Immobiliarversteigerung ein einheitliches Verfahren bildet, für das die Verfahrensgebühr einmal anfällt.
Ausgang: Beschwerde der betreibenden Gläubigerin gegen Nichtansatz einer gesonderten Verfahrensgebühr für jeden der Eheleute als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Das anwaltliche Vergütungsrecht (RVG) bemisst Gebühren primär nach dem Verfahren bzw. der Art der Tätigkeit und nach Art und Anzahl der Vertretungsverhältnisse.
Gebühren für weitere Gegner innerhalb desselben Verfahrens sind im RVG grundsätzlich nicht vorgesehen; Nr. 3311 VV RVG stellt auf das Verfahren (nicht auf die Zahl der Beteiligten) ab.
Bei einer Zwangsversteigerung eines Grundstücks mehrerer Miteigentümer handelt es sich um ein einheitliches Immobiliarvollstreckungsverfahren, sodass die Verfahrensgebühr einmal anfällt.
Die Immobiliarvollstreckung (Versteigerung) ist von der Mobiliarvollstreckung abzugrenzen; bei letzterer können getrennte Vollstreckungsverfahren gegen unterschiedliche Schuldner zu jeweils gesonderten Gebühren führen.
Vorinstanzen
vorgehend AG Reutlingen, 22. Oktober 2019, 1 K 47/18
nachgehend BGH, 22. September 2022, V ZB 2/20, Beschluss
Orientierungssatz
Das anwaltliche Vergütungsrecht stellt primär auf zwei Komponenten ab, nämlich das Verfahren bzw. die Art der Tätigkeit im Verfahren sowie auf Art und Anzahl der Vertretungsverhältnisse. Daher werden Verfahrensgebühren, Gebühren für einzelne Verfahrensabschnitte und Gebühren in Abhängigkeit der Zahl der Vertretenen ausgewiesen. Bei einer Zwangsversteigerung des Grundstücks eines Ehepaars handelt es sich um ein Grundstück, eine Versteigerung und damit ein Verfahren. (Rn.5)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der betreibenden Gläubigerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Reutlingen vom 22.10.2019, Az. 1 K 47/18, wird
zurückgewiesen.
2. Die betreibende Gläubigerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Beschwerdewert: 311,33 €
Gründe
I.
Die anwaltlich vertretene Gläubigerin hat unter Angabe der Kosten für das Versteigerungsverfahren die Zwangsversteigerung des streitgegenständlichen Grundstücks beantragt. Als dessen Eigentümer sind die Schuldner, die Eheleute B1 & B2, eingetragen. Auf der Grundlage einer beizutreibenden Hauptforderung nebst Zinsen und Kosten von insgesamt 10.726,21 € (Antrag nebst Beitritten im weiteren Verfahrensverlauf) hat der Bevollmächtigte eine Anwaltsvergütung von je Schuldner 0,4 Verfahrensgebühren (Nr. 3311 Vv), Auslagen und Umsatzsteuer i. H. v. insgesamt 311,30 € mitgeteilt, und zwar für jeden der beiden Eigentümer gesondert.
Im Anordnungsbeschluss hat das Amtsgericht den Betrag nur einmal aufgenommen und sich dabei auf die Kommentierung von Stöber, 22. Aufl., Einl. Rn 517 berufen.
Gegen den Nichtansatz der identischen weiteren Gebühr von 311,30 € € richtet sich das Rechtsmittel, dessen Bearbeitung vom Einzelrichter gemäß § 568 I Nr. 2 ZPO auf die Kammer übertragen wurde.
II.
Die Beschwerde ist zulässig. Gegen die Nichtansetzung mitgeteilter Gebühren steht der Weg der Erinnerung analog § 788 I ZPO i.v. m. § 766 I ZPO zur Verfügung. Die Beschwerdeführerin ist auch ausreichend beschwert, § 567 II ZPO.
Die Beschwerde erweist sich jedoch als unbegründet. Das RVG stellt primär auf zwei Komponenten ab, nämlich das Verfahren bzw. die Art der Tätigkeit im Verfahren sowie auf Art und Anzahl der Vertretungsverhältnisse. In Ausgestaltung dieser Grundsätze werden Verfahrensgebühren, Gebühren für einzelne Verfahrensabschnitte und Gebühren in Abhängigkeit der Zahl der Vertretenen ausgewiesen. Gebühren für weitere Gegner innerhalb eines Verfahrens kennt das RVG nicht. Auch Nr. 3311 RVG VV stellt allein auf das Verfahren ab. Zweifelsfrei handelt es sich um ein Grundstück, eine Versteigerung und damit ein Verfahren (vgl. auch Gerold/Schmidt, der seinerseits eine Entscheidung des LG Münster vom 7.2.1980, Az. 5 T 46/80 = Jur.Büro 1980 S. 1687 Nr. 68 mit zustimmender Anmerkung von Mümmler zitiert, der wiederum auf den Verfahrensbegriff abstellt). Die Kammer sieht wohl, dass aufgrund unterschiedlicher Einwendungsmöglichkeiten oder einstweiliger Einstellungsvoraussetzungen im Verfahren sich die Abläufe für die beiden Schuldner ändern und Unterschiede auftreten können.
Damit unterscheidet sich das Zwangsversteigerungsverfahren aber nicht vom zivilprozessualen Erkenntnisverfahren mit mehreren Beklagten, denen ebenfalls unterschiedliche Einwendungen und Einreden zur Verfügung stehen können und bei denen es regelmäßig zu unterschiedlichen Ergebnissen im Urteil kommen kann. Der Wortlaut von Nr. 3311 ist insoweit auch eindeutig, in dem ausdrücklich von Verfahrensgebühr gesprochen wird. Es handelt sich vorliegend um ein Verfahren.
Damit unterscheidet sich die Immobiliarvollstreckung auch von der Mobiliarvollstreckung. Gegenstand des Immobiliarvollstreckungsverfahrens ist die Versteigerung, die in einem einheitlichen Verfahren erfolgt. Für dieses Verfahren ist die angesetzte Gebühr einmal angefallen. Bei der sonstigen Zwangsvollstreckung werden beispielsweise jeweils eigene Ansprüche von Kontoinhabern gegenüber einer Bank gepfändet oder in Gegenstände unterschiedlicher Eigentümer in verschiedenen Verfahren vollstreckt.
Dem Beschwerdeführer steht danach auch in dem einen, einheitlichen Zwangsversteigerungsverfahren hier nur eine 0,4 Gebühr zu, die auch antragsgemäß berücksichtigt wurde.
III.
Die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels hat die Beschwerdeführerin zu tragen.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Fragen wird die Rechtsbeschwerde zugelassen.