Gerichtsvollzieherkosten: Kostenansatz für Übergabe des Haftbefehls an den Schuldner
KI-Zusammenfassung
Die Gläubigerin rügt den Ansatz einer Gebühr nach KV 100 für die Übergabe des Haftbefehls bei Verhaftung. Streitpunkt ist, ob die bei Verhaftung übergebene beglaubigte Abschrift als persönliche Zustellung gebührenpflichtig ist. Das LG Tübingen hebt den Kostenansatz auf: § 802g Abs.2 S.2 ZPO bestimmt Übergabe, nicht Zustellung, sodass KV 100 nicht anfällt. Eine Analogie zur Gebührenerhebung kommt nicht in Betracht.
Ausgang: Beschwerde der Gläubigerin gegen Ansatz einer Zustellgebühr für die Haftbefehlsübergabe als begründet; Kostenansatz aufgehoben.
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Verhaftung ist dem Schuldner der Haftbefehl lediglich in beglaubigter Abschrift zu übergeben; eine förmliche Zustellung ist nach § 802g Abs. 2 S. 2 ZPO nicht vorgesehen.
Die Übergabe der beglaubigten Abschrift des Haftbefehls im Rahmen der Zwangsverhaftung begründet keinen Anspruch auf die Gebühr für persönliche Zustellung gemäß Nr. 100 des Kostenverzeichnisses zu § 9 GvKostG.
Gebührenbefugnisse sind nach ihrem eindeutigen Wortlaut auszulegen; eine analoge Anwendung zur Rechtfertigung von Gebührenerhebungen ist nur zulässig, wenn eine planwidrige Regelungslücke und Gleichwertigkeit des Sachverhalts vorliegen.
Nicht-verbindliche dienstliche oder ministerielle Rechtsmeinungen schaffen keine gesetzliche Grundlage für die Erhebung von Gebühren, die der Gesetzeswortlaut nicht vorsieht.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend AG Reutlingen, 9. November 2015, 2 M 1176/15
Orientierungssatz
Gemäß § 802g Abs. 2 S. 2 ZPO wird dem Schuldner bei seiner Verhaftung lediglich die beglaubigte Abschrift des Haftbefehls übergeben und nicht zugestellt. Die Gebühr für die persönliche Zustellung gemäß Nr. 100 des Kostenverzeichnisses zu § 9 GvKostG fällt daher nicht an (Anschluss LG Konstanz, 8. Januar 2015, A 62 T 2/15, 62 T 2/15, JurBüro 2015, 219; AG Schwäbisch Hall, 13. Januar 2016, M 2350/15, DGVZ 2016, 89 und AG Stuttgart, 26. Januar 2015, 9 M 56571/14, DGVZ 2015, 64).(Rn.6)
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Reutlingen, Az. 2 M 1176/15, vom 9. November 2015 aufgehoben. Der Kostenansatz in der Kostenrechnung des Obergerichtsvollziehers X vom 9. März 2015 wird aufgehoben, soweit dort 10,00 € für eine persönliche Zustellung angesetzt wurden. Der Obergerichtsvollzieher wird angewiesen, diesen Betrag, soweit er bereits an ihn geleistet wurde, an die Gläubigerin zurückzubezahlen.
2. Diese Beschwerdeentscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Die Gläubigerin wendet sich auch mit ihrer Beschwerde gegen den Ansatz einer Gebühr gemäß KV 100 für eine persönliche Zustellung i.H.v. 10 Euro. Der Obergerichtsvollzieher hatte diesen Betrag für die Zustellung des Haftbefehls im Vollstreckungsverfahren betreffend die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung in Ansatz gebracht (Kostenrechnung vom 9.3.2015, Aktenzeichen DR II-2037/14).
Die Gläubigerin und Beschwerdeführerin beruft sich auf § 802 Buchst. g Abs. 2 ZPO, wonach der Haftbefehl nicht zuzustellen, sondern nur zu übergeben ist.
Der Obergerichtsvollzieher hat der Erinnerung nicht abgeholfen. In der angefochtenen Entscheidung vom 9.11.2015 hat das Amtsgericht Reutlingen die Erinnerung der Gläubigerin zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Übergabe des Haftbefehls in beglaubigter Form gemäß § 802 Buchst. g Abs. 2 S. 2 ZPO eine gebührenpflichtige Zustellung im Parteibetrieb darstelle und die Gebühr KV 100 danach angefallen und zu Recht in Ansatz gebracht worden wäre.
Gegen diese Entscheidung hat die Gläubigerin Beschwerde eingelegt.
Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 20. Januar 2016 der Beschwerde nicht abgeholfen, aber die Beschwerde zu gelassen.
II.
Die zulässige Beschwerde erweist sich als begründet. In § 802 Buchst. g ZPO ist eindeutig und ausdrücklich geregelt, dass es einer Zustellung des Haftbefehls vor seiner Vollziehung nicht bedarf (§ 802 g Abs. 1 S. 3 ZPO). Dem Schuldner ist der Haftbefehl vielmehr bei der Verhaftung in beglaubigter Abschrift zu übergeben (§ 802 g Abs. 2 S. 2 ZPO). Auch in der einschlägigen Kommentierung wird an dieser klaren gesetzgeberischen Vorgabe kein Zweifel geäußert (Zöller, ZPO, 30. Aufl., § 802 g, Rn. 12).
Damit fallen auch keine Zustellungskosten für die Übergabe des Haftbefehls beim Gerichtsvollzieher an (Zöller, ZPO, 30. Aufl., § 802 g, Rn. 24).
Das Gericht schließt sich insoweit auch der Entscheidung des Landgerichts Konstanz vom 8. Januar 2015, Az. A 62 T/15, an. Das Landgericht Konstanz hat insoweit ausgeführt: „Die Voraussetzungen des § 9 GVKostG i.V.m. Kostenverzeichnis Ziff. 600, 100 und 716 liegen nicht vor. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Kostenverzeichnisses finden diese Bestimmungen nur bei Zustellungen auf Betreiben der Parteien statt. Lediglich für einzelne, in der Vorbemerkung ausdrücklich benannte Sachverhalte, werden andere Vorgänge dieser Parteizustellung gleichgestellt.
In Kenntnis der Problematik hat der Gesetzgeber davon abgesehen, die Übergabe des Haftbefehls nach § 802 g Abs. 2 ZPO in diese Bestimmung aufzunehmen. Damit ist dieser Vorgang ausweislich des eindeutigen Wortlautes nicht gebührenpflichtig.
Dieser eindeutige Wortlaut der Ermächtigungsgrundlagen für eine Gebührenerhebung steht einer weiterreichenden Auslegung im Wege. Eine solche Auslegung ist weder mit dem Vorbehalt des Gesetzes noch mit dem Grundsatz der Gewaltenteilung vereinbar.
Die Gebührentatbestände regeln die Voraussetzungen eines Eingriffs. Insoweit greift der Vorbehalt des Gesetzes. Dieser ist nur gewahrt, wenn bei der Auslegung der Ermächtigungsgrundlage die Grenze des möglichen Wortsinns nicht überschritten wird. Soweit der Eingriff vom Wortlaut der Ermächtigungsnorm nicht mehr gedeckt ist, hat er zu unterbleiben. Eine analoge Anwendung, auf die das Amtsgericht in seiner Begründung der Sache nach letztlich abstellt, kommt nicht in Betracht. Im Übrigen dürften auch die Voraussetzungen einer Analogie (planwidrige Regelungslücke, Gleichwertigkeit des geregelten mit dem nicht geregelten Sachverhalt) nicht vorliegen.“ (LG Konstanz, Beschluss vom 08. Januar 2015 - A 62 T 2/15, 62 T 2/15 -, Rn. 6, juris; ebenso AG Schwäbisch Hall, M 2350/15, B. v. 13.1.2016, AG Stuttgart, 9 M 5667/14, 26.1.2015).
Soweit sich der Obergerichtsvollzieher auf ein Schreiben des Justizsystems Baden-Württemberg vom 19.8.2014 beruft, vermag dies die von ihm vertretene Ansicht nicht zu stützen. Es handelt sich dabei um eine auf früherem Recht basierende, für das geltende Recht vom Ministerium als „vertretbar“ bezeichnete rechtliche Meinungsäußerungen ohne jeglichen verbindlichen Charakter.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 8 GKG.
Gründe, die weitere Beschwerde zuzulassen, sind nicht ersichtlich.