Zwangsvollstreckung: Unvollständigkeit einer Vermögensauskunft
KI-Zusammenfassung
Die Gläubigerin begehrte die Nachbesserung einer Vermögensauskunft und legte Erinnerung nach § 766 ZPO ein; das AG wies diese zurück. Das LG Tübingen bestätigte die Entscheidung: das Verzeichnis sei äußerlich vollständig, widerspruchsfrei und nicht erkennbar unvollständig. Nebenkostenansprüche fallen unter "Ansprüche aus Mietverhältnissen" und waren ausreichend verneint.
Ausgang: Beschwerde der Gläubigerin gegen Zurückweisung der Erinnerung wegen angeblicher Unvollständigkeit der Vermögensauskunft als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Der Schuldner ist zur Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses nach § 802c ZPO nur verpflichtet, wenn das vorgelegte Verzeichnis äußerlich erkennbar unvollständig, ungenau oder widersprüchlich ist.
Zu den einzutragenden Angaben gehören die Vermögensgegenstände einschließlich Forderungen; weitergehende biografische Daten oder Angaben zu Vertragspartnern sind nicht erforderlich, sofern diese nicht Drittschuldner konkret benannter Forderungen sind.
Die pauschale Erklärung, es bestünden keine "Ansprüche aus Mietverhältnissen", erfasst auch Nebenkostenabrechnungsansprüche; das Fehlen weitergehender Angaben begründet für sich genommen keine äußerliche Unvollständigkeit.
Die gerichtliche Prüfung im Erinnerungsverfahren ist auf die gesetzlich verlangte Vollständigkeit des Verzeichnisses beschränkt; Prüfungsmaßstäbe aus anderen Verfahrenskontexten finden keine Anwendung.
Vorinstanzen
vorgehend AG Reutlingen, 24. April 2014, 12 M 961/14
Orientierungssatz
Grundsätzlich ist der Schuldner zur Nachbesserung verpflichtet, wenn das vorgelegte Verzeichnis äußerlich erkennbar unvollständig, ungenaue oder widersprüchlich ist (Anschluss BGH, 19. Mai 2004, IXa ZB 297/03, NJW 2004, 2979). Weitergehende biographische Daten oder Angaben zu Vertragspartnern, die nicht Drittschuldner einer zum Vermögen gehörenden Forderung sind, muss der Schuldner danach nicht eintragen. Nebenkostenabrechnungsansprüche werden von der Bezeichnung "Ansprüche aus Mietverhältnissen" miterfasst. Die Erklärung, es bestünden keine sonstigen Forderungen, erfasst auch etwaige Rückerstattungsansprüche aus einem Mietvertrag.(Rn.5)
Tenor
1. Die Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Reutlingen vom 24.4.2014 – 12 M 961/14 – wird zurückgewiesen.
2. Die Gläubigerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Wert: 7.710,74 €
Gründe
Die Schuldnerin hat am 13.2.2014 bei Obergerichtsvollzieher V., Reutlingen – 1 DR II 15/14 – ein Vermögensverzeichnis erstellt.
Mit Schriftsatz vom 21.3.2014 legte die Gläubigerin Erinnerung gem. § 766 ZPO gegen die Entscheidung des Gerichtsvollziehers, dem Antrag der Gläubigerin auf Bestimmung eines Termins zur Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses nicht nachzukommen, ein. Der Gerichtsvollzieher half nicht ab, da die ergänzenden Fragen bereits beantwortet wären.
Mit der angefochtenen Entscheidung wies das Amtsgericht die Erinnerung zurück.
Die hiergegen eingelegte, zulässige, insbesondere auch fristgerechte Beschwerde erweist sich als unbegründet; ein Anspruch der Gläubigerin auf Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses besteht nicht.
Grundsätzlich ist der Schuldner zur Nachbesserung verpflichtet, wenn das vorgelegte Verzeichnis äußerlich erkennbar unvollständig, ungenaue oder widersprüchlich ist (vgl. BGH, IXa ZB 297/03, B. v. 19.5.2004).
Diese Kriterien sind vorliegend nicht erfüllt. Das Verzeichnis ist weder äußerlich erkennbar unvollständig noch ungenau oder widersprüchlich, sondern umfassend und vollständig.
Inhalt des Vermögensverzeichnisses sind die Vermögensgegenstände (§ 802 c ZPO), zu denen auch sämtliche Forderungen zählen. Weitergehende biographische Daten oder Angaben zu Vertragspartnern, die nicht Drittschuldner einer zum Vermögen gehörenden Forderung sind, muss der Schuldner danach nicht eintragen.
Hier moniert die Gläubigerin das Fehlen von Aussagen zu etwaigen Ansprüchen aus Nebenkostenabrechnungen, obwohl ein Mietverhältnis vorliege, was sich aus der ausdrücklichen Verneinung von Kautionsrückzahlungsansprüchen ergebe.
Die Durchsicht der Vermögensauskunft ergibt jedoch, dass diese vollständig ist, auch in Bezug auf Nebenkostenabrechnungen. Unter Zf. 17 der Auskunft hat die Schuldnerin erklärt, dass Ansprüche aus Mietverhältnissen nicht bestehen. Diese Auskunft ist – unabhängig ob inhaltlich zutreffend oder nicht zutreffend – jedenfalls umfassend vollständig. Nebenkostenabrechnungsansprüche sind Ansprüche aus Mietverhältnissen; diese wurden verneint. Hieran ändert auch der Zusatz, dass Nebenkostenzahlungen nicht darlehenshalber durch Dritte bezahlt wurden, nicht. Weder ist damit ein Widerspruch zur eigentlichen Erklärung betreffend Ansprüche aus Mietzahlungen gegeben – auch pauschale Vereinbarungen ohne Abrechnung sind denkbar – noch resultiert daraus eine Unvollständigkeit. Die Schuldnerin hat das Bestehen von mietvertraglichen Ansprüchen umfassend verneint. Damit hat sie keine Forderung angegeben, für die ein Drittschuldner (Vermieter) zu benennen wäre (so BGH, I ZB 2/11, B. v. 12.1.2012 explizit für eine vergleichbare Auskunft zu mietvertraglichen Ansprüchen). Sie hat im Übrigen unter Zf. 19 weiter erklärt, dass zu ihrem Vermögen auch keine sonstigen Forderungen, beispielsweise Rückerstattungsansprüche allgemeiner Art oder Ansprüche auf Rückerstattung von Energiekosten) zählen. Damit ist – wiederum unabhängig von der Frage der Richtigkeit der Antwort – die Frage nach Nebenkostenerstattungsansprüchen ein weiteres mal umfassend, widerspruchsfrei und vollständig beantwortet. Dass die Schuldnerin unzutreffende oder widersprüchliche Angaben gemacht hätte, hat die Gläubigerin selbst nicht einmal vorgetragen.
Die von der Gläubigerin angeführte Rechtsprechung zum Prüfungsumfang des Gerichts bei Pfändungsaufträgen ist auf den vorliegenden Vorgang nicht anwendbar. Gleiches gilt für die vorgelegte Entscheidung des Landgerichts Leipzig, in der eine Unvollständigkeit ohne nähere Angaben unterstellt wird und die daher primär sozialgesetzliche Probleme streift. Hier war, wie ausgeführt, allein die gesetzlich verlangte Vollständigkeit des Verzeichnisses zu prüfen, gerade in Bezug auf von der Gläubigerin benannte mögliche Forderungen der Schuldnerin. Nur diese Frage war zu entscheiden. Insoweit kommt es auf Literaturmeinungen, die von unverständlicher Ablehnung von Nachbesserungsverlangen, einer „Ohnmacht des Gläubigers“ oder gar dessen „Disziplinierung“ sprechen (vgl. Bernd Schmidt, DGVZ 2000, 149 bzw. 2006, 109, jeweils Zusammenfassung bei juris) nicht an.
Die gesetzlichen Voraussetzungen zur Zulassung der weiteren Beschwerde liegen nicht vor.