Anordnung des Zwangsversteigerungsverfahrens: Voraussetzungen der öffentlichen Zustellung an den Hausgeldschuldner
KI-Zusammenfassung
Die Gläubigerin beantragte die Anordnung des Zwangsversteigerungsverfahrens wegen rückständiger Hausgelder und die öffentliche Zustellung an den Schuldner. Streitpunkt war, ob vor einer öffentlichen Zustellung nach §185 ZPO hinreichende Maßnahmen zur Ermittlung des Aufenthalts getroffen wurden. Das Landgericht bestätigte die Zurückweisung, da die vorgelegten Recherchen unzureichend waren, und verwies auf die einschlägigen Auskunftsrechte des Gerichtsvollziehers. Bei erfolgloser Nachfrage durch den Gerichtsvollzieher könne öffentliche Zustellung als ultima ratio in Betracht kommen.
Ausgang: Sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen die Zurückweisung der Anordnung des Zwangsversteigerungsverfahrens als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Vor einer öffentlichen Zustellung nach §185 ZPO sind wegen des Eingriffs in das rechtliche Gehör geeignete und zumutbare Maßnahmen zur Ermittlung des Aufenthalts des Zustellungsadressaten zu ergreifen.
Einzelne Nachfragen beim Mieter, beim früheren Rechtsvertreter oder bei Familienangehörigen reichen grundsätzlich nicht aus; vielmehr sind weitergehende Recherchemaßnahmen zu prüfen und zu nutzen, insbesondere die Auskunftsrechte des Gerichtsvollziehers nach §§755, 802l ZPO.
Das Vollstreckungsgericht hat die Voraussetzungen der öffentlichen Zustellung für die von ihm vorzunehmenden Zustellungen eigenverantwortlich zu prüfen und kann sich nicht allein auf Feststellungen des Erkenntnisverfahrens verlassen.
Führen auch die nach Ausschöpfung der möglichen Ermittlungsmaßnahmen durchgeführten Recherchen des Gerichtsvollziehers zu keinem Erfolg, ist die Bewilligung der öffentlichen Zustellung als ultima ratio gerechtfertigt.
Vorinstanzen
vorgehend AG Reutlingen, 27. Juni 2024, 2 K 18/24
Leitsatz
Wegen des Eingriffs in das rechtliche Gehör des Zustellungsadressaten müssen vor der öffentlichen Zustellung geeignete und zumutbare Maßnahmen, den Aufenthalt des Hausgeld-Schuldners zu ermitteln, ergriffen werden. Nachfragen beim Mieter, beim früheren Anwalt und bei der Tochter des Schuldners reichen noch nicht.(Rn.6)
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Reutlingen - Vollstreckungsgericht - vom 27.06.2024 wird zurückgewiesen.
Die Gläubigerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
1. Die Gläubigerin beantragte am 04.04.2024 die Anordnung des Zwangsversteigerungsverfahrens bezüglich des Wohnungseigentums gegen den Schuldner aus dem gem. § 331 Abs. 3 ZPO ergangenen Versäumnisurteil des Amtsgerichts Reutlingen vom 22.02.2024, Az. xxx WEG, in dem der Beklagte u.a. verurteilt wurde, an die Klägerin Vorschüsse gem. § 28 Abs. 1 WEG nebst Zinsen betreffend das Wohnungseigentum ... im Objekt der Klägerin (Gläubigerin) sowie betreffend das Teileigentum ... jeweils für die Jahre 2022 und 2023 zu zahlen.
Die Gläubigerin bezifferte ihren Anspruch unter Vorlage einer Forderungsaufstellung auf insgesamt 8.580,93 € zuzüglich weiterlaufender Zinsen und weiterer Vollstreckungskosten und beantragte die öffentliche Zustellung.
Das Vollstreckungsgericht wies den Antrag mit Beschluss vom 27.06.2024 zurück.
Hiergegen wendet sich die Gläubigerin mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten sofortigen Beschwerde.
2. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
a) Zu Recht hat das Vollstreckungsgericht von der Anordnung des Zwangsversteigerungsverfahrens abgesehen, nachdem keine zustellfähige Anschrift des Schuldners benannt ist und die Voraussetzungen einer öffentlichen Zustellung nach § 185 ZPO bislang nicht ausreichend dargetan sind und dieser Mangel auch im Beschwerdeverfahren nicht behoben wurde. Ob die Voraussetzungen einer öffentlichen Zustellung im Erkenntnisverfahren zu Recht bejaht wurden oder nicht, kann insoweit dahinstehen. Denn das Vollstreckungsgericht hat die Voraussetzungen des § 185 ZPO für die von ihm vorzunehmenden Zustellungen in eigener Verantwortung zu prüfen.
Die öffentliche Zustellung ermöglicht lediglich als ultima ratio die Zustellung, wenn andere Zustellungsformen nicht durchführbar sind. Wegen des Eingriffs in das rechtliche Gehör des Zustellungsadressaten müssen zuvor geeignete und zumutbare Maßnahmen, dessen Aufenthalt zu ermitteln, ergriffen werden (vgl. Zöller-Schutzky, ZPO, 34. Aufl.,§ 185, Rdnr. 4a m.w.N.).
Vor diesem Hintergrund genügen die von der Gläubigerin vorgetragenen Nachfragen beim Mieter, beim früheren Anwalt und bei der Tochter des Schuldners im Jahre 2013 noch nicht. Das Vollstreckungsgericht hat zu Recht auf eine Reihe weiterer Recherchemöglichkeiten hingewiesen. Nicht zuletzt liegt es vorliegend insbesondere nahe, sich die umfassenden Auskunftsrechte des Gerichtsvollziehers gem. §§ 755, 802l ZPO für die Aufenthaltsermittlung des Schuldners und zugleich der Durchsetzung der Forderung zu Nutze zu machen. Zwar hat sich der Schuldner nach dem Vortrag der Gläubigerin vor geraumer Zeit in die Vereinigte Arabische Emirate abgemeldet.
Danach ist es jedoch keineswegs ausgeschlossen, dass der Schuldner zwischenzeitlich wieder ,,eingewandert" und in Deutschland aufenthältlich ist.
Sollten allerdings auch die Recherchen des Gerichtsvollziehers nach §§ 755, 802l ZPO keine weiteren Erkenntnisse erbringen, dürfte die öffentliche Zustellung zu bewilligen sein.
b) Im Übrigen stehen im Falle eines erneuten Antrags der Gläubigerin auf Anordnung des Zwangsversteigerungsverfahrens vorliegend keine Hindernisse entgegen:
aa) Der vorliegende Vollstreckungstitel bietet nach vorläufiger Auffassung des Beschwerdegerichts eine ausreichende Grundlage für die Anordnung des Zwangsversteigerungsverfahrens. Insbesondere genügt der auf der vollstreckbaren Ausfertigung vermerkte Nachweis der Zustellung (nur) an den Schuldner.
Zwar trifft es zu, dass für das Wirksamwerden eines im schriftlichen Vorverfahren erlassenen Versäumnisurteils gemäß § 310 Abs. 3 Satz 1 ZPO erforderlich ist, dass das Urteil beiden Parteien zugestellt wird. Erst mit dieser Zustellung, die gemäß § 310 Abs. 3 Satz 1 ZPO der Verkündung des Urteils in der mündlichen Verhandlung gleichsteht, wird der Titel existent. Zum Nachweis des Vorliegens eines in dieser Weise durch Zustellung an beide Parteien wirksam gewordenen Urteils genügte vorliegend jedoch die Vorlage der vollstreckbaren Ausfertigung des Versäumnisurteils. Eines weitergehenden Nachweises der förmlichen Zustellung des Versäumnisurteils an beide Parteien bedurfte es auch im Hinblick auf § 310 Abs. 3 Satz 1 ZPO nicht, auch wenn auf der vollstreckbaren Ausfertigung nur der Zeitpunkt der Zustellung an den Beklagten, nicht aber der an die Klägerin vermerkt worden ist. Denn die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung nach § 724 ZPO erfordert den wirksamen Bestand des Vollstreckungstitels, so dass im Klauselerteilungsverfahren von dem für die Erteilung der Vollstreckungsklausel zuständigen Urkundsbeamten der Geschäftsstelle insbesondere auch das Wirksamwerden durch Verkündung oder Zustellung festzustellen ist (Zöller-Stöber, ZPO, 34. Auflage, § 724, Rdn. 10). Durch Erteilung der Vollstreckungsklausel wird das positive Ergebnis dieser Prüfung mit Bindungswirkung für das Vollstreckungsorgan bescheinigt (Schuschke in Schuschke/Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 6. Auflage, 2016, Vor §§ 724 - 734, Rdn. 1). Danach war im vorliegenden Fall mit der Vorlage der mit einer Vollstreckungsklausel versehenen Ausfertigung des Urteils zugleich auch dessen Wirksamwerden durch Zustellung an beide Parteien in einer für das Vollstreckungsgericht bindenden Weise belegt (so auch OLG Hamm, Beschluss vom 08.11.2016 - I-15 W 424/16).
Nur zur Sicherheit hat das Beschwerdegericht die Wirksamkeit des Titels durch Einsichtnahme in die bereits durch das Vollstreckungsgericht beigezogenen Akten des Zivilverfahrens (AG Reutlingen, Az. 17 C 973/23 WEG) überprüft und festgestellt, dass das Urteil sowohl dem Klägervertreter als auch (durch öffentliche Zustellung) dem Beklagten zugestellt worden ist.
bb) Soweit das Vollstreckungsgericht bezüglich der titulierten Forderung den Nachweis für das Vorrecht aus der Rangklasse des § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG nicht als erbracht ansieht, dürfte dem nach vorläufiger Auffassung des Beschwerdegerichts nicht zu folgen sein. Nach § 10 Abs. 3 ZVG Satz 1 genügt ein Titel, aus dem die Verpflichtung des Schuldners zur Zahlung, die Art und der Bezugszeitraum des Anspruchs sowie seine Fälligkeit zu erkennen sind. Vorliegend finden sich in der Urteilsformel des vom Prozessgerichts erlassenen Versäumnisurteils entsprechende Angaben, aus denen sich dies ergibt. Diese Urteilsformel mit den betreffenden Angaben ist für das Vollstreckungsgericht bindend, selbst wenn sie auf einer unzureichenden Prüfung des Prozessgerichts beruhen sollte.
Eine parallele Fallgestaltung liegt bei einer Feststellung des Prozessgerichts vor, dass eine titulierte Forderung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung resultiert. Diese Feststellung ermöglicht ebenfalls eine privilegierte Vollstreckung des betreffenden Gläubigers (§ 850f Abs. 2 ZPO), ohne dass das Vollstreckungsgericht befugt wäre, eine eigene Prüfung des Inhalts durchzuführen, ob die titulierte Forderung tatsächlich auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung beruht.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.