Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen einer Verkehrssicherungspflichtverletzung bei der Sicherung einer Baustelle
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte nach einem Sturz auf einem wegen Glasfaserarbeiten teils unvollendeten Gehweg Schmerzensgeld und Schadensersatz von der Bauunternehmerin. Streitpunkt war, ob der unbeleuchtete Höhenversatz zwischen neu aufgebrachter Tragschicht und fertiger Asphaltdecke ohne Warnhinweis eine Verkehrssicherungspflichtverletzung darstellt. Das LG bejahte eine Pflichtverletzung, weil bis zur Fertigstellung des Gehwegs eine Warnbarke (ggf. mit Blinklicht) zumutbar gewesen wäre und Fußgänger nach bereits fertiggestellten Teilflächen auf einen durchgehend fertigen Belag vertrauen durften. Wegen Mitverschuldens setzte das Gericht eine Haftungsquote von 50 % an und sprach u.a. 8.000 € Schmerzensgeld sowie Haushaltsführungsschaden und Anwaltskosten überwiegend zu.
Ausgang: Klage überwiegend erfolgreich; Schadensersatz und Schmerzensgeld bei 50% Haftungsquote zugesprochen, im Übrigen abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Verkehrssicherungspflicht für eine Baustelle im öffentlichen Verkehrsraum trifft denjenigen, der die Gefahrenstelle eröffnet, eigenverantwortlich und kann über behördliche Auflagen hinausgehen.
Erforderlich sind nur solche Sicherungsmaßnahmen, die ein verständiger und umsichtiger Angehöriger des betroffenen Verkehrskreises im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren zur Abwehr naheliegender Gefahren für notwendig halten darf.
Bei einem Gehweg kann ein nicht ohne Weiteres erkennbarer Höhenversatz im Bereich eines abrupten Endes der Deckschicht eine Warnung des Fußgängerverkehrs, etwa durch eine Warnbarke (ggf. mit Blinklicht), erfordern.
Ist ein Gehweg abschnittsweise bereits fertiggestellt und fehlen fußgängerbezogene Warnhinweise, darf ein Fußgänger grundsätzlich darauf vertrauen, dass der Belag nicht unvermittelt ohne Warnung endet.
Der Haushaltsführungsschaden kann nach § 287 ZPO unter Heranziehung von Zeitbudgettabellen und fiktivem Nettolohn geschätzt werden; ein Mitverursachungsanteil ist anspruchsmindernd zu berücksichtigen.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
nachgehend OLG Stuttgart 2. Zivilsenat, 26. November 2020, 2 U 437/19, Urteil
Orientierungssatz
1. Es reicht aus, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betreffenden Verkehrskreise (hier: eines Bauunternehmers) für notwendig und ausreichend halten darf, um andere Personen (hier: Fußgänger) vor Schäden an ihren Rechtsgütern zu bewahren.(Rn.27)
2. Es sind diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die nach den Sicherheitserwartungen des jeweiligen Verkehrs im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren geeignet sind, Gefahren abzuwenden, die den Verkehrsteilnehmern bei bestimmungsgemäßer Benutzung trotz Anwendung der von ihm zu erwartenden Eigensorgfalt drohen.(Rn.28)
3. Ist bei einem Gehweg der Übergang zwischen neuer Deckschicht und Tragschicht quer zur Laufrichtung mit einem nicht unerheblichen Höhenunterschied versehen, der in der Dunkelheit nicht gut zu erkennen ist, ist für die Übergangszeit bis zur Fertigstellung des Gehwegs eine Warnbarke aufzustellen. Andernfalls darf ein Fußgänger darauf vertrauen, dass der gesamte Gehweg fertig asphaltiert ist und nicht der Deckbelag ohne Warnung unvermittelt endet.(Rn.41)
4. Eine Trümmerfraktur des rechten Oberschenkel, ein nahezu zweimonatiger stationärer Aufenthalt in einer Klinik und Reha-Einrichtung, verbleibende Dauerfolgen mit einer eingeschränkten Mobilität und einer Angewiesenheit auf einen Rollator sowie anhaltende Schmerzen rechtfertigen - unter Berücksichtigung eines hälftigen Mitverursachungsbeitrags - eine Schmerzensgeldhöhe von 8.000,- EUR.(Rn.46)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.000,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 07.03.2017 zu bezahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, 8.403,63 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.12.2016 aus 2.922,93 €, aus weiteren 1.096,14 € seit 31.05.2017, aus weiteren 1. 096,14 € seit 31.11.2017, aus weiteren 1. 096,14 € seit 31.05.2018, aus weiteren 1. 096,14 € seit 31.11.2018 und aus weiteren 1. 096,14 € seit 31.05.2019 zu bezahlen.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche zukünftigen materiellen Schäden aus dem Ereignis vom 07.12.2015 in M. G-Straße, mit einer Haftungsquote von 50 % zu ersetzen, soweit der Anspruch nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen ist oder übergehen wird.
4. Die Beklagte wird verurteilt, weitere 958,19 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 19.01.2019 an die Klägerin zu bezahlen.
5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
6. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 15 %, die Beklagte 85 %.
7. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Streitwert: 27.668,54 € (Klagantrag Ziff. 1: 10.000,- €, Klagantrag Ziff. 2: 7.000,- €, Klagantrag Ziff. 3: 10.668,54 €)
Tatbestand
Die Klägerin nimmt nach einem Sturz die Beklagte auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen Verkehrssicherungspflichtverletzung in Anspruch.
Die Beklagte ist Bauunternehmerin und betrieb eine Baustelle in M., bei der sie im Auftrag der Deutschen Telekom AG zum Glasfaserausbau u.a. Bauarbeiten auf den Gehwegen durchführte.
Am 07.12.2015 gegen 17.30 Uhr wollte die Klägerin nach dem Besuch einer Veranstaltung in M. zusammen mit ihrem Ehemann, dem Zeugen H.R. und den zwei weiteren Zeuginnen W. und F. zu Fuß zum am Friedhof geparkten PKW gelangen. Am Fußweg entlang der G-Straße zwischen dem Veranstaltungsort und dem Friedhof hatte die Beklagte Glasfaserkabel verlegt. Dazu war der Gehwegbelag auf einer Breite von ca. 65 cm entfernt worden. Die Beklagte hatte im Bereich vor dem Veranstaltungsgebäude die Tragschicht und Deckschicht des Teerbelags bereits wieder eben zum Altbelag aufgebracht und die Baustelle abgebaut. Nach rund 20 m in Richtung Friedhof war jedoch nur die Tragschicht, noch nicht aber die Deckschicht aufgebracht worden. In diesem Bereich befand sich eine scharfe senkrechte Kante in Längsrichtung zwischen der neu aufgebrachten Tragschicht und dem von der Baumaßnahme nicht betroffen gewesenen Teil des Gehwegs in Höhe von einigen cm.
Die Klägerin strauchelte durch den unerwarteten Höhenunterschied und stürzte so unglücklich, dass sie mit der Hüfte und dem Oberschenkel auf der Längskante des Belags aufschlug. Hierdurch erlitt sie einen Trümmerbruch am rechten Oberschenkel (dislozierte instabile pertrochantäre Femurfraktur). Der Bruch wurde operativ versorgt und Osteosynthesematerial in Form eines Oberschenkelnagels eingebracht. Die Klägerin befand sich von 07.12. bis 30.12.2015 in stationärer Behandlung in der Klinik B. (K 1, GA 10 f.). Von 30.12. bis 27.01.2016 schloss sich eine Reha in H. an. Die zum Unfallzeitpunkt 72-jährige Klägerin ist seit dem Unfall auf einen Rollator angewiesen und kann nur sehr kurze Zeit gehen oder stehen. Infolge des Unfalls ist der Schenkelhals und dadurch auch das Bein verkürzt. Im Bereich der Hüfte und im Bein sind dauerhaft Schmerzen vorhanden, weshalb die Klägerin täglich Schmerzmittel einnehmen muss. Die Klägerin ist in ihrer Beweglichkeit und Mobilität stark eingeschränkt und kann nur noch kurze Strecken gehen und nur mühsam, nicht ohne die Hilfe von Dritten Treppen steigen.
Dadurch ist die Klägerin auch in ihrer Haushaltsführung eingeschränkt. Der 2-Personen-Haushalt besteht aus der Klägerin und ihrem Ehemann. Diese bewohnen ein Einfamilienhaus mit 98 qm Wohnfläche, 4 Zimmern und einem Grundstück von 385 qm mit Garten.
Die Klägerin verlangt Schmerzensgeld sowie Erstattung ihres Haushaltsführungsschadens und ihrer vorgerichtlichen Anwaltskosten. Sie hält ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000,- € für angemessen und lässt sich ein Mitverschulden von 50 % anrechnen.
Die Klägerin trägt vor:
Der Höhenunterschied der beiden Beläge habe 4 - 6 cm betragen.
Sie habe die Absenkung wegen der unzureichenden Beleuchtung nicht sehen können.
Auf die fehlende Deckschicht hätte die Beklagte durch eine geeignete Absperrung oder Beschilderung hinweisen müssen.
Die Klägerin beantragt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 07.03.2017 zu bezahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche zukünftigen materiellen Schäden aus dem Ereignis vom 07.12.2015 in M. der G-Straße, mit einer Haftungsquote von 50 % zu ersetzen, soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.
3. Die Beklagte wird verurteilt, 10.668,54 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.12.2016 aus 3.396,44 €, aus weiteren 1.446,42 € seit 31.05.2017, aus weiteren 1.446,42 € seit 31.11.2017, aus weiteren 1.446,42 € seit 31.05.2018, aus weiteren 1.446,42 € seit 31.11.2018 und aus weiteren 1.452,42 € seit 31.05.2019 zu bezahlen.
4. Die Beklagte wird verurteilt, weitere 1.171,67 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an die Klägerin zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, keine Verkehrssicherungspflichten verletzt zu haben. Der Bereich, in dem die Klägerin gestürzt sei, habe sich in einem verkehrssicheren Zustand befunden. Für die schlechten Lichtverhältnisse am Sturzort sei die Beklagte nicht verantwortlich. Ggf. hätte die ortskundige Klägerin durch Mitführen einer Taschenlampe sich auf die vorhersehbar schlechten Lichtverhältnisse bei abendlicher Dunkelheit einstellen können.
Ein Baustellen-Hinweisschild sei vorhanden gewesen.
Die Höhe der Asphaltkante habe nur 2 – 3 cm betragen. Dies ergebe sich auch daraus, dass Asphaltdeckschichten nach dem einschlägigen technischen Regelwerk mit einer mittleren Stärke von 2,5 cm einzubauen sind.
Wegen des weiteren Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die die Bekundungen der Klägerin anlässlich ihrer informatorischen Anhörung im Termin vom 04.06.2019 (Protokoll GA 70 ff.) Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen W., F., G.R. und H.R. Wegen des Beweisergebnisses wird auf das Protokoll vom 04.06.2019, (GA 70 ff.) verwiesen.
Entscheidungsgründe
I.
Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.
Der Klägerin steht ein Anspruch auf ein angemessenes Schmerzensgeld (dazu unten 3.) und Schadensersatz (dazu unten 4. bis 7.) zu.
1.
Die Beklagte hat ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt, weil sie es unterlassen hat, den Fußgängerverkehr am Übergang des Gehwegs zur fehlenden Deckschicht durch geeignete Mittel zu warnen.
a) Die Verkehrssicherungspflicht für Baustellen im öffentlichen Verkehrsraum entspringt der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht desjenigen, der eine Gefahrenstelle für andere eröffnet. Die Verkehrssicherungspflicht kann dabei über das durch öffentlich-rechtliche Vorschriften, Maßnahmen und Genehmigungen Geforderte hinausgehen und geht auch dann nicht auf die zuständige Behörde über, wenn diese dem Verkehrssicherungspflichtigen Auflagen zur Sicherung gemacht hat. Der Verkehrssicherungspflichtige hat vielmehr eigenverantwortlich zur Gefahrenabwehr erforderliche Maßnahmen zu ergreifen. Auf den konkreten Inhalt der verkehrsrechtlichen Anordnungen der Stadt M. kommt es daher nicht an.
b) Allerdings ist zu berücksichtigen, dass nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden kann. Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, ist im praktischen Leben nicht erreichbar. Haftungsbegründend wird eine Gefahr erst dann, wenn sich für ein sachkundiges Urteil die nahe liegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden. Es reicht anerkanntermaßen aus, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betreffenden Verkehrskreise (hier: eines Bauunternehmers) für notwendig und ausreichend halten darf, um andere Personen (hier: Fußgänger) vor Schäden an ihren Rechtsgütern zu bewahren (st. Rspr., vgl. BGH, NJW 2006, 2326 f.).
Im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht muss nicht für alle denkbaren, auch nur ganz entfernten Möglichkeiten eine Schadenseintrittsvorsorge getroffen werden, da eine völlige Gefahrlosigkeit mit zumutbaren Mitteln nicht erreicht werden kann und von dem Verkehrsteilnehmer auch nicht erwartet werden kann. Vielmehr sind diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die nach den Sicherheitserwartungen des jeweiligen Verkehrs im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren geeignet sind, Gefahren abzuwenden, die den Verkehrsteilnehmern bei bestimmungsgemäßer Benutzung trotz Anwendung der von ihm zu erwartenden Eigensorgfalt drohen (vgl. OLG Hamm, NZV 2002, 506 ff. m.w.N.).
c) Nach diesen Grundsätzen hat die Beklagte vorliegend ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt. Sie hätte durch geeignete Mittel - etwa eine Warnbarke, ggf. ergänzt mit einem Blinklicht, - sicherstellen können und müssen, dass der Fußgängerverkehr vor dem abrupten Ende der Wiederherstellung der Deckschicht des Gehwegs gewarnt wird.
d) In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob der scharfkantige Absatz zwischen den beiden Bereichen des Fußwegs 4 - 6 cm betragen hat oder nur 2 - 3 cm. Einer weiteren Beweisaufnahme – wie etwa die Entnahme von Bohrkernen – zur näheren Untersuchung der Schichtdicke der aufgebrachten Deckschicht, um hierdurch Rückschlüsse auf die Höhe des Absatzes zu ziehen, bedarf es nicht.
Denn eine schematische Betrachtung, die sich lediglich an dem Höhenunterschied orientiert, erscheint zur Beurteilung des Umfangs der Verkehrssicherungspflicht nicht ausreichend.
Es sind nicht nur das Ausmaß der Unebenheit, sondern vielmehr auch deren Form/Ausprägung, die Erkennbarkeit der Unebenheit, die örtliche Bedeutung des Wegs, Art und Häufigkeit seiner Benutzung sowie die örtlichen Lichtverhältnisse sowie die wirtschaftliche Zumutbarkeit von Abhilfemaßnahmen für den Verkehrssicherungspflichtigen für die Beurteilung mit heranzuziehen.
Die Beklagte haftet der Klägerin demnach für die eingetretenen Folgen des Sturzes, auch wenn es sich lediglich um einen Höhenversatz von 2 – 3 cm gehandelt haben sollte.
aa) Es spricht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere den glaubhaften Bekundungen der Zeugen viel dafür, dass der Absatz zwischen den beiden Flächen stellenweise mehr als 2 - 3 cm, nämlich eher 4 oder mehr cm betrug. So scheint die Kante des bestehenden zur nicht ganz eben eingebauten Tragschicht ausweislich des im Termin von Beklagtenseite vorgelegten Lichtbilds (GA 80), das am Morgen des 8.12.2015 vor Einbringen der Deckschicht aufgenommen wurde, durchaus teilweise mehr als 2 – 3 cm hoch gewesen zu sein.
Der Übergang zwischen neuer Deckschicht und Tragschicht quer zur Laufrichtung der Klägerin war augenscheinlich wie von Beklagtenseite vorgetragen jedoch offenbar nicht scharfkantig, sondern abgeschrägt.
Die Klägerin ist nach den übereinstimmenden Angaben aller unmittelbar beim Sturzgeschehen Anwesenden im Bereich des Übergangs zu Fall gekommen, wobei die Details des Sturzgeschehens nicht genauer aufgeklärt werden können. Nach den Bekundungen der Klägerin und den Angaben der Zeugen geht das Gericht davon aus, dass die Klägerin mit großer Wahrscheinlichkeit auf der neu asphaltierten Spur gegangen ist, im (abgeschrägten) Übergang zum niedrigeren Belag zunächst strauchelte, dann - von ihrem Ehemann festgehalten - nach links geriet und bei dem Versuch, wieder Fuß zu fassen, an der links befindlichen Kante hängen blieb und stürzte.
bb) Aus der Übersichtsaufnahme der Anlage B 4, GA 33 ergibt sich, dass man auf dem von der Klägerin benutzten Fußweg vom dem zu Ausstellungen, Konzerten und Bürgerversammlungen genutzten und damit für öffentliche Veranstaltungen zugänglichen Gebäude, am örtlichen Gemeindezentrum vorbei zum Friedhof mit seinen öffentlichen Parkplätzen gelangt. Der Weg ist damit für die örtliche Bevölkerung durchaus von Bedeutung und es kann mithin von einer gesteigerten Frequentierung des Weges ausgegangen werden.
cc) Das Gericht erachtet es als erwiesen, dass der Weg bei nächtlicher Dunkelheit nicht gut ausgeleuchtet ist. Dies lässt sich sowohl den übereinstimmenden Zeugenaussagen entnehmen als auch dem hierzu vorliegenden Lichtbild (Anl. B 1, GA 30). Aus diesem ergibt sich, dass die nächste Straßenlaterne ein gutes Stück von der Sturzstelle entfernt und der Leuchtkörper zur Straße hin gerichtet ist.
dd) Aus dem vorgenannten Bild ergibt sich weiter, dass lediglich ein Verkehrszeichen (Achtung Baustelle) für die Autofahrer angebracht ist, das überdies von der Klägerin in ihrer Laufrichtung ohnehin nicht hätte wahrgenommen werden können.
Ein Warnschild auf dem Gehweg war auf dem von der Klägerin begangenen Teilstück unstreitig nicht vorhanden.
ee) Von entscheidender Bedeutung ist nach Auffassung des Gerichts vorliegend jedoch der Umstand, dass es der Beklagten ohne große Mühe und Kostenaufwand möglich und ihr damit auch zumutbar gewesen wäre, für die Übergangszeit bis zur Fertigstellung des gesamten Gehwegs eine Warnbarke (wie z.B. auf den Lichtbildern, GA 81, oder aus der Anlage K 3, GA 99 ersichtlich) aufzustellen. Mit dieser Maßnahme hätte der naheliegenden Gefahr eines Sturzes ohne weiteres begegnet werden können.
Im Hinblick darauf, dass Baustellenschilder für Fußgänger auf der von der Klägerin begangenen Strecke nicht oder nicht mehr vorhanden waren und andererseits zugleich die Gehwegflächen vor dem Veranstaltungsort sowie das erste Teilstück des Gehwegs schon wieder fertiggestellt waren, durfte ein Fußgänger darauf vertrauen, dass der gesamte Gehweg fertig asphaltiert ist und nicht der Deckbelag ohne Warnung unvermittelt endet.
2.
Den auf die Klägerin entfallenden Mitverursachungsanteil bemisst das Gericht wie auch bereits von dieser selbst berücksichtigt auf 50 %.
3.
Die Beklagte hat der Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen.
Die Höhe des zuzubilligenden Schmerzensgeldes hängt entscheidend vom Maß der durch das haftungsbegründende Ereignis verursachten körperlichen und seelischen Beeinträchtigung des Geschädigten ab. Die Schwere der Belastungen wird vor allem durch die Stärke, Heftigkeit und Dauer der erlittenen Schmerzen und Funktionsbeeinträchtigungen bestimmt. Besonderes Gewicht kommt etwaigen Dauerfolgen der Verletzungen zu.
Im Hinblick auf die unstreitigen Folgen - eine Trümmerfraktur des rechten Oberschenkel, ein nahezu 2-monatiger stationärer Aufenthalt in Klinik und Reha-Einrichtung, verbliebene Dauerfolgen einer eingeschränkten Mobilität der Klägerin, die nun auf den Rollator angewiesen ist sowie bis heute anhaltende Schmerzen - hält das Gericht unter Berücksichtigung des hälftigen Mitverursachungsbeitrags eine Schmerzensgeldhöhe von 8.000,- € für angemessen.
4.
Der Klägerin steht des Weiteren ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten wegen ihres Haushaltsführungsschadens zu.
a) Das Gericht geht dabei von einem auf die Klägerin entfallenden Zeitaufwand für den Haushalt von 37,50 Wochenstunden aus (§ 287 ZPO). Hierzu wird die Zeitbudgettabelle (Pardey, Der Haushaltsführungsschaden, 9. Aufl., 2018, Tabelle 4 S. 83) zugrunde gelegt. Danach ist bei einem 2-Personen-Haushalt, bei dem beide Personen nicht erwerbsfähig und über 60 Jahre alt sind, von einem Gesamtaufwand von 60,2 Stunden auszugehen, wovon auf die Frau 37,5 Stunden entfallen. Den anteiligen Ausfall schätzt das Gericht auf 25 %. Hierzu wird auf die Tabelle 7, S. 123 (Pardey, aaO.) Bezug genommen. Bei einer schmerzhaften Bewegungseinschränkung nach einer Hüftgelenktotalendoprothese, die den geltend gemachten Beschwerden der Klägerin am nächsten kommt, sind je nach Tätigkeit unterschiedliche Beeinträchtigungen von 0 % (Haushaltsplanung) bis zu 40 % (Gartenarbeit, die jedoch auch vor dem Sturz ausschließlich vom Ehemann der Klägerin wahrgenommen wurde) anzusetzen. Für den ganz überwiegenden Teil der im Haushalt anfallenden Arbeiten ist eine Behinderungsquote von 25 % anzusetzen, so dass das Gericht diese Quote insgesamt zugrunde legt (§ 287 ZPO).
b) Als Stundenlohn legt das Gericht von 12,- € zugrunde. Dabei geht das Gericht davon aus, dass zumindest am Wohnort der Klägerin für diesen Stundenlohn eine Haushaltshilfe für die anstehenden leichteren Haushaltsarbeiten gefunden werden kann. Da es sich um eine fiktive Abrechnung handelt, ist jedoch nach allgemeiner Meinung nur der fiktive Nettolohn zu ersetzen. Das Gericht macht hierbei einen Abschlag von 25 %.
Es ergibt sich demnach ein wöchentlicher Haushaltsführungsschaden von 84,38 € (37,5 Stunden x 0,25 x 9,- €). Pro Monat beläuft sich der anzusetzende Schaden auf 365,37 €. Unter Berücksichtigung der Mithaftungsquote von 50 % ergibt dies monatlich 182,69 €.
c) Für die Zeit während ihres stationären Aufenthalts in Klinik und Reha-Einrichtung zwischen 07.12. und 27.01.2016 sind 1,5 Monate mit einem vollen Ausfall der Haushaltsführung der Klägerin anzusetzen. Dies ergibt einen Betrag von 2.192,06 €. Unter Berücksichtigung der Mithaftungsquote von 50 % ergibt dies 1.096,03 €.
d) Für die nachfolgende Zeit zwischen Februar 2016 und Mai 2019 ist für insgesamt 40 Monate der Haushaltsführungsschaden zu je 182,69 € monatlich zu erstatten. Dies ergibt 7.307,60 €.
5.
Da der Klägerin weitere Schäden in der Zukunft entstehen können, etwa im Zusammenhang mit erforderlich werdenden weiteren Behandlungsmaßnahmen oder auch mit Blick auf künftigen Haushaltsführungsschaden, ist der Feststellungsantrag zur Hemmung der Verjährung zulässig. Er ist auch begründet.
6.
Die geltend gemachten Nebenforderungen rechtfertigen sich gem. §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.
Die Beklagte kam spätestens mit Ablehnung der Schadensersatzansprüche gemäß Schreiben vom 22.11.2016 (Anl. K 8, GA 18) in Verzug.
Die Verzinsung war mithin jeweils antragsgemäß zuzusprechen.
7.
Die Klägerin hat Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten. Die Schadensersatzpflicht der Beklagten erstreckt sich auch auf die Kosten des bereits vorgerichtlich beauftragten späteren Prozessbevollmächtigten der Klägerin. Dessen Einschaltung war hier erforderlich und auch zweckmäßig.
Der zugrunde liegende Gegenstandswert ist anhand der vorgerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche gegenüber der Beklagten zu bemessen. Mangels näheren Vortrags der Klägerin dazu, wann vorgerichtlich welche Ansprüche gegenüber der Beklagten geltend gemacht wurden, hierzu legt das Gericht die begründet erachteten Ansprüche zum Zeitpunkt der Ablehnung der Versicherung der Beklagten am 22.11.2016 zugrunde. Demnach ist von einem Gegenstandswert von 8.000,- € für das Schmerzensgeld und der bis November 2016 aufgelaufenen Haushaltsführungsschäden, mithin von einem Gegenstandswert bis 13.000,- € auszugehen. So ergeben sich vorgerichtliche Anwaltskosten von 958,19 € (1,3 Gebühr zuzüglich 20,- € Pauschale und Umsatzsteuer).
Der Anspruch ist antragsgemäß gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 BGB zu verzinsen. Rechtshängigkeit ist am 18.01.2019 eingetreten.
8.
Hinsichtlich der darüber hinausgehenden Anträge unterliegt die Klage der Abweisung.
II.
1.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 1 ZPO.
2.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
3.
Der Streitwert hinsichtlich des Feststellungsantrags wurde gemäß §§ 3 ZPO, 48 GKG am voraussichtlich in Betracht kommenden künftigen Schaden, u.a. dem künftigen Haushaltsführungsschaden auf 7.000,- € bemessen, wobei ein Abschlag von 20 % für die lediglich beantragte Feststellung vorgenommen wurde.