Insolvenzanfechtung bei Rückzahlung betrügerisch erlangten Kapitals
KI-Zusammenfassung
Der Insolvenzverwalter der Premium Safe Ltd. klagt auf Rückzahlung ausgeleiteter Einlagen einer Anlegerin. Zentral war, ob die Auszahlungen anfechtbare Gewinnauszahlungen (Schneeballsystem) oder Rückzahlungen von betrügerisch erlangtem Kapital sind. Das LG Tübingen weist die Klage ab: Es handelt sich um Rückzahlungen der Einlage/Erfüllungen deliktischer Verbindlichkeiten nach §812 BGB; die Bezeichnung als Nachrangdarlehen und die Qualifikation als Schneeballsystem beeinflussen dies nicht.
Ausgang: Klage des Insolvenzverwalters auf Rückzahlung der Einlagen als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Rückzahlung von betrügerisch erlangtem Kapital durch den Kontoinhaber ist als Erfüllung einer Verbindlichkeit bzw. als Herausgabeanspruch nach §812 BGB zu qualifizieren und nicht als objektiv unentgeltliche Leistung.
Die Bezeichnung einer Leistung als "Nachrangdarlehen" enthebt den Leistenden nicht von zivilrechtlichen Rückerstattungsansprüchen, wenn die zugrunde liegende Anlageform in Wirklichkeit betrügerisch war.
Eine Insolvenzanfechtung nach InsO kommt nur für objektiv unentgeltliche Leistungen bzw. Scheingewinne in Betracht; Rückgewähr von ursprünglich eingebrachtem Kapital ist in der Regel nicht anfechtbar.
Ein System ist nur dann als Schneeballsystem im rechtlichen Sinn zu qualifizieren, wenn die Teilnehmer eigenständig neue Teilnehmer werben und somit kaskadenartige Verhältnisse erzeugen; bloßes Auszahlen an frühere Anleger genügt hierfür nicht.
Die Rückgabe betrügerisch erlangter Gelder kann als Erfüllung einer deliktischen Zahlungspflicht angesehen werden, sodass der Empfänger keinen bereicherungsrechtlichen Herausgabeanspruch gegen den Kontoinhaber hat.
Leitsatz
Ist Inhaber eines Anlagekontos beim Anlagebetrug abredewidrig nicht der Vertragspartner, erfolgt die Rückzahlung durch den Kontoinhaber (auch) zur Erfüllung einer Verbindlichkeit nach § 812 BGB. Die Bezeichnung des durch Betrug erlangten Betrags als Nachrangdarlehen ist ohne Relevanz. Ein Schneeballsystem setzt voraus, dass jeder gewonnene Kunde oder Mitspieler seinerseits neue nachgeordnete Mitspieler sucht. Der Insolvenzverwalter eines insolventen Anlagebetrugsunternehmens kann Auszahlungen nur anfechten, wenn es sich um Erträge handelt, nicht jedoch bei Rückzahlungen von betrügerisch erlangtem Kapital.(Rn.21)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 15.009,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Kläger ist Insolvenzverwalter der Premium Safe Limited (kurz: Ltd.) als Gemeinschuldnerin.
Diese Limited, geführt von einem Herrn NN., war Komplementärin einer Premium Safe Limited & Co Verwaltungs KG (kurz: Kg) ; bezüglich dieser KG wurde die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt.
Die Geschäftstätigkeit der Gesellschaften bestand laut Strafurteil des LG München vom 2.7.2018 - Az. 7 KLs 311 Js 161375/14 -, das mit einer Verurteilung des Geschäftsführers NN zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 3 Monaten wegen Betrugs in 113 Fällen endete, in der betrügerischen Erlangung von Anlagekapital.
Auch die Beklagte überließ Anlagekapital; auf dem Zeichnungsschein vom 6.6.2012 ist als Vertragspartner die KG angegeben. Das Einzahlungskonto mit der Endnummer12226 wurde als Konto der KG bezeichnet.
Die Beklagte zahlte auf das Ihr als KG-Konto benannte obige Konto 15.000 € Kapital sowie 750 € Agio ein.
2013 und 2014 erhielt sie in drei Teilbeträgen a 9.000,- €, 3.000,- € und nochmals 3.000,- € vom Konto, auf das einbezahlt wurde zurück, zudem einen gesonderten Betrag von 9,- € zurück.
Die Klägerseite trägt weiter vor bzw. vertritt folgende Ansicht: Die Auszahlung wäre im Schneeballsystem erfolgt, würde einer Gewinnauszahlung entsprechen und wäre daher unentgeltlich und anfechtbar. Der Kläger nimmt bei seinem Vortrag auf das Strafurteil des LG München Bezug und bietet es zugleich als Beweis seines Vortrags an.
Klägerseits wird folgenden Antrag gestellt: Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 15.009,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vom 10.5.2016 bis 4.4.2017 sowie seit 27.4.2019 zu bezahlen.
Der Beklagte beantragt Klagabweisung.
Der Beklagte trägt vo bzw. vertritt die folgende Ansicht: Der Klägerin fehle bereits die Aktivlegitimation . Einer Rückforderung stehe zudem § 814 BGB entgegen.
Die Beklagte beruft sich zudem auf Verjährung.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen einschließlich des rechtskräftigen Strafurteils des LG München vom 2.7.2018 - Az. 7 KLs 311 Js 161375/14 - sowie auf den Vortrag in den mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
Der Kläger nimmt bei seinem Vortrag auf das Strafurteil des LG München Bezug und bietet es zugleich als Beweis seines Vortrags an.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist jedenfalls unbegründet.
Zwischen der Gemeinschuldnerin und der Beklagten bestand kein Anlagevertrag; dieser wurde mit der KG geschlossen. Die Einzahlungen erfolgten auf ein Konto mit der Endziffer 12226, das im Anlagevertrag als Konto der KG bezeichnet wurde, im Strafurteil und vom Kläger nun aber als Konto der Ltd. benannt wird.
Der Frage, wer Kontoinhaber war, brauchte nicht nachgegangen zu werden, da sowohl bei einer Inhaberschaft der Ltd. als auch bei einer Inhaberschaft der KG die Klage unbegründet ist.
a) KG als Kontoinhaberin
In diesem Fall wäre die Klage schon deshalb unbegründet, weil aus dem Vermögen der Gemeinschuldnerin nichts abgeflossen ist.
b) Ltd. als Kontoinhaberin
In diesem Fall war vorab festzustellen, dass die Beklagte keinerlei Anhaltspunkte dafür hatte, zu erkennen, dass hier nicht ihre Vertragspartnerin, die KG, sondern die Gemeinschuldnerin zahlte, da auf ihrem Zeichnungsschein die KG als Kontoinhaberin ausgewiesen worden war.
Entscheidend für diese Variante ist jedoch, dass die Ltd. keinerlei Anspruch auf das Geld hatte; die Einzahlung ist wie eine rechtsgrundlose Fehlüberweisung zu betrachten. Die Rückzahlung der gegenüber der Gemeinschuldnerin rechtsgrundlosen Fehlüberweisung erfolgt ihrerseits nicht rechtsgrundlos oder unentgeltlich, sondern aufgrund § 812 ff BGB.
Zudem würde die Ltd. eigene Verbindlichkeiten aus Delikt erfüllen. Als Komplementärin des Betrugssystems ihres Geschäftsführers - die Qualifizierung als Betrug ergibt sich zwanglos aus der diesbezüglichen Verurteilung durch das LG München, die der Kläger selbst vorgelegt und vorgetragen hat - haftet sie mit. Durch die Vorlage des Strafurteils im konkreten Verfahren gegen die Beklagte erklärt der Kläger, auch wenn er aus vermeintlichen Datenschutzgründen das in öffentlicher Sitzung gefallene Urteil aufgrund öffentlich verlesener Anklage nur teilgeschwärzt (in Bezug auf die Geschädigten, nicht aber in Bezug auf für das vorliegende Verfahren völlig irrelevante biographische und familiäre Daten des Angeklagten) vorlegt, dass die Beklagte zum Kreis der Geschädigten zählt. Wer betrügerisch erlangte Gelder zurückgibt, handelt nicht unentgeltlich, sondern erfüllt eine eigene deliktische Zahlungspflicht. Der deliktische Anspruch der geschädigten Beklagten umfasst auch jene 9 €, die ihr Anlagekapital übersteigen, da die Ltd. für den ganzen Schaden der Beklagten verantwortlich ist und analog § 287 ZPO die pauschalen Unkosten der Beklagten mindestens diesen Betrag von 9 € erfassen.
Auch wenn man die Gemeinschuldnerin (Ltd.) und die KG als kollusive Einheit betrachten würde, ergäbe sich daraus keine Begründetheit der Klage. So greift bereits das klägerische Argument zu kurz, das dahingeht, wegen der Anlageform eines „Nachrangdarlehens“ wäre die Zahlung jedenfalls zu Unrecht erfolgt. Diese Argumentation übersieht, dass es dieses Anlageform überhaupt nicht gab, die Anlageform vielmehr „Betrug“ lautete. Eine Nachrangigkeit des betrügerisch Geschädigten hinsichtlich seines Schadens in Form der von ihm täuschungs- und irrtumsbedingt vorgenommenen Vermögensverfügung gibt es nicht.
Es handelt sich auch nicht um ein klassisches Schneeballsystem, sondern - wie vom Landgericht München entschieden - um schlichten Anlagebetrug. Zwar wird in der Rechtsprechung verbreitet auch dann der Begriff „Schneeballsystem“ verwendet, wenn der Täter aus betrügerisch erlangten Geldern frühere Geschädigte ruhigzustellen versucht. Schon begrifflich verlangt das „Schneeballsystem“, mit dem auch eine deutlich schlechtere Rechtsposition der Geschädigten verbunden ist, jedoch deutlich mehr. Ein „Schneeballsystem“ setzt typischerweise voraus, dass ein Täter oder Ideengeber/Veranstalter ein „Spiel“ anstößt, das dann durch selbständige Anwerbehandlungen und Kundensuche der Mitspieler, kaskadenartig erweitert wird, die Mitspieler selbst zu Handelnden bzw. Tätern, zu „Werfern“ des nächsten Schneeballs werden. Hier sind derartige Handlungen der Beklagten nicht vorgetragen, sie war nur vom Schneeball „Getroffene“, nicht „Werferin“. (Legaldefinition: „Die Einführung, der Betrieb oder die Förderung eines Systems zur Verkaufsförderung, bei dem vom Verbraucher ein finanzieller Beitrag für die Möglichkeit verlangt wird, allein oder hauptsächlich durch die Einführung weiterer Teilnehmer in das System eine Vergütung zu erlangen (Schneeball- oder Pyramidensystem)“, Zf. 14 im Anhang zu § 3 III UWG. Siehe auch Onpulson Wirtschaftslexikon: „Als Schneeballsystem bezeichnet man den Verkauf des Rechts, Produkte oder Dienstleistungen an Wiederverkäufer zu verkaufen, die wiederum andere Wiederverkäufer beschaffen...Das Schneeballsystem funktioniert in Form einer Pyramide, bei der oben an der Spitze eine Person steht und auf den Ebenen unter ihr die immer breiter werdende Masse. Daher setzen viele den Begriff „Pyramidensystem“ mit dem Begriff „Schneeballsystem“ gleich. Ganz oben an der Spitze des Schneeballsystems steht der Ideengeber, der das System ins Rollen bringt.“ oder Duden: „Form des Warenabsatzes, bei der sich der Käufer verpflichtet, einen Teil des Kaufpreises dadurch zu begleichen, dass er neue Kunden vermittelt, die den gleichen Bedingungen unterliegen.“)
Auch die klägerseits angegebene BGH-Entscheidung dürfte vor diesem Hintergrund nicht weiterhelfen, da der BGH aufgrund der Zahlbeträge in seinem Verfahren von einer Auszahlung von Scheingewinnen ausgegangen ist, hier aber aufgrund des Buchungstextes und vor allem und entscheidend aufgrund der Höhe der Beträge, die bis auf eine gesonderte Buchung von 9 € exakt der Einlage (“Betrugsschaden“, bezeichnet als „Nachrangdarlehen“) entsprechen, von einer Rückzahlung der Einzahlung auszugehen ist, der wiederum das Merkmal der Inkongruenz fehlt (vgl. BGH: „Bei der Beurteilung, in welchem Umfang der Kläger die Auszahlungen der Schuldnerin als unentgeltliche Leistungen nach § 134 Abs. 1, § 143 Abs. 1 InsO zurückverlangen kann, hat das Berufungsgericht den richtigen Ausgangspunkt gewählt. Der Insolvenzverwalter kann die Auszahlung von in „Schneeballsystemen“ erzielten Scheingewinnen durch den späteren Insolvenzschuldner als objektiv unentgeltliche Leistung nach § 134 Abs. 1 InsO anfechten (BGH, Urteil vom 11. Dezember 2008 = BGHZ 179, 137 = WM 2009, 178 Rdn. 6; vom 22. April 2010 = WM 2010, 1182 = ZIP 2010, 1253 Rdn. 6; jeweils m.w.N.). Auszahlungen, mit denen - etwa nach einer Kündigung der Mitgliedschaft in der Anlegergemeinschaft - vom Anleger erbrachte Einlagen zurückgewährt worden sind, sind dagegen als entgeltliche Leistungen nicht anfechtbar (BGH, Urteil vom 22. April 2010 = WM 2010, 1507 = ZIP 2010, 1455 Rdn. 11). Inkongruenter Gewinn könnten danach wohl lediglich 9 € sein, die jedoch zugleich den pauschalen Abwicklungsschaden der Geschädigten abbilden. Ob der Schädiger oder der Nichtgläubiger die zu Unrecht erlangte Leistung aus eigenem Antrieb oder auf Aufforderung zurückgibt, ist zivil- und insolvenzrechtlich ohne Bedeutung.
Im Übrigen wäre die zeitliche „Nachrangigkeit“ auch insoweit unbedeutend, als angesichts des vom Kläger selbst vorgetragenen und mittels Urteils des LG München untermauerten Betrugsgeschehens die Rückzahlungsforderung zugleich eine darin stillschweigend enthaltene fristlose Kündigung beinhaltet.
Danach war die Klage als unbegründet kostenpflichtig abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §709 ZPO.
Streitwert: 15.009,- €