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LG Tübingen 1. Große Strafkammer·1 KLs 42 Js 11065/17·07.01.2018

Gewerbs- und bandenmäßiger Betrug: Mittäterschaft in sog. "Polizei-Trick-Betrugsfällen"; Prüfung des Vorliegens minder schwerer Fälle und Strafzumessung

StrafrechtWirtschaftsstrafrechtAllgemeines StrafrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das LG Tübingen verurteilte mehrere Angeklagte wegen gewerbs- und bandenmäßigen „Polizei-Trick“-Betrugs in mehreren Fällen, teils im Versuch, sowie einen Beteiligten wegen Beihilfe. Streitentscheidend waren die Zurechnung als Mittäter trotz arbeitsteiliger Rollen (Abholer, Fahrer, Observant, Koordinator) und die Frage minder schwerer Fälle nach § 263 Abs. 5 StGB. Die Kammer bejahte Mittäterschaft aufgrund gemeinsamen Tatplans und einheitlichen Willens zur fortlaufenden Einnahme; minder schwere Fälle lehnte sie wegen Professionalität, Opferauswahl (ältere Personen) und Schadenshöhe ab. Bei den Versuchen nahm sie eine Strafrahmenverschiebung nach §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB vor und ordnete Wertersatzeinziehung nach §§ 73, 73c StGB an.

Ausgang: Angeklagte wurden überwiegend (teils versuchsweise) wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs verurteilt; Einziehung angeordnet, teils Bewährung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Arbeitsteiliges Vorgehen bei Betrugsserien begründet Mittäterschaft, wenn die Beteiligten aufgrund gemeinsamen Tatplans bewusst und gewollt zur Tatdurchführung beitragen und den Tatbeitrag der anderen als eigenen ansehen (§ 25 Abs. 2 StGB).

2

Für die Annahme von Mittäterschaft bei sog. „Polizei-Trick“-Betrug ist unerheblich, ob einzelne Beteiligte nur absichern, fahren oder Vermögenswerte entgegennehmen und ob Tatopfer und Beutehöhe im Einzelnen vorab feststehen; entscheidend ist der gemeinsame Wille zur fortgesetzten Begehung und Erlangung von Einnahmen.

3

Ein minder schwerer Fall des gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs (§ 263 Abs. 5 Halbs. 2 StGB) setzt eine Gesamtwürdigung voraus und scheidet trotz bestehender Milderungsgründe regelmäßig aus, wenn Professionalität, erhebliche kriminelle Energie, Ausrichtung auf Vielzahl von Taten und erhebliche Schäden das Tatbild prägen.

4

Bleibt eine Betrugstat im Versuchsstadium, kann der Strafrahmen nach §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gemildert werden, ohne dass damit zwingend ein minder schwerer Fall nach § 263 Abs. 5 Halbs. 2 StGB anzunehmen ist.

5

Ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch liegt nicht vor, wenn die Tatausführung allein wegen polizeilichen Einschreitens scheitert und die Beteiligten lediglich aus Entdeckungsfurcht von weiterer Ausführung Abstand nehmen (§ 24 StGB).

Relevante Normen
§ 22 StGB§ 23 StGB§ 25 Abs 2 StGB§ 49 Abs 1 StGB§ 263 Abs. 5 Halbs. 2 StGB§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB

Orientierungssatz

1. Wenn sich Betrugstäter des sog. "Polizei-Tricks" bedienen, um vorwiegend ältere Personen nach Telefonanrufen angeblicher Polizeibeamter und der Behauptung ihre Vermögenswerte und Bankkonten seien in Gefahr und sie stünden unter "Polizeischutz", dazu zu verleiten, ihre Vermögenswerte an "Abholer", die ebenfalls Polizeibeamte seien, zu übergeben, begehen sie aufgrund eines gemeinsamen Tatplans in Mittäterschaft die Betrugstaten. Dabei ist es gleich, ob von einzelnen Beteiligten (nur) der Tatort abgesichert, die Vermögenswerte entgegengenommen und/oder Kraftfahrzeuge gesteuert werden, und ob von vornherein nicht genau bekannt ist, welche Opfer umd wie viel Geld etc. gebracht werden. Die Tatbeteiligten gegen arbeitsteilig vor. Entscheidend für die Annahme der Mittäterschaft ist allein der gemeinsame Wille, sich eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen und "mitzunehmen, was möglich ist".(Rn.36) (Rn.75)

2. Die Täter haben sich des gewerbs- und bandenmäßigen Betruges int Tatmehrheit strafbar gemacht. Bei keiner der angeklagten Taten handelt es sich um einen minder schweren Fall i.S.d. § 263 Abs. 5 Halbs. 2 StGB, und zwar auch dann nicht, wenn man zusätzlich zu den vorhandenen Milderungsgründen berücksichtigt das (2 von 7 angeklagten) Taten im Versuchsstadium steckengeblieben sind. Nachteilig zu bedenken war nämlich insbesondere, dass

a) in den Taten eine hohe Professionalität und erhebliche kriminelle Energie zum Ausdruck gekommen ist, wobei die überregional agierenden Angeklagten sich bewusst das eher vorgerückte Alter ihrer Opfer und die regelmäßig damit einhergehende höhere Vertrauensseligkeit und Wehrlosigkeit zu Nutze machten, durch die Einrichtung von Standleitungen bewusst deren Kontaktaufnahme zu Verwandten und Freunden unterbanden und nicht davor zurück schreckten, dass die zu erlangenden Gelder und Vermögenswerte möglicherweise die wesentlichen Ersparnisse dieser Personen ausmachten; nach einem detailliert abgesprochenen Tatplan verwendeten sie bei der Tatausführung zur Kommunikation nur so genannte „Wegwerfhandys“, welche unter Verwendung falscher Personalien angemeldet waren; zudem beherrschten sie die Technik, ihre Opfer mit gespooften Telefonnummern anzurufen, um Zweifel an der vorgetäuschten Identität des Anrufenden nicht aufkommen zu lassen,

b) die Begehungsweise auf eine Vielzahl von Taten und eine hohe Beute ausgerichtet war, wobei es auch tatsächlich zu nicht unbeträchtlichen, regelmäßig im fünfstelligen Bereich liegenden Schäden kam, auch wenn den einzelnen angeklagten Tätern nur wesentlich geringere Beträge aus dem so erbeuteten Geld jeweils zugeflossen sind.(Rn.79) (Rn.94)

3. In den Fällen, die im Versuchsstadium stecken geblieben sind, ist jedoch von der Möglichkeit der Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB Gebrauch gemacht worden.(Rn.105)

Tenor

1. Es werden verurteilt:

Der Angeklagte Ci. B. wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs in 5 Fällen sowie wegen versuchten gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs in 2 Fällen

zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren,

der Angeklagte L. wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs in 3 Fällen sowie wegen versuchten gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs in 2 Fällen

1. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren,

der Angeklagte A. wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs in 3 Fällen sowie wegen versuchten gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs

zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird,

der Angeklagte Ö. wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs in 2 Fällen

zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten,

der Angeklagte Cü. wegen Beihilfe zum Betrug

zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

2. Zu Lasten des Angeklagten Ci. B. wird die Einziehung des Wertes des Erlangten in Höhe von 139.505,00 € angeordnet, wobei jeweils gesamtschuldnerisch haftend neben diesem die Einziehung zu Lasten des Angeklagten L. in Höhe von 3.600,00 €, des Angeklagten A. in Höhe von 2.100,00 €, des Angeklagten Ö. in Höhe von 1.000,00 € und des Angeklagten Cü. in Höhe von 1.000,00 € angeordnet wird. Auf den zu Lasten des Angeklagten Ci. B. eingezogenen Betrag sind der auf das Anderkonto des Rechtsanwalts G. zum Zweck der Schadenswiedergutmachung überwiesene Betrag von 30.000,00 € sowie der beschlagnahmte Betrag von 1.085,00 €, auf dessen Rückgabe der Angeklagte B. verzichtet hat, anzurechnen.

3. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens.

Angewendete Vorschriften:

Bei den Angeklagten Ci. I. B. und L. jeweils: §§ 263 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 5, 22, 23, 25 Abs. 2, 52, 53, 73, 73c StGB

Beim Angeklagten A. §§ 263 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 5, 22, 23, 25 Abs. 2, 52, 53, 56, 73, 73c StGB

Beim Angeklagten Ö.: §§ 263 Abs. 1, Abs. 5, 25 Abs. 2, 52, 53, 73, 73c StGB, 17 Abs. 2 BZRG

Beim Angeklagten Cü.: §§ 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, 27, 56, 73, 73c StGB

Gründe

1

(in Bezug auf die Angeklagten A., L., Ö. und Cü. abgekürzt und in Bezug auf den Angeklagten Ci. B. teilweise abgekürzt gem. § 267 Abs. 4 StPO)

I.

2

Dem Urteil ging eine Verständigung gem. § 257 c StPO voraus.

II.

3

Zur Person der Angeklagten hat die Kammer jeweils folgende Feststellungen getroffen:

1)

4

Der Angeklagte Ci. B., türkischer Staatsangehöriger, ist am ... 1988 in München geboren und dort mit seinen Geschwistern bei den Eltern aufgewachsen. Zu seiner Familie gehören ein älterer und ein jüngerer Bruder, wobei es sich bei dem älteren Bruder um den in dieser Sache getrennt verfolgten Ce. B. handelt, welcher nach seiner Ausweisung aus Deutschland wegen Straffälligkeit zuletzt in der Türkei lebte. Nach der bereits Jahre zurück liegenden Trennung seiner Eltern wohnte der Angeklagte Ci. B. gemeinsam mit seinem jüngeren Bruder bei seiner unter Depressionen leidenden Mutter in einer Vierzimmerwohnung in München. Auch seine Großeltern leben in dieser Wohnung.

5

Nach seinem Schulbesuch begann er eine Lehre als Fliesenleger, brach diese allerdings ab, weil er im Jahr 2006 an Krebs erkrankte. Aufgrund eines Tumors im Bereich der Nasennebenhöhlen musste er sich chemotherapeutischen Behandlungen und Strahlentherapien unterziehen und verlor auf dem rechten Auge sein Augenlicht. Zudem wurden durch die Bestrahlung seine Speicheldrüsen geschädigt, was zu einer Verminderung der Speichelproduktion führt. Prognostisch ist bei ihm mit Einbußen im Bereich des Kurzzeitgedächtnisses zu rechnen. Aufgrund dessen ist er zu 50 % als schwerbehindert eingestuft.

6

Die Erkrankung führte zu jahrelanger Arbeitsunfähigkeit, ohne dass der Angeklagte einen Anspruch auf Arbeitslosengeld gehabt hätte. Erst ab dem Jahr 2012/2013 konnte er wieder arbeiten, wobei er als Gebäudereiniger und Objektleiter ca. 1500 bis 1800 € pro Monat verdiente. Einige Monate vor Begehung der hier abzuurteilenden Taten verlor er seine Arbeitsstelle durch Kündigung des Arbeitgebers.

7

Der Angeklagte hat seit zwei Jahren eine Freundin, welche eine minderjährige Tochter aus einer anderen Beziehung hat. Vor seiner Inhaftierung wohnte der Angeklagte zeitweise bei der Freundin, zuletzt auch gelegentlich in der Wohnung des Vaters. Der ledige und kinderlose Angeklagte hat keine Unterhaltsverpflichtungen. Er hat nach eigenen Angaben „nicht sehr hohe“ Schulden, welche aus früheren Strafverfahren resultieren, und verfügt über keine Fahrerlaubnis.

8

Zwischen August 2015 bis zur Hauptverhandlung in einer anderen Strafsache am 18.1.2016 befand er sich in Untersuchungshaft.

9

Aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Tübingen vom 24.5.2017, in Vollzug gesetzt am 1.6.2017, befindet sich der Angeklagte seit seiner Festnahme am 31.5.2017 in Untersuchungshaft, wobei diese vom 26.8.2017 bis zum 22.12.2017 zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe unterbrochen wurde (s.u.).

10

Laut Bundeszentralregisterauszug vom 29.5.2017 hat der Angeklagte neun Eintragungen, darin enthalten sind sieben Vorstrafen, dies vor allem wegen Verkehrsdelikten wie Fahren ohne Fahrerlaubnis. Nachdem er wiederholt zu Geldstrafen verurteilt worden war, wurde erstmals im Jahr 2013 eine Bewährungsstrafe gegen ihn verhängt: am 10.12.2013 verurteilte ihn das Amtsgericht München, rechtskräftig seit 8.12.2013, wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, deren Vollstreckung auf drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Bewährungszeit wurde verlängert bis 17.6.2018.

11

Nach zwei weiteren Verurteilungen wegen Verkehrsdelikten zu Geldstrafen wurde er am 18.1.2016 durch das Amtsgericht München, rechtskräftig seit 27.6.2016, wegen Beihilfe zur vorsätzlichen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung auf drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde.

12

Zuletzt wurde der Angeklagte durch Urteil des Amtsgerichts München vom 19.7.2017 - rechtskräftig seit 27.7.2017 - wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt, wobei er die Strafe vom 26.8.2017 bis zum 22.12.2017 verbüßte.

13

Dieser Verurteilung lagen folgender Sachverhalt und folgende Strafzumessungserwägungen zu Grunde:

14

Durch Urteil des Amtsgerichts München vom 1.6.2012, rechtskräftig seit 6.12.2012, wurde dem Angeklagten die Fahrerlaubnis mit Sperre für die Wiedererteilung bis zum 28.11.2012 entzogen. Des Weiteren wurde durch Urteil des Amtsgerichts München vom 17.3.2015, rechtskräftig seit 15.7.2015 eine isolierte Sperre für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis bis 14.1.2016 verhängt. Seither wurde dem Angeklagten keine neue Fahrerlaubnis erteilt. Obwohl er wusste, dass er auf öffentlichen Straßen keine fahrerlaubnispflichtigen Fahrzeuge führen durfte, fuhr er dennoch am 11.8.2016 mit einem PKW auf der Heinrich-Wieland-Straße in München.

15

Im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigte das Gericht zu seinen Lasten, dass der Angeklagte mehrfach einschlägig vorbestraft ist und er die Tat während des Laufs zweier offener Bewährungen und nur zwei Monate nach Verurteilung zu einer Bewährungsstrafe begangen hat. Zu seinen Gunsten wurde sein Geständnis bedacht. Unter Abwägung dieser Gesichtspunkte hielt das Gericht zur Verteidigung der Rechtsordnung und zur Einwirkung auf den Angeklagten eine kurze Freiheitsstrafe für erforderlich und eine solche von vier Monaten für tat- und schuldangemessen.

2)

16

Der ledige, kinderlose Angeklagte P. A. ist in am ... 1994 in München geboren und mit seiner älteren Schwester und dem jüngeren Bruder bei den Eltern in Tegernsee aufgewachsen. Als der Angeklagte ca. 15 Jahre alt war, zog die Familie nach München, wo er die Schule mit dem Fachabitur beendete. Ein begonnenes Abendstudium im Fachbereich Management brach er ab. Seither arbeitet er stundenweise, insbesondere an Wochenenden, als Sicherheitsmitarbeiter bei einer Security-Firma und verdient pro Monat ca. 1000 € netto. Mit seiner eigenen Reinigungsfirma verdient er noch 400 - 500 € im Monat hinzu. Der Angeklagte, welcher seit sechs Jahren eine Freundin hat, lebt allein in einer Mietwohnung und zahlt hierfür monatlich 800 € Miete. Er hat Schulden in Höhe von ca. 20.000 €, diese resultieren zum Teil aus Finanzierungsdarlehen für seinen Betrieb, zum Teil aus Konsumentenkrediten. Weil sein Betrieb nicht die erwarteten Gewinne abgeworfen hat, kam es bei ihm immer wieder zu finanziellen Engpässen und er hatte Mühe, seinen Darlehensverpflichtungen nachzukommen.

17

Die Angeklagte ist strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten.

18

Er wurde am 1.6.2017 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Tübingen vom 24.5.2017 in diesem Verfahren vorläufig festgenommen und befand sich bis zu dessen Außervollzugsetzung am 14.6.2017 in Untersuchungshaft.

3)

19

Der ledige und kinderlose Angeklagte C. G. L. ist am … 1986 in München geboren und dort mit seinem Bruder bei seinen Eltern aufgewachsen. Weil sein Vater der Mutter gegenüber gewalttätig war, ließen sich die Eltern bald scheiden und der Angeklagte verblieb mit seinen Geschwistern im Haushalt der Mutter. Diese heiratete erneut, wobei der Angeklagte die Beziehung zum Stiefvater als problematisch erlebte. Nach dem Besuch der Grund- und Hauptschule, welche er in der neunten Klasse beendete, begann er eine Konditorlehre, die er allerdings nach einem halben Jahr abbrach. Die anschließend begonnene Lehre als Spengler brach er nach einem dreiviertel Jahr ab. Im Anschluss absolvierte er ein Berufsfindungsjahr und begann im Jahr 2002 eine Lehre als Mechaniker, die er auch nicht beendete. Im Jahr 2006/2007 machte er sich selbstständig als Subunternehmer im Transportbereich, gab diese Tätigkeit jedoch bald wieder auf, da sie sich finanziell nicht trug, und war bis im Sommer 2008 arbeitslos. Im Herbst 2008 meldete er erneut ein Gewerbe im Transport- und Logistikbereich an, das sich aber als wenig rentabel erwies.

20

Der Angeklagte zeigte frühe Auffälligkeiten, so begann er Marihuana zu rauchen und im Alter von 15 Jahren regelmäßig an Wochenenden Alkohol zu konsumieren, wobei sich sein Konsum in den folgenden Jahren mehr und mehr steigerte und er eine Alkoholabhängigkeit entwickelte. Zunehmend konsumierte er auch illegale Drogen wie Marihuana, Kokain, Ecstasy und zum Teil auch Amphetamine. Dabei war er häufig in Schlägereien verwickelt, was zu strafrechtlichen Verurteilungen und Schadensersatzprozessen führte. Im Jahr 2010 begann er aufgrund richterlicher Anordnung nach § 64 StGB eine Entwöhnungstherapie im Maßregelvollzug, die zunächst erfolgreich verlief, die ihm gewährte Reststrafenbewährung musste allerdings widerrufen werden, so dass er die restliche Freiheitsstrafe bis November 2013 verbüßen musste. Nach seiner Haftentlassung nahm er nur noch Gelegenheitsarbeiten auf und geriet zunehmend in finanzielle Schwierigkeiten. Hinzu kam der Tod seines Vaters und die Inhaftierung seines Bruders wegen eines Drogendelikts. Letztlich begann der Angeklagte wieder zu trinken und illegale Drogen zu konsumieren. Seine Schulden beziffert er mit 50.000 €, teils resultieren diese aus seiner Geschäftstätigkeit, teils sind dies private Schulden. Bis zu seiner Inhaftierung in dieser Sache lebte er mit seinen Geschwistern bei seiner Mutter in deren Wohnung in Eching und bezog Hartz-IV-Leistungen.

21

Der Angeklagte hat 15 Eintragungen im Bundeszentralregister, wobei zwölf dieser Eintragungen Verurteilungen enthalten, dies insbesondere wegen Aggressions-, Betäubungsmittel-, Eigentums- und Verkehrsdelikten sowie Verstößen gegen Weisungen während der Führungsaufsicht. Nach verschiedenen jugendrichterlichen Sanktionen wurde erstmals im Jahr 2005 eine zur Bewährung ausgesetzte Jugendstrafe gegen ihn verhängt. Eine Freiheitsstrafe von zwei Monaten verbüßte er bis zum 12.8.2010. Ab dem Jahr 2010 befand er sich zur Suchtentwöhnung im Maßregelvollzug gemäß § 64 StGB, am 21.11.2011 wurde der Strafrest und die Unterbringung jeweils zur Bewährung ausgesetzt bis zum 6.12.2014. Die Strafrestaussetzung wurde widerrufen und die Reststrafe verbüßte er bis zum 20.3.2013. Die von Gesetzes wegen eingetretene Führungsaufsicht endet zum 12.8.2018. Wegen Verstößen gegen Weisungen während der Führungsaufsicht wurde er im Jahr 2013 und 2016 jeweils zu Geldstrafen verurteilt.

22

Zuletzt verurteilte ihn das Amtsgericht Fürstenfeldbruck am 15.5.2017 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis unter Einbeziehung der Strafen aus den Strafbefehlen des Amtsgerichts München vom 24.5.2016 und des Amtsgerichts Freising vom 28.10.2016 und unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtgeldstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Verwaltungsbehörde wurde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von zwei Jahren keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Gegenstand dieser Verurteilung war eine Fahrt des Angeklagten mit dem PKW am 9.4.2016 auf einer Bundesstraße in Germering, wobei er infolge vorangegangenen Genusses von Betäubungsmitteln fahruntüchtig war und auch wusste, dass er die erforderliche Fahrerlaubnis nicht hatte.

23

Aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Tübingen vom 24.5.2017, in Vollzug gesetzt am 1.6.2017, befindet sich der Angeklagte in dieser Sache seit seiner Festnahme am 31.5.2017 ununterbrochen in Untersuchungshaft.

4)

24

Der in Schrobenhausen am … 1984 geborene Angeklagter M. Ö., türkischer Staatsangehöriger, verbrachte seine Kindheit und Jugend gemeinsam mit seiner um ein Jahr älteren Schwester in verschiedenen Kinder- und Jugendheimen in Deutschland. Wie seine anderen sieben Geschwister kennt er Vater und Mutter kaum und hat keinen Kontakt zu ihnen. Die Hauptschule beendete er mit dem allgemeinen Abschluss. Daraufhin begann er eine Kochlehre, wobei er jedoch nur einen Teil der Prüfungen bestand und in der Folge in verschiedenen Küchen als Koch arbeitete. Dazwischen war er auch immer mal wieder ohne Arbeit und teilweise auch ohne Wohnung, lebte bei Bekannten oder in Wohnheimen und bezog Sozialhilfe. Dabei hatte er immer mal wieder Umgang mit illegalen Drogen, nachdem er im Alter von 18 Jahren mit dem regelmäßigen Konsum von Marihuana, Kokain und Speed begonnen hatte. Im Jahr 2008 war er im Speditionsbetrieb vom Mitangeklagten L. beschäftigt, bis er zur Verbüßung mehrerer Freiheitsstrafen für 15 Monate in Haft kam. Nach seiner Entlassung im Jahr 2009 kam er nach nur wenigen Wochen in Freiheit erneut für vier Jahre in Haft. Nach seiner Entlassung im August 2013 zog er in ein Heim für Wohnungslose und konsumierte erneut illegale Drogen, dies zuletzt nahezu täglich, wobei sich sein Konsum steigerte auf ein bis zwei Gramm Marihuana pro Tag, auch konsumierte er täglich Kokain. Eine begonnenen Lehre als Automechaniker brach er ab, verrichtete lediglich noch Gelegenheitsarbeiten und lebte von Hartz IV-Leistungen. Bisher hat er keine reguläre Drogentherapie absolviert, sondern lediglich an Gesprächen der Drogenberatung teilgenommen. Er hat Schulden i.H.v. 16.000 €, dies insbesondere aus Gerichtsverfahren und Mobilfunkverträgen.

25

Der Angeklagte hat 15 Eintragungen im Bundeszentralregister, darunter 14 Verurteilungen, dies vor allem wegen Gewalt-, Eigentums-, Vermögens- und Betäubungsmitteldelikten, wobei er u.a. wegen Körperverletzungen begangen zum Nachteil von Mithäftlingen im Strafvollzug verurteilt wurde. Erstmals verbüßte er bis im Sommer 2001 eine Jugendstrafe und in späteren Jahren weitere Freiheitsstrafen, dies teilweise nach widerrufener Bewährung. Seit seiner letzten Entlassung aus dem Strafvollzug im August 2013 steht er bis 31.7.2018 unter Führungsaufsicht.

26

Zuletzt verurteilte ihn das Amtsgericht München im Jahr 2014 wegen bis August 2014 begangener Leistungserschleichungen zu einer Geldstrafe.

27

Aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Tübingen vom 2.6.2017, in Vollzug gesetzt am 7.6.2017, befindet sich der Angeklagte in dieser Sache seit seiner Festnahme am 7.6.2017 ununterbrochen in Untersuchungshaft.

5)

28

Der ledige und kinderlose Angeklagte I. Cü. ist mit seinen zwei Geschwistern bei den Eltern in Eching aufgewachsen. Nach der Grundschulzeit wechselte er auf die örtliche Realschule. In der achten Klasse war er in einem Internat untergebracht zur Notenverbesserung, kehrte jedoch bald wieder nach Eching zurück und wurde in der Schule um eine Klasse zurückgestuft. Nach dem Besuch der zehnten Klasse erwarb er im Sommer 2013 die Mittlere Reife. Bis im Dezember 2013 besuchte er die Fachoberschule, brach den Schulbesuch jedoch ab. In der Folge durchlief er eine Ausbildung zum Speditionskaufmann, wurde allerdings von seinem Ausbildungsbetrieb nicht übernommen. Bis Mai 2017 war er arbeitslos, anschließend arbeitete er einige Wochen lang bei einem Sicherheitsdienst. Seit Juli 2017 verdient er als Lagerarbeiter ca. 1500 -1700 € netto im Monat. Er wohnt gemeinsam mit seinen Geschwistern noch bei seinen Eltern, gelegentlich beteiligt er sich finanziell am Lebensunterhalt der Familie.

29

Im Alter von 16 Jahren begann er mit dem Konsum von Marihuana, ohne die Droge durchgehend zu konsumieren. Dem Angeklagten wurde die Fahrerlaubnis entzogen, zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis absolvierte er eine medizinisch-psychologische Untersuchung und verschuldete sich zu deren Finanzierung, auch hat noch Geldstrafen aus früheren Verurteilungen zu zahlen. Seinen aktuellen Schuldenstand beziffert er auf ca. 7000 - 8000 €.

30

Der Angeklagte hat sechs Eintragungen im Bundeszentralregister, darunter fünf jugendrichterliche Verurteilungen, dies vor allem wegen Körperverletzungs- und Betäubungsmitteldelikten, wobei ihm mehrfach Weisungen erteilt und Zuchtmittel verhängt wurden, zuletzt im Jahr 2014 ein Jugendarrest von einer Woche.

III.

31

Zum Sachverhalt hat die Kammer Folgendes festgestellt:

32

Vorgeschichte:

33

Der Angeklagte Ö. hatte den Angeklagten Ci. B. im Jahr 2015 in der Justizvollzugsanstalt Stadelheim kennengelernt, wobei die beiden auch nach ihrer Entlassung aus dem Strafvollzug weiter in Kontakt blieben. Eines Tages wurde er vom Angeklagten Ci. B. darauf angesprochen, ob er nicht bei verschiedenen Taten als Observant mitmachen möchte, was er zusagte, weil er als Betäubungsmittelkonsument Geld für den Kauf von Drogen brauchte, wobei er seinen Anteil aus der Beute überwiegend für den Erwerb von Betäubungsmitteln zum Eigenkonsum verwendete. Der Angeklagte Ö. wiederum vermittelte in dieser Sache den Kontakt zum Angeklagten L., in dessen Transportbetrieb er vor Jahren kurzfristig beschäftigt war. Der Angeklagte Ci. B. sprach zudem den Angeklagten A. an, welchen er über eine Freundin kannte, ob dieser daran interessiert sei, sich Geld hinzu zu verdienen. Weil der Angeklagte A. - wie auch die Angeklagten L. und Ö. - überschuldet war und Mühe hatte, seinen Darlehensverpflichtungen nachzukommen, ließ auch er sich auf das Angebot des Angeklagten Ci. B. ein, bei den nachfolgenden Betrugsdelikten mitzumachen.

34

Tatgeschehen:

35

Die Angeklagten Ci. B., L., A. und Ö. kamen spätestens zu Beginn des Jahres 2017 mit dem getrennt verfolgten Ce. B., dem damals bereits in der Türkei lebenden älteren Bruder des Angeklagten Ci. B., und weiteren bisher nicht identifizierten Beteiligten überein, sich durch die fortgesetzte Begehung von Betrugsstraftaten eine dauerhafte und erhebliche Einnahmequelle zu verschaffen, was ihnen in der Folge überwiegend auch gelang.

36

Dabei bedienten sich die Angeklagten des sogenannten „Polizei-Tricks“, bei welchem es sich um eine Abwandlung der bekannten Enkeltrick-Masche handelt: Hierbei werden in der Regel ältere alleinstehende Personen durch die Täter telefonisch kontaktiert, wobei regelmäßig auch gespoofte Telefonnummern zur Kontaktaufnahme benutzt werden. Dabei erscheint bei den angerufenen Personen als Teil der gefälschten/gespooften Rufnummer immer „110“. Der anrufende Täter gibt sich zur Begrüßung des anvisierten Opfers als Polizeibeamter aus und stellt einen Sachverhalt dar, nach dem die Vermögenswerte und Bankkonten der angerufenen Personen in Gefahr seien. Teilweise werden die Geschädigten über viele Stunden dauerhaft am Telefon in Gespräche verwickelt und angewiesen, selbst bei Unterbrechung der Gespräche die Telefonverbindung weiter aufrecht zu erhalten. Damit soll den Angerufenen zum einen das Gefühl vermittelt werden, sie stünden nunmehr ununterbrochen unter polizeilichem Schutz, zum anderen soll damit verhindert werden, dass die Angerufenen nach oder zwischen den Gesprächen Kontakt zu Angehörigen oder Bekannten aufnehmen und so möglicherweise ins Grübeln kommen. Die angerufenen Personen werden sodann aufgefordert ihre Konten leer zu räumen bzw. zu Hause gelagerte Vermögenswerte einzusammeln und an die Mittäter des Anrufers, die sich als Abholer ebenfalls als Polizisten ausgeben, zur sicheren Verwahrung zu übergeben. Die Geschädigten kamen den Aufforderungen, durch die Angaben der Täter getäuscht, nach und übergaben ihr Bargeld bzw. andere Vermögenswerte an die jeweiligen Abholer. Aus Vorsicht verwendeten die Angeklagten im Bereich des Tatorts zur Kommunikation mit den Opfern in der Regel sogenannte „Wegwerfhandys“, ausgestattet mit unter falschen Personalien angemeldeten SIM-Karten, welche sie anschließend wegwarfen.

37

Der getrennt verfolgte Ce. B. ist als Kopf der Gruppierung anzusehen. Er war als sogenannter Keiler (Anrufer und Gesprächsführer) tätig. Hierbei führte er die Telefongespräche von einem unbekannten Ort, in der Regel von der Türkei aus, und benutzte dabei überwiegend die Arbeitsnamen „Neumann“ oder „Stein“.

38

Die Angeklagten Ci. B., L., Ö. und A. waren als sogenannte Logistiker (Organisatoren) und Abholer in Deutschland selbst tätig (auch „Läufer“ genannt). Hierbei organisierten sie insbesondere die Abholung der Beute, die Übergabe von „Kontakthandys“ an die Geschädigten (sofern diese nur über das Festnetz, nicht auch über ein Mobiltelefon erreichbar waren) und waren auch für die Rekrutierung weiterer Fahrer und Abholer wie den Angeklagten Cü. zuständig. Außerdem war regelmäßig jeweils einer von ihnen bei den Taten als sogenannter Observant tätig. Dieser hatte die Aufgabe, den Tatort zu beobachten und gegen mögliche Polizeieinsätze abzusichern.

39

Die Angeklagten Ci. B., L., Ö. und A. gingen somit arbeitsteilig vor, wobei jeder den Tatbeitrag des jeweils anderen als eigenen ansah. Entsprechend ihrer Vereinbarung eines arbeitsteiligen Vorgehens sollte der Angeklagte Ci. B. in der Regel nicht nur im Einsatzfall die anderen hierüber verständigen, sondern auch nach telefonischer Anweisung des Ce. B. die Koordination der Tatausführung vor Ort übernehmen, der Angeklagte A., welcher als einziger eine Fahrerlaubnis hatte, sollte vor allem die Fahrdienste vom Wohnort der Angeklagten im Raum München zum jeweiligen Ort der Geldübergabe übernehmen und der Angeklagte Ö. die Gegebenheiten vor Ort observieren und bei Gefahr die anderen warnen. Der Angeklagte L., welcher nach Vorstellung der anderen aufgrund seines Aussehens, Dialekts und gewandten Auftretens am ehesten als „Polizist“ überzeugen konnte, sollte bei den Opfern das Geld bzw. die Vermögenswerte in deren Wohnung entgegen nehmen. Die Angeklagten waren aber auch bereit, je nach Bedarf ihre Rollen bei der Tatausführung zu erweitern oder einzutauschen bzw. gegebenenfalls Dritte mit einzuschalten, falls der eine oder der andere zum Zeitpunkt der Tatausführung verhindert war. So wurde im Fall 3 der Angeklagte Cü. als Fahrer hinzugezogen, weil der Angeklagte A. sich zur tatrelevanten Zeit stationär im Krankenhaus befand. Dagegen übernahm der Angeklagte L. in den Fällen 5 bis 7 auch Fahrerdienste, weil der Angeklagte A. berufsbedingt verhindert war. Der jeweilige Geldabholer nahm die von den Geschädigten überlassenen Geldbeträge (und im Fall 2 auch den Schmuck) entgegen und händigte diese - wie von vornherein vereinbart - unmittelbar danach dem in Tatortnähe wartenden Angeklagten Ci. B. aus.

40

Das Vermögen der Geschädigten wurde jeweils um die abgeholten Beträge und Vermögenswerte geschädigt. Dabei wussten alle Angeklagten, dass sie darauf keinen Anspruch hatten.

41

In Ausführung dieses gemeinsamen Tatplanes kam es zu folgenden Taten, wobei alle Opfer, auch die potentiellen, davon ausgingen, dass das überlassene Geld bzw. die Vermögenswerte bis zur baldigen Rückgabe von der Polizei sicher verwahrt werden. Hätten sie den wahren Sachverhalt gekannt, so hätten sie das Geld nicht den jeweiligen Abholer überlassen.

42

Bei der Geldübergabe wurde das von den Opfern regelmäßig in einem Umschlag überreichte Bargeld vom jeweiligen Abholer an deren Wohnungstür (oder bei der Tat 4 in der Nähe der Wohnung) entgegengenommen, allerdings hatte dieser den Umschlag mit dem ergaunerten Geld bzw. die Wertgegenstände umgehend an den in Tatortnähe wartenden Angeklagten Ci. B. weiter zu reichen. Dieser entlohnte sodann aus dem Geldbündel die unmittelbar an der Tat Beteiligten durch Aushändigung von Bargeld, wobei er den jeweiligen Betrag individuell - dies in der Regel je nach Tatbeitrag und Aufwand des Einzelnen - bestimmte, ohne dass dessen Höhe den anderen Mitgliedern jeweils bekannt gegeben wurde. In der Regel erhielten der Abholer pro Einsatz einen Betrag von 800 € und die anderen für ihre Tätigkeiten als Fahrer bzw. Observierer jeweils einen solchen von 500 €. Kam es hingegen nicht zur Tatvollendung, weil die Geldübergabe scheiterte, so gingen alle Bandenmitglieder regelmäßig leer aus. Die verbleibende Tatbeute verwaltete und verwahrte der Angeklagte Ci. B. zugleich für die sich im Ausland aufhaltenden Hintermänner, wobei ihm hieraus ein eigener Anteil zwischen 5 % und 15 %, dies je nach Zahl der bei der einzelnen Tat involvierten Hintermänner, zustand. Aus der Beute beglich er zudem Ausgaben im Zusammenhang mit den Taten (wie Fahrtkosten, Anschaffung der „Wegwerfhandys“ samt SIM-Karten), wobei er sich auch darum zu kümmern hatte, dass nach Absprache mit den Hintermännern der überwiegende Teil an diese ins Ausland, insbesondere in die Türkei weiter geleitet wurde. Bei dringendem Bedarf erhielten die Bandenmitglieder von dem Angeklagten Ci. B. aus den so erbeuteten Geldern auch mal eine Extrazahlung, so wurde z.B. dem Angeklagten L. nach dessen Festnahme aufgrund eines Vollstreckungshaftbefehls wegen einer Ersatzfreiheitsstrafe (s.u. Tat 6) die noch offene Geldstrafe i.H.v. 1.200,00 € bezahlt, damit dieser der Gruppierung für weitere Tateinsätze zur Verfügung stand.

43

Im Einzelnen kam es zu folgenden Taten, wobei der getrennt verfolgte Ce. B. in den aufgeführten Fällen jeweils als Keiler (Anrufer) tätig war:

1)

44

Im Zeitraum vom 31.1.2017 bis zum 1.2.2017 rief der getrennt verfolgte Ce. B. unter Vorspiegelung falscher Polizeieigenschaft und Nennung der Namen „Stein“ oder „Fischer“ bei der damals 83-jährigen E. Sch., A. Straße …/a in … München an. Er gab wahrheitswidrig vor, man habe zwei Rumänen festgenommen, die es als Teil einer Bande auch auf das Vermögen der Geschädigten abgesehen hätten. Die Geschädigte wurde die gesamte Nacht vom 31.1.2017 auf den 1.2.2017 am Telefon gehalten, bis sie am 1.2.2017 von ihrem Bankkonto 26.220 € abhob. Während dieser Zeit waren die Angeklagten Ci. B. und A. am Tatort in München. Während der Angeklagte Ci. B. derjenige war, der den telefonischen Kontakt mit dem getrennt verfolgten Ce. B. hielt, Anweisungen entgegen nahm und weitergab, war es der Angeklagte A., der am 1.2.2017 das Bargeld von der Geschädigten Sch. abholte und sich dabei als Polizeibeamter Stein ausgab.

45

Aus der dem Angeklagten Ci. B. überlassenen Beute erhielt der Angeklagte A. von diesem 500 €.

2)

46

Im Zeitraum vom 12.3. bis 13.3.2017 rief der getrennt verfolgte Ce. B. bei der damals 86-jährigen F. M. B., P. Straße …, in … St. an. Unter Vorspiegelung falscher Polizeieigenschaft und Nennung des Namens „POM Stein“ gelang es ihm und seinen Mittätern von der Geschädigten 54.635 € Bargeld und Schmuck im Wert von 12.650 € zu erlangen. Die Geschädigte hatte das Geld und den Schmuck zu Hause in einem Safe verwahrt, wobei hiervon 10.000,00 € ihrer behinderten Schwester, Frau E., gehörten, welche in einem Heim lebte. Wiederum wurde der Geschädigten durch den Anrufer vorgespiegelt, Täter aus Rumänien hätten es auf ihr Vermögen abgesehen. Die Geschädigte wurde über ca. sieben Stunden am Telefon gehalten, bis gegen 3:45 Uhr in der Nacht der Geldabholer, nämlich der Angeklagte L., bei der Geschädigten auftauchte. Außerdem hielten sich die Angeklagten Ci. B. und Cü. in St. auf, wobei Ci. B. derjenige war, der mit dem getrennt verfolgten Ce. B. den telefonischen Kontakt hielt.

47

Weil der Angeklagte A. verhindert war, war in dieser Nacht der Angeklagte Cü., der dabei Kenntnis von allen wesentlichen Tatinhalten und Abläufen hatte, als Fahrer eingesprungen, um die an der Tat beteiligten Täter bei der Durchführung der Tat bewusst und gewollt zu unterstützen.

48

Aus der dem Angeklagten Ci. B. überlassenen Beute erhielt der Angeklagte L. mindestens 800 € sowie der Angeklagte Cü. für seine Fahrdienste 1.000 €.

3)

49

Am 16.3.2017 und in der Folge bis zum 22.3.2017 rief der getrennt verfolgte Ce. B. unter Vorspiegelung falscher Polizeieigenschaft (Polizei Mö.) und unter Nennung der Namen „Neumann“ und „Höflich“ mehrmals bei der damals 57-jährigen G. H., B. Straße …, in ... Mö. an. Unter Vorspiegelung einer Gefährdung des Vermögens der Geschädigten durch Diebesbanden gelang es ihm und seinen Mittätern von der Geschädigten insgesamt 30.000 € Bargeld in zwei Tranchen (eine Übergabe erfolgte am 17.3.2017 i.H.v. 18.000 € und eine weitere am 22.3.2017 in Höhe von 12.000 € jeweils in ihrer Wohnung in Mö.) zu erlangen. Bei der ersten Geldübergabe hielt der Angeklagte Ci. B. in Tatortnähe in Mö. wie gewohnt den telefonischen Kontakt mit dem getrennt verfolgten Ce. B., während der Angeklagte L. als Abholer der Beute und der Angeklagte Ö. als Observant tätig waren. Beim zweiten Mal waren lediglich die Angeklagten A. als Fahrer, L. als Geldabholer und Ö. als Koordinator nach telefonischer Anweisung des nicht am Tatort anwesenden Angeklagten Ci. B. vor Ort in Mö..

50

Aus der dem Angeklagten Ci. B. überlassenen Beute erhielt der der Angeklagte L. pro Geldabholung jeweils mindestens 800 € sowie einmalig der Angeklagte A. 800 € und der Angeklagte Ö. 500 €.

4)

51

In dem Zeitraum vom 21.3.2017 bis 22.3.2017 rief der getrennt verfolgte Ce. B. bei der damals 70-jährigen M. W., T. Straße …, in … K. an. Unter Vorspiegelung falscher Polizeieigenschaft (Polizei Augsburg) und Nennung des Namens „Neumann“ gelang es dem getrennt verfolgten B. und seinen Mittätern von der Geschädigten 16.000 € Bargeld zu erlangen. Der Geschädigten wurde dabei vorgespiegelt, ihr Name befinde sich auf einer Liste einer rumänischen Einbrecherbande, ihr Konto sei daher von der Staatsanwaltschaft zur Sicherheit gesperrt worden. Man vermute aber Mittäter bei der Bank, weswegen das Geld von dort weggeschafft werden müsse. Die Geschädigte wurde hierfür von 23:00 Uhr bis ca. 9:00 Uhr am nächsten Morgen am Telefon gehalten. Als Täter vor Ort agierten die Angeklagten B., Ö. und A., wobei Letzterer als Fahrer, der Angeklagte Ö. als Observant und der Angeklagte Ci. B. als diejenige Person, die mit dem getrennt verfolgten Ce. B. den telefonischen Kontakt hielt und Anweisungen entgegen nahm und weitergab, fungierte.

52

Aus der dem Angeklagten Ci. B. überlassenen Beute erhielten die Angeklagten A. und Ö. jeweils 500 €.

53

Auf Antrag der Staatsanwaltschaft wurde der in diesem Zusammenhang gegen den Angeklagten L. erhobene Tatvorwurf gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt.

5)

54

Im Zeitraum vom 24.4.2017 bis 26.4.2017 rief der getrennt verfolgten Ce. B. bei der damals 79-jährigen G. I. Z., B. Weg … in … W. an. Unter Vorspiegelung falscher Polizeieigenschaft und Nennung des Namens „Neumann“ versuchte dieser die Geschädigte dazu zu bringen, ihr Bankguthaben i.H.v. 175.000 € oder Teile davon abzuheben und an die als Abholer eingeteilten Angeklagten L. und Ci. B. zu übergeben. Dabei wurde der Geschädigten vorgespiegelt, ihr Name stünde auf der Liste einer rumänischen Einbrecherbande und ihr Vermögen sei daher gefährdet. Die Angeklagten Ci. B. und A. fuhren deswegen am 25.4.2017 von München nach Waiblingen, wo sie zur besseren Überwachung der Geschädigten in deren Briefkasten ein so genanntes Kontakthandy einlegten. Die Angeklagten L. und Ci. B., Ersterer als Fahrer und Abholer, Letzterer als derjenige, der den Kontakt mit dem getrennt verfolgten Ce. B. hielt, begaben sich daraufhin am 26.4.2017 von München aus zur Abholung der Beute mit dem PKW in Richtung Waiblingen. Parallel hierzu sollte die Geschädigte von Ce. B. weitere Anweisungen zur Geldabhebung und Übergabe erhalten. Dazu kam es jedoch wegen der am Vormittag des 26.4.2017 in Tübingen durchgeführten Polizeikontrolle nicht mehr, da der Angeklagte L. dabei festgenommen wurde und die übrigen Beteiligten mit ihrer Entdeckung rechneten (s.u. Tat 6).

6)

55

Im Zeitraum vom 22.4.2017 bis 26.4.2017 rief der getrennt verfolgte Ce. B. parallel zu seinem obigen Anruf bei der Geschädigten Z. in W. (s.o. Tat 5) auch bei der damals 80-jährigen G. E. K., F. Weg … in … T. an. Unter Vorspiegelung falscher Polizeieigenschaft und Nennung des Namens „Neumann“ versuchte der getrennt verfolgten Ce. B. die Geschädigte dazu zu bringen, ihr Bankguthaben i.H.v. 21.000 € abzuheben und an die Angeklagten Ci. B. und L. zu übergeben. Der Geschädigten wurde dabei vorgespiegelt, ein Bankmitarbeiter habe ihre Daten an eine Einbrecherbande weitergegeben.

56

Die Geschädigte hob auch tatsächlich am 26.5.2017 bei einer Bankfiliale in T. 21.000 € Bargeld ab. Zu einer Übergabe des Geldes an die deswegen nach T. gereisten Angeklagten Ci. B. und L. kam es jedoch nach Eingreifen der Kriminalpolizei Esslingen nicht mehr. Die Polizei hatte von einer möglichen Geldübergabe Kenntnis erlangt und beobachtete daher den Tatortbereich. In diesem Zusammenhang wurde gegen 10.25 Uhr das Fahrzeug mit Münchner Kennzeichen, mit welchem die beiden Angeklagten unterwegs waren, kontrolliert. Der Angeklagte L., welcher dabei ohne Fahrerlaubnis am Steuer des PKW angetroffen wurde, wurde wegen eines Vollstreckungshaftbefehls zur Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe in Haft genommen, während der Angeklagte Ci. B. mangels eines konkreten Tatverdachts nicht weiter festgehalten wurde. Allerdings befürchtete der Angeklagte Ci. B., wie auch der über die Polizeiaktion telefonisch informierte Ce. B., Ci. B. sei nunmehr neben dem Angeklagten L. ins Visier der Polizei geraten, weshalb sie von der Vollendung dieser Tat - wie auch von jener der Tat 5 - endgültig Abstand nahmen.

57

Wie üblich hatte der Angeklagte Ci. B. mit dem getrennt verfolgten Ce. B. den telefonischen Kontakt gehalten, während der Angeklagte L. als Fahrer fungierte und als Geldabholer vorgesehen war.

7)

58

Am 31.5.2017 rief der getrennt verfolgte Ce. B. bei der damals 63-jährigen G. A. M. Sch. in … Sch. an. Unter Vorspiegelung falscher Polizeieigenschaft und Nennung des Namens „Stein“ versuchte Ce. B. die Geschädigte dazu bringen, ihr Bankguthaben abzuheben. Hierfür gab er der Geschädigten vor, bei einer festgenommenen rumänischen Einbrecherbande habe man einen Zettel mit der Adresse der Geschädigten gefunden, ihr Vermögen sei daher in Gefahr. Die Telefonverbindung mit der Geschädigten wurde dabei von 23:30 Uhr bis 6:30 Uhr am Morgen aufrechterhalten.

59

Die Geschädigte hob auch tatsächlich am 31.5.2017 bei einer Bankfiliale in Sch. 19.700 € Bargeld ab und übergab es, wie ihr telefonisch vorgegeben, an den diesmal allein vor Ort anwesenden Angeklagten L., der dorthin vom Großraum München aus mit dem Taxi gefahren war. Während der gesamten Tatzeit agierte der Angeklagte Ci. B. als telefonischer Vermittler zwischen Ce. B. und dem Angeklagten L.. Dabei gab er insbesondere Anweisungen von Ce. B. an L. weiter. Nachdem der Angeklagte L. das Geld an der Wohnungstür der Geschädigten entgegengenommen hatte, wurde er beim Einsteigen in das auf ihn in Tatortnähe wartende Taxi von der Polizei, welche den Tatortbereich beobachtet hatte, festgenommen und das bei ihm sichergestellte Geld an die Geschädigte zurück gegeben.

60

Nachtatgeschehen:

61

Nach den Taten machten sich die Opfer Vorwürfe wegen ihrer Leichtgläubigkeit und fühlten sich verunsichert.

62

Der Angeklagte Ci. B. hat aus den Geldbeträgen der Taten 1 bis 4 für sich als Beuteanteil einen Betrag von insgesamt 15.000 € einbehalten. Im Laufe der Hauptverhandlung hat er auf ein Anderkonto seines Verteidigers 30.000 € zum Zweck der Schadenswiedergutmachung überwiesen. Im Ermittlungsverfahren wurde bei ihm ein Geldbetrag von 1.085 € beschlagnahmt, auf dessen Rückzahlung er in der Hauptverhandlung verzichtet hat.

IV.

63

Die Feststellungen zum Werdegang der Angeklagten beruhen jeweils auf ihren glaubhaften Angaben in der Hauptverhandlung, die Feststellungen zu den Vorstrafen auf den Auskünften aus dem Bundeszentralregister sowie zudem beim Angeklagten Ci. B. auf den Gründen des Urteils des Amtsgerichts München vom 19.07.2017.Hinsichtlich der festgestellten Erkrankung des Angeklagten Ci. B. wurden zudem die Bescheinigungen des Klinikums der Universität München vom 12.4.206 und 5.2.2009, jene von Dr. med. P. vom 3.7.2009 sowie die Bescheinigung über den Grad der Behinderung vom 16.1.2013 berücksichtigt.

64

Die Feststellungen zur Sache beruhen - soweit das Geschehen ihren Wahrnehmungsbereich betraf - zunächst auf dem Geständnis der Angeklagten, das diese in der Hauptverhandlung abgelegt haben, nachdem eine Verständigung gemäß § 257 c StPO zustande gekommen war. Dass die Angeklagten L., A. und Ö. ihren Anteil von der Beute jeweils von dem Angeklagten Ci. B. zugeteilt bekamen und dieser Betrag in der Höhe teilweise Schwankungen unterworfen war, ohne dass sie darüber im Bilde waren, in welchem Umfang die jeweils anderen Tatbeteiligten entlohnt wurden, haben diese jeweils glaubhaft geschildert. Zudem berichtete der Angeklagte A., wie er einmal im Tatzeitraum den Angeklagten Ci. B. zu dessen Bruder Ce. B. in die Türkei begleitete, wobei jeder von ihnen erbeutetes Bargeld i.H.v. 10.000 € transportierte, um es Ce. B. in der Türkei zu übergeben. Die Flugkosten für diese Reise wurden dem Angeklagten A. bezahlt, wobei diese Reise auch dazu diente, ihre „ Zusammenarbeit“ im Rahmen der Gruppierung zu intensivieren. Der Angeklagte Ci. B. vermochte nur noch pauschal anzugeben, dass er aus dem Gesamterlös der Taten einen Betrag von insgesamt 15.000 € als eigenen Anteil einbehalten hat. Diese Geständnisse sind zur Überzeugung der Kammer glaubhaft. Dabei war sich die Kammer bei deren Würdigung des Umstands bewusst, dass ein Geständnis der Angeklagten zur Feststellung der jeweiligen Sachverhalte als solches nicht ausreicht, und hat diese deshalb anhand des Ergebnisses der übrigen Beweisaufnahme überprüft.

65

Die Feststellungen beruhen insoweit neben den Geständnissen auch auf den weiteren Beweiserhebungen, wobei sie die geständigen Einlassungen der Angeklagten insbesondere mit den Aussagen des Zeugen KHK K. sowie den aus den polizeilichen Vernehmungsniederschriften ersichtlichen Angaben der Opferzeugen Sch., B., H., W., Z., K. und Sch. abgeglichen hat, die entweder verlesen oder den Angeklagten im Rahmen ihrer Angaben zur Sache ergänzend vorgehalten wurden. Die weitere Beweisaufnahme hat die Geständnisse der Angeklagten bestätigt und insbesondere, soweit es um den sich gleichenden modus operandi (wie die Art und Weise der Kontaktaufnahme durch die Hintermänner, deren detaillierte Anweisungen an die Opfer zur Geldabhebung und -übergabe), die Höhe der verursachten bzw. intendierten Schäden sowie die Tatfolgen ging, ergänzt.

66

Bei den Feststellungen zur Struktur der Gruppierung und ihrer spezifischen Vorgehensweise bei der Durchführung der Taten stützte sich die Kammer neben dem Geständnis der Angeklagten insbesondere auf die glaubhaften Angaben des Zeugen KHK K., der das Ermittlungsverfahren gegen die Angeklagten federführend bearbeitet und sämtliche Unterlagen ausgewertet hat. Dieser Zeuge erläuterte anhand umfangreicher Erkenntnisse insbesondere aufgrund der Auswertung von Verkehrsdaten, den Informationen aus der Telekommunikationsüberwachung, den Feststellungen anlässlich der Festnahmen und Durchsuchungen und unter Berücksichtigung der frühen und umfangreichen Angaben des Angeklagten A., dass sich die von den Geschädigten in ihren polizeilichen Vernehmungen dargestellten Schadensfälle nach Art und Weise der Begehung sowie ihrer Höhe als zutreffend erwiesen haben. Anlass, an der inhaltlichen Richtigkeit dieser Ausführungen zu zweifeln, hat die Kammer nicht, zumal dieser Zeuge ausschließlich beruflich mit der Sache befasst war und die Ermittlungen nach ihrer Einschätzung kompetent geführt und nachvollziehbar erläutert hat.

67

Dass die Angeklagten über kein nennenswertes Vermögen, auch nicht über Bankguthaben verfügen, ergibt sich aus den glaubhaften Schilderungen des mit den Finanzermittlungen betrauten Zeugen KHK W.. Ihm zufolge gab es bei den Angeklagten Ci. B., L. und Ö. Eintragungen im Schuldnerverzeichnis, wobei Gläubigerbefriedigungen bei den Angeklagten L. und Ö. in den letzten Jahren erfolglos blieben. Lediglich beim Angeklagten Ci. B. konnte der genannte Geldbetrag von 1.085 € beschlagnahmt werden. Die bei dessen Verwandten und Bekannten aufgefundenen Bargeldbeträge konnten den hier abzuurteilenden Taten nicht sicher zugeordnet werden.

V.

68

Die Angeklagten haben sich damit wie folgt schuldig gemacht:

69

- der Angeklagte Ci. B. des gewerbs- und bandenmäßigen Betruges gemäß §§ 263 Abs. 1, Abs. 5 StGB in fünf Fällen (Taten 1 - 4, 7) sowie des versuchten gewerbs- und bandenmäßigen Betruges gemäß §§ 263 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 5, 22, 23 Abs. 1 StGB) in zwei Fällen (Taten 5, 6), wobei die Taten zueinander in Tatmehrheit (§ 53 StGB) stehen;

70

- der Angeklagte A. des gewerbs- und bandenmäßigen Betruges gemäß §§ 263 Abs. 1, Abs. 5 StGB in 3 Fällen (Taten 1, 3, 4) sowie des versuchten gewerbs- und bandenmäßigen Betruges gemäß §§ 263 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 5, 22, 23 Abs. 1 StGB (Tat 5), wobei die Taten zueinander in Tatmehrheit (§ 53 StGB) stehen;

71

- der Angeklagte L. des gewerbsmäßig- und bandenmäßigen Betruges gemäß §§ 263 Abs. 1, Abs. 5 StGB in 4 Fällen (Taten 2 - 4, 7) sowie des versuchten gewerbs- und bandenmäßigen Betruges gemäß §§ 263 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 5, 22, 23 Abs. 1 StGB) in zwei Fällen (Taten 5, 6), wobei die Taten zueinander in Tatmehrheit (§ 53 StGB) stehen;

72

- der Angeklagte Ö. des gewerbs- und bandenmäßigen Betruges gemäß §§ 263 Abs. 1, Abs. 5 StGB in 2 Fällen (Taten 3, 4), wobei die Taten zueinander in Tatmehrheit (§ 53 StGB) stehen;

73

der Angeklagte Cü. der Beihilfe zum Betrug gemäß §§ 263 Abs. 1, 27 StGB (Tat 2).

74

Die Angeklagten Ci. B., L., A. und Ö. haben mit ihren Tatbeiträgen nicht nur fremdes Tun gefördert, vielmehr hat sich ihr eigener Tatbeitrag jeweils derart in die gemeinschaftliche Tat eingefügt, dass der Beitrag des einen als Teil der Tätigkeit des anderen und umgekehrt steht, weshalb ihr Handeln nach den gesamten Umständen bei den Taten, bei welchen sie mitgewirkt haben, jeweils als ein mittäterschaftliches im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB einzustufen ist. Es stellt einen typischen Fall des arbeitsteiligen Vorgehens in einer Gruppierung dar, die aufgrund eines gemeinsamen Tatplans jeweils nach dem gleichen Muster Betrügereien begeht, wobei z.B. von einzelnen der Tatort abgesichert, das Geld entgegengenommen oder der Wagen gesteuert wurde, auch wenn von vornherein nicht genau bekannt war, welche Opfer um wie viel Geld gebracht werden sollten. Entscheidend war der allen gemeinsame Wille, mitzunehmen, was möglich war. Obwohl der Angeklagte Ci. B. vor Ort Leiter des „Geldabholer-Teams“ war, so leisteten die anderen - bis auf den Angeklagten Cü. bei seinem einmaligen Einsatz - nicht lediglich nur untergeordnete Beiträge. Auch wenn die Angeklagten L., A. und Ö. nicht prozentual und in geringerem Umfang als der Angeklagte Ci. B. an der Beute beteiligt waren, so hatten sie dennoch ein gewichtiges Tatinteresse, da sie im Falle des Scheiterns der Tat leer ausgingen.

75

Die Angeklagten Ci. B., L., A. und Ö. haben sich zu einer Bande im Sinne des § 263 Abs. 5 StGB zusammengeschlossen, indem sie sich mit dem Willen zur wiederholten Begehung gleichartiger Betrugsdelikte verbunden haben, wobei für eine gewisse Dauer mehrere selbstständige, im einzelnen noch ungewisse Straftaten in Form von Betrugsdelikten begangen werden sollten, was sie dann auch in unterschiedlicher Besetzung in die Tat umgesetzt haben.

76

Dass auch der Angeklagte Cü. Mitglied der Bande war, konnte aufgrund der Beweisaufnahme nicht sicher festgestellt werden, zumal er sich nur an einer einzigen Tat beteiligt hat, dies als Fahrer für den an sich vorgesehenen, aber damals erkrankten Angeklagten A.. Sein Gehilfenvorsatz ist bereits schon deswegen zu bejahen, weil er die Haupttat in ihren wesentlichen Merkmalen kannte und in dem Bewusstsein handelte, durch sein Verhalten das Vorhaben der Haupttäter zu fördern, Einzelheiten der Haupttat brauchte er nicht zu kennen. Bei alledem rechnete er damit und nahm es auch billigend in Kauf, dass das Opfer um einen höheren fünfstelligen Betrag gebracht wird.

77

Ein strafbefreiender Rücktritt der Angeklagten Ci. B., L. und A. vom Versuch gem. § 24 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 StGB lag weder bei der Tat 5 noch bei der Tat 6 vor. Beide Taten wurden ohne Zutun der Beteiligten nicht vollendet, Grund hierfür war vielmehr die in Tübingen durchgeführte Polizeikontrolle mit anschließender Verhaftung des Angeklagten L.. Aus - berechtigter - Angst vor einer Entdeckung nahmen auch die übrigen Beteiligten von der weiteren Ausführung beider Taten Abstand. Ein ernsthaftes Bemühen, von einer Vollendung der Taten abzusehen, bzw. ein Verhinderungswille war bei keinem der Beteiligten vorhanden.

VI.

1)

a)

78

Für die Festsetzung der gegen die Angeklagten Ci. B., A., L. und Ö. zu verhängenden Einzelstrafen hat die Kammer, soweit diese an den einzelnen Taten mittäterschaftlich mitgewirkt haben, für die vollendeten gewerbs- und bandenmäßigen Betrugsdelikte (Taten 1 - 4 und 7) jeweils den Strafrahmen des § 263 Abs. 5 1. HS StGB und bei den Taten, bei welchen lediglich ein Versuch vorliegt (Taten 5 und 6), von der Möglichkeit der Strafrahmenverschiebung gem. §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB Gebrauch gemacht und den gemilderten Strafrahmen des §§ 263 Abs. 5 HS 1, 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB zugrunde gelegt.

79

Bei keiner der Taten handelt es sich um einen minder schweren Fall im Sinne des. § 263 Abs. 5 HS 2 StGB, und zwar auch dann nicht, wenn man zusätzlich zu den vorhandenen unbenannten Milderungsgründen berücksichtigt, dass die Taten 5 und 6 im Versuchsstadium stecken geblieben sind.

80

Für die Entscheidung, ob jeweils ein minder schwerer Fall angenommen werden kann, ist maßgebend, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle so sehr abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Erforderlich ist eine Gesamtbetrachtung, bei der alle Umstände und Aspekte herangezogen und gewürdigt worden sind, die für die Wertung der Taten und der Täter in Betracht kommen, gleichgültig ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen.

81

Die Kammer hat hierbei tatübergreifend zu Gunsten der Angeklagten berücksichtigt, dass

82

- sie umfassend geständig waren und dadurch den zum Teil hoch betagten Opfern eine Vernehmung in der Hauptverhandlung, welche teils mit einer längeren Anreise verbunden gewesen wäre, ersparten und dadurch das Verfahren erheblich verkürzten,

83

- ihre finanzielle Situation jeweils angespannt war,

84

- die Hemmschwelle im Laufe der Tatserie sukzessive gesunken ist,

85

- sie nur einzelne Handlungsakte, wie z.B. die Rolle des Fahrers, des Absicherers, Geldabholers innehatten, wenngleich dies ein notwendiger Bestandteil arbeitsteiligen Vorgehens ist,

86

- sie diejenigen waren, die als im Vordergrund Agierende sich einem höheren Festnahme- und Strafverfolgungsrisiko aussetzten als die vom Ausland aus tätigen Hintermänner,

87

- sie im Gegensatz zu den Hintermännern nur in einem wesentlich geringeren Umfang an der Tatbeute beteiligt waren, wie es insbesondere bei den Angeklagten L., A. und Ö. der Fall war,

88

- die Einziehung des Wertersatzes des Beuteanteils jeweils angeordnet wurde, den die Angeklagten durch die Taten erlangt haben, was diese insbesondere deswegen zu spüren bekommen, weil sie das Geld inzwischen überwiegend verbraucht haben,

89

- zudem - im Fall Nr. 7 die Betrugsbeute an die Geschädigte unmittelbar nach der Tat zurückgelangt ist, wenn auch durch Zutun der Polizei,

90

- beim Angeklagten Ci. B. zudem die Dauer der bis zur Hauptverhandlung verbüßten Untersuchungshaft, seine erhöhte Haftempfindlichkeit aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung, seine Zahlung von 30.000 € im Laufe der Hauptverhandlung als Schadenswiedergutmachung für die Opfer, sein erklärter Verzicht auf die Rückgabe der bei ihm beschlagnahmten1.085,00 € sowie die Anordnung der Einziehung des jeweiligen Wertersatzes aus der Tatbeute, welche er überwiegend nicht mehr hat, zumal er wesentliche Teile davon an die Hintermänner weiter leitete.

91

- beim Angeklagten A. sein strafloses Vorleben sowie sein bereits in einem frühen Stadium des Ermittlungsverfahrens abgelegtes, umfassendes Geständnis einschließlich seiner Angaben über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus, wobei insbesondere zu berücksichtigen war, dass die Tat 1 ohne seine Angaben kaum aufzuklären gewesen wäre, sowie der Umstand, dass er in dieser Sache - wenn auch nur kurze - Zeit in Untersuchungshaft verbringen und danach den Meldeauflagen im Zusammenhang mit der Außervollzugsetzung des Haftbefehls nachkommen musste,

92

- beim Angeklagten L. der Umstand, dass er bis zur Hauptverhandlung längere Zeit in Untersuchungshaft verbringen musste,

93

- beim Angeklagten Ö., dass er aufgrund seiner Suchtmittelabhängigkeit auf die Einnahmen aus den Taten angewiesen war und er bis zur Hauptverhandlung längere Zeit in Untersuchungshaft verbringen musste.

94

Hingegen war nachteilig zu bedenken, dass

95

- in den Taten eine hohe Professionalität und erhebliche kriminelle Energie zum Ausdruck gekommen ist, wobei die überregional agierenden Angeklagten sich bewusst das eher vorgerückte Alter ihrer Opfer und die regelmäßig damit einhergehende höhere Vertrauensseligkeit und Wehrlosigkeit zu Nutze machten, durch die Einrichtung von Standleitungen bewusst deren Kontaktaufnahme zu Verwandten und Freunden unterbanden und nicht davor zurück schreckten, dass die zu erlangenden Gelder und Vermögenswerte möglicherweise die wesentlichen Ersparnisse dieser Personen ausmachten; nach einem detailliert abgesprochenen Tatplan verwendeten sie bei der Tatausführung zur Kommunikation nur so genannte „Wegwerfhandys“, welche unter Verwendung falscher Personalien angemeldet waren; zudem beherrschten sie die Technik, ihre Opfer mit gespooften Telefonnummern anzurufen, um Zweifel an der vorgetäuschten Identität des Anrufenden nicht aufkommen zu lassen,

96

- die Begehungsweise auf eine Vielzahl von Taten und eine hohe Beute ausgerichtet war, wobei es auch tatsächlich zu nicht unbeträchtlichen, regelmäßig im fünfstelligen Bereich liegenden Schäden kam, auch wenn den einzelnen Angeklagten nur wesentlich geringere Beträge aus dem so erbeuteten Geld jeweils zugeflossen sind,

97

- zudem , dass

98

- der Angeklagte Ci. B. als zentrales Verbindungsglied zwischen den Hintermännern in der Türkei und den Bandenmitgliedern in Deutschland agierte, wobei er die Aufstellung des jeweils einzusetzenden Teams von Mal zu Mal organisierte, die detaillierten telefonischen Anweisungen von Ce. B. in Tatortnähe entgegennahm und als Kassenverwalter fungierte, indem er am Tatort die gesamte Beute entgegennahm, den Mittätern jeweils noch vor Ort ihren Beuteanteil aushändigte, aus der Kasse den Aufwand für die Taten (wie Fahrtkosten) beglich und dafür Sorge trug, dass der wesentliche Anteil nach und nach an die Hintermänner im Ausland weiter geleitet wurde; nachteilig waren zudem seine Vorstrafen zu berücksichtigen, sowie der Umstand, dass er trotz offener Bewährung und Hafterfahrung, wenn auch nicht einschlägig, mit rascher Geschwindigkeit rückfällig wurde,

99

- der mehrfach vorbestrafte und trotz Hafterfahrung rückfällige Angeklagte L. innerhalb der Bande ein wichtige Rolle einnahm, da er als „geeigneter“ Geldabholer nicht ohne Weiteres durch andere Bandenmitglieder ersetzbar war und selbst zum weiter gehenden oder alleinigen Einsatz bereit war, wenn andere Bandenmitglieder verhindert waren (so stellte er sich bei den Taten 5 bis 7 trotz nicht vorhandener Fahrerlaubnis als Fahrer zur Verfügung und übernahm bei der Tat 7 vor Ort auch alle übrigen Aufgaben),

100

- der Angeklagte A. ein wichtiges Bandenmitglied war, was durch seine Einsetzbarkeit in verschiedenen Funktionen (Fahrer, Geldabholer) belegt wird und nicht zuletzt durch seinen Türkeibesuch beim gesondert verfolgten Ce. B. unterstrichen wurde,

101

- der Angeklagte Ö. vielfach vorbestraft ist, dies auch wegen Diebstahls, Betrugs und eines Raubdeliktes, weshalb er mehrfach Haftstrafen verbüßen musste, was ihn allerdings nicht vor Rückfall bewahrt hat.

102

Unter Abwägung dieser für und gegen die Angeklagten sprechenden Umstände hielt die Kammer es in keinem der Fälle für angebracht, einen minder schweren Fall anzunehmen.

103

Hinsichtlich derjenigen benannten Taten, in denen lediglich ein Versuch vorliegt, hat die Kammer zudem geprüft, ob die zusätzliche Berücksichtigung dieses vertypten Milderungsgrundes die Annahme eines minder schweren Falles rechtfertigt, dies jedoch nach erneuter Gesamtwürdigung im Ergebnis ebenfalls verneint.

104

Im Fall 5 war zu bedenken, dass die Versuchsbemühungen der Täter bereits weit gediehen waren, so hatte man die Geschädigte über viele Stunden am Telefon gehalten und psychologischen Druck ausgeübt, damit sie ihre Ersparnisse von der Bank abhebt, zudem hatten die Angeklagten Ci. B. und A. eine längere Autofahrt auf sich genommen, um der Geschädigten ein Mobiltelefon in den Briefkasten einzuwerfen, weil man dadurch das Verhalten der Geschädigten bei und nach der Geldabhebung besser kontrollieren und anleiten wollte. Bei der Tat 6 waren die Tatbemühungen der Täter bereits so weit gediehen, dass diese kurz vor der Vollendung stand: nur dem Eingreifen der Polizei in Tatortnähe ist es zu verdanken, dass die Abholung des Geldes, welches das Opfer bereits bereit hielt, scheiterte.

105

Die Kammer hat jedoch in all diesen Fällen von der Möglichkeit der Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB Gebrauch gemacht.

b)

106

Für die Findung der Strafe hinsichtlich des Angeklagten Cü. ist die Kammer vom Regelstrafrahmen des besonders schweren Falles des § 263 Abs. 3 StGB ausgegangen, wobei dieser gemäß §§ 27 Abs. 2 S. 2, 49 Abs. 1 StGB zu mildern war.

107

Zur Ahndung des Unrechts ist beim Angeklagten Cü. vom Regelfall des § 263 Abs. 3 Nr. 2 StGB auszugehen, wobei keine Ausnahme von diesem Regelfall vorliegt und zwar selbst dann nicht, wenn man zusätzlich zu den vorhandenen unbenannten Milderungsgründen berücksichtigt, dass der Angeklagte lediglich als Gehilfe gem. § 27 StGB tätig war. Dies ergibt die vorgenommene Gesamtbetrachtung, bei der alle Umstände und Aspekte herangezogen und gewürdigt worden sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen.

108

Nicht übersehen worden dabei ist, dass das Vorliegen eines benannten Milderungsgrundes im Sinne von § 49 Abs. 1 bereits für sich allein geeignet sein und Anlass geben kann, trotz Vorliegens eines Regelbeispiels einen besonders schweren Fall zu verneinen und dass zu Gunsten des Angeklagten Cü. hinzu kommt, dass dieser nach anfänglichem Schweigen in der Hauptverhandlung umfänglich geständig war, die Tat bereut und keinen besonders hohen Anteil aus der Tatbeute erhalten hat.

109

Dennoch hebt sich die Schuld des Angeklagten Cü. nicht so deutlich vom Regelfall des § 263 Abs. 3 Nr. 2 StGB (Herbeiführung eines Vermögensverlusts großen Ausmaßes) ab, da - was der Angeklagte mit seinem Gehilfenbeitrag billigend in Kauf genommen hat - das bzw. die Opfer bei der Tat um einen fünfstelligen Betrag, welcher deutlich über 50.000 € lag, geschädigt wurden.

110

Auch wenn eine eigene gewerbsmäßige Ausrichtung des Handelns des Angeklagten Cü., welches als besonderes persönliches Merkmal im Bezug auf das Handeln des Gehilfen selbst und nicht auf die Haupttat vorliegen muss (§§ 28 Abs. 2 StGB, 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB), nicht feststellbar war, so war er, auch wenn er nicht über alle Details des komplexen Tatplans und der Bandenabrede eingeweiht war, sich dennoch darüber im Bilde, dass die Tat hoch professionell und mit erheblicher krimineller Energie ausgeführt wurde Zudem musste zu seinem Nachteil bedacht werden, dass der Angeklagte mehrere Vorstrafen hat, auch wenn diese nicht einschlägig sind und bislang lediglich zur Verhängung von Zuchtmitteln, auch Jugendarrest führten. Schließlich wirkte sich nachteilig aus, dass der Angeklagte Cü. durch seinen Tatbeitrag den Haupttätern die notwendige Mobilität verschaffte und damit die Tatbegehung in St., welches in einiger Entfernung zum Großraum München liegt, wo die Angeklagten wohnen, erst ermöglichte.

2)

111

Innerhalb der genannten Strafrahmen sieht die Kammer unter Abwägung aller bereits genannten für und gegen die Angeklagten sprechenden Umstände - sowie unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Rolle am Tatort (Organisator, Geldabholer, Fahrer, Absicherer) sowie des Wertes der jeweils erlangten Beute, einschließlich der Höhe der eingezogenen und bei den Angeklagten nicht mehr vorhandenen Geldbeträge - folgende Einzelstrafen als tat- und schuldangemessen an:

112

Hinsichtlich des Angeklagten Ci. B.:

113

- bzgl. der Tat 1: eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren,
- bzgl. der Tat 2: eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten,
- bzgl. der Tat 3: eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten,
- bzgl. der Tat 4: eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten,
- bzgl. der Taten 5 und 6: jeweils eine Freiheitsstrafe von einem Jahr,
- bzgl. der Tat 7: eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten;

114

Hinsichtlich des Angeklagten A.:

115

- bzgl. der Tat 1: eine Freiheitsstrafe von einem Jahr,
- bzgl. der Taten 3 und 4: jeweils eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten,
- bzgl. der Tat 5: eine Freiheitsstrafe von zehn Monaten;

116

Hinsichtlich des Angeklagten L.:

117

- bzgl. der Tat 2: eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren,
- bzgl. der Tat 3: eine Freiheitsstrafe von einem Jahren und zehn Monaten,
- bzgl. der Taten 5 und 6: jeweils eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten,
- bzgl. der Tat 7: eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten;

118

Hinsichtlich des Angeklagten Ö.:

119

- bzgl. der Tat 3: eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten,
- bzgl. der Tat eine Freiheitsstrafe von einem Jahren und neun Monaten;

120

Hinsichtlich des Angeklagten Cü. für die Tat 2 eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten.

3)

121

Aus diesen Einzelstrafen hat die Kammer bei den Angeklagten Ci. B., A., L. und Ö. nach §§ 53, 54 StGB ausgehend jeweils von der höchsten verwirkten Einzelstrafe unter nochmaliger Gewichtung der oben angeführten Umstände und der Berücksichtigung der Auswirkungen der Strafe auf das zukünftige Leben der Angeklagten auf folgende Gesamtfreiheitsstrafen erkannt, wobei auch gesehen wurde, dass es sich bei den Taten um serienmäßig begangene Einzeltaten gehandelt hat, bei denen der Seriencharakter bereits in die Findung der Einzelstrafen Eingang gefunden hat und daher bei der Gesamtstrafenbildung lediglich eine maßvolle Erhöhung geboten war:

122

- bei dem Angeklagten Ci. B. eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren,
- bei dem Angeklagten A. eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren,
- bei dem Angeklagten L. eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren,
- bei dem Angeklagten Ö. eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten,

123

Die jetzt abgeurteilten Taten hat der Angeklagte Ci. B. begangen, bevor die letzte tatrichterliche Sachentscheidung im Strafverfahren wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis durch das Amtsgericht München am 19.7.2017 erfolgte. Die damals verhängte Freiheitsstrafe von vier Monaten war mit den dieser Entscheidung zugrunde liegenden Einzelstrafen ursprünglich gesamtstrafenfähig, kann aber nicht mehr nachträglich mit einbezogen werden, weil die Freiheitsstrafe von 4 Monaten schon vollständig vollstreckt und damit nach § 55 Abs. 1 StGB erledigt ist. Der Nachteil, der dem Angeklagten Ci. B. dadurch entstanden ist, ist bei der Bemessung der jetzt gegen ihn festgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe ausgeglichen worden.

4)

a)

124

Die Vollstreckung der gegen den Angeklagten A. verhängten Gesamtfreiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

125

Die Kriminalprognose ist günstig (§ 56 Abs. 1 StGB), weil die Erwartung besteht, dass der bislang nicht vorbestrafte und umfassend geständige Angeklagte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs nicht mehr straffällig werden wird. Dabei wurde auch berücksichtigt, dass der Angeklagte zur umfassenden und selbstkritischen Tataufarbeitung bereit war, indem er bereits in einer frühen Phase des Ermittlungsverfahrens umfassende Angaben gemacht hat, die nicht lediglich von taktischen Erwägungen geleitet waren.

126

Nach der Gesamtbetrachtung von Tat und Persönlichkeit des Angeklagten liegen unter Berücksichtigung der Strafmilderungs- und Strafschärfungsgründe auch besondere Umstände vor, die eine Strafaussetzung trotz des erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts der Taten, der sich in der Strafhöhe widerspiegelt, als nicht unangebracht erscheinen lassen (§ 56 Abs. 2 StGB). Nicht außer Betracht bleiben kann nämlich insbesondere, dass der Angeklagte ein zuvor unbescholtenes Leben geführt hat, er bereits in einer frühen Phase des Ermittlungsverfahrens ein umfassendes Geständnis abgelegt und durch seine Angaben auch einen darüber hinausgehenden Aufklärungsbeitrag geleistet hat. Auch musste bedacht werden, dass er in dieser Sache sich für kurze Zeit in Untersuchungshaft befunden hat.

127

Die Verteidigung der Rechtsordnung gebietet die Vollstreckung der Strafe nicht (§ 56 Abs. 3 StGB).

b)

128

Die Vollstreckung der gegen den Angeklagten Cü. verhängten Freiheitsstrafe konnte gemäß § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden.

129

Die prognostische Zukunftsbeurteilung ist auf der Grundlage einer Gesamtbewertung von Tat und Täterpersönlichkeit getroffen worden. Dabei wurde nicht übersehen, dass sich der Angeklagte in der Vergangenheit teilweise als labil und unzuverlässig erwiesen hat, andererseits hat er bei den hier abzuurteilenden Tatserie lediglich in einem Fall eine eher untergeordnete Rolle gespielt, seine Tat gestanden und bereut. Nachdem er bislang noch keine Haftstrafe verbüßt hat, ist zu erwarten, dass er sich bereits die Verurteilung zur Warnung dienen lassen wird, ohne dass es der Vollstreckung der Strafe bedarf.

130

Die Verteidigung der Rechtsordnung gebietet die Vollstreckung der Strafe nicht (§ 56 Abs. 3 StGB).

VII.

131

Die Einziehung des Wertes des jeweils aus den Taten Erlangten zum Nachteil der Angeklagten beruht auf §§ 73, 73 c StGB.

132

Dabei wurde zum Nachteil jedes Angeklagten grundsätzlich nur das eingezogen, was der jeweilige Beteiligte selbst tatsächlich erlangt hat, d.h. nur insoweit, als der Betreffende zumindest zeitweise die faktische wirtschaftliche Mitverfügungsgewalt über den Taterlös inne hatte.

133

Hinsichtlich des jeweiligen Geldabholers wurde keine Mitverfügungsgewalt an den von den Opfern entgegengenommenen und umgehend in Tatortnähe an den Angeklagten Ci. B. überlassenen Geldbeträgen bzw. Wertgegenständen angenommen, da die Abholer insoweit lediglich als Bote ohne eigene Entscheidungskompetenz und tatsächliche Einwirkungsmöglichkeit fungierte. Dieser wusste in der Regel nicht, wie viel Geld sich in den von den Opfern überreichten Umschlägen befand. Der kurzfristige und vorübergehende Transport der Beute bis zu dem Angeklagten Ci. B. stellte demnach keinen Vermögenszufluss für den Geldabholer dar (vgl. BGH NStZ-RR 2014, 44).

134

Hingegen war eine wirtschaftliche Mitverfügungsgewalt des Angeklagten Ci. B. hinsichtlich der vereinnahmten Tatbeute (mit Ausnahme jener aus der Tat 7, welche umgehend nach der Tatvollendung von der Polizei sichergestellt und an das Opfer zurück gegeben wurde) neben den an der Tat Beteiligten bzw. den Hintermännern insoweit anzunehmen, als er aus der Beute Mittätern Teile hiervon überlassen hat. Die an den Taten Beteiligten waren damit einverstanden, dass der Angeklagte Ci. B. zunächst die gesamte Beute an sich nimmt und über die Aushändigung von Beuteteilen an andere Teilnehmer entscheidet und diese vornimmt. Im Einvernehmen mit den beteiligten Hintermännern kam ihm auch die Aufgabe zu, das erbeutete Geld bzw. die durch die Taten erlangten Vermögenswerte in Deutschland zu verwalten. So oblag ihm außer der Auszahlung des Beuteanteils an die vor Ort Beteiligten die Verwaltung der so erbeuteten Gelder in Deutschland, die Begleichung von Tataufwendungen sowie die Organisation des Transfers der übrigen Gelder nach dem Einbehalt seines Beuteanteils an die Hintermänner ins Ausland. Deswegen wurde bei ihm die Gesamtheit des Erlangten aus den Taten 1 bis 4, nämlich der Betrag in Höhe von 139.505,00 € als eingezogen erklärt (vgl. zur Mitverfügungsgewalt BGH NStZ 2003, 422), ohne dass tatbezogene Aufwendungen in Abzug gebracht wurden.

135

Dabei wurde eine gesamtschuldnerische Haftung hinsichtlich jener darin enthaltenen Teilbeträge angeordnet, bei welchen die wirtschaftliche Verfügungsgewalt zunächst bei dem Angeklagten Ci. B. und nach Auskehrung des Beuteanteils bei den jeweiligen Tatbeteiligten begründet wurde, nämlich i.H.v. 3600 € bei dem Angeklagten L., i.H.v. 2100 € bei dem Angeklagten A. und i.H.v. 1000 € jeweils bei den Angeklagten Ö. und Cü. (zur gesamtschuldnerischen Haftung von Mittätern je nach wirtschaftlicher Mitverfügungsgewalt vgl. BGH NStZ 2010, 390, Köhler/Burkhard NStZ 2017, 665, 669).

136

Wegen der Beschaffenheit des Erlangten (Vermischung von Geld, §§ 947, 948 BGB) ist nur noch die Einziehung des Wertes des Tatertrages gemäß § 73 c möglich. Nachdem auch die durch die Tat erlangten Schmuckstücke nicht mehr auffindbar waren, ist nur deren Wert gemäß § 73 c StGB einzuziehen, wobei dieser anhand den detaillierten und für die Kammer glaubhaften Angaben des Opfers gegenüber der Polizei gem. § 73 d Abs. 2 StGB geschätzt wurde.

137

Soweit dem Angeklagten L. durch den Angeklagten Ci. B. im Zusammenhang mit der Begehung der Taten 5 und 6 die Geldstrafe i.H.v. 1.200 € bezahlt wurde, hat die Kammer diese Zahlung als einen Vorteil gewertet, welcher diesem als Gegenleistung für sein rechtswidriges Handeln gewährt und somit als „für die Tat“ erlangt im Sinne des § 73 StGB einzustufen ist.

138

Die Aufwendungen, welche für die Begehung der rechtswidrigen Taten erforderlich waren, wie z.B. die Benzinkosten für die Fahrten vom Wohnort der Tatbeteiligten zum Tatort, blieben gem. § 73 d Abs. 1 S. 2 StGB jeweils außer Betracht.

139

Von einer erweiterten Vermögensabschöpfung nach § 73 a StGB bezüglich der bei dem Angeklagten Ci. B. beschlagnahmten 1085 € hat die Kammer abgesehen, nachdem nicht aufzuklären war, ob das Geld aus den hier abzuurteilenden Taten oder aus anderen vergleichbaren rechtswidrigen Taten herrührt und dieser auf die Rückgabe des Geldes verzichtet hat. Dieser Betrag ist, da er aus den hier abzuurteilenden Taten stammen kann, mit dem zu seinem Nachteil angeordneten Einziehungsbetrag zu verrechnen. Mit der Zahlung von 30.000 € auf ein Anderkonto seines Verteidigers zum Zweck der Schadenswiedergutmachung wurden die Ansprüche der Verletzten zwar noch nicht befriedigt, einer Teilerfüllung steht aber nichts mehr im Wege, weshalb auch dieser Betrag auf die zu seinem Nachteil angeordnete Einziehung anzurechnen ist.

140

Die Einziehung der Tatbeute aus der Tat 7 war nicht gemäß §§ 73, 73 c StGB anzuordnen, da an dieser keiner der Beteiligten die Verfügungsgewalt erlangt hatte, weil das erbeutete Geld dem Angeklagten L. als Geldabholer unmittelbar nach der Tat durch die Polizei abgenommen und dem Opfer zurückgegeben wurde.

VIII.

141

Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 StPO.