Dieselabgasskandal: Schadensersatzanspruch nur bei kausalem Schaden; Darlegungslast im Rahmen des Vorteilsausgleichs
KI-Zusammenfassung
Der Käufer eines gebrauchten Mercedes Vito (Kauf 03/2019) verlangte im Dieselkomplex deliktischen Schadensersatz Zug um Zug gegen Rückgabe. Das LG Stuttgart wies die Klage ab, weil es zum einen an schlüssigem Vortrag/Beweis zum Kilometerstand für die Vorteilsausgleichung fehlte und zum anderen Kausalität bzw. ein kausaler Schaden beim Kauf 2019 nicht feststanden. Angesichts der bereits allgemein bekannten Dieselvorwürfe auch gegen den Hersteller sei nicht überzeugt, dass der Kläger bei Hinweis auf eine unzulässige Abschalteinrichtung nicht gekauft hätte; außerdem sei eine Stilllegungsgefahr 2019 nicht als allgemeiner Erfahrungssatz tragfähig dargetan. Fragen der Aktivlegitimation durch AGB-Abtretung und das Vorliegen konkreter Abschalteinrichtungen konnten daher offenbleiben.
Ausgang: Klage auf deliktischen Schadensersatz im Dieselkomplex als unbegründet abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Beruft sich der Schädiger auf Vorteilsausgleichung, kann den Geschädigten hinsichtlich in seiner Sphäre liegender Tatsachen eine sekundäre Darlegungslast treffen.
Der Kläger trifft im Rahmen des Vorteilsausgleichs eine sekundäre Darlegungslast zum aktuellen Kilometerstand seines Fahrzeugs, wenn dieser zwischen Klagevortrag und späterer Angabe widersprüchlich ist und der Beklagte deshalb substantiiert bestreitet.
Eine schadensersatzrechtliche Haftung wegen sittenwidriger Schädigung setzt voraus, dass feststeht, der Käufer hätte den Vertrag bei Kenntnis der maßgeblichen Umstände nicht geschlossen (haftungsbegründende Kausalität).
Für den Erwerb eines Fahrzeugs im Jahr 2019 kann ein auf eine drohende Betriebsuntersagung gestützter Erfahrungssatz zur Unvernünftigkeit des Vertragsschlusses entfallen, wenn nach den Umständen die Erwartung behördlicher Stilllegungen typischerweise nicht besteht und Rückrufe regelmäßig durch Updates abgearbeitet werden.
Eine pauschal behauptete Wertminderung genügt nicht, wenn nicht nachvollziehbar dargelegt wird, dass sie gerade auf (unterstellte) unzulässige Abschalteinrichtungen und nicht auf allgemeine Marktfaktoren beruht.
Leitsatz
1. Im Rahmen des Vorteilsausgleichs trifft den Kläger eine sekundäre Darlegungslast wegen des aktuellen Kilometerstandes seines Fahrzeugs. (Rn.44) (Rn.46)
2. Zur Frage, ob durch den Kauf eines Fahrzeugs mit unzulässiger Abschalteinrichtung im Jahre 2019 beim Käufer ein kausaler Schaden verursacht wird (hier ausnahmsweise verneint). (Rn.53)
Orientierungssatz
1. Im Dieselabgasskandal fehlt es an einer Kausalität zwischen sittenwidrigem Verhalten und Schaden, wenn zur Überzeugung des Gerichts nicht feststeht, dass der Käufer bei einem expliziten Hinweis des Herstellers auf das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung den PKW im Frühjahr 2019 nicht gekauft hätte. Im März 2019 war der Dieselskandal schon länger bekannt, und zwar nicht nur in Bezug auf den Volkswagen-Konzern, der im September 2015 eine entsprechende Ad-hoc-Mitteilung veröffentlicht hatte, sondern über die Presse auch in Bezug auf Verdachtsmomente gegen Mercedes. Hat diese Mitteilung den Käufer nicht vom Kauf eines Mercedes-Benz Vito Tourer abgehalten, so hat er keinen Anspruch auf Schadensersatz. (Rn.55)
2. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Die Berufung vor dem OLG Stuttgart (23 U 1863/21) ist zurückgenommen worden.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird auf 24.996,17 € festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger macht Ansprüche im Zusammenhang mit dem sog. Dieselskandal geltend.
Der Kläger kaufte am 8.3.2019 von der A. GmbH einen gebrauchten PKW Mercedes-Benz Vito Tourer, Motor OM 651, Emissionsklasse Euro 6, Kilometerstand 56.300, Erstzulassung 20.6.2017, für 27.727 €.
Den Kaufpreis finanzierte er über ein Darlehen bei der Mercedes-Benz-Bank. In den AGB hat er an die Bank unter Z. II. 2 diverse Ansprüche abgetreten (die Parteien streiten, ob er wirksam auch die streitgegenständlichen Ansprüche abgetreten hat).
Das Fahrzeug ist von einem - von der Beklagten angegriffenen und nicht bestandskräftigen - Rückruf des Kraftfahrtbundesamtes (KBA) betroffen, in dem die Ausgestaltung des SCR-Systems moniert wird.
Am 6.10.2020 machten die Klägervertreter Ansprüche geltend. Das lehnte die Beklagte ab.
Der Kläger behauptet,
die Abgasreinigung erfolge in Bezug auf den Ausstoß von NOx im Rahmen einer Abgasrückführung (AGR).
Zur Einhaltung der strengen Grenzwerte der Euro 6 Norm werde auch eine Abgasnachbehandlung durchgeführt (selective catalytic reduction, SCR). Der dabei verwendete Zusatzstoff AdBlue reagiere mit schädlichem Stickoxid zu ungefährlichem Stickstoff und Wasser. Eine dauerhaft ausreichende Dosierung von AdBlue setze aber einen großen Tank hierfür oder häufiges Nachfüllen voraus und führe zu Problemen, u.a. zu Ablagerungen, weshalb die Beklagte unter Vermeidung aufwändigerer Technik eine Software verwende, die nur unter Testbedingungen „ordentlich“ AdBlue zuführe, aber nicht im Realbetrieb. Mit einem vorgesehenen Verbrauch von 1l AdBlue auf 1.000 km sei eine ausreichende Abgasnachbehandlung nicht machbar, denn realistisch seien 4-6% des Dieselverbrauchs.
Insgesamt finde eine ausreichende Abgasreinigung nur auf dem Prüfstand statt; außerhalb des NEFZ werde der maßgebliche Grenzwert der Euro 6 Norm für Stickoxid von 80 mg/km überschritten.
Das im Rahmen der FSM aufgespielte Softwareupdate führe zu anderen Problemen (Bl. 53).
Die Überschreitung der Grenzwerte außerhalb des NEFZ ergebe sich bezüglich vergleichbarer Fahrzeugmodelle der Beklagten aus Messungen des Umweltbundesamts und der TU Graz, der Deutschen Umwelthilfe (DU), dem Bericht der Untersuchungskommission Volkswagen, aus Messungen des KBA und englischen Prüfungen. Die Messungen hätten für die ganze Fahrzeugflotte der Beklagten Aussagekraft.
Grund für die Überschreitung der Werte außerhalb des NEFZ seien unzulässige Abschalteinrichtungen. Die offensichtlichste sei das sog. Thermofenster, das außerhalb des Temperaturbereichs des NEFZ von 20-30°C die AGR reduziere.
Weitere Abschalteinrichtungen würden ebenfalls den NEFZ erkennen und die AGR außerhalb seiner Parameter reduzieren, nämlich: bei einer Drehzahl >2.500 Umdrehungen/min. (Ausschaltung bei >3.000); bei einer Leistung >34 kW; bei einer Fahrzeit >20 Minuten; bei einer Geschwindigkeit >130 km/h (Ausschaltung bei >150 km/h); keine Nebenverbraucher; bei 11 km Fahrt ohne Lenkradbewegung; beim Drücken der Tastenkombination „Prüfstandmodus“.
US-amerikanische Behörden hätten bei ihren Untersuchungen weitere Softwarefunktionen entdeckt mit den Namen Bit 13, Bit 14 und Bit 15 (schalte die Abgasreinigung nach 26 km ab). Das sei auch im hier streitgegenständlichen Fahrzeug der Fall. Dazuhin sei der Slipguard (erkenne anhand von Geschwindigkeit und Beschleunigungswerten, ob das Fahrzeug im NEFZ ist) programmiert. Zudem werde die Vorbereitung des Fahrzeugs (Konditionierung) für den Prüfstand/NEFZ erkannt und der NEFZ.
Zudem verwende die Beklagte auch eine Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung. Es liege z.B. ein Gutachten vor aus einem anderen Verfahren (Anlage K C 11, Bl. 133) zu einem E 250 CDI. Die Regelung sei auch im streitgegenständlichen Pkw programmiert worden. Verwandt damit sei eine Kühlerjalousie-Regelung (Bl. 139). Die Regelung bewirke, dass im streitgegenständlichen Pkw während des NEFZ Zyklus an kritischen Stellen eine künstlich erhöhte Kühlung des Motors stattfinde und hierdurch eine erhöhte Abgasreinigung stattfinde, die ausschließlich auf die Reduzierung der NOx-Emissionen im NEFZ Zyklus ausgelegt sei (wie eine Kippschalterlogik).
Das OBD (On Board Diagnose-System) melde die Reduzierung oder Abschaltung der Abgasreinigung nicht, sei also manipuliert.
Der Vorstand der Beklagten sei informiert gewesen. Alternative Lösungen wären möglich, aber teuer gewesen, weshalb die strategische Entscheidung für flottenübergreifenden Betrug gefallen sei.
Die Beklagte habe im Typgenehmigungsverfahren die Abschalteinrichtungen dem KBA verheimlicht und dieses getäuscht.
Die Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs betrage durchschnittlich 500.000 km.
Der Kilometerstand zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 22.102.2020 habe 100.000 km betragen, zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 05.01.2021 81.135 km. Nachträglich hat der Kläger behauptet, die erstgenannte Zahl beruhe auf einem „Übertragungsfehler“.
Der Kläger meint,
Grenzwerte müssten auch außerhalb des NEFZ eingehalten werden, da sei mit ggf. höherem Aufwand auch technisch machbar.
Die Abschalteinrichtungen seien alle unzulässig.
Der Kläger habe einen Schaden erlitten, da das Fahrzeug mangelhaft sei, der Entzug der Zulassung drohe und ein merkantiler Minderwert bestehe. Ungeachtet der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestehe ein Anspruch auf Deliktszinsen.
Die Beklagte hafte deliktisch aus § 826 BGB, § 831 BGB und § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. mehreren Schutzgesetzen. Ansprüche seien nicht verjährt. Der Kläger sei auch aktivlegitimiert, anderweitiger Vortrag der Beklagte erfolge ins Blaue.
Der eigene Vortrag sei ausreichend. Notfalls solle die Akte des gegen die Beklagte von der Staatsanwaltschaft Stuttgart betriebenen Ermittlungsverfahrens beigezogen werden.
Die Beklagte treffe eine sekundäre Darlegungslast, der sie nicht nachkomme. Sie müsse den Rückrufbescheid des KBA vorlegen bzw. vom Gericht dazu aufgefordert werden.
Eine freiwillige Servicemaßnahme (FSM) sei nicht als ein verdeckter Rückruf, das KBA schütze Autohersteller wie die Beklagte vor verpflichtenden Rückrufen und arbeite mit ihnen im Geheimen zusammen.
Der Kläger beantragt daher (Kaufpreis = 27.727 € minus Nutzungsentschädigung 2.730,83 € plus Deliktszinsen nach § 849 BGB = 1.759,34 €):
I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 24.996,17 € nebst Zinsen aus 24.996,17 € i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 20.10.2020 zu bezahlen, Zug um Zug gegen die Übereignung und Herausgabe des PKW Daimler Typ Vito, FIN: ....
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 1.759,34 € Deliktszinsen zu zahlen, Zug um Zug gegen die Übereignung und Herausgabe des PKW Daimler Typ Vito, FIN: ....
II. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des in Antrag I genannten Fahrzeugs seit 6.10.2020 in Verzug befindet.
III. Die Beklagte wird verurteilt, die Klagepartei von den Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung i.H.v. 1.394,32 € freizustellen.
Die Beklagte beantragt
Klageabweisung.
Sie hält den Vortrag des Klägers für ins Blaue hinein gehalten, unsubstantiiert und ohne konkreten Bezug zum Pkw des Klägers.
Der Pkw des Klägers habe eine wirksame Typgenehmigung mit Tatbestandswirkung.
Er halte Grenzwerte ein.
Eine Temperaturabhängigkeit der Abgasrückführung (“Thermofenster“) rechtfertige grundsätzlich nicht die Annahme einer unzulässigen Abschalteinrichtung.
Das SCR-System sei auch im normalen Straßenbetrieb in Funktion. Es mische AdBlue parametergesteuert bei.
Auch das Vorliegen anderer Abschalteinrichtungen werde - soweit überhaupt verständlich - grundsätzlich bestritten.
Die Beklagte meint, deliktische und kaufrechtliche Ansprüche stünden dem Kläger daher nicht zu. Vertretbares Normverständnis auf Beklagtenseite schließe jedenfalls ein sittenwidriges Handeln aus. Ansprüche seien überdies verjährt.
Im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Kaufrechtliche Ansprüche bemüht der Kläger zu Recht nicht, da sie sich - unabhängig von der Frage der Verjährung - nicht gegen die Beklagte, sondern die Verkäuferin richten würden.
I.
Deliktische Ansprüche bestehen nicht, weil der Kläger im Rahmen des Vorteilsausgleichs seiner sekundären Darlegungs- und Beweislast nicht gerecht geworden ist.
1. Bei der Berücksichtigung des Vorteilsausgleichs handelt es sich um eine Rechtsfrage, die zu unstreitigen Tatsachen sogar von Amts wegen zu berücksichtigen ist. Da der Schädiger, der sich auf Vorteilsausgleichung beruft, einen für ihn günstigen Umstand – die Verringerung des Schadens – geltend macht, muss grundsätzlich er alle tatsächlichen Umstände, aus denen sich der Vorteil ergibt, näher darlegen und im Streitfall beweisen. Freilich trifft den beweisnäheren Geschädigten jedenfalls eine sekundäre Substantiierungspflicht, wenn es dem Schädiger nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, Einzelheiten anzurechnender Vorteile darzulegen und z.B. allein der Geschädigte über die relevanten Erkenntnisse und Unterlagen verfügt (Geigel Haftpflichtprozess, Kap. 9 Vorteilsausgleich Rn. 22, beck-online).
2. Das gilt im Streitfall für den aktuellen Kilometerstand des eigenen Autos des Klägers. Diesbezüglich hat sich in der Gerichtspraxis etabliert, dass der Kläger zum Nachweis des vorgetragenen Kilometerstands ein Tachobild mit einer aktuellen Tageszeitung vorlegt. Zur Frage, ob es sich bei dem fotografierten Tacho um den seines Autos handelt, erklärt sich die Beklagte im Termin regelmäßig entweder nicht oder stellt diese Frage sogar unstreitig, denn sie hat regelmäßig keinen konkreten Anlass für Zweifel und ein dennoch pauschal erklärtes Bestreiten könnte ins Blaue hinein erfolgen und unbeachtlich sein.
3. Das war im Streitfall jedoch anders.
a) Die Beklagte hat zunächst schriftsätzlich den in der Klage - ohne Tachobild - mitgeteilten Kilometerstand zulässig mit Nichtwissen bestritten.
b) Nachdem die Klägervertreter im Termin unter Vorlage eines Tachobilds einen für den Kläger günstigen, niedrigeren Kilometerstand behaupteten als in der Klage, hat die Beklagte aufgrund dieser im Termin nicht aufklärbaren Diskrepanz den Kilometerstand ausdrücklich weiterhin bestritten. Das Gericht hat die Klägervertreter darauf hingewiesen, dass unter diesen Umständen das Tachobild nicht ausreicht und ihnen deshalb eine Schriftsatzfrist mit Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt.
c) Diese haben sie aber nur insoweit genutzt, als sie das - im nach § 128 a ZPO abgehaltenen Termin in die Kamera gehaltene - Tachobild nun auch schriftlich zur Akte gereicht haben. Das war mit keinem weiteren erheblichen Vortrag verbunden außer der Erklärung, der ursprünglich in der Klage genannte Kilometerstand beruhe auf einem „Übertragungsfehler“.
d) Das ermöglicht weiterhin keine Überzeugungsbildung, nicht nach § 286 ZPO und auch nicht nach § 287 ZPO, selbst wenn die letztgenannte Vorschrift die Anforderungen an die Überzeugungsbildung des Gerichts reduziert und je nach Lage des Falles eine erhebliche, das heißt eine mehr oder minder hohe, jedenfalls aber überwiegende Wahrscheinlichkeit genügt (BeckOK ZPO/Bacher, 39. Ed. 1.12.2020, ZPO § 287 Rn. 17a). Im Streitfall ist es aber offen, ob der fotografierte Tacho zum Auto des Klägers gehört. Das kann zwar möglich sein, und die widersprüchlichen Angaben in der Klage können auf dem allein behaupteten „Übertragungsfehler“ beruhen. Letzteren erläutern die Klägervertreter aber nicht ansatzweise. Sie legen nicht dar, was damit überhaupt gemeint ist. Das geht zu ihren Lasten. Eine hinreichende Überzeugung dahin, dass der fotografierte Tacho derjenige des Autos des Klägers ist, ist so nicht möglich. Dass der Kläger seinen Fahrzeugschein mit ins Bild hält und ein anderes Bild mit seinem – unstreitig existierenden – Auto beifügt, ändert daran nichts. Mögliche andere Beweismittel - Zeugen, Ablesung durch eine neutrale Stelle, z.B. ein Autohaus - bieten die Klägervertreter nicht an.
4. Unter diesen Umständen kann auch kein Mindestschaden zugunsten des Klägers geschätzt werden. Denn grundsätzlich kann der Vorteilsausgleich die Klageforderung vollständig aufzehren (OLG Stuttgart, Beschluss vom 16.6.2020 - 16a U 146/20), etwa wenn der Kläger 250.000 km oder mehr mit dem Fahrzeug gefahren wäre.
II.
Deliktische Ansprüche bestehen im Übrigen auch deshalb nicht, weil der Kläger nicht aufzuzeigen vermochte, dass er bei Kaufvertragsschluss am 8.3.2019 infolge eines betrügerischen oder sittenwidrigen Verhaltens zum Kaufvertragsschluss verleitet und dadurch geschädigt wurde.
1. Schadensrechtlicher Ausgangspunkt der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die These, für die Annahme eines Vermögensschadens sei kein rechnerisches Minus erforderlich, da die Differenzhypothese einer normativen Kontrolle zu unterziehen sei. In diesem Rahmen seien sowohl das konkret haftungsbegründende Ereignis als auch die darauf beruhende Vermögensminderung unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände sowie der Verkehrsauffassung in die Betrachtung einzubeziehen. Da der Schadensbegriff im Ansatz subjektbezogen sei, könne auch bei objektiver Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung ein Vermögensschaden gegeben sein, „wenn der Geschädigte zum Abschluss eines Vertrages gebracht worden ist, den er sonst nicht geschlossen hätte, und die Leistung für seine Zwecke nicht voll brauchbar ist“ (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH NJW-RR 2015, 275 Rn. 18; BGHZ 161, 361 (367) = NJW-RR 2005, 611; kritisch Weiler NZV 2019, 545, 548: „Die These, schon der ungewollte Vertrag sei ein Schaden, setzt folglich den Schaden mit der Kausalität gleich und lässt letztere genügen. Das widerspricht der grundsätzlichen Dogmatik des Schadensersatzrechts, die jeweils eigenständige Kriterien für die Beurteilung von Kausalität (Stichworte: Adäquanz und Schutzzweck der Norm) und Schaden (Stichwort: normativer Schadensbegriff) entwickelt hat“).
2. Im Streitfall fehlt es bereits an der Kausalität, die nur dann gegeben wäre, wenn zur Überzeugung des Gerichts feststünde, dass der Kläger bei einem expliziten Hinweis der Beklagten auf das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung den PKW am 8.3.2019 nicht gekauft hätte. Am 8.3.2019 war der Dieselskandal schon länger bekannt, und zwar nicht nur in Bezug auf den Volkswagen-Konzern, der im September 2015 eine entsprechende Ad-hoc-Mitteilung veröffentlicht hatte, sondern über die Presse auch in Bezug auf Verdachtsmomente gegen die Beklagte (u.a. im März 2017 bekanntgewordene Ermittlungen der Staatsanwaltschaft und eine Razzia im Mai 2017, auf die der Kläger selbst verweist). Den Kläger hat das nicht vom Kauf eines Dieselfahrzeugs der Beklagten abgehalten.
3. Unter den Umständen des Streitfalles ist auch kein Schaden dargetan.
a) Dieser liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zwar regelmäßig im Abschluss des Kaufvertrages über das bemakelte, also mit einer etwaigen unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeug (BGH, Urteil vom 25.5.2020 – VI ZR 252/19, NJW 2020, 1962 Rn. 44). Die Bejahung eines Vermögensschadens setzt allerdings voraus, dass die durch den unerwünschten Vertrag erlangte Leistung nicht nur aus rein subjektiv willkürlicher Sicht als Schaden angesehen wird, sondern dass auch die Verkehrsanschauung bei Berücksichtigung der obwaltenden Umstände den Vertragsschluss als unvernünftig, den konkreten Vermögensinteressen nicht angemessen und damit als nachteilig ansieht (BGH, Urteil vom 25.5.2020 – VI ZR 252/19, NJW 2020, 1962 Rn. 45 f.). Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses, spätere Maßnahmen wie etwa ein Softwareupdate zur Entfernung einer bei Vertragsschluss vorhandenen unzulässigen Abschalteinrichtung, ändern nichts.
b) Im Zusammenhang mit dem sog. VW-Dieselskandal hat der Bundesgerichtshof bei einem im Jahr 2014 erworbenen PKW einen Schaden deshalb bejaht, weil der Vertragsschluss nach den obigen Grundsätzen als unvernünftig anzusehen sei. Das Berufungsgericht habe zu Recht festgestellt, „dass der Kläger den Kaufvertrag in Kenntnis der illegalen Abschalteinrichtung nicht abgeschlossen hätte, § 286 ZPO. Dabei hat es seiner Würdigung einen sich aus der allgemeinen Lebenserfahrung und der Art des zu beurteilenden Geschäfts ergebenden Erfahrungssatz zugrunde gelegt, wonach auszuschließen ist, dass ein Käufer ein Fahrzeug erwirbt, dem eine Betriebsbeschränkung oder -untersagung droht und bei dem im Zeitpunkt des Erwerbs in keiner Weise absehbar ist, ob dieses Problem behoben werden kann ...“ (BGH, Urteil vom 25.5.2020 – VI ZR 252/19, NJW 2020, 1962 Rn. 49).
c) Auf diesen Erfahrungssatz hat sich zwar auch der Kläger berufen, und zwar auf Seite 105 ff. seiner Klage. Die allein auf diesen Erfahrungssatz gestützte Klage hat aber deshalb keinen Erfolg, weil der Erfahrungssatz unter den Umständen des Streitfalles keine Anwendung findet.
Vielmehr bestand zum Zeitpunkt des Kaufs 2019 der Erfahrungssatz, dass zu keinem Zeitpunkt eine Betriebsbeschränkung oder -untersagung drohte. Denn es bestand die Erfahrung, dass die zuständigen Behörden wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen nie eine Betriebsbeschränkung oder -untersagung aussprechen, selbst bei VW-Modellen, die eine eindeutig und ohne Beweisaufnahme als unzulässig anzusehende Abschalteinrichtung aufweisen (“Prüfstandserkennung“, „Modus 0/1“). Weiter bestand zwar die Erfahrung, dass solche Fahrzeuge ggf. vom KBA zurückgerufen werden, aber auch, dass sie nicht stillgelegt werden bis ein Softwareupdate entwickelt und aufgespielt werden kann. Es gibt auch keinen generellen Erfahrungssatz dahin, dass auszuschließen sei, dass Käufer einen Pkw erwerben, der von einem Rückruf bedroht ist, der im Kfz-Bereich nicht ganz unüblich ist, und der im Zusammenhang mit dem Dieselskandal nach einem Werkstattbesuch und einem Softwareupdate jedenfalls die Gefahr einer Stilllegung zuverlässig ausschließt. Die drohende Gefahr einer Stilllegung bei Verweigerung eines Software-Updates stellt ebenfalls keinen pauschal berücksichtigungsfähigen Nachteil dar, weil sie auf einem dazwischentretenden Verhalten des Käufers beruht (Weiler NZV 2019, 545, 554 und 557, beck-online; Pfeiffer NJW 2019, 3337, 3340, beck-online). Dass eine solche Weigerung im Streitfall berechtigt oder vernünftig wäre, ist nicht hinreichend dargetan, zumal derartige Updates grundsätzlich nur nach Prüfung und Freigabe durch das KBA erfolgen und der Kläger keine konkreten Anhaltspunkte nennt, dass diese freigegebenen Updates technisch erheblich negative Auswirkungen haben.
d) Zwar hat der Kläger pauschal angegeben, dass er auch eine - streitige - Wertminderung seines Fahrzeugs befürchte. Auch insoweit hat er aber weder hinreichend konkret dargetan, warum diese auf dem Vorliegen unzulässiger Abschalteinrichtungen beruhen könnte und nicht vor allem darauf, dass Fahrverbote für Dieselfahrzeuge in Innenstädten bestehen (die aber vom Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung unabhängig sind), oder dass Dieselfahrzeuge aus Umweltgründen mittlerweile ein Negativimage haben.
III.
Im Übrigen moniert die Beklagte, der Kläger sei nicht aktivlegitimiert, weil er in den AGB seines Darlehensvertrages unter II. 2, 4. Spiegelstrich den streitgegenständlichen Anspruch an die Bank abgetreten habe. Das OLG Stuttgart - 16a U 15/19 hat am 12.5.2020 darauf hingewiesen, dass eine solche Abtretung in AGB nach § 307 BGB unwirksam sein könnte, weil die Auslegung der Klausel Zweifel offen lasse, ob der 4. Spiegelstrich isoliert auszulegen sei oder im Kontext der anderen 3 Spiegelstriche; nur im letztgenannten Fall sei unzweifelhaft, dass lediglich sämtliche Ansprüche im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Fahrzeug abgetreten werden und nicht - nach § 307 BGB unzulässig übersichernd - noch andere Ansprüche. Nach Auffassung des OLG Frankfurt lässt die Klausel bei gebotener Auslegung solche Zweifel wohl nicht offen (... vgl. BeckOGK/Quantz, 1.1.2021, BGB § 307 Sicherungsklausel Rn. 65), sodass es weder § 305c Abs. 2 BGB noch § 307 BGB für einschlägig hielt (Hinweisbeschluss vom 10.8.2020 - 3 U 95/20; Zurückweisungsbeschluss vom 23.11.2020). Aufgrund des unter I. und II. Gesagten kann das aber dahinstehen.
IV.
Ebenfalls dahinstehen kann somit, ob die vom Kläger gerügten Funktionalitäten unzulässige Abschalteinrichtungen darstellen, weil sie jedenfalls keine deliktischen Ansprüche rechtfertigen würden und kaufrechtliche sich nicht gegen die Beklagte richten.
V.
Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 709 ZPO.