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LG Stuttgart 6. Große Wirtschaftsstrafkammer·6 Qs 5/23·18.09.2023

Vertretung des Einziehungsbeteiligten: Anwaltliche Versicherung als Nachweis der Vertretungsvollmacht

VerfahrensrechtStrafprozessrechtProzessvertretung/BevollmächtigungVerworfen

KI-Zusammenfassung

Eine Rechtsanwältin reichte für eine Einziehungsbeteiligte Beschwerde ein, legte jedoch keinen geeigneten Nachweis ihrer Vertretungsvollmacht vor. Das LG Stuttgart verwirft die Beschwerde als unzulässig, da gemäß § 428 Abs.1 S.1 StPO die Vertretungsvollmacht zu belegen ist. Die bloße anwaltliche Versicherung genügt nicht; die Prozesshandlung wird erst mit Nachweis wirksam. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten.

Ausgang: Beschwerde als unzulässig verworfen, weil die Klägerin keinen geeigneten Nachweis der Vertretungsvollmacht erbracht hat; Kostenentscheidung gegen Beschwerdeführerin.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Vertretungsvollmacht eines Rechtsanwalts, der einen Einziehungsbeteiligten vertritt, muss gemäß § 428 Abs.1 S.1 StPO nachgewiesen werden.

2

Die Vertretungsvollmacht muss bereits zu der vorzunehmenden Prozesshandlung vorliegen; zumindest wird die Prozesshandlung erst wirksam, wenn der Nachweis der Vollmacht erbracht ist.

3

Die bloße anwaltliche Versicherung der Bevollmächtigung stellt keinen objektiv geeigneten Nachweis der Vertretungsvollmacht dar.

4

Die Umstellung auf den technikoffenen Begriff der „nachgewiesenen“ Vertretungsvollmacht ersetzt nicht die Erforderlichkeit eines objektiven, geeigneten Nachweises.

5

Fehlt der erforderliche Nachweis der Vertretungsvollmacht, sind eingelegte Rechtsbehelfe des angeblichen Vertreters unzulässig und gegebenenfalls zu verwerfen.

Relevante Normen
§ 111e StPO§ 428 Abs 1 S 1 StPO§ 428 Abs. 1 Satz 1 StPO§ 428 Abs. 1 S. 1 StPO§ 473 StPO

Vorinstanzen

vorgehend AG Stuttgart, 17. Juli 2023, 29 Gs 6891/22

Leitsatz

Die anwaltliche Versicherung ist für den Nachweis der Vertretungsvollmacht gem. § 428 Abs. 1 Satz 1 StPO nicht ausreichend.

Orientierungssatz

1. Gemäß § 428 Abs. 1 S. 1 StPO muss die Vertretungsvollmacht eines Rechtsanwaltes, der einen Einziehungsbeteiligten vertritt, nachgewiesen werden.(Rn.9)

2. Die Vollmacht muss schon zu der für den Verfahrensbeteiligten vorzunehmenden Prozesshandlung vorliegen; zumindest wird die Prozesshandlung erst wirksam, wenn der Nachweis der Vertretungsvollmacht hinzukommt.(Rn.9)

3. Die anwaltliche Versicherung allein ist jedoch nicht für den Nachweis geeignet.(Rn.9)

Tenor

Die Beschwerde der Rechtsanwältin J. B. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 17. Juli 2023, Gz.: 29 Gs 6891/23, wird als

unzulässig

verworfen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.

1

Mit Beschluss vom 17. Juli 2023, Gz.: 29 Gs 6437/23, ordnete das Amtsgericht Stuttgart zur Sicherung eines Anspruchs auf Einziehung von Wertersatz den Vermögensarrest in Höhe von 559.604,85 Euro in das Vermögen der L. M. als Inhaberin der GV, S. an. Hintergrund des Verfahrens ist, dass an die C UG, W., deren Geschäftsführer und Alleingesellschafter der Beschuldigte S. ist, im Zusammenhang mit der Durchführung von Bürgertests auf das Vorhandensein von Erregern des Coronavirus SARS-CoV-2 eine Summe von 1.335.081,84 Euro ausgezahlt wurde. Dem Beschuldigten S. liegt der Vorwurf des Betrugs zum Nachteil der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg zur Last. Gegenüber dieser seien deutlich mehr Corona-Bürgertests abgerechnet worden, als von den zahlreichen Teststationen, die über die C UG betrieben wurden, durchgeführt worden seien. So getäuscht, habe die Kassenärztliche Vereinigung, wie beabsichtigt, die Auszahlungssumme auf Basis unrichtiger Zahlen – für Dezember 2021, Januar 2022 und Februar 2022 - errechnet und im Januar, Februar und März 2022 insgesamt eine Summe von 1.335.081,84 Euro an die C UG ausgezahlt. Im Zeitraum vom 23.08.2021 bis 24.03.2022 seien von der C UG in neun Einzelüberweisungen 559.604,85 Euro an die GV im Zusammenhang mit einem Partnerschaftsvertrag mit der C UG überwiesen worden, wonach die GV als „Geschäftspartner“ das L Testzentrum, S. betrieben habe. Der Ehemann der Drittschuldnerin, G. M., habe als bei der GV angestellter kaufmännischer Vertriebsleiter in Kenntnis der Manipulationen bei der Erfassung von tatsächlich erbrachten Testleistungen den Beschuldigten D. beim Betrieb der Coronateststation unterstützt. G. M. sei dabei als Wissensvertreter der GV tätig geworden, weshalb diese sich dessen Kenntnisse zurechnen lassen müsse und daher davon auszugehen sei, dass die GV erkannt habe oder zumindest hätte erkennen müssen, dass die Einnahmen zumindest auch auf die Abrechnung von nicht erbrachten bzw. nicht ordnungsgemäß erbrachten Leistungen zurückgehen und somit (auch) ihr erlangter Anteil aus einer rechtswidrigen Betrugstat herrühren würde.

2

Durch Beschluss vom 01. August 2023, Gz.: 29 Gs 6891/23, ordnete das Amtsgericht Stuttgart an, dass der Beschluss vom 17. Juli 2023 (29 Gs 6437/23) dahingehend zu berichtigen sei, dass die aktuelle Anschrift der Drittschuldnerin nunmehr S. laute.

3

Durch Schriftsatz vom 07. August 2023 (eingegangen am 09. August 2023 per beA) zeigte Rechtsanwältin J. B. , M. der Staatsanwaltschaft an, dass sie „die Beschuldigte verteidige“, versicherte ihre Bevollmächtigung anwaltlich und beantragte Akteneinsicht. Durch Schreiben vom 09. August 2023 (per Telefax übersandt am selben Tag) wies die Staatsanwaltschaft Rechtsanwältin B. darauf hin, dass L. M. keine Beschuldigte, sondern Einziehungsbeteiligte sei und bat gem. § 428 Abs. 1 S. 1 StPO um geeigneten Nachweis der Vertretungsvollmacht. Am 11. August 2023, eingegangen am selben Tag per Telefax, legitimierte sich Rechtsanwalt M. D., M. als Vertreter der Firma GV, vertreten durch L. M.

4

Bereits durch Schriftsatz vom 08. August 2023 (eingegangen am 09. August 2023 per beA) hatte Rechtsanwältin J. B., M. beim Amtsgericht Stuttgart Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 17. Juli 2023 eingelegt und im Betreff das Aktenzeichen 29 Gs 6891/23 genannt.

5

Die Staatsanwaltschaft Stuttgart beantragt, die Beschwerde als unzulässig, hilfsweise als unbegründet, zu verwerfen. Rechtsanwältin B. könne mangels nachgewiesener Vertretungsvollmacht die Einziehungsbeteiligte L. M. nicht wirksam vertreten und mithin keine Beschwerde für sie einlegen. Im Übrigen sei der ohne nähere Begründung angegriffene Beschluss aus den nach wie vor geltenden Gründen rechtmäßig.

6

Das Amtsgericht Stuttgart half der Beschwerde am 10. August 2023 nicht ab.

7

Am 16. August 2023 wurde seitens der Beschwerdekammer Rechtsanwältin B. der Antrag der Staatsanwaltschaft in Kopie weitergeleitet und sie erneut darauf hingewiesen, dass eine Bevollmächtigung im Sinne des § 428 Abs. 1 S. 1 StPO nicht nachgewiesen sei, worauf Rechtsanwältin B. am 24. August 2023 mitteilte, dass das Mandat beendet sei und darum bat, sich an Rechtsanwalt M. D. zu wenden.

II.

8

Die durch Rechtsanwältin B. eingelegte Beschwerde ist mangels nachgewiesener Vertretungsvollmacht nicht wirksam und daher als unzulässig zu verwerfen.

9

Gemäß § 428 Abs. 1 S. 1 StPO muss die Vertretungsvollmacht eines Rechtsanwaltes, der – wie hier - einen Einziehungsbeteiligten vertritt, nachgewiesen werden. Die Vollmacht muss schon zu der für den Verfahrensbeteiligten vorzunehmenden Prozesshandlung vorliegen; zumindest wird die Prozesshandlung erst wirksam, wenn der Nachweis der Vertretungsvollmacht hinzukommt (Meyer-Goßner/Schmitt/Köhler StPO 66. Auflage 2023 § 428 Rdn. 1). Dies gilt auch für die Einlegung von Rechtsmitteln (Schmidt/Scheuß in Karlsruher Kommentar zur StPO 9. Auflage 2023 § 428 Rdn. 4 mwN). Die Vollmacht muss zwar nicht schriftlich vorliegen, die bloße anwaltliche Versicherung der Vollmacht ist aber nicht ausreichend, weil die früher notwendige schriftliche Vertretungsvollmacht ab 01. Juli 2017 lediglich auf den technikoffenen Begriff „nachgewiesene“ Vertretungsvollmacht umgestellt wurde (BT-Drucksache 18/11640 S. 88). Die anwaltliche Versicherung allein ist jedoch nicht für den Nachweis geeignet.

10

Hierauf wurde Rechtsanwältin B. sowohl durch die Staatsanwaltschaft als auch durch die Beschwerdekammer hingewiesen. Ein geeigneter Nachweis der Vollmacht erfolgte dennoch nicht.

11

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerde auch unbegründet wäre. Sie richtet sich gegen den Beschluss vom 01. August 2023, Gz.: 29 Gs 6891/23, in dem lediglich die aktuelle Anschrift der Drittschuldnerin und Einziehungsbeteiligten berichtigt wurde. Es ist nicht vorgetragen und nicht ersichtlich, dass der Beschluss an irgendwelchen Mängeln leiden würde.

III.

12

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 StPO.