Regionalsender-Förderung als Wirtschaftsförderung im Sinne des Subventionstatbestands und Strafschärfung bei niedrigem Mitarbeitergehalt
KI-Zusammenfassung
Der Beschuldigte griff einen Durchsuchungsbeschluss an, der auf den Verdacht eines Subventionsbetrugs im Zusammenhang mit Fördermitteln für regionale Nachrichtensendungen gestützt war. Streitpunkt war, ob Zuwendungen nach § 47a LMedienG BW „Förderung der Wirtschaft“ und damit Subvention i.S.d. § 264 Abs. 8 StGB sind. Das LG verneinte dies wegen des auf eine öffentliche Aufgabe (Meinungsvielfalt/Information) gerichteten Normwortlauts und der Grenze zulässiger Auslegung (Art. 103 Abs. 2 GG). Der Durchsuchungsbeschluss blieb jedoch rechtmäßig, weil die Verdachtsmomente jedenfalls einen Betrug (§ 263 StGB) tragen; die Beschwerde wurde verworfen.
Ausgang: Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss als unbegründet verworfen; Verdacht trägt jedenfalls § 263 StGB.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Zuwendung ist nur dann Subvention im Sinne von § 264 Abs. 8 S. 1 Nr. 1 StGB, wenn sie nach ihrem normativen Zweck auch der Förderung der Wirtschaft dient.
Die Einordnung einer Zuwendung als „Subvention“ darf den Wortlaut der zugrunde liegenden Förderregelung nicht überschreiten; Art. 103 Abs. 2 GG setzt der strafrechtlichen Auslegung die äußerste Grenze.
Zuwendungen zur Förderung privater regionaler Nachrichtensendungen nach § 47a LMedienG BW dienen nach ihrem gesetzlichen Zweck der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe und stellen deshalb keine Wirtschaftsförderung im Sinne des Subventionstatbestands dar.
Fällt ein Fördervorgang mangels Wirtschaftsförderung nicht unter § 264 StGB, kann ein auf unrichtige Angaben im Antrags- und Nachweisverfahren gestütztes Verhalten gleichwohl als Betrug nach § 263 StGB strafbar sein.
Bei der Strafzumessung kann strafschärfend berücksichtigt werden, wenn das Tatgeschehen zu unangemessen niedriger Vergütung von Beschäftigten beiträgt und dadurch prekäre Arbeitsbedingungen verstärkt werden.
Vorinstanzen
vorgehend AG Stuttgart, 24. April 2024, 26 Gs 3974/24
Orientierungssatz
1. Die Förderung privater Nachrichten gemäß § 47a LMedienG BW stellt nach dem Wortlaut keine Förderung der Wirtschaft im Sinne des Subventionstatbestands dar.(Rn.16)
2. Fehlt es an dem Tatbestandsmerkmal der „Förderung der Wirtschaft“, so kann das Tatverhalten weiterhin als Betrug gewertet werden.(Rn.22)
3. Es kann strafschärfend zu bewerten sein, wenn einem angestellten Journalisten nur ein unangemessenes Bruttogehalt verbleibt und so die teilweise prekären Gehaltsverhältnisse im Journalismus weiter befördert wurden.(Rn.27)
Tenor
1. Die Beschwerde des Beschuldigten Bf. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 24.04.2024, 26 Gs 3974/24, wird als unbegründet
verworfen.
2. Der Beschuldigte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Beschwerdeführer hat mit seiner Beschwerde, am 04.07.2024 eingelegt durch seinen Verteidiger, gegen den angegriffenen Durchsuchungsbeschluss keinen Erfolg.
I.
Der Beschwerdeführer ist Chefredakteur des privaten Regionalsenders X. Teil des Sendeprogramms ist ein tägliches 20-minütiges Journalmagazin mit nachrichtlichem Charakter. Gemäß § 47a LMedienG BW erhalten Regionalsender von der Landesanstalt für Kommunikation Baden-Württemberg hierfür Zuwendungen, um die Sendungen kostendeckend produzieren zu können.
Der Mitbeschuldigte MB, Mehrheitseigentümer und alleiniger Geschäftsführer von X, stellte für das vierte Quartal 2020 sowie die beiden Jahre 2021 und 2022 insgesamt vier Anträge mit einem Gesamtvolumen von (…) Euro. Die Anträge enthielten als Anlagen einen Kosten- und Finanzierungsplan mit einer detaillierten Aufschlüsselung der voraussichtlichen Personal- und Sachkosten. So wurden bei den Personalkosten die Kosten für jeweilige Mitarbeiterstellen gesondert ausgewiesen. Nach ergangenen Zuwendungsbescheiden wurden durch X Verwendungsnachweise vorgelegt, darunter auch für einzelne Mitarbeiterstellen.
Es besteht der Verdacht, dass einzelne Mitarbeiterlöhne tatsächlich niedriger waren als angegeben. So sollten diesen Mitarbeitern für die Hälfte ihres Honorars Rechnungen der Y GmbH, deren alleiniger Geschäftsführer der Beschwerdeführer ist, für vermeintliche Dienstleistungen im Auftrag der X gestellt worden sein. In der Folge sollen diese Beträge wieder an die X weiter transferiert worden sein.
Im Übrigen wird hinsichtlich der Tatvorwürfe vollumfassend auf die Gründe des angegriffenen Beschlusses Bezug genommen.
Darin wird das Verhalten des Beschwerdeführers – und ebenso des Mitbeschuldigten MB – als gemeinschaftlicher Subventionsbetrug gemäß § 264 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, 25 Abs. 2, 53 StGB bewertet.
Mit seiner Beschwerde gegen den am 07.05.2024 vollzogenen Durchsuchungsbeschluss rügt der Verteidiger des Beschwerdeführers das Fehlen eines Tatverdachts, weil es sich bei der gewährten Zuwendung nicht um eine Subvention im Sinne des § 264 Abs. 8 S. 1 Nr. 1 StGB handele. Die auf Grundlage von § 47a LMedienG BW erfolgte Zuwendung diene nicht der Förderung der Wirtschaft, sondern erfülle die öffentlichen Aufgabe der Förderung der Demokratie, Kultur und der Meinungsfreiheit und diene damit der Daseinsvorsorge. So stelle bereits § 6 LMedienG BW ausdrücklich fest, dass auch private Medien eine öffentliche Aufgabe erfüllen würden, wenn sie in Angelegenheiten von öffentlichem Interesse Nachrichten beschaffen und verbreiten, Stellung nehmen, Kritik üben oder auf andere Weise an der Meinungsbildung mitwirken. Auch § 47a Abs. 2 LMedienG BW bewerte die geförderten Nachrichtensendungen ausdrücklich als öffentliche Aufgabe.
In Ihrer Stellungnahme vom 08.07.2024 erklärte die Staatsanwaltschaft Stuttgart, dass der Zuwendungsbescheid als Ziel ausdrücklich die Unterstützung des wirtschaftlichen Betriebs der privaten Sender aufführe und die Förderung für das private regionale Fernsehen eine existentielle Bedeutung habe. Selbst wenn das Verhalten nicht als Subventionsbetrug zu werten wäre, so bestehe jedenfalls der Tatverdacht eines Betrugs nach § 263 Abs. 1 StGB.
Mit Beschluss vom 11.07.2024 half das Amtsgericht Stuttgart der Beschwerde nicht ab. Das Primärziel der Förderung sei zwar, die Bevölkerung über regionale Nachrichten zu informieren. Dieses Ziel sei aber nur erreichbar, wenn die beauftragten Veranstalter zugleich wirtschaftlich gefördert würden, um weiterhin am Wettbewerb teilnehmen zu können und bezwecke damit auch die wirtschaftliche Stärkung der regionalen Veranstalter. Bestätigt werde dies durch Absatz 4 der Präambel des Medienstaatsvertrages, welcher den privaten Veranstaltern eine angemessene Einnahmequelle einräume. Schließlich ergebe sich der wirtschaftliche Zweck auch aus dem Zuwendungsbescheid selbst.
II.
Der angegriffene Durchsuchungsbeschluss ist rechtmäßig. Zwar handelt es sich bei der gewährten Zuwendung nicht um eine Subvention im Sinne des § 264 Abs. 8 S. 1 Nr. 1 StGB. Die im Durchsuchungsbeschluss aufgeführten Verdachtsmomente erfüllen jedoch den Tatbestand des Betruges gemäß § 263 StGB.
1. Die Beschwerde ist auch nach vollzogener Durchsuchung statthaft und zulässig. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des angegriffenen Durchsuchungsbeschlusses sowie unter II. des Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts Bezug genommen.
2. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.
a. Bei der Zuwendung handelt es sich zwar nicht um eine Subvention im Sinne des § 264 Abs. 8 S. 1 Nr. 1 StGB, weil diese nicht der Förderung der Wirtschaft dient.
(1). Unter Wirtschaft ist danach die in unternehmerischer Form bewirkte Erzeugung, Herstellung und Verteilung von Gütern sowie das Erbringen sonstiger Leistungen, die der Erfüllung materieller menschlicher Bedürfnisse dienen, zu verstehen (NK-StGB/Hellmann, 6. Aufl. 2023, StGB § 264 Rn. 36). Die Wirtschaftsförderung muss hierbei nicht der alleinige oder der Hauptzweck sein, sondern es genügt, wenn ein solches Ziel mitverfolgt wird (BT-Drs. 7/5291, 10, 11; Graf/Jäger/Wittig/Straßer, 3. Aufl. 2024, StGB § 264 Rn. 27).
Bereits die Gesetzesbegründung stellt ausdrücklich klar, dass bestimmte Bereiche nicht erfasst sind, so etwa die Grundlagenforschung, die Kultur oder Soziales (BT-Drs. 7/5291, 10, 11). Insoweit handelt es sich um eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers, der die Strafandrohung durch den allgemeinen Betrugstatbestand ausdrücklich als ausreichend bewertete (BT-Drs. 7/5291, 11; vgl. dazu auch Graf/Jäger/Wittig/Straßer, 3. Aufl. 2024, StGB § 264 Rn. 25, 154 – 156).
(2). Eine Förderung auf Grundlage von § 47a LMedienG BW fällt – gerade noch – nicht unter den Begriff der Subvention.
(a). Für eine Subsumtion als Subvention gibt es dabei durchaus gute Argumente, wie sie insbesondere auch im Nichtabhilfebeschluss vom Amtsgericht Stuttgart benannt werden. Hervorzuheben ist etwa der Verweis auf Absatz 4 der Präambel des Medienstaatsvertrags, welche das Ziel der Erschließung von angemessenen Einnahmequellen für private Medienanbieter festlegt.
Auch der Gesetzesbegründung zum § 47a LMedienG BW, welcher im Frühjahr 2020 verkündet wurde, ist ausdrücklich zu entnehmen, dass regionale private Fernsehangebote auch im Vergleich zu privaten Anbietern aus den Bereichen des Hörfunks und des Printjournalismus in einer „seit Jahren besonders schwierig(en) bis prekär(en)“ wirtschaftlichen Situation befänden, weshalb „ohne finanzielle Förderung (…) ein qualitätsvolles regionales Fernsehen derzeit nicht bestehen“ könne (LT-BW Drs. 16/8010, S. 6, 11). Entsprechend sollten mit dieser zusätzlichen Förderung aus den Mitteln des jeweiligen Staatshaushalts entsprechende regionale Nachrichten gefördert werden. Daneben liefert die Anhörung zum Gesetzesentwurf weitere Anhaltspunkte für eine Einstufung als Subvention im Sinne des § 264 Abs. 8 S. 1 Nr. 1 StGB. So betonte etwa der Verband Privater Medien e.V., dass sich die Fördermaßnahmen nicht wettbewerbsverzerrend auswirken dürften und der Verband Privater Rundfunkanbieter Baden-Württemberg e.V. wies darauf hin, dass auch der Hörfunk und Zeitungen die Bevölkerung mit systemrelevanten regionalen Nachrichten versorgen würden und daher ebenfalls Unterstützungen in Betracht zu ziehen seien.
(b). Jedoch überschreitet die Auslegung der Zuwendungen nach § 47a LMedienG BW als Subvention im Sinne des § 264 Abs. 8 S. 1 Nr. 1 StGB – gerade noch – den zulässigen Wortlaut und damit die gemäß Art. 103 Abs. 2 GG äußerste Grenze der Auslegung. Die Förderung regionaler Nachrichten dient gemäß § 47a Abs. 2 S. 1 LMedienG BW der Erfüllung der „öffentlichen Aufgabe (…), die bestehende Vielfalt der Meinungen im jeweiligen Versorgungsgebiet durch ein vielfältiges und qualitätsvolles Nachrichten- und Informationsprogramm mit engem Regionalbezug in möglichst gleichgewichtiger Weise zum Ausdruck zu bringen“. Wiederholt bezeichnet § 47a LMedienG BW diese Aufgabendelegation als eine „Betrauung“. Hierdurch kommt der öffentliche Zweck der Zuwendung klar zum Ausdruck.
Dies wird durch die Gesetzesbegründung konkretisiert. Darin setzte sich der Gesetzgeber zwar mit der prekären wirtschaftlichen Situation des regionalen Privatfernsehens auseinander und ihm war bewusst, dass ohne weitergehende Förderung aus dem Staatshaushalt regionale Fernsehnachrichten voraussichtlich nicht kostendeckend produziert werden können. Der Zweck der Förderung blieb aber einzig die „wichtige gesellschaftliche Funktion“ der Vermittlung von „Informationen und regionale(r) Identität“ (LT-BW Drs. 16/8010, S. 1). Auch wenn durch die Zuwendung Arbeitsplätze im Bereich der Produktion der Regionalnachrichten gesichert wurden, so lässt sich weder § 47a LMedienG BW noch der Gesetzesbegründung entnehmen, dass dies ein (Neben-)Zweck der Zuwendungen war. Auch sind die Zuwendungen ausdrücklich auf die Produktion der Nachrichtensendungen beschränkt und fördern damit nicht den wirtschaftlichen Betrieb der privaten Regionalsender als solchen.
Aufgrund des eindeutigen Wortlauts des § 47a LMedienG BW kann die Zuwendung auch trotz ausdrücklicher Bezeichnung als Subvention im Sinne des § 264 StGB in Ziff. 5 der Erklärung zum jeweiligen Förderantrag nicht als eine Subvention gewertet werden.
b. Das im Durchsuchungsbeschluss dargestellte Verhalten des Beschwerdeführers würde jedoch den Tatbestand des Betrugs gemäß § 263 StGB erfüllen. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft Stuttgart im letzten Absatz der Stellungnahme vom 08.07.2024 umfassend Bezug genommen. Fehlt es am Tatbestandsmerkmal der „Förderung der Wirtschaft“ so kann das Tatverhalten weiterhin – wie vorliegend auch – als Betrug gewertet werden (BT-Drs. 7/5291, 11; so auch ausdrücklich Graf/Jäger/Wittig/Straßer, 3. Aufl. 2024, StGB § 264 Rn. 25, 154 – 156).
c. Die neben dem Vorliegen eines Tatverdachts erforderlichen weiteren Voraussetzungen des § 102 StPO liegen ebenfalls vor und werden im Übrigen auch nicht vom Beschwerdeführer gerügt. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen im Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts Stuttgart, S. 7ff., Bezug genommen.
Insbesondere war der Durchsuchungsbeschluss auch verhältnismäßig. Nicht zuletzt ist im Falle einer Verurteilung von einer erheblichen Strafhöhe auszugehen, sodass der mit der Durchsuchung verbundene Grundrechtseingriff in einem angemessenen Verhältnis zu der Schwere der Tat steht.
Selbst wenn man als Vermögensschaden nur die Differenz zwischen angegebener und tatsächlicher Honorarzahlung der betreffenden Mitarbeiter bewerten würde und nicht im Wege einer formalisierten Betrachtungsweise den gesamten Auszahlungsbetrag, so wäre der Vermögensschaden erheblich. Bei monatlichen Rückflüssen von 2.100,- Euro beim Zeugen Z1 und 2.400,- Euro beim Zeugen Z2 wäre der Schaden im Tatzeitraum zwischen September 2020 und Dezember 2022 bei circa 126.000,- Euro.
Es bestehen daneben gewichtige Anhaltspunkte für ein gewerbsmäßiges Handeln des Beschwerdeführers und damit für den Strafrahmen § 263 Abs. 3 S. 1 StGB.
Im Falle einer Verurteilung wäre zudem strafschärfend zu werten, dass dem Zeugen Z1 trotz seiner fachlich herausfordernden Tätigkeit mit der Zuständigkeit (…) gerade einmal ein Honorar von 2.100,- Euro brutto pro Monat verblieb, was keine angemessene Bezahlung für die erbrachte Tätigkeit darstellt und die teilweise prekären Gehaltsverhältnisse im Journalismus weiter befördert.
III.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Absatz 1 Satz 1 StPO). Auch die Bewertung des vorgeworfenen Tatverhaltens als Betrug statt Subventionsbetrug ändert hieran nichts, weil ein Erfolg des Rechtsmittels voraussetzt, dass das angestrebte Ziel vollständig oder im Wesentlichen erreicht wird (KK-StPO/Gieg, 9. Aufl. 2023, StPO § 473 Rn. 4). Dies ist – wie aus dem Tenor ersichtlich – nicht der Fall.