Pauschale Berufung auf Magen-Darm-Infektion begründet keine krankheitsbedingte Reise- und Verhandlungsunfähigkeit
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte gegen die Verwerfung seines Einspruchs (§ 329 Abs. 1 StPO) Wiedereinsetzung ein und wandte sich mit sofortiger Beschwerde gegen die Verwerfung dieses Antrags. Er berief sich auf eine „akute Erkrankung“ bzw. später konkretisiert auf eine Magen-Darm-Infektion sowie auf den zwischenzeitlichen Entzug der Anwaltszulassung seines Pflichtverteidigers. Das LG Stuttgart verwarf die sofortige Beschwerde, weil weder die Reise- und Verhandlungsunfähigkeit substantiiert und glaubhaft gemacht war noch der Zulassungsentzug einen Wiedereinsetzungsgrund begründete. Das Verschweigen des Zulassungsentzugs und ein Berufen auf fehlende Verteidigung wertete das Gericht als grob rechtsmissbräuchlich.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Verwerfung des Wiedereinsetzungsantrags wurde als unbegründet verworfen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Wiedereinsetzung wegen krankheitsbedingter Reise- oder Verhandlungsunfähigkeit setzt einen substantiierten, nachvollziehbaren und glaubhaft gemachten Vortrag voraus; pauschale ärztliche Bescheinigungen ohne Diagnose und Tatsachengrundlage genügen nicht.
Eine Magen-Darm-Infektion begründet ohne besondere, konkret dargelegte Umstände regelmäßig weder Reise- noch Verhandlungsunfähigkeit im Sinne des § 329 Abs. 1 StPO.
Ein Gericht muss anhand der vorgetragenen Krankheitsumstände in die Lage versetzt werden, eigenverantwortlich die Reise- und Verhandlungsfähigkeit zu prüfen; bloße Schlagworte wie „akut“ sowie pauschaler Verweis auf Fieber/Erbrechen reichen hierfür nicht aus.
Ein beigeordneter Pflichtverteidiger hat den Entzug seiner Anwaltszulassung dem Gericht unverzüglich anzuzeigen; ein Auftreten als Rechtsanwalt trotz Zulassungsentzugs kann den Tatbestand des unbefugten Führens der Berufsbezeichnung (§ 132a Abs. 1 Nr. 2 StGB) berühren.
Verschweigen Angeklagter und Pflichtverteidiger den Zulassungsentzug und bleiben beide dem Hauptverhandlungstermin fern, ist ein Berufen auf fehlende Verteidigung im Rahmen von § 329 Abs. 1 StPO grob rechtsmissbräuchlich.
Vorinstanzen
vorgehend AG Stuttgart, 20. Juni 2023, 4 Cs 152 Js 10521/20
Orientierungssatz
1. Eine bloß pauschale Berufung auf eine angebliche krankheitsbedingte Reise- und Verhandlungsunfähigkeit stellt keinen ausreichenden Entschuldigungsgrund im Sinne des § 329 Abs. 1 StPO dar, sondern bedarf der Konkretisierung.(Rn.21)
2. Verschweigen im Falle einer notwendigen Verteidigung der Pflichtverteidiger und der Angeklagte den Entzug der Anwaltszulassung und erscheinen beide nach einem eingelegten Einspruch gegen einen Strafbefehl nicht zur Hauptverhandlung, ist dieser zu verwerfen und ein Berufen auf die fehlende Verteidigung grob rechtsmissbräuchlich.(Rn.28)
3. Ein als Pflichtverteidiger beigeordneten Anwalt muss den Entzug der Anwaltszulassung zwingend anzeigen. Er darf nicht bei der Abgabe von Empfangsbekenntnissen und bei Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand als Rechtsanwalt auftreten, denn das unbefugte Führen der Berufsbezeichnung des Rechtsanwalts gemäß § 132a Abs. 1 Nr. 2 StGB ist strafbewehrt.(Rn.27)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 20. Juni 2023, Az. 4 Cs 152 Js 10521/20, wird
verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe
Der Beschwerdeführer hat mit seiner sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 20. Juni.2023, mit dem es dessen Antrag, gestellt durch seinen Verteidiger Rechtsanwalt C. M., auf Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand bei Versäumung der Frist verworfen hat, keinen Erfolg.
I.
Gegen den Beschwerdeführer sowie gegen den früheren Mitangeklagten F., dessen Verfahren zwischenzeitlich abgetrennt wurde, wurde am 08.10.2020 wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung und vorsätzlichen Bankrotts ein Strafbefehl über – in seinem Fall – eine Gesamtgeldstrafe von 130 Tagessätzen zu je 60,- Euro (Bl. 401 bis 403) erlassen. Das erstinstanzliche Verfahren konnte in der Folge nicht abgeschlossen werden, insbesondere, weil entweder der Beschwerdeführer oder der ehemalige Mitangeklagte Verhinderungen infolge verschiedener Erkrankungen geltend machten. Insoweit wird auf die chronologische Zusammenfassung unter Ziff. I des angegriffenen Beschlusses des Amtsgerichts Stuttgart, Az. 4 Cs 152 Js 10521/20, verwiesen (Bl. 730 bis 732).
Mit Verfügung vom 03.04.2023 (Bl. 694) wurden der Beschwerdeführer und sein Verteidiger zum neuen Termin zur Hauptverhandlung am 11.05.2023, 13:30 Uhr, geladen. Die Ladung wurde dem Beschwerdeführer mittels Zustellungsurkunde am 15.04.2023 (Bl. 701) und seinem Verteidiger – an seine damals noch angegebene Kanzleianschrift in Kd. (…) 10707 Br. – mittels Zustellung gegen Empfangsbekenntnis am 21.04.2023 (Bl. 702) zugestellt.
Am 09.05.2023 wurde das Verfahren gegen den Mitangeklagten F. abgetrennt. Eine beglaubigte Abschrift dieses Beschlusses wurde am gleichen Tag formlos an den Beschwerdeführer und an seinen Verteidiger per Fax an dessen durchgehende identische Nummer und weiterhin unter Nennung der Anschrift Kd. (…) Br., hinausgegeben (Bl. 716).
Zur Hauptverhandlung am 11.05.2023, 13:30 Uhr, erschienen weder der Beschwerdeführer noch sein Verteidiger. Eine vom Amtsgericht Stuttgart vorgenommene Nachschau im Faxeingang des Amtsgerichts ergab keinen Eingang. Nach der Feststellung, dass das Ausbleiben des Beschwerdeführers nicht entschuldigt und er über die Folgen eines solchen Ausbleibens belehrt worden sei, wurde der Einspruch gegen den Strafbefehl auf Antrag der Vertreterin der Staatsanwaltschaft verworfen (Bl. 717 – 717a). Die Zustellung des Verwerfungsurteils wurde am gleichen Tag verfügt und am folgenden Tag ausgeführt, wobei diese an den Verteidiger gegen Empfangsbekenntnis erfolgen sollte und dem Angeklagten eine beglaubigte Abschrift formlos übersandt wurde (Bl. 719).
Am 26.05.2023 beantragte der Verteidiger des Beschwerdeführers – ohne eine Empfangsbestätigung zu übersenden – über das besondere elektronische Anwaltspostfach „namens und in Vollmacht des Angeklagten“, diesem Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu gewähren, weil dieser den Termin wegen einer akuten Erkrankung nicht habe wahrnehmen können und legte hilfsweise Berufung ein. Als Anlage legte er ein Attest des Arztes E. S. aus Bv. mit Datum vom 11.05.2023 vor, wonach der Beschwerdeführer „aufgrund akuter Erkrankung vom 10.05.2023 bis zum 12.05.2023 nicht reise-, verhandlungs- und auch nicht in geringem Maße (<2Stunden pro Tag) arbeitsfähig“ sei. Eine weitere Begründung enthielt weder das Attest noch der Schriftsatz des Verteidigers.
Mit Schreiben vom 13.06.2023 forderte das Amtsgericht Stuttgart per Fax den Verteidiger um sofortige Übersendung des Empfangsbekenntnisses zum Verwerfungsurteil vom 11.05.2023 auf (Bl. 725). Mit Fax vom gleichen Tag teilte dieser mit, dass er Anfang Mai 2023 mit seiner Kanzlei umgezogen sei und auch Nachsendeaufträge gestellt habe. Die neue Kanzleianschrift sei die Lh. Str. (…) Br. (Bl. 726). Einen Nachweis über einen erteilten Nachsendeauftrag legte er weder damals noch später vor. Auch kam das an die Adresse Kd. (…) Br. verschickte Verwerfungsurteil nicht als unzustellbar zurück.
Mit Verfügung vom 14.06.2023 ordnete das Amtsgericht Stuttgart die erneute Zustellung des Verwerfungsurteils an den Verteidiger an dessen neue angegebene Kanzleianschrift an (Bl. 728). Auch hier unterblieb bisher die Übersendung einer Empfangsbestätigung.
In ihrer Stellungnahme vom 15.06.2023 beantragte die Staatsanwaltschaft Stuttgart, den Wiedereinsetzungsantrag abzulehnen. Dieser sei verspätet gestellt. Im Übrigen sei der Verhinderungsgrund nicht glaubhaft gemacht worden. Der Verweis auf eine „akute Erkrankung“ im vorgelegten Attest genüge nicht, weil das Gericht auf Grundlage dieser Angaben nicht in der Lage sei, in eigener Zuständigkeit die Verhinderung zu überprüfen. Ein pauschales Berufen auf eine Erkrankung genüge nicht (Bl. 729).
Mit Beschluss vom 20.06.2023 verwarf das Amtsgericht Stuttgart den Wiedereinsetzungsantrag. Der am 26.05.2023 gestellte Wiedereinsetzungsantrag sei nicht innerhalb der am 18.05.2023 ablaufenden Wochenfrist gestellt worden und daher verspätet, weshalb der Antrag bereits unzulässig sei. Im Übrigen seien die maßgeblichen Tatsachen für eine behauptete Reise- oder Verhandlungsunfähigkeit nicht ausreichend vorgebracht worden, weil das vorgelegte Attest weder eine Diagnose noch eine nachvollziehbare Begründung der Einschätzung der Verhandlungsunfähigkeit beinhalte. Ferner sei der Beschwerdeführer auf diese Notwendigkeit bereits bei einem früheren Wiedereinsetzungsantrag, bei dem dieser ebenfalls eine Verhinderung aufgrund gesundheitlicher Umstände geltend gemacht habe, aufmerksam gemacht worden. Schließlich fehle es auch an der erforderlichen Glaubhaftmachung eines anzuerkennenden Wiedereinsetzungsgrundes.
Gegen diesen Beschluss, der dem Verteidiger nunmehr mittels Zustellungsurkunde am 30.06.2023 zugestellt wurde (Bl. 736), legte dieser am 07.07.2023 sofortige Beschwerde ein. Als Anlage legte er die Abschrift eines optisch wie eines Fax-Schreibens aussehendes Dokuments vor. Ausweislich des dortigen Sendeberichts wurde das Schreiben am 11.05.2023 um 13:04 in einem Umfang von 3 Seiten im Modus „ECM“ erfolgreich per Fax an das Amtsgericht Stuttgart versandt. Jedoch soll der Versand nicht an die aus den früheren Schreiben des Amtsgerichts Stuttgart mitgeteilten Fax-Nummern erfolgt worden sein, sondern an die Durchwahl „3400“ (Bl. 743), bei welcher es sich um die Durchwahl des Telefaxgerätes der Mahnabteilung des Amtsgerichts Stuttgart handelt.
Ferner führte das Schreiben vom 11.05.2023 den Briefkopf des Beschwerdeführers und nicht des Verteidigers und war mit „C. M. im Auftrag von Herrn E.“ ohne einen ihn als Rechtsanwalt ausweisenden Zusatz unterzeichnet. Inhaltlich teilte der Verfasser darin mit, dass der Beschwerdeführer an einer akuten Magendarminfektion erkrankt sei und sich seit gestern mehrfach stark erbrochen habe und deswegen die Reise nach Stuttgart nicht antreten könne. Beigefügt war auch das bereits mit Schriftsatz vom 26.05.2023 vorgelegte ärztliche Attest sowie eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für diesen Zeitraum. In der Begründung der sofortigen Beschwerde führte der Verteidiger aus, dass er den Versand veranlasst habe, weil der Beschwerdeführer über keine Faxmöglichkeit verfüge. Bei der Begründung seines Antrags vom 26.05.2023 sei er davon ausgegangen, dass dieses Fax dem Gericht vorliege.
Ferner sei beabsichtigt gewesen, dass der Beschwerdeführer an diesem Tag alleine erscheinen solle, denn ihm, dem Verteidiger, sei „Anfang Februar 2023 wegen Vermögensverfalls die Zulassung als Rechtsanwalt entzogen und der Sofortvollzug angeordnet“ worden. Das Mandat sei dennoch nicht beendet worden, weil Aussicht bestanden habe, dass zumindest der Sofortvollzug des Entzuges der Rechtsanwaltszulassung wieder aufgehoben werde. Dies sei auch tatsächlich mit Wirkung zum 28.05.2023 erfolgt und er dürfe daher „erst seit diesem Tag wieder als Rechtsanwalt auftreten bzw. handeln“. Schließlich versicherte er die Richtigkeit dieses Vortrages an „Eides statt und anwaltlich“.
Auf Nachfrage der Strafkammer teilte die (zuständige) Rechtsanwaltskammer (…) am 29.08.2023 mit, dass Rechtsanwalt C. M. mit Beschluss vom 11.01.2023 die Rechtsanwaltszulassung widerrufen und der Sofortvollzug des Bescheids angeordnet, diesem der Beschluss am 31.01.2023 förmlich zugestellt und der Sofortvollzug am 25.05.2023 aufgehoben worden sei (Bl. 759).
Auf weitere Nachfrage der Strafkammer legte das Amtsgericht Stuttgart am 26.09.2023 ein Fax-Journal des Telefaxgeräts der Mahnabteilung des Amtsgerichts Stuttgart mit der Durchwahl „3400“ für den 11.05.2023 vor. Demnach ging zwischen 12:52 Uhr und 13:54 Uhr kein Telefax unter der Nummer ein. Daneben gab es am gesamten Tag keinen Telefaxeingang mit einer Durchwahl der Stadt Br., dem Kanzleisitz von Rechtsanwalt C. M. Schließlich hatte nur ein einziges, von einer unbekannten Nummer um 15:49 Uhr verschicktes, Telefax-Schreiben einen Umfang von drei Seiten, war jedoch nicht im Modus „ECM“ verschickt worden. Mithin war also der behauptete Telefaxeingang laut den Gerätedaten nicht gegeben.
In seiner Stellungnahme gegenüber dem Beschwerdegericht versicherte Rechtsanwalt C. M. „an Eides statt und anwaltlich“, dass er das Schreiben am 11.05.2023 persönlich per Telefax übersandt, eine Sendebestätigung erhalten und daher keine Erklärung für den „technische(n) Ausfall“ habe. Außerdem bekräftigte er erneut, dass der Termin auch wegen seiner ihm damals entzogenen Anwaltszulassung nicht hätte stattfinden können (Bl. 771f.).
II.
1.
Zwar läuft die Wiedereinsetzungsfrist von einer Woche entgegen der Begründung im angefochtenen Beschluss gemäß §§ 412, 329 Abs. 7 StPO ab Zustellung des Verwerfungsurteils und nicht ab dem Tag der Verkündung des Verwerfungsurteils. Bis jetzt liegt – trotz der standesrechtlichen Verpflichtung aus § 14 BORA – keine Empfangsbestätigung des Verteidigers vor. Die Gesamtschau der Indizien, insbesondere die Kenntnis des Verteidigers vom Verwerfungsurteils bei seinem Wiedereinsetzungsantrag vom 26.05.2023 und ein fehlender Rückversand des Urteils vom 11.05.2023 als unzustellbar, begründen gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass eine Zustellung des Verwerfungsurteils frühzeitig erfolgte (vgl. hierzu allgemein auch Wagner / Ernst, Falsche oder verzögert abgegebene Empfangsbekenntnisse im elektronischen Rechtsverkehr, in: NJW 2021, 1564). Dies kann letztlich dahinstehen, weil jedenfalls kein Wiedereinsetzungsgrund gegeben und der Antrag daher unbegründet ist.
2.
Es liegt kein Wiedereinsetzungsgrund vor.
a.
Ein solcher liegt gerade auch nicht in der im Rahmen der sofortigen Beschwerde erstmals erfolgten Präzisierung des behaupteten Hinderungsgrunds als „akute Magen-Darm-Infektion“.
Hierbei wird vorweg auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts Stuttgart in seinem Beschluss vom 20.06.2023 zum Umfang der Begründung bei einem Berufen auf Reise- oder Verhandlungsunfähigkeit Bezug genommen.
Grundsätzlich begründet eine Magen-Darm-Infektion ohne hinzukommende besondere Umstände weder eine Reise- noch eine Verhandlungsunfähigkeit. Dies gilt auch bei einer weiten Anreise wie im Fall des in der Nähe von Hb. wohnhaften Beschwerdeführers. Sowohl bei einer Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln, dem Flugzeug oder dem privaten PKW stünden ihm ausreichende Gelegenheiten für die Fälle plötzlich auftretenden Unwohlseins zur Verfügung. Da die Beschwerden ausweislich des Attests bereits am Vortag aufgetreten sein sollen, hätte der Beschwerdeführer zudem auch die Gelegenheit gehabt, die Anfahrt zur Hauptverhandlung bereits am Vortag anzutreten, um die Anreise beim Vorliegen von gesundheitlichen Einschränkungen etwas zu erleichtern.
Daran ändern auch pauschale Ergänzungen des Beschwerdeführers in seinem – angeblich – am 11.05.2023 verschickten Fax-Schreiben nichts. Bei der Bezeichnung der Magen-Darm-Infektion als „akut“ handelt es sich um Angaben, die so weder dem vorgelegten Attest noch der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu entnehmen sind. Der in der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung angegebene ICD-Code A08.4 steht – ausweislich der Informationen auf der Homepage des Bundesgesundheitsministeriums – für eine „virusbedingte Darminfektion, nicht näher bezeichnet“ und unterscheidet sich insoweit etwa von ausdrücklich akuten Formen der Darminfektion wie etwa beim ICD-Code A08.1.
Im Übrigen bestehen auch erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der pauschalen Angaben im ärztlichen Attest, der Beschwerdeführer sei „nicht reise-, verhandlungs- und auch nicht in geringem Maße (…) arbeitsfähig“. Eine solch weitreichende Diagnose erfordert grundsätzlich eine persönliche Untersuchung des Patienten durch den behandelnden Arzt. Ohne eine persönliche Untersuchung wäre die Erstellung eines solchen Attests eigentlich nicht möglich gewesen. Falls eine persönliche Untersuchung tatsächlich erfolgt wäre, hätten jedoch weitergehende Ausführungen zu dem gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers erfolgen müssen, damit das erkennende Gericht eine eigene Prüfung der für die Reise- und Verhandlungsfähigkeit maßgeblichen Umstände vornehmen könnte. Das pauschale Berufen des Beschwerdeführers auf Fieber und Erbrechen genügt hierfür nicht.
Dass eine persönliche Untersuchung tatsächlich stattgefunden haben soll, steht ferner im Widerspruch dazu, dass die Praxis des Arztes E. S. sich in der Gemeinde Bv. und damit rund eineinhalb Stunden Fahrzeit vom Wohnort des Beschwerdeführers entfernt befindet. Denn wenn der Beschwerdeführer in der Lage gewesen sein soll, eine solche Anreise für eine Untersuchung auf sich zu nehmen, um ein die Reise- und Verhandlungsunfähigkeit bestätigendes Attest zu erlangen, so stellt bereits dies ein gewichtiges Indiz gegen das tatsächliche Vorliegen derartiger Beschwerden dar. Im Übrigen handelt es sich bereits um das zweite nicht näher begründete Attest des besagten Arztes (vgl. Bl. 473).
Daneben hat die Strafkammer berücksichtigt, dass bereits unter Zugrundelegung des Vortrags von Rechtsanwalt C. M. der Beschwerdeführer schon seit dem Vortag erkrankt gewesen sein soll, der entsprechende Umstand dem Amtsgericht Stuttgart allerdings erst 26 Minuten vor Beginn der Hauptverhandlung per Fax - und zudem auch an eine gerichtsintern falsche Durchwahl - mitgeteilt worden sein soll. Auf diese Weise war es dem Amtsgericht Stuttgart unmöglich, die Diagnose etwa durch eine amtsärztliche Untersuchung zu verifizieren.
Überdies ist aufgrund des vom Amtsgericht Stuttgart ausgewerteten Fax-Journals ohnehin nicht von einem Eingang des Schreibens auszugehen. Auch ist ein vom Rechtsanwalt C. M. behaupteter „technische(r) Ausfall“, wonach ein Schreiben beim Absender als erfolgreich versandt angezeigt werde, der Versand aber tatsächlich unterblieben sei, bereits aus der eigenen Sachkunde der Strafkammer, die sich auf jahrelange Erfahrung einer Kommunikation mittels Telefax stützt, völlig fernliegend. Dies sowie die Tatsache, dass der angebliche Sendebericht erstmalig erst am 07.07.2023 vorgelegt wurde, und in der sofortigen Beschwerde vom 26.05.2023 nicht erwähnt wurde, obwohl dort das angebliche Attest vorgelegt wurde, stellen vielmehr gewichtige Anhaltspunkte dafür dar, dass der Sendebericht nachträglich und wahrheitswidrig erstellte wurde. Dies wiederum führt zu weiteren gravierenden Zweifeln an der Richtigkeit der darin behaupteten Erkrankung und damit eines Wiedereinsetzungsgrundes. Eine abschließende Bewertung dieses Vorgangs mit Blick auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten, vgl. etwa MüKoStGB/Erb, 4. Aufl. 2022, StGB § 268 Rn. 21, obliegt den zuständigen Behörden.
b.
Schließlich liegt auch in der zwischen dem 31.01.2023 bis zum 25.05.2023 fehlenden anwaltlichen Zulassung des Verteidigers des Beschwerdeführers kein Wiedereinsetzungsgrund vor. Den Entzug der Anwaltszulassung zeigte der Verteidiger dem Amtsgericht Stuttgart nicht an, sondern teilte dies erstmals im Rahmen der Begründung der sofortigen Beschwerde am 07.07.2023 mit. Dies wäre bereits von einem Wahlverteidiger zu erwarten gewesen, jedenfalls aber wäre dies für einen als Pflichtverteidiger beigeordneten Anwalt zwingend gewesen. Stattdessen trat dieser sogar wiederholt gegenüber dem Amtsgericht Stuttgart ausdrücklich als Rechtsanwalt auf, namentlich bei der Abgabe von Empfangsbekenntnissen am 18.02.2023 (Bl. 662) und am 21.04.2023 (Bl. 702) sowie bei einem früheren Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand vom 28.02.2023 (Bl. 686), obwohl das unbefugte Führen der Berufsbezeichnung des Rechtsanwalts gemäß § 132a Abs. 1 Nr. 2 StGB strafbewehrt ist.
Auch daraus, dass hier ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt, ergibt sich nichts Anderes. In diesen Fällen ist zwar anerkannt, dass eine unterbliebene Bestellung eines notwendigen Verteidigers einem Verwerfungsurteil entgegensteht (OLG Stuttgart, Beschluss vom 07.07.2008 - 2 Ss (29) 209/08). Die vorliegende Konstellation unterscheidet sich hiervon aber bereits dadurch, dass hier vom Amtsgericht Stuttgart die Beiordnung eines Pflichtverteidigers gerade erfolgte. Der Entzug der Anwaltszulassung wurde vielmehr über mehrere Monate dem Amtsgericht verschwiegen und zwar sowohl von Rechtsanwalt C. M. als auch vom Beschwerdeführer selbst, wie Rechtsanwalt C. M. in seinem Schriftsatz vom 07.07.2023 ausdrücklich erklärt. Unzutreffend und daher unglaubwürdig ist auch die Behauptung von Rechtsanwalt C. M., der Beschwerdeführer habe „mangels finanziellen Möglichkeiten keinen anderen Verteidiger“ finden können. Denn aufgrund der notwendigen Verteidigung wäre ihm bei einem Hinweis vom Gericht unverzüglich ein neuer Verteidiger beigeordnet worden. Insgesamt zeigt sich ein kollusives Handeln des Beschwerdeführers und des Rechtsanwalts C. M. mit dem Ziel, die Durchführung des Hauptverhandlungstermins am 11.05.2023 (auch) dadurch zu verhindern, dass der Beschwerdeführer ohne einen Verteidiger erscheinen sollte. Ein Berufen auf die fehlende Verteidigung ist daher grob rechtsmissbräuchlich.
Hierauf kommt es im Ergebnis aber nicht an, weil auch der Entzug der Anwaltszulassung den Beschwerdeführer nicht vom persönlichen Erscheinen am 11.05.2023 entband. Wäre er an diesem Tag erschienen, so hätte das Amtsgericht die Möglichkeit gehabt, unmittelbar einen neuen Pflichtverteidiger beizuordnen und den Termin am 11.05.2023 nach einer Unterbrechung für eine Beratung und ein Studium der – überschaubaren – Verfahrensakte am gleichen Tag durchzuführen.
III.
Eine Entscheidung über die mit dem Antrag vom 26.05.2023 hilfsweise gestellte Berufung erfolgte nicht.
IV.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Absatz 1 Satz 1 StPO).