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LG Stuttgart 5. Zivilkammer·5 S 210/18·27.03.2019

Vorlage an den EuGH zur Vorabentscheidung über die Auslegung der Fluggastrechteverordnung: "Wilder Streik" bei dem im Rahmen einer wet-lease Vereinbarung angemieteten Flugunternehmen als außergewöhnlicher Umstand

Öffentliches RechtRegulierungsrechtAllgemeines VerwaltungsrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Fluggäste verlangen Ausgleichszahlungen nach VO (EG) Nr. 261/2004 wegen erheblicher Verspätung eines im Wet-Lease durchgeführten Fluges. Die Airline beruft sich auf massenhafte Krankmeldungen („wilder Streik“) beim Personal des Wet-Lease-Gebers. Das LG Stuttgart setzt das Berufungsverfahren aus und legt dem EuGH die Frage vor, ob sich das ausführende Luftfahrtunternehmen bei einem solchen Wildstreik des Wet-Lease-Gebers auf Art. 5 Abs. 3 VO 261/2004 berufen kann. Maßgeblich ist, ob der Umstand dem ausführenden Unternehmen wie ein eigener Personalstreik zuzurechnen ist.

Ausgang: Berufungsverfahren ausgesetzt und Vorabentscheidungsfrage zur VO 261/2004 dem EuGH vorgelegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein nationales Gericht kann ein Verfahren analog § 148 ZPO aussetzen, wenn die Entscheidung von der Beantwortung einer unionsrechtlichen Vorlagefrage nach Art. 267 AEUV abhängt.

2

Das ausführende Luftfahrtunternehmen im Sinne von Art. 2 Buchst. b VO (EG) Nr. 261/2004 ist bei einem Wet-Lease grundsätzlich das Unternehmen, das die operationelle Verantwortung für den Flug trägt.

3

Bei der Anwendung von Art. 5 Abs. 3 VO (EG) Nr. 261/2004 ist zu klären, ob ein als „wilder Streik“ einzuordnender massenhafter Krankenstand beim Personal eines Wet-Lease-Gebers dem ausführenden Luftfahrtunternehmen zuzurechnen ist.

4

Die Auslegung des Begriffs „außergewöhnliche Umstände“ nach Art. 5 Abs. 3 VO (EG) Nr. 261/2004 darf nicht davon abhängen, ob ein Flug mit eigener Crew oder mittels Wet-Lease durchgeführt wird, wenn dadurch die Verpflichtungen gegenüber Fluggästen unterschiedlich ausfallen würden.

Relevante Normen
§ Art 267 AEUV§ Art 2 Buchst b EGV 261/2004§ Art 5 Abs 3 EGV 261/2004 vom 11.02.2004§ Verordnung (EWG) Nr. 295/91§ Artikel 267 Absatz 3 AEUV§ 148 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend AG Nürtingen, 19. Juli 2018, 12 C 488/18

anhängig EuGH, kein Datum verfügbar, C-334/19

Leitsatz

Ist ein Berufen des ausführenden Luftfahrtunternehmens auf einen außergewöhnlichen Umstand ausgeschlossen, wenn ein "wilder Streik" nicht beim ausführenden Luftfahrtunternehmen selbst auftritt, sondern bei dem Flugunternehmen, das im Rahmen einer wet-lease Vereinbarung angemietet wurde?(Rn.13)

Orientierungssatz

Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Artikel 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union folgende Frage zur Auslegung des Unionsrechts vorgelegt:

Sind die Vorschriften - insbesondere Artikel 5 Absatz 3 - der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 dahingehend auszulegen, dass die spontane Abwesenheit eines erheblichen Teils des Flugpersonals aufgrund von Krankmeldungen (“wilder Streik“) bei dem Luftfahrtunternehmen, das dem „ausführenden Luftfahrtunternehmen“ im Sinne des Artikels 2 b der Verordnung im Rahmen eines Vertrags über die Vermietung eines Flugzeugs mit Besatzung (“wet lease“) das Flugzeug samt Besatzung vermietet, für die Flüge aber nicht die operationelle Verantwortung trägt, sich insoweit auswirkt, als sich das „ausführende Luftfahrtunternehmen“ ebenfalls nicht auf „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne des Artikels 5 Absatz 3 der Verordnung berufen kann entsprechend der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 17. April 2018 (Aktenzeichen C-195/17 u.a.)?(Rn.11)

Tenor

1. Das Verfahren wird ausgesetzt.

2. Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Artikel 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union folgende Frage zur Auslegung des Unionsrechts vorgelegt:

Sind die Vorschriften - insbesondere Artikel 5 Absatz 3 - der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 dahingehend auszulegen, dass die spontane Abwesenheit eines erheblichen Teils des Flugpersonals aufgrund von Krankmeldungen (“wilder Streik“) bei dem Luftfahrtunternehmen, das dem „ausführenden Luftfahrtunternehmen“ im Sinne des Artikels 2 b der Verordnung im Rahmen eines Vertrags über die Vermietung eines Flugzeugs mit Besatzung (“wet lease“) das Flugzeug samt Besatzung vermietet, für die Flüge aber nicht die operationelle Verantwortung trägt, sich insoweit auswirkt, als sich das „ausführende Luftfahrtunternehmen“ ebenfalls nicht auf „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne des Artikels 5 Absatz 3 der Verordnung berufen kann entsprechend der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 17.04.2018 (Aktenzeichen C-195/17 u.a.)?

Gründe

I.

1

Die Kläger begehren von der Beklagten Ausgleichszahlungen in Höhe von jeweils 400,00 €, insgesamt in Höhe von 1.200,00 €, nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (im Folgenden: Fluggastrechteverordnung) und deren Auslegung durch den Gerichtshof der Europäischen Union bei großer Flugverspätung nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.

2

Die Kläger hatten bei der Beklagten für den 12.09.2017 den Flug mit der Flugnummer EW 2695 von Rhodos nach Stuttgart gebucht, der planmäßig an diesem Tag um 22:35 Uhr (Ortszeit) in Stuttgart hätte ankommen sollen. Tatsächlich landete die Maschine erst am Folgetag um 15:36 Uhr in Stuttgart. Die Flugentfernung zwischen Rhodos und Stuttgart beträgt mehr als 1.500 und weniger als 3.500 km. Der Flug sollte durch eine Maschine der Fluggesellschaft A. durchgeführt werden, die die Beklagte samt Besatzung im Wege des „wet lease“ angemietet hatte.

3

Aufgrund der mehr als dreistündigen Verspätung am Ankunftsort forderten die Kläger die Beklagte mit Schreiben vom 18.09.2017 zur Leistung der Ausgleichszahlungen auf. Die Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom 07.12.2017 ab, da es am 12.09.2017 zu massenhaften Krankmeldungen beim Flugpersonal von A. gekommen sei. Daraufhin forderten die Klägervertreter die Beklagte mit Schreiben vom 22.01.2018 nochmals zur Leistung der Ausgleichszahlungen auf. Die Beklagte kam dem wiederum nicht nach.

4

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte als ausführendes Luftfahrtunternehmen im Sinne von Artikel 2 b Fluggastrechteverordnung anzusehen und damit passivlegitimiert ist, ob sich die Beklagte auf außergewöhnliche Umstände, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären, im Sinne des Artikels 5 Absatz 3 Fluggastrechteverordnung im Hinblick auf die von der Beklagten behaupteten massenhaften Krankmeldungen bei A. berufen kann, und ob den Klägern ein Anspruch auf Zahlung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zusteht.

5

Das Amtsgericht Nürtingen hat mit Urteil vom 19.07.2018 (Aktenzeichen 12 C 488/18) der Klage stattgegeben mit der Begründung, die Beklagte sei als ausführendes Luftfahrtunternehmen passivlegitimiert, sie könne sich nicht auf einen den Ausgleichsanspruch ausschließenden außergewöhnlichen Umstand aufgrund der massenhaften Krankmeldungen von Piloten bei A. berufen, die nur durch einen „wilden Streik“ zu erklären seien, und die Kläger könnten die beantragten Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verlangen.

6

Gegen das Urteil des Amtsgerichts hat die Beklagte Berufung, deren Zurückweisung die Kläger beantragen, eingelegt und beantragt, die Klage unter Abänderung des amtsgerichtlichen Urteils abzuweisen und hilfsweise das Verfahren auszusetzen und „dem Europäischen Gerichtshof die zwischen den Parteien streitige Frage in der Auslegung“ der Fluggastrechteverordnung gemäß Artikel 267 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zur Vorabentscheidung vorzulegen:

7

„a) Können Fluggäste zur effizienten Durchsetzung ihrer Rechte Ausgleichsansprüche wegen Verspätung bzw. Annullierung eines Fluges gegenüber dem Luftfahrtunternehmen geltend machen, mit dem sie den Luftbeförderungsvertrag geschlossen haben, wenn dieses den Flug nicht selbst durchführt, sondern damit ein anderes Luftfahrtunternehmen beauftragt, welches den Flug mit einem eigenen Flugzeug und eigenem Personal in eigener luftverkehrsrechtlicher Verantwortung unter autonomer Ausübung der nautischen Gewalt wie auch der Bordgewalt durchführt, ohne dass das vertragliche Luftfahrtunternehmen die tatsächliche oder rechtliche Verfügungsgewalt über das eingesetzte Luftfahrzeug erhält und auch gegenüber dem eingesetzten Personal weisungsbefugt zu sein?

8

b) Kann die spontan und ohne vorherige Erkennbarkeit auftretende krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit von 65 % einschließlich der üblichen Reserven der für einen Kalendertag benötigten und vorgesehenen Piloten einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung darstellen?“

9

Dabei macht die Beklagte geltend, dass sie nicht ausführendes Luftfahrunternehmen im Sinne des Artikels 2 b Fluggastrechteverordnung sei und dass sie - anders als im Fall des Europäischen Gerichtshofs vom 17.04.2018 (Aktenzeichen C-195/17 u.a.) - keine Möglichkeit gehabt habe, den Ausfall der Piloten von A. zu vermeiden.

II.

10

Die Entscheidung zur Aussetzung des Verfahrens ergeht analog § 148 ZPO.

11

Die Entscheidung über die Berufung hängt von der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union durch Beantwortung der im Tenor formulierten Vorlagefrage ab:

12

Die Kammer geht im Hinblick auf die Krankmeldungen eines erheblichen Teils des Flugpersonals bei dem Luftfahrtunternehmen A., von dem die Beklagte das Flugzeug samt Besatzung im Wege des „wet lease“ gemietet hatte, insbesondere angesichts des von der Beklagten vorgelegten Artikels von tagesschau.de vom 12.09.2017 (Anlage B01), wonach Hintergrund der spontan erfolgten Krankmeldungen Streitigkeiten beim Verkauf von A. waren, von einer „abgesprochenen Aktion“ und damit unter Berücksichtigung der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 17.04.2018 (Aktenzeichen C-195/17 u.a.) von einem „wilden Streik“ aus.

13

Kann sich die Beklagte dann ebenfalls nicht auf „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne des Artikels 5 Absatz 3 Fluggastrechteverordnung berufen, weil ihr als ausführendem Luftfahrtunternehmen, das die operationelle Verantwortung trägt, dieser „wilde Streik“ wie ein solcher des eigenen Flugpersonals zugerechnet wird? Die Berufung hätte dann keine Aussicht auf Erfolg.

14

Demgegenüber könnte es der Berufung zum Erfolg verhelfen, wenn davon ausgegangen würde, dass ein „wilder Streik“ bei dem Flugpersonal von A. als Vermieterin bzw. Wet-Leasing-Geberin mangels Beherrschbarkeit oder Beeinflussbarkeit für die Beklagte als Mieterin bzw. Wet-Leasing-Nehmerin dazu führt, dass sich die Beklagte auf das Vorliegen „außergewöhnlicher Umstände“ im Sinne des Artikels 5 Absatz 3 Fluggastrechteverordnung berufen könnte.

15

Dabei tendiert die Kammer dazu, dass die Beklagte, die aufgrund des Umstands, dass sie das Flugzeug samt Besatzung von A. im Wege des „wet-lease“ gemietet hat, im Hinblick auf die Möglichkeit, sich gegenüber einen Ausgleich gemäß Artikel 5 Absatz 1 c, Artikel 7 Fluggastrechteverordnung fordernden Fluggästen auf einen Anspruchsausschluss gemäß Artikel 5 Absatz 3 Fluggastrechteverordnung berufen zu können, weder besser noch schlechter gestellt werden sollte, als wenn sie den Flug selbst durchgeführt hätte, sich somit bei einem „wilden Streik“ des Flugpersonals des Vermieters bzw. Wet-Leasing-Gebers nicht auf „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne dieser Vorschrift berufen können sollte. Denn andernfalls würde die Verpflichtung des ausführenden Luftfahrtunternehmens davon abhängen, ob es sich eines eigenen Fluggeräts nebst Crew oder - im Wege des „wet lease“ - eines Flugzeugs nebst Besatzung des vermietenden Luftfahrtunternehmens bedient. Ein anderes Ergebnis stünde auch in Widerspruch zu dem siebten und dem ersten Erwägungsgrund der Fluggastrechteverordnung.

16

Entgegen der Berufungsbegründung kommt es für die Erfolgsaussicht der Berufung im vorliegenden Fall hingegen weder auf die Beantwortung der ersten (unter a)) noch der zweiten (unter b)) von der Beklagten - hilfsweise - formulierten Vorlagefrage an:

17

Im Hinblick auf ihre erste Vorlagefrage verkennt die Beklagte, dass auf der Grundlage der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 04.07.2018 (Aktenzeichen C-532/17) nicht A. als Vermieterin bzw. Wet-Leasing-Geberin des Flugzeugs samt Besatzung „ausführendes Luftfahrtunternehmen“ und damit Gegnerin der Ausgleichsansprüche im Sinne der Artikel 5 Absatz 1 c, 7 Absatz 1 b Fluggastrechteverordnung ist, sondern die Beklagte als Mieterin bzw. Wet-Leasing-Nehmerin, die die operationelle Verantwortung trägt.

18

Nachdem insbesondere aufgrund des von der Beklagten vorgelegten Artikels von tagesschau.de vom 12.09.2017 (Anlage B01) aus der Sicht der Kammer vorliegend von einem „wilden Streik“ auszugehen ist, kommt es angesichts der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 17.04.2018 (Aktenzeichen C-195/17 u.a.) auch auf die zweite von der Beklagten formulierte Vorlagefrage für die Erfolgsaussicht der Berufung nicht an.