Berechnung des erstattungsfähigen Honorars eines Sachverständigen; Sachverständigenkosten nach der BVSK-Tabelle
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte Ersatz von Sachverständigenkosten; das Amtsgericht setzte das erstattungsfähige Honorar nach der BVSK-Honorartabelle fest. Die Berufung der Beklagten hat nach Auffassung des Landgerichts offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Kammer bestätigt die Geeignetheit der BVSK-Tabelle nach § 287 ZPO, lehnt die ausschließliche Abrechnung nach Zeitaufwand ab und sieht keine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung.
Ausgang: Berufung der Beklagten als offensichtlich aussichtslos verworfen; Bestätigung der BVSK-Tabelle als geeignete Schätzgrundlage
Abstrakte Rechtssätze
Die BVSK-Honorartabelle eignet sich grundsätzlich als Schätzgrundlage im Sinne des § 287 ZPO zur Ermittlung des nach § 249 BGB erstattungsfähigen Sachverständigenhonorars.
Für die Anwendbarkeit der BVSK-Tabelle ist keine Mitgliedschaft des Sachverständigen im BVSK erforderlich; die Tabelle stellt repräsentative marktübliche Honorare dar.
Der Einwand, eine Abrechnung müsse allein nach Zeitaufwand erfolgen, ist nicht durchgreifend, soweit die BVSK-Tabelle einen sachlichen Zusammenhang zwischen Schadenshöhe und Aufwand abbildet.
Das entscheidende Gericht kann die Höhe des Schadens und damit das erstattungsfähige Honorar nach freier Überzeugung schätzen; die Einholung eines eigenen Sachverständigengutachtens ist nicht zwingend (§ 287 Abs. 1 ZPO).
Ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör liegt nicht bereits dann vor, wenn das Gericht nicht jeden Einwand wortgetreu erörtert; es genügt, dass auf den wesentlichen Kern des Vorbringens eingegangen wird.
Vorinstanzen
vorgehend AG Stuttgart, 11. September 2024, 41 C 1259/24
Leitsatz
Die BVSK-Honorarbefragung stellt grundsätzlich eine geeignete Schätzgrundlage im Rahmen von § 287 ZPO für die Berechnung des gem. § 249 BGB erstattungsfähigen Sachverständigenhonorars dar. Eine Mitgliedschaft des Sachverständigen im BVSK ist nicht erforderlich. Der Einwand, dass nach Zeitaufwand abgerechnet werden muss, dringt nicht durch.(Rn.7) (Rn.8)
Tenor
1. Die Kammer beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 11.09.2024, Az. 41 C 1259/24, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe
I.
Die zulässige Berufung der Beklagten hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.
Das Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrundezulegenden Tatsachen eine andere Entscheidung, § 531 Abs. 1 ZPO.
Die weiteren für die Zurückweisung der Berufung im Beschlussverfahren erforderlichen Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO liegen vor. Es ist daher beabsichtigt, sie ohne mündliche Verhandlung gem. § 522 ZPO zurückzuweisen.
Hinsichtlich der getroffenen Feststellungen wird auf das angegriffene Urteil des Amtsgerichts Bezug genommen.
Das Amtsgericht hat der Klage aufgrund dieser Feststellungen zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, überwiegend stattgegeben.
II.
Das Vorbringen der Beklagten in 2. Instanz rechtfertigt keine andere Entscheidung.
1.
Wie vom Amtsgericht seiner Entscheidung zutreffend zugrunde gelegt, stellt die BVSK-Honorarbefragung eine geeignete Schätzgrundlage im Rahmen von § 287 ZPO für die Berechnung des erstattungsfähigen Honorars dar. Die von der Berufung angeführte Abrechnung auf Basis des Zeitaufwands hält die Kammer, wie das Amtsgericht, nicht für angezeigt. Diese Auffassung vertritt die Kammer in einer Reihe von Parallelfällen zum selben Problemkreis. Eine zitierbare Entscheidung ist bislang nicht ergangen, da die Berufung der Beklagten in allen Fällen zurückgenommen wurde.
Die Kammer hält die BVSK-Tabelle weiterhin für eine geeignete Schätzgrundlage, da mit einem höheren Schaden in der Regel höherer Aufwand verbunden ist, verkennt aber auch nicht, dass jedwede Pauschalierung Ungenauigkeiten aufweist. Wie das OLG München, (Urt. v. 26.02.16, 10 U 579/15) ist die Kammer der Auffassung, dass die Geeignetheit der Anwendbarkeit der BVSK-Tabelle auch im vorliegenden Einzelfall auf der Basis des Vortrags der Beklagten nicht genügend erschüttert ist. Die Kammer erachtet die BVSK-Honorartabelle als einen bundesweit anerkannten und repräsentativen Querschnitt der üblichen Honorare von Sachverständigen.
Der BGH hat im Urteil vom 11. Februar 2014 - VI ZR 225/13, betont, dass die Ermittlung der erforderlichen Kosten durch eine solche Honorartabelle zulässig ist, solange sie auf einer repräsentativen Datenerhebung basiert und die durchschnittlichen Marktbedingungen widerspiegelt. Dies ist nach Auffassung der Kammer der Fall. Auch in die BVSK-Tabelle findet zudem der benötigte Zeitaufwand indirekt Eingang, da große Schäden mit hohen Schadenssummen in der Regel auch einen höheren Aufwand nach sich ziehen. Die Abrechnung anhand von Schadenshöhen bedeutet daher nicht, dass kein Bezug zum zeitlichen Aufwand besteht.
Im Hinblick auf die Anwendbarkeit der BVSK-Tabelle auf Nichtmitglieder ist die Kammer der Auffassung, dass eine Mitgliedschaft nicht erforderlich ist. Die Tabelle ist kein verpflichtendes Abrechnungsregelwerk für Mitglieder, sondern eine Abbildung der üblicherweise berechneten Honorare von qualifizierten Sachverständigen. Sie liefert damit repräsentative Werte für die gängigen Abrechnungssätze, auch für Nichtmitglieder.
Anders als die Berufung meint, liegt auch keine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gem. Art. 103 Abs. 1 GG vor, indem auf den Vortrag zur Abrechnung nach Zeitaufwand und den Vortrag zum Erfordernis der Mitgliedschaft im BVSK nicht eingegangen worden sei.
Das entscheidende Gericht muss die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen, dies müssen auch die Entscheidungsgründe erkennen lassen, wobei es ausreicht, dass auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvorbringens eingegangen wird (Musielak/Voit/Musielak/Voit ZPO Einleitung Rn. 28 m.w.N.).
Das Amtsgericht hat in den Gründen unter (1) (a) zutreffend, wenn auch ohne Nennung der herangezogenen Entscheidung, dargestellt, dass es die BVSK-Tabelle für eine geeignete Schätzgrundlage hält. Diese Auffassung teilt die Kammer, s.o.
Die im Urteil fehlende Auseinandersetzung mit der Frage des Erfordernisses der Mitgliedschaft im BVSK, begründet vorliegend aber keinen entscheidungserheblichen Gehörsverstoß.
Zunächst ist bereits nicht erforderlich, dass das Amtsgericht in seiner Begründung auf jeden einzelnen Punkt des Prozesses eingeht (Zöller/Vollkommer ZPO Einleitung Rn. 18 m.w.N.).
Aber auch wenn die Frage der Mitgliedschaft im BVSK zum unerlässlichen Begründungskern des Urteils gehören sollte, hätte die Berufung keine Aussicht auf Erfolg, da die Kammer der Auffassung ist, dass eine Mitgliedschaft im BVSK gerade nicht erforderlich ist, s.o..
2.
Im Hinblick auf die vom Amtsgericht vorgenommene Schätzung der ersatzfähigen Nebenkosten anhand der BVSK-Tabelle ist die Berufung bereits unzulässig, da in der Berufungsbegründung nicht dargestellt wird, inwiefern bzw. in welcher Höhe die Beklagte durch die Schätzung anhand der BVSK-Tabelle beschwert wird.
3.
Es begegnet auch keinen Bedenken, dass das Amtsgericht zur Frage des erstattungsfähigen Honorars kein Sachverständigengutachten eingeholt hat. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von § 287 Abs. 1 S. 1 ZPO, nach welchem das Gericht über die Höhe des Schadens nach freier Überzeugung entscheidet und eine beantragte Beweisaufnahme in das Ermessen des Gerichts gestellt ist, § 287 Abs. 1 S. 1 ZPO. Aus welchem Grund in der vorliegenden Konstellation hiervon abgewichen werden sollte, zeigt die Berufung nicht auf.
III.
Da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, legt das Gericht aus Kostengründen die Rücknahme der Berufung nahe. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich vorliegend die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG).