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LG Stuttgart 4. Zivilkammer·4 S 142/15·13.10.2015

Bauspardarlehensvertrag: Wirksamkeit einer formularmäßig vereinbarten Darlehensgebühr

ZivilrechtBankrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger verlangten die Rückzahlung einer bei Abruf des Bauspardarlehens erhobenen Darlehensgebühr nebst Nutzungen. Streitig war, ob die Klausel in § 10 ABB als kontrollfähige Preisnebenabrede unwirksam ist. Das LG Stuttgart wies die Berufung zurück und bejahte einen Rechtsgrund, weil die Darlehensgebühr eine kontrollfreie Hauptpreisabrede sei und transparent geregelt werde. Selbst bei Annahme einer kontrollfähigen Nebenabrede läge wegen bausparspezifischer Vorteile (u.a. Zinssicherung, jederzeitige Tilgung ohne Vorfälligkeitsentgelt) keine unangemessene Benachteiligung vor.

Ausgang: Berufung gegen die Abweisung der Rückzahlungsklage betreffend Darlehensgebühr zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine formularmäßig vereinbarte Darlehensgebühr im Bausparmodell kann als kontrollfreie Preishauptabrede ein Entgelt für die vertragliche Hauptleistung darstellen und unterliegt dann nicht der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1, 2 BGB.

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Für die Einordnung einer Entgeltklausel als Preis(halb)haupt- oder Preisnebenabrede ist maßgeblich, ob die Zahlung die in Geld ausgedrückte Gegenleistung für eine vertragliche Leistung ist oder ob bei Unwirksamkeit dispositives Recht an ihre Stelle tritt (§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB).

3

Das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) ist gewahrt, wenn eine Entgeltklausel für den durchschnittlichen Vertragspartner hinreichend klar erkennen lässt, dass und wofür das Entgelt bei Inanspruchnahme des Bauspardarlehens anfällt.

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Auch wenn eine Darlehensgebühr als kontrollfähige Preisnebenabrede behandelt wird, ist sie nicht unangemessen i.S.v. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, wenn sie durch bausparspezifische, marktgängige Sonderleistungen und Strukturvorteile des Bauspardarlehens (z.B. Zinssicherung, Sondertilgung ohne Vorfälligkeitsentschädigung) sachlich gerechtfertigt ist.

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Die Unzulässigkeit formularmäßiger Bearbeitungsentgelte bei Verbraucherdarlehen lässt sich nicht ohne Weiteres auf Entgelte im Rahmen des in einen Bausparvertrag eingebetteten Bauspardarlehens übertragen, wenn deren Funktion und Vertragsstruktur wesentlich abweichen.

Relevante Normen
§ 307 Abs 1 S 2 BGB§ 307 Abs 3 S 1 BGB§ 488 BGB§ 10 BauSparPrivAVB§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB§ 488 Abs. 1 BGB

Vorinstanzen

vorgehend AG Ludwigsburg, 19. Mai 2015, 8 C 165/15

Leitsatz

Eine Darlehensgebühr, die aufgrund von § 10 der Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (ABB) der beklagten Bausparkasse bei Inanspruchnahme des Bauspardarlehens durch den Bausparer zu zahlen ist, wird mit Rechtsgrund geleistet, weil die Klausel eine kontrollfreie Hauptpreisabrede darstellt und dem Transparenzgebot genügt (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB).(Rn.12)

Orientierungssatz

Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Die Revision vor dem BGH (XI ZR 472/15) ist zurückgenommen worden.

Tenor

1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Ludwigsburg vom 19.05.2015 - 8 C 165/15 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kläger haben auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das angefochtene sowie das vorliegende Urteil sind jeweils ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung der Beklagten aus dem vorliegenden Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Geldbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Vollstreckungsbeginn Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Geldbetrages leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Streitwert d. Berufung: 504,35 EUR

Gründe

I.

1

Die Kläger Ziff. 1 und 2 (im Weiteren nur: die Kläger) wenden sich mit der Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Ludwigsburg vom 19.05.2015 - 8 C 165/15 -, mit dem ihre Klage auf Rückzahlung einer an die Beklagte geleisteten „Darlehensgebühr“ sowie Nutzungsentschädigung abgewiesen wurde. Zur Begründung seiner Entscheidung führt das Amtsgericht im Wesentlichen an, dass die in Frage stehende Entgeltabrede eine kontrollfreie Hauptpreisabrede darstelle und als solche wirksam sei. Dementsprechend sei die Darlehensgebühr mit Rechtsgrund an die Beklagten geleistet worden und nicht an die Kläger zurück zu zahlen. Das Amtsgericht hat die Berufung zugelassen. Die Kläger haben gegen die Entscheidung form- und fristgerecht Berufung eingelegt.

3

Die Kläger vertraten erstinstanzlich die Auffassung, dass es sich bei der strittigen Darlehensgebühr um eine kontrollfähige Preisnebenabrede handeln würde, die der Inhaltskontrolle nicht standhalte und daher unwirksam sei. Sie ließen vortragen, „die Erhebung einer Bearbeitungsgebühr für die Bearbeitung der Kreditgewährung sei mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung [in § 488 Abs. 1 BGB] nicht vereinbar“ (Bl. 13 d.A.).

4

Die Beklagte verwies darauf, dass es sich bei dem in Frage stehenden Entgelt nicht um unzulässige „Bearbeitungsgebühren“ im Sinne der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 13.05.2014 - XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13 - zu Verbraucherkreditverträgen handle. In Frage stünde vielmehr ein Entgelt, das aufgrund der Besonderheiten des Bauspargeschäfts nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 07.12.2010 - XI ZR 3/10 - zulässig sei. Die Darlehensgebühr sei ein kontrollfreies Entgelt für die Hauptleistung, denn sie weise unmissverständlich auf deren Erhebung für die Hauptleistung hin. Sie sei jedenfalls ein zulässiges Entgelt für Sonderleistungen, denn das Bauspardarlehen sei kein isoliertes Bankdarlehens im Sinne des § 488 BGB, sondern weise Besonderheiten und Sonderleistungsmerkmale auf, die aus der Vertragstypik des Bausparvertrages resultieren würden, wie etwa der Zinssicherungseffekt und der Umstand, dass jederzeit frei getilgt werden könne bzw. keine Vorfälligkeitsentschädigung zu zahlen sei. Nichts anderes gelte im Ergebnis selbst dann, wenn man die Darlehensgebühr der AGB-Kontrolle unterwerfe, weil deren Erhebung den Darlehensnehmer aus eben diesen Gründen zumindest nicht unangemessen benachteilige. Hinzu komme, dass die Bausparkasse, soweit die Bonitätsprüfung in Frage stehe, anders als bei den zitierten „Bearbeitungsgebühren“ nicht im eigenen Interesse agiere, sondern im Interesse des (Bausparer-)Kollektivs und des Darlehensnehmers als dessen Mitglied. Auch unterliege die Bausparkasse bei der Gebühren- und Entgeltregelung im Vergleich zu Banken dem Bausparkassengesetz sowie der Genehmigung der Tarife im Ganzen durch die BaFin.

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Das Amtsgericht hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung sowie zwecks einheitlicher Rechtsprechung zugelassen, zumal das Amtsgericht Ludwigsburg in anderer Besetzung in vergleichbaren Fällen den entsprechenden Klagen stattgegeben hat (vgl. etwa AG Ludwigsburg, Urt. v. 17.04.2015, 10 C 133/15).

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Die Kläger beantragen,

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unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Ludwigsburg vom 19.05.2015 - 8 C 165/15 - die Beklagte zu verurteilen, an sie EUR 504,35 nebst einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 5 %punkten p.A. über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2013 sowie Zinsen in Höhe von 5%punkten p.A. über dem Basiszinssatz seit dem 30.12.2014 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

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Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II.

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Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Die angefochtene Entscheidung ist im Ergebnis richtig. Bei der streitgegenständlichen Darlehensgebühr handelt es sich um eine kontrollfreie, wirksame Hauptpreisabrede, da Entgelt für die vertragliche Hauptleistung des vorliegend in Frage stehenden, in einen Bausparvertrag eingebetteten Bauspardarlehensvertrages, bzw. jedenfalls für rechtlich nicht geregelte, mit diesem Vertrag jedoch zusätzlich angebotene Sonderleistungen (hierzu nachfolgend im Einzelnen unter (1.)).

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Dementsprechend haben die Kläger die streitgegenständliche Darlehensgebühr nicht ohne rechtlichen Grund geleistet, weshalb die Beklagte sie auch nicht zurückzahlen muss.

14

Dies gilt im Ergebnis auch dann, selbst wenn es sich bei der in Frage stehenden Darlehensgebühr um eine - wenn auch „lediglich“ aufgrund von § 305c BGB - der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB unterfallende Preisnebenabrede handeln sollte, da eine solche wegen der vertragstypischen Besonderheiten des auf der Grundlage eines bestehenden Bausparvertrages in Anspruch genommenen Bauspardarlehens nicht als eine den (Bauspar-)Darlehensnehmer unangemessen benachteiligende und deshalb unwirksame Regelung qualifiziert werden kann (hierzu nachfolgend im Einzelnen unter (2.)).

16

Ob die angegriffene Entgeltklausel eine solche (Haupt-)Preisabrede beinhaltet, ist durch Auslegung zu ermitteln (vgl. BGH, aaO).

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Nach ständiger Rechtsprechung sind Allgemeine Geschäftsbedingungen nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners zugrunde zu legen sind. Zweifel gehen zu Lasten des Verwenders (§ 305c Abs. 2 BGB). Außer Betracht bleiben dabei solche Verständnismöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und nicht ernstlich in Betracht zu ziehen sind (vgl. BGH, aaO).

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Dieses Begriffsverständnis entspricht auch dem, was umgangssprachlich allgemein unter „Darlehen“ verstanden wird, namentlich nicht in erster Linie der Vertragstypus, sondern die Kapitalüberlassung. Dementsprechend ist in der aktuellen Fassung von § 488 Abs. 1 BGB auch nicht die Rede von „Darlehen“, sondern dem Darlehensvertrag und den Rechten und Pflichten des Darlehensgebers und -nehmers. Zwar folgt aus dem Begriff „Gebühr“ und/oder „Darlehensgebühr“ als solches nicht ohne Weiteres, wofür dieses Entgelt geschuldet sein soll. Auch wird der Begriff der „Gebühr“ im Bankwesen bzw. der Finanzierungsbranche ebenso wie im öffentlichen Sektor gemeinhin als ein Entgelt verstanden, dass für die Inanspruchnahme von konkreten Dienstleistungen zu entrichten ist, während für die Inanspruchnahme eines Darlehens gemeinhin Zinsen zu zahlen sind. Hiernach verbietet sich die vorbenannte Auslegung jedoch nicht ohne weiteres und/oder führt auch nicht zu einer unklaren Regelung iSv § 305c BGB. Letzteres schon deshalb nicht, weil - ungeachtet dessen, dass aus dargestellten Gründen schon der Wortlaut der in Frage stehenden Regelung in § 10 ABB eindeutig ist (s.o.) - es in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt ist, dass der Klauselverwender in der konkreten Ausgestaltung seines Preisgefüges grundsätzlich frei ist, das Entgelt für seine Leistung auch in mehrere Preisbestandteile aufzuteilen (vgl. hierzu: BGH NJW 1992, 688; BGH NJW 1998, 383; BGH NJW-RR 1999, 125 BGH NJW 2011, 1801; BGH NJW 2014, 2420), was zuvörderst bedingt, dass dieses Entgelt nicht als „Zins“ bezeichnet werden muss, um als Preis für die vertragliche Hauptleistung gewertet werden zu können. Hieran ändert im Ergebnis auch nichts, dass der Bundesgerichtshof bei derartigen Teilentgelten als konstitutives Merkmal für die Einordnung der Vergütung als zinsähnliches Teilentgelt - grundsätzlich - fordert, dass die Vergütung ebenso wie der Zins selbst laufzeitabhängiges Entgelt für die Gewährung der Möglichkeit zur Nutzung des Kapitals ist (vgl. wie etwa beim Disagio der Fall) und diese Grundsätze auch für das in § 488 BGB geregelte Darlehen gelten, wobei an dieser Stelle dahingestellt bleiben soll, ob § 488 BGB auch uneingeschränkt für das in Frage stehende Bauspardarlehen gilt, da vom Bestehen eines Bausparvertrages, der seinerseits jedenfalls einen Vertragstyp eigener Art darstellt, abhängig. Auf Letzteres kommt es vorliegend schon deshalb nicht an, weil der Bundesgerichtshof in seinem Urt. v. 07.12.2010 - XI ZR 3/10 = NJW 2011, 1801 (Abschlussgebührenentscheidung) bereits klargestellt hat, dass allein der Umstand, dass für die Inanspruchnahme des Bauspardarlehens Zinsen zu entrichten sind, es nicht unmöglich macht, in der bei Bausparvertragsabschluss zu zahlenden - laufzeitunabhängigen - Abschlussgebühr ein zusätzliches (Teil-) Entgelt für die Kreditgewährung zu sehen (vgl. BGH, aaO), mithin von dem vorbenannten konstitutiven Erfordernis offenbar in bestimmten Fallkonstellationen auch abgesehen werden kann, zumal soweit der Bundesgerichthof in dieser Entscheidung dennoch eine Inhaltskontrolle vorgenommen hat, dann deshalb, weil neben der möglichen Auslegung, dass die dort in Frage stehende Gebühr eine konkrete vertragliche Gegenleistung abgilt, die ebenso vertretbare Auslegung im Raum stand, dass ohne vertragliche Gegenleistung allein Vertriebskosten abgedeckt werden sollen, mithin wegen § 305c BGB eine Inhaltskontrolle durchzuführen war (BGH, Urt. v. 07.12.2010 - XI ZR 3/10 = NJW 2011, 1801). Nichts anderes gilt unter Berücksichtigung des Ausführungen des Bundesgerichtshofs in der zitierten Entscheidung aus 2014 zur Wirksamkeit von Bearbeitungsgebühren bei Verbraucherdarlehen. Dort führte die Auslegung angesichts des unklaren Wortlautes des in Frage stehenden Begriffs „Bearbeitungsentgelts“, vor allem aber angesichts der unstreitig gebliebenen Funktion des Bearbeitungsentgelts, sämtliche mit der Darlehensbearbeitung verbundenen Verwaltungstätigkeiten abzugelten, dazu, die Klausel als kontrollfähige Preisnebenabrede einzuordnen (BGH, Urt. v. 13.05.2014 - XI ZR 405/12 = NJW 2014, 2420). Infolge Letzterem verbot es sich auch, das dortige Entgelt für die Zurverfügungstellung der Darlehensvaluta kontrollfrei in ein laufzeitunabhängiges Einmalentgelt für die Kapitalüberlassung zur Abgeltung des Verwaltungsaufwandes im Zusammenhang mit der Kreditbearbeitung und -auszahlung und in einen laufzeitabhängigen Zins für die Kapitalbelassung aufzuspalten (BGH, Urt. v. 13.05.2014 - XI ZR 405/12 = NJW 2014, 2420). Da der Bundesgerichtshof für die Abschlussgebühr jedenfalls festgestellt hat, dass es nicht geboten ist, die benötigten Mittel durch eine laufzeitabhängige Umlegung auf den Zins zu generieren, sondern dass die Gestaltungsform eines laufzeitunabhängigen, einmaligen und nicht rückzahlbaren Entgelts zulässig und angemessen ist (vgl. BGH, Urt. v. 07.12.2010 - XI ZR 3/10 = NJW 2011, 1801), ist kein Grund ersichtlich, dies bei der Darlehensgebühr im Rahmen des Bausparvertrages anders zu sehen (hierzu noch nachfolgend im Einzelnen unter (1.2 sowie (2.)).

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Wie dargelegt ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung bei formularmäßigen Entgeltklauseln zwischen Preishaupt- und Preisnebenabreden zu unterscheiden, wobei der Klauselverwender jedoch nicht durch die Allgemeine Geschäftsbedingung als solche den Charakter des Entgelts festgelegen kann, weil der Begriff der Leistung nicht zu seiner Disposition steht (vgl. Nobbe, Zulässigkeit von Bankentgelten, in: WM 2008, 185 ff m.w.N., insbes. zur Rspr. d. BGH). Dementsprechend kommt es darauf an, inwiefern das, was es zu entrichten gilt, die in Geld ausgedrückte Gegenleistung für die bzw. eine vertragliche Leistung ist, weshalb Preisnebenabreden im Gegensatz dazu Entgeltregelungen für Leistungen sind, die der AGB-Verwender als Rechtsunterworfener zu erbringen hat, ohne dass dafür eine besondere Vergütung geschuldet wird (vgl. Nobbe, aaO). Entscheidendes Kriterium für eine Preisnebenabrede ist mithin, dass an ihrer Stelle bei Fehlen einer wirksamen vertraglichen Regelung Rechtsvorschriften iSv § 307 Abs. 3 S. 1 BGB treten, so dass eine Inhaltskontrolle problemlos möglich ist (vgl. Nobbe, aaO). Jedenfalls an Letzterem fehlt es, wenn man den dem Bausparvertrag iVm den ABB immanenten Zinssicherungseffekt zu Gunsten des Bausparers und künftigen/potentiellen Bauspardarlehensnehmers sowie die jederzeitige Tilgungsmöglichkeit ohne Vorfälligkeitsentschädigung gem. § 11 Abs. 5 ABB bei Inanspruchnahme eines Bauspardarlehens betrachtet. Beides sind bausparspezifische Leistungsbestandteile des Bausparmodells, namentlich die Einräumung einer Option bzw. eines Anwartschaftsrechts auf ein Darlehen zu bestimmten Zinsen, die der (Bauspar-)Kunde bereits mit Abschluss des Bauvertrages erwirbt (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 07.12.2010 - XI ZR 3/10 = NJW 2011, 1801), und die Möglichkeit zu sofortiger Rückzahlung bzw. Sondertilgung durch den Bausparer in jedem Umfang, ohne dass Vorfälligkeitszinsen zu entrichten sind. Zwar wird hierzu vereinzelt vertreten, dass eine zusätzliche Leistung der Bausparkasse und Darlehensgeberin insofern gerade nicht in Frage stünde, weil der Zinssicherungseffekt schon aus der Verpflichtung der Bausparkasse folge, ein niedrigverzinsliches Bauspardarlehen zu gewähren (§ 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bausparkassengesetz) und der Verzicht auf die Vorfälligkeitsentschädigung eine Umgehung des § 490 Abs. 2 BGB darstelle sowie „unterm Strich“ die Möglichkeit zur Erhebung einer weit höheren Gebühr als sie nach dem gesetzlichen Leitbild möglich wäre (vgl. hierzu etwa AG Ludwigsburg, Urt. v. 17.04.2015 - 10 C 133/15). Diese Erwägungen treffen jedoch tatsächlich gerade nicht zu.

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Dementsprechend haben die Kläger die streitgegenständliche Darlehensgebühr, da wirksame Preishauptabrede, nicht ohne rechtlichen Grund geleistet, weshalb die Beklagte sie auch nicht zurückzahlen muss. Was im Ergebnis auch gilt, wenn man selbige als Preisnebenabrede, jedenfalls wegen § 305c Abs. 2 BGB, einer Inhaltskontrolle gem. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unterzieht. Hierzu:

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Die streitgegenständliche Darlehensgebühr bedient - als kontrollfreie Preishauptabrede (s.o.) ganz selbstverständlich - das Umsatzinteresse der beklagten Bausparkasse. Auf der Seite des Kunden und Bausparers steht ein mindestens gleichwertiges Interesse, da sich aus den Besonderheiten des Bausparmodells ergibt, namentlich dem Umstand, dass der streitgegenständliche Bauspardarlehensvertrag in einen Bausparvertrag eingebettet ist, der wiederum bestimmte, wie oben dargelegt eigenständige vertragliche, am Markt nachgefragte Leistungen bietet, wie insbesondere der Zinssicherungseffekt und die jederzeitige Rückzahlungs- und Sondertilgungsmöglichkeit ohne Vorfälligkeitsentgelt. Beides macht die besondere Attraktivität des Bausparens für den Bausparer aus, denn er geht - anders als die Bausparkasse - keinerlei Risiko im Hinblick auf die Entwicklung der Bauzinsen am Markt ein (s.o.). Der Zinssicherungseffekt und die einseitige Risikostruktur der Zinsentwicklung sind also nicht nur bausparspezifische (vertragliche) Kundenvorteile, denen ein besonderes Vergütungsinteresse der beklagten Bausparkasse, die eben diese Vorteile leistet, gegenübersteht, sondern aus dargelegten Gründen gerade auch dieses Vergütungsinteresse besondere rechtfertigende (Eigen-)Interessen des Bausparers. Dass dieser während der Ansparphase womöglich auf eine angesichts anderweitig verlaufender Marktentwicklung „bessere“ Guthabenverzinsung verzichtet, lässt dieses Interesse weder entfallen noch verringert sich dadurch dessen Bedeutung. Dies mag zum einen in Niedrigzinszeiten tatsächlich anders sein und sich das darin für die Bausparkasse liegende Zinsrisiko angesichts der Marktzinsen nachteilig entwickeln. Vor allem aber geht das Bausparmodell davon aus, dass der Bausparvertrag zwecks Erlangung eines Bauspardarlehens geschlossen wird und nicht als zinsgünstige Geldanlage (vgl. hierzu OLG Stuttgart, Beschl. v. 14.10.2011 - 9 U 151/11 = BeckRS 2012, 22642, m.w.N.; Graf von Westphalen/Thüsing-Fandrich, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke, 2014, Bausparbedingungen (ABB) Rn. 5 m.w.N.), so jedenfalls die gesetzgeberische Intention angesichts § 1 Abs. 1 bis 3 Bausparkassengesetz und damit auch gesetzliches Leitbild des Bausparens (vgl. zu Letzterem BGH, Urt. v. 07.12.2010 - XI ZR 3/10 = NJW 2011, 1801).

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Gleiches gilt im Ergebnis für das weitere bausparspezifische Strukturmerkmal der jederzeitigen Rückzahlungs- und Sondertilgungsmöglichkeit, das die für den Kunden vorteilhafte Risikoverteilung künftiger Zinsentwicklung bei den Bauzinsen vom Zeitpunkt des Bausparvertragsabschluss über die Ansparphase hinaus zunächst einmal auf die gesamte Darlehenslaufzeit erstreckt. Der Bausparer erlangt also über das Bausparmodell ein Darlehen, das sich vom Verbraucherdarlehen iSd § 488 BGB unterscheidet, denn Letzteres eröffnet lediglich äußerst eingeschränkte Loslösemöglichkeiten (s.o.) und lediglich gegen eine Vorfälligkeitsentschädigung. Erneut hat der Bausparer und Bauspardarlehensnehmer ein besonderes Interesse, das dasjenige der Bausparkasse an der Erlangung der Gebühr rechtfertigen würde, wenn die Klausel kontrollunterworfen wäre. Letztendlich würde selbst unter dem Postulat genereller Unzulässigkeit von laufzeitunabhängigen (Teil-)Entgelte in AGB eine Ausnahme schon deshalb zu machen sein, weil sie bereits in vergleichbaren Fällen entsprechend anerkannt wird, namentlich bei laufzeitunabhängigen Disagien bei zweckgebundenen Darlehen aus öffentlichen Förderprogrammen (vgl. hierzu statt vieler: BGH, Urt. v. 12.05.1992 - XI ZR 258/91 m.w.N.) - hier wie dort geht es nicht um gewöhnliche, sondern um zweckgebundene Darlehen besonderer Art, wie schon § 1 Abs. 1 bis 3 Bausparkassengesetz zeigt.

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Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.

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Soweit die Berufungsführer mit der Berufungsbegründung sich mit der Frage einer etwaigen Verjährung des Rückforderungsanspruchs beschäftigen, sind Ausführungen hierzu nicht angezeigt, da die Beklagte den Einwand der Verjährung vorliegend nicht erhoben hat und die streitgegenständliche Gebühr nach eigenem Vortrag der Kläger erst in 2013 gezahlt, das Klage- bzw. das Mahnverfahren jedoch bereits Ende 2014 eingeleitet wurde (§§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB).

III.